Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 17. April 2007
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi
Badenerstrasse 334, 8040 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 in Kroatien geborene V.___, Mutter eines 1986 geborenen Sohnes, reiste am 10. August 1991 in die Schweiz ein. Nachdem sie 1993 eine Tochter geboren hatte, trat sie am '___' 1994 eine Teilzeitstelle bei der A.___ AG als Raumpflegerin an. Ab dem Jahre 1999 war sie ausserdem während acht Stunden pro Woche als Kinderbegleiterin für B.___ tätig (Urk. 8/2, 8/3, 8/4 und 8/6).
1.2 Am 26. Mai/2. Juni 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit September 2002 bestehende Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 8/2). Der Anmeldung legte sie zwei Berichte des Instituts X.___ vom 24. September 2002 und 26. Mai 2004, einen Bericht der Rheumapoliklinik des Spitals Y.___ vom 1. April 2003 sowie einen Bericht der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.___ vom 20. Juni 2003 bei (Urk. 8/1). Die IV-Stelle holte zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/3 und 8/6) und einen Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 8/5: Arztbericht vom 22./23. Juni 2005 samt beigelegten Berichten des Instituts X.___ vom 8. Januar und 26. Mai 2004), ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da nach den medizinischen Unterlagen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nie attestiert worden sei (Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 wurde sodann ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 8/13).
1.3 Mit Eingabe vom 16. Februar 2006 erhob die Versicherte gegen die rentenverweigernde Verfügung vom 19. Januar 2006 Einsprache (Urk. 8/16). In der Folge holte die IV-Stelle je einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/19: Arztbericht vom 22. März 2006) und von Dr. med. E.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 8/20: Arztbericht vom 25. Juni 2006 samt beigelegten Berichten des Instituts X.___ vom 24. September 2002 und 26. Mai 2004 sowie der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.___ vom 20. Juni 2003), ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/21). Mit Entscheid vom 1. September 2006 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 [= 8/27]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 28. September 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur interdisziplinären medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit der Beschwerde legt sie einen Bericht von Dr. E.___ vom 27. September 2006 (Urk. 3/2) und einen Bericht von Dr. C.___ vom 27. September 2006 (Urk. 3/3) auf.
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. November 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 1. September 2006 entwickelte, Anspruch auf die beantragte Rente der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. Im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten ist die gemischte Methode sodann wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396); die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien gelten schliesslich ebenfalls weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1
2.1.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, hielt in seinem Bericht vom 22./23. Juni 2005 dafür, dass der Patientin sowohl die bisherige als auch jede andere behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei (Urk. 8/5 S. 4). Zur Frage der medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeiten erklärte er, dass er solche nicht attestiert habe (Urk. 8/5 S. 5). Er führte weiter aus, dass die Patientin als Raumpflegerin vier Stunden pro Tag arbeite, und dass sie noch Kindergartenkinder im Umfange eines Pensums von 25 % betreue (Urk. 8/5 S. 6). Schliesslich verwies er darauf, dass die Behandlung durch den Rheumatologen Dr. E.___ durchgeführt werde (Urk. 8/5 S. 6).
Dr. E.___ berichtete am 25. Juni 2006, dass der wichtigste Befund die klinisch relevante, radiologisch klar diagnostizierte Diskushernie L5/S1 links im lumbosacralen Bereich L5/S1 mit einem radikulären Syndrom S1 links mit entsprechend der Schwere der Belastung intermittierend auftretender motorischer Parese sei. Die geklagten Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und die Beinschwäche links würden bei stärkeren Belastungen auftreten, wie sie die Putzarbeiten, welche die Patientin bis zu Beginn der dokumentierten Arbeitsunfähigkeit ausgeführt habe, mit sich brächten. Für die in einem Putzinstitut zu verrichtende Arbeit bestehe deshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die parallel ausgeübte Tätigkeit als Kinderbegleiterin habe die Patientin ohne Beschwerden und deshalb stetig verrichten können. Diese Tätigkeit schätze er als leicht ein und könne von ihr bis auf weiteres ausgeführt werden. Für eine leichte Arbeit bestehe aktuell sicher eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, eventuell könne bei entsprechenden therapeutischen Massnahmen von einer bis zu 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dr. E.___ erwähnt schliesslich, dass die Chancen für eine Besserung der Beschwerden bei schwerer Arbeit durch eine operative Sanierung aus seiner Sicht durchaus reel seien, die Patientin einem Eingriff jedoch ablehnend gegenüber stehe (Urk. 8/20 S. 1 f.). Am 27. September 2006 berichtete Dr. E.___ schliesslich, dass der Beschwerdeführerin eine leichte Arbeit im Umfang von 80 - 100 % zumutbar sei (Urk. 3/2).
Der Psychiater Dr. D.___ führt in seinem Bericht vom 22. März 2006 aus, dass eine somatoforme Störung mit diffuser Angst und depressiver Komponente bei einer invalidisierenden rheumatologischen Erkrankung vorliegen würde. Er hält dafür, dass der Beschwerdeführerin die bisherige berufliche Tätigkeit (wohl als Kinderbegleiterin) im Umfange von 10 - 12 Stunden pro Woche zumutbar sei; eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr im Umfang von 20 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/19).
2.1.2 Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) führte am 4. August 2006 aus, dass die teilerwerbstätige versicherte Person seit September 2002 an einem bandscheibenbedingten Wurzelreizsyndrom betreffend die Nervenwurzel S1 links leide. Bei körperlicher Belastung würden sich die Beschwerden verstärken. Als periphere Ausfallerscheinungen im Bereich des betroffenen Beines sei bislang ein Reflexausfall des Muskeleigenreflexes der Achillessehne dokumentiert, eine anfangs sensomotorische Defizitsymptomatik sei im Verlauf gemäss dem Bericht der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.___ vom 4. Februar 2004 (richtig: 20. Juni 2003) rückläufig gewesen. Eine NMR-Verlaufskontrolle vom 26. Mai 2004 beschreibe im Vergleich zur Voruntersuchung vom 24. September 2002 eine Fokussierung der vormals breitbasigen Diskushernie mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits; eine Verlagerung der Nervenwurzel sei nicht nachweisbar gewesen. Die bisherige konservative Therapie sei ohne dauerhaften Erfolg verlaufen, eine medizinisch fundierte Operationsindikation liege jedoch nicht vor. Nebenbefundlich sei eine somatoforme Störung mit diffusen Ängsten und mit einer depressiven Komponente beschrieben worden. Diesbezüglich werde weder durch den zuletzt behandelnden Dr. E.___ noch durch eine aktuelle psychiatrische Untersuchung eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkrankung substantiiert. Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Unterlagen hielt der RAD sodann dafür, dass die versicherte Person in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin mit den entsprechenden arbeitstypischen Zwangshaltungen vor allem bezüglich der Wirbelsäule vollständig arbeitsunfähig sei. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen seien ihr zumutbar; die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage somit 100 % (Urk. 8/24 S. 2).
2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die rückenbelastende Tätigkeit einer Raumpflegerin nicht mehr zumutbar ist. Sowohl der behandelnde Rheumatologe als auch der RAD halten dafür, dass aus somatischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit für eine rückenadaptierte leichte Tätigkeit von 80 - 100 % auszugehen ist. Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen mit einem Pensum von 80 bis 100 % aus somatischer Sicht zumutbar ist. Nicht abzustellen ist hingegen auf den Bericht des Hausarztes Dr. C.___, da er bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch eine schmerzbedingte depressive Verstimmung einbezog (Urk. 8/5 S. 6).
2.3
2.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3.2 Der Psychiater Dr. D.___ verweist bei der in seinem Bericht vom 22. März 2006 aufgeführten Diagnose einer somatoformen Störung mit diffuser Angst und depressiver Komponente auf den behandelnden Rheumatologen und den Hausarzt (Urk. 8/19 S. 1). Dies genügt den oben skizzierten Anforderungen an eine fachärztliche Diagnose nicht. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer somatoformen Störung leidet, braucht indes nicht abgeklärt zu werden: Nachdem keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine erhebliche psychische Komorbidität gegeben wäre und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eines der übrigen Kriterien zutreffen sollte, wäre der Beschwerdeführerin eine rückenadaptierte leichte Tätigkeit auch dann zumutbar, wenn eine anhaltende somatoforme Störung fachärztlich diagnostiziert worden wäre.
3.
3.1 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. zur Anwendung der gemischten Methode auch BGE 125 V 146 ff.).
Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz die Einschränkung im Erwerbsbereich bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2 Die IV-Stelle kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin mit einem Pensum von 53 % als Raumpflegerin und mit einem Pensum von 20 % als Kinderbegleiterin tätig gewesen wäre und im übrigen den Haushalt ihrer Familie besorgt hätte (Urk. 2 S. 3). Nachdem in der Beschwerde nichts dagegen eingewendet wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem Beschäftigungsgrad von 73 %, welche daneben mit einem Pensum von 27 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist, zu qualifizieren ist.
3.3 Das von der IV-Stelle errechnete Valideneinkommen für das Jahr 2005 von Fr. 29'436.-- ist gestützt auf die Arbeitgeberberichte (Urk. 8/3 und 8/6) und den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4) ausgewiesen.
3.4
3.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Nach ärztlicher Einschätzung sind der Beschwerdeführerin sämtliche rückenadaptierten leichten Tätigkeiten zumutbar. Arbeitsplätze, an welchen solche Tätigkeiten zu verrichten sind, finden sich bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage in vielen Branchen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2004 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 3'893.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 53). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2360 Punkten im Jahr 2004 auf 2386 Punkte im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 91 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die im Jahr 2005 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 49'120.--, bei einem Pensum von 73 % ein solches von Fr. 35'858.--.
Da die Beschwerdeführerin als gesundheitlich beeinträchtigte Person im Vergleich zu einer voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerin lohnmässig benachteiligt ist, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 15 % vom vorstehend erwähnten Tabellenlohn, welcher als angemessen erscheint. Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 30'479.--.
3.5 Da bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 30'479.-- im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 29'436.-- keine Erwerbseinbusse resultiert, hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch zu Recht verneint.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 1'000.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).