Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00814
IV.2006.00814

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Zillig


Urteil vom 10. Juli 2007
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher und Notar Dr. Andreas Edelmann
Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Zurzach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1966 und Mutter zweier 1992 und 1994 geborener Kinder (Urk. 8/2 Ziff. 3.1), arbeitete zuletzt von Oktober 1999 bis Mai 2005 als Exportmitarbeiterin auf Abruf bei der A.___ AG (Urk. 8/7 Ziff. 1, 6 und 10), von Februar 2000 bis Juni 2005 als Kassiererin bei B.___ (Urk. 8/10/2-3 Ziff. 1 und 6) sowie seit dem Jahre 2001 als Hilfsbuchhalterin bei der Firma D.___ (Urk. 8/14 Ziff. 1 und 6).
         Am 11. Dezember 2003 erlitt die Versicherte einen Autounfall (Urk. 8/9/1) und meldete sich am 18. Mai 2005 wegen seither bestehenden Kopfschmerzen, Migräne, Nackenschmerzen, Müdigkeit und Schlafstörungen etc. bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2-3 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/12, Urk. 8/27, Urk. 8/33), Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/7, Urk. 8/10, Urk. 8/14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/16). Am 27. Februar 2006 wurde die Versicherte im Rahmen einer Haushaltsabklärung zu Hause besucht (Urk. 8/19).
         Mit Verfügung vom 7. März 2006 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 34 % ab (Urk. 8/22), worauf die Versicherte am 6. April 2006 und 12. Mai 2006 dagegen Einsprache erhob (Urk. 8/26, Urk. 8/30). Nachdem die Pensionskasse der B.___ Gruppe auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 8/32), wies die IV-Stelle die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. September 2006 ebenfalls ab (Urk. 8/38 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. September 2006 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der ihr zustehenden Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 9. November 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3     Die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 4. September 2006 damit, dass die Beschwerdeführerin zu 75 % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei und sich in der restlichen Zeit um den Haushalt kümmere (Urk. 2 S. 2 und 3). Die Restarbeitsfähigkeit betrage 50 % (Urk. 2 S. 3), und im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 19.4 %. Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2 S. 4).
2.2     Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, es liege keine ausreichende medizinische Abklärung vor, insbesondere sei keine spezialärztliche Untersuchung der Unfallfolgen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden (Urk. 1 S. 3). Zudem entspreche die Gewichtung der Haushaltsarbeit im Abklärungsbericht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und es sei von zu weitgehenden Mitwirkungspflichten der weiteren Familienangehörigen ausgegangen worden (Urk. 1 S. 5).
2.3     Strittig und zu prüfen sind demnach die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Erwerbs- und Haushaltbereich und damit der Invaliditätsgrad.
         Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 75 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich im Umfang der restlichen 25 % im Haushalt betätigen würde.

3.
3.1     Der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. April 2004 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma sowie kognitive Störungen, erschwert durch psychosoziale Belastungen (Urk. 8/16/39). Es habe sich ein Zervikalsyndrom mit massiven Verspannungen im Schulter-Nackenbereich etabliert, seither habe die Beschwerdeführerin fast dauernd Kopfschmerzen. Weiter hätten sich kognitive Störungen mit Konzentrationsschwierigkeiten, vermehrter Müdigkeit und Schwindelattacken eingestellt (Urk. 8/16/38). Die Beschwerdeführerin sei in physiotherapeutischer Behandlung und besuche eine Arbeitstherapie, bei welcher sie an die vorherige Arbeitsleistung herangeführt werde. Vorerst betrage die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 100 % (Urk. 8/16/39).
3.2     Im ärztlichen Zwischenbericht vom 4. Juni 2004 nannte Dr. med. F.___, FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik sowie Psychotherapeutin SPV, folgende Diagnosen (Urk. 8/16/30 Ziff. 1):
- Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma bei Status nach einem Autounfall am 11. Dezember 2003 mit
- Kopf- und Nackenschmerzen
- Schmerzen in der oberen Extremität links
- Leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen
- Angstsymptomen
         Aktuell hätten sich die depressive Stimmungslage und die Angstsymptome deutlich verbessert. Die Belastbarkeit habe so weit gesteigert werden können, dass seit dieser Woche erste erfolgreiche Arbeitsversuche am bisherigen Arbeitsplatz durchgeführt werden könnten (Urk. 8/16/30 Ziff. 2). Seit 11. Dezember 2003 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, vermutlich noch für die folgenden zwei Monate (Urk. 8/16/31 Ziff. 4).
3.3     Dr. F.___ erstattete am 29. Juni 2004 einen Zwischenbericht über das berufliche Case Management. Ab dem dritten Arbeitseinsatz im Treuhandbüro habe sich die Beschwerdeführerin immer besser zurecht gefunden. Die ersten beiden Arbeitsversuche bei B.___ seien sehr schwierig verlaufen. Die Beschwerdeführerin habe anfangs zuviel erreichen wollen und ihre Belastbarkeit überschätzt. Die Arbeitsversuche im Juni seien dann erfolgreich verlaufen, ohne Stressreaktion und Schmerzen (Urk. 8/16/28). Die Arbeit werde weiterhin zu therapeutischen Zwecken erfolgen und die Arbeitszeit und Arbeitsleistung nach den Sommerferien weiter gesteigert. Voraussichtlich könne dann eine Arbeitsfähigkeit von 25 % attestiert werden, eine Steigerung auf 50 bis 60 % in den nachfolgenden Wochen werde angestrebt (Urk. 8/16/29).
3.4     Der Hausarzt Dr. E.___ bestätigte in seinem Bericht vom 20. April 2004 (richtig wohl Anfang Juli 2004, vgl. Datum der Faxübertragung sowie die Bezugnahme auf die Anfrage vom 21. Juni 2004, Urk. 8/16/24) die im April 2004 gestellten Diagnosen (Urk. 8/16/25). Die Beschwerden von Seiten des Muskel-Skelettsystems seien einigermassen kompensiert. Die Beschwerdeführerin schiesse jedoch oft über das Ziel hinaus, indem sie sich nicht an die Abmachungen halte. Sie habe mehr als vorgesehen gearbeitet, was prompt wieder zu einem Rückfall mit Kopfschmerzen und Fernbleiben von der Arbeit geführt habe (Urk. 8/16/24 Ziff. 3). Vorerst sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, die Arbeit bei B.___ und beim Anwalt werde als Arbeitstherapie interpretiert. Nach den Ferien im August bestehe voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 8/16/25 Ziff. 6).
3.5     Im Abschlussbericht vom 10. Januar 2005 führte Dr. F.___ aus, der Arbeitsversuch im Sommer als Bürohilfskraft sei absolut problemlos verlaufen. Es habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeit im Büro zu 50 % gut bewältigen könne. Eine Steigerung sei aus medizinischer Sicht durchaus möglich und anzustreben. Auch für eine Arbeit als Kassiererin, kombiniert mit einer leichten bis mittelschweren Verkaufstätigkeit, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine ausschliessliche Tätigkeit als Kassiererin werde von der Beschwerdeführerin derzeit noch als belastend empfunden. Ob sie wieder eine Erwerbstätigkeit von 70 bis 80 % erreichen könne, hänge von zusätzlichen psychosozialen Faktoren wie Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter von noch schulpflichtigen Kindern ab (Urk. 8/8/6).
3.6     In seinem Bericht vom 20. April 2004 (richtig wohl Ende Januar 2005, vgl. Datum der Faxübertragung sowie die Bezugnahme auf die Anfrage vom 20. Januar 2005, Urk. 8/16/15) führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin habe am 27. Januar endlich wieder motiviert gewirkt und denke, dass ihre Arbeitsfähigkeit wieder steigerbar sei. Für die Arbeit bei B.___ ergebe sich für die Zukunft eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, eher steigerbar. Beim Treuhänder könne sicher wieder das früher absolvierte Pensum erreicht werden (Urk. 8/16/15).
3.7     Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 10. Juni 2005 sodann folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/8/1 lit. A):
- Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma
- Depressive Entwicklung, Anpassungsstörung, V.a. Somatisierung
- Simulation?
         Der Heilungsprozess sei von Anfang an sehr mühsam und langsam mit dauernden Beschwerden verlaufen. Mit der Unterstützung und einem Case Management durch Dr. F.___ habe die Beschwerdeführerin langsam an eine steigende Belastung herangeführt werden können. Nachdem ihrem Wunsch nach einer Bürotätigkeit bei B.___ nicht habe entsprochen werden können, hätten sich die Beschwerden wieder verschlechtert. Zudem habe sie sich mit Dr. F.___ zerstritten und den Kontakt abgebrochen (Urk. 8/8/2 lit. D.3). Die Beschwerdeführerin klage über Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, leide an Konzentrationsstörungen und habe eine depressive Gemütslage entwickelt. Sie fühle sich von allen Seiten bedroht und missverstanden (Urk. 8/8/2 lit. D.4). Nach seiner Ansicht sei die Beschwerdeführerin zu mindestens 50 % arbeitsfähig, er empfehle jedoch dringend eine Evaluation der Arbeitsfähigkeit im somatischen und psychisch/kognitiven Bereich (Urk. 8/8/1 lit. B und 2 lit. D.7).
3.8     Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. September 2005 chronifizierte Schmerzen bei Status nach einem Autounfall am 11. Dezember 2003 mit funktionellen Kopf- und Nackenschmerzen sowie einer Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 8/12/1 lit. A). Sie habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 22. November 2004 untersucht (Urk. 8/12/2 lit. D.2). Die Arbeitsversuche im Treuhandbüro sowie im Büro bei B.___ hätten gezeigt, dass diese eine einfache Bürotätigkeit mit einem Pensum von 50 % gut und problemlos bewältigen könne. Sie arbeite zuverlässig, genau, konzentriert und fehlerlos, eine Überlastungssituation habe nicht bestanden. Erst die Verschlechterung der psychosozialen Situation mit mitmenschlichen Problemen am Hauptarbeitsplatz, dem Verlust aller drei Arbeitsstellen, der Mühe, eine Büroarbeit zu finden, sowie den finanziellen Sorgen hätten dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführerin ab Ende November 2004 unvermittelt und ohne objektivierbare Verschlechterung in einem Umfang von 75 % arbeitsunfähig gefühlt habe. Der Verlauf der Behandlung, der dabei erreichte Gesundheitszustand sowie die beiden Arbeitsversuche im Sommer 2004 hätten jedoch gezeigt, dass aus medizinischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit von mindestens 50 % möglich sei (Urk. 8/12/3 und 7).
3.9     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 7. November 2005 sodann folgende Diagnose (Urk. 8/16/3):
- Status nach Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule am 11. Dezember 2003 mit
- anhaltendem zervikozephalem sowie zerviko-radikulärem Schmerzsyndrom
- begleitenden Sensibilitätsstörungen
         Dr. G.___ hielt in seiner Beurteilung fest, die klinische Untersuchung sei unauffällig und auch die durchgeführten EMG-Untersuchungen seien normal (Urk. 8/16/4).
3.10   Aus den übrigen bei den Akten liegenden Arztberichten ergeben sich keine Anhaltspunkte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, so dass auf die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens verzichtet werden kann. Sowohl der Hausarzt Dr. E.___ als auch die Arbeitsmedizinerin Dr. F.___ legten die Arbeitsfähigkeit übereinstimmend auf 50 % fest, wobei sie die Einschränkungen einzig auf den Unfall vom 11. Dezember 2003 zurückführten. Diese Berichte erfüllen die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich (vgl. vorstehend Erw. 1.5), so dass darauf abgestellt werden kann.
         Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach keine ausreichenden medizinischen Abklärungen vorgenommen worden seien (Urk. 1 S. 3), ist festzuhalten, dass neben den hausärztlichen Berichten sowie denjenigen der Arbeitsmedizinerin Dr. F.___ nicht nur ein neurologischer Bericht vom 7. November 2005 (Urk. 8/16/3-5) vorliegt, sondern die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch an der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich (USZ, Urk. 8/27) sowie am Institut für Anästhesiologie des USZ (Urk. 8/33) untersucht wurde. Diese spezialärztlichen Untersuchungen ergaben jedoch nichts, was zu einer anderen Beurteilung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen würde oder weitere medizinische Abklärungen für notwendig erscheinen liesse.
         Dass die Annahmen von Dr. F.___ nicht auf einer kompetenten fachärztlichen Beurteilung beruhen würden, sondern bloss auf ihr zugetragenen Schilderungen (Urk. 1 S. 3), trifft ebenfalls nicht zu. Dr. F.___ verfügt über eine spezialärztliche Ausbildung in Arbeitsmedizin (vgl. Urk. 3/4/4) und ist daher zur Begleitung der Beschwerdeführerin beim Wiedereinstieg in die Arbeitswelt sowie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kompetent. Weder ergeben sich aus den Berichten von Dr. F.___ Anhaltspunkte, aufgrund welcher ihre Nichteignung angenommen werden müsste, noch macht die Beschwerdeführerin dazu konkrete Ausführungen. Die Tatsache, dass sich Dr. F.___ bei ihrer Beurteilung unter anderem auf die Ausführungen der Arbeitgeber stützte, vermag an der Aussagekraft der Berichte nichts zu ändern. Es ist vielmehr zwingend nötig, mit den Arbeitgebern Rücksprache zu nehmen, ist es Dr. F.___ doch weder möglich noch zumutbar, die Arbeitsversuche persönlich zu überwachen. Es ist auch unzutreffend, dass Dr. F.___ die Berichte ausschliesslich aufgrund von Schilderungen Dritter verfasste, es fanden mehrere eigene Untersuchungen statt (Urk. 8/8/5, Urk. 8/12/2 lit. D.1 und 2, Urk. 8/16/28).
4.2     Zusammenfassend kann daher der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte Arbeit in einem Umfang von 50 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis).
         Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin vor dem Unfall im Dezember 2003. Zu dieser Zeit war sie bei drei verschiedenen Arbeitgebern angestellt und arbeitete aus familiären Gründen in einem Pensum von ca. 75 % (Urk. 8/19 Ziff. 2.5). Dabei erzielte sie im Jahre 2002 ein Einkommen von insgesamt Fr. 38'995.-- (Urk. 8/6/1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.5 % für das Jahr 2003, 1.0 % für das Jahr 2004 und 1.2 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 6/2007, Tab B10.2, lit. G, H) ergibt dies ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 40'455.-- (Fr. 38'995.-- x 1.015 x 1.01 x 1.012).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert) aus (Urk. 8/20/1). Dieser belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 3'893.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 6/2007, Tab B10.2, Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2005 von Fr. 4'089.-- (Fr. 3'893.-- x 1.01 : 40 x 41.6), mithin Fr. 49'068.-- pro Jahr (Fr. 4'089.-- x 12). Bei dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 24'534.-- (Fr. 49'068.-- x 0.5).
         Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, ist die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Beschäftigungsgrades nicht wesentlich eingeschränkt, so dass sich kein weiterer Abzug vom Lohn für Hilfsarbeiten rechtfertigt. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 24'534.--
5.4     Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist bei der Anwendung der gemischten Methode das Valideneinkommen nur im Rahmen des bisher gewählten (Teil-)Pensums (vorliegend 75 %) zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Für das restliche Pensum sind die Einschränkungen im Haushaltsbereich massgebend.
         Bei einem Valideneinkommen von Fr. 40'455.-- (vorstehend Erw. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 24'534.-- (vorstehend Erw. 5.3) ergibt sich somit eine Einkommensbusse von Fr. 15'921.--, was im Erwerbsbereich einem Invaliditätsgrad von 39,35 % entspricht.

6.
6.1     Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde am 27. Februar 2006 eine Haushaltsabklärung durchgeführt. Der Abklärungsbericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Rz. 3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 19.4 %. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt (vgl. Urk. 8/19).
         Die Abklärungsperson nahm in ihrem Bericht folgende Gewichtung vor: „Haushaltführung“ mit 3 % (von bis zu 5 %), „Ernährung“ mit 35 % (von bis zu 50 %), „Wohnungspflege“ mit 16 % (von bis zu 20 %, „Einkauf und weitere Besorgungen“ mit 8 % (von bis zu 10 %), „Wäsche und Kleiderpflege“ mit 16 % (von bis zu 20 %), „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ mit 12 % (von bis zu 30 %) und „Verschiedenes“ mit 10 % (von bis zu 50 %).
6.2     Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, die Gewichtung des Bereiches Ernährung mit 35 % sei unrichtig, vielmehr sei eine solche mit 20 % angemessen. Zudem müssten die Bereiche Wohnungspflege und Kinderbetreuung ein grösseres Gewicht haben (Urk. 1 S. 5).
         Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die vierköpfige Familie drei Mahlzeiten am Tag zubereitet, wovon eine Mahlzeit „grösser“ ist. Weiter lässt sie fast täglich die Abwaschmaschine laufen und muss diese daher auch täglich ein- und ausräumen (Urk. 8/19 Ziff. 6.2). Insgesamt ist die Gewichtung mit 35 % innerhalb des Rahmens von 10 bis 50 % nachvollziehbar und somit nicht zu beanstanden.
         Die Gewichtung des Bereiches „Wohnungspflege“ liegt mit 16 % bereits im obersten Bereich des Rahmens von 5 bis 20 %. Zudem verfügt das Haus der Beschwerdeführerin über einen hohen Ausbaustandard und pflegeleichte Steinböden (vgl. Urk. 8/19 Ziff. 5). Eine höhere Gewichtung als 16 % ist unter diesen Voraussetzungen nicht gerechtfertigt.
         Auch die Gewichtung des Bereiches „Kinderbetreuung“ mit 12 % gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die 13- und 15-jährigen Kinder sind tagsüber grösstenteils in der Schule und in einem Alter, in welchem sie auch in der Freizeit nicht mehr dauernd betreut werden müssen. Die Bewertung mit 12 % ist daher insgesamt nicht zu beanstanden.
         Die Gewichtungen der übrigen Bereiche wurden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.
         Zusammenfassend erweisen sich die von der Abklärungsperson vorgenommenen prozentualen Gewichtungen als begründet und nachvollziehbar, weswegen keine Änderungen vorzunehmen sind und darauf abzustellen ist.
6.3     Was die Mitwirkungspflichten der Familienangehörigen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Mithilfe weitergeht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin müssen die Kinder bei der Wohnungspflege (Zimmer sauber halten, Betten frisch beziehen, staubsaugen), der Ehemann bei der Wohnungspflege (Bett frisch beziehen), dem Einkaufen sowie der Wäsche (waschen und zusammenlegen der Bett- und Frottierwäsche) helfen. Diese Unterstützungsleistungen liegen durchaus im Rahmen dessen, was auch in Familien ohne gesundheitliche Einschränkungen von Familienangehörigen und insbesondere Jugendlichen verlangt werden kann, insbesondere wenn der Vater voll und die Mutter zu 75 % ausserhäuslich erwerbstätig ist. Der Umfang der von der Beschwerdegegnerin angerechneten Unterstützungsleistungen gibt daher ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.
6.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der von der Abklärungsperson verfasste Bericht umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung befasste und die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen umschrieb. Der Bericht ist hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Er entspricht den an ihn gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Der Abklärungsbericht vom 28. Februar 2006 bildet somit eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, zumal die Einschätzungen der Abklärungsperson auf einer konkreten Umschreibung der Behinderung in der Erledigung der einzelnen Aufgaben beruhen.
         Demnach ist im Haushaltsbereich gemäss Abklärungsbericht vom 28. Februar 2006 von einem Invaliditätsgrad von 19.4 % auszugehen.

7.       Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 29.52 % (39.35 % x 0.75) und einem solchen von 4.85 % im Haushaltsbereich (19.4 % x 0.25) ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 34.37 % und gerundet 34 %.
         Damit erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher und Notar Dr. Andreas Edelmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).