Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 21. Dezember 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit durch Einspracheentscheid vom 31. August 2006 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 15. März 2006 (Urk. 10/16) das Leistungsbegehren von R.___ abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Oktober 2006 (Urk. 1), mit welcher R.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von beruflichen Massnahmen (Umschulung) beantragt hat, sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 30. November 2006 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 31. August 2006 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere den Begriff des Gesundheitsschadens sowie die Grundsätze der Gewährung von beruflichen Massnahmen, zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass die Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers auf einen am 16. April 2002 erlittenen Schleuderunfall mit Aufprall auf die Fahrbahnmauer zurückgeht, wobei er sich multiple Kontusionen im Rücken, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine schwere Kontusion des Skrotalinhaltes mit Hämatom links zuzog (Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. Mai 2002, sowie Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ vom 19. Juni 2002, Urk. 10/10/10-11),
dass die SUVA den Fall per 1. Juli 2002 abschloss und von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Maler ausging (Urk. 10/10/11 und Urk. 10/15 S. 3),
dass Dr. med. C.___, Allgemeinpraxis, am 21. November 2005 (Urk. 10/7) über ein in der Behandlungsperiode ab Februar 2000 einmalig aufgetretenes Zervikalsyndrom mit Ausstrahlung in die Schulter sowie eine verspannte Nackenmuskulatur berichtete und nur eine Arbeitsunfähigkeit als Flachmaler vom 9. - 11. Februar 2000 attestierte,
dass Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, am 13./14. Dezember 2005 (Urk. 10/8/1-5) eine chronische Lumbalgie bei Osteochondrose L5/S1 (differentialdiagnostisch: symmetrischer Übergangswirbel) sowie ein chronisches Zervikalsyndrom diagnostizierte und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler ab 28. Juli 2005 bis auf Weiteres attestierte unter Hinweis darauf, dass sich die beim Unfall zugezogenen Beschwerden im Laufes des Jahres im Zusammenhang mit der speziellen Berufstätigkeit, insbesondere Stehen auf Leitern/Arbeiten über Kopfhöhe verschlimmert hätten, sodass es zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit gekommen sei,
dass Dr. D.___ indes eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Kontraindikation: Arbeiten auf Leitern und Arbeiten über Kopfhöhe),
dass Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, in seinem Gutachten vom 18. Februar 2006 (Urk. 10/14) eine allgemeine Bandlaxität, einen Flachrücken, eine HWS- und eine Lendenwirbelsäulen(LWS)-Distorsion bei einem Status nach Schleudertrauma diagnostizierte und ausführte, nach dem Unfall sei eine leichte Restproblematik verblieben, insbesondere angesichts der allgemeinen Bandlaxität (S. 5),
dass Dr. E.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maler attestierte, eine angepasste Tätigkeit - welche er allerdings nicht näher umschrieb - als vollumfänglich zumutbar erachtete und unter Hinweis auf den entsprechenden Wunsch des Beschwerdeführers eine Umschulung im Bereich Multimedia, Verkauf, Werbetechnik, Grafik, Bauführung oder Bauplanung empfahl (S. 7),
dass Dr. med. F.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin am 7. März 2006 (Urk. 10/15 S. 5/6) festhielt, dass der Beschwerdeführer den beruflichen Belastungen als Flachmaler seit Längerem gar nicht mehr ausgesetzt gewesen sei (infolge Arbeitslosigkeit), so dass die subjektiv geklagten Beschwerden nicht in den Rang einer objektiven Störung erhoben werden dürften, und die aktuellen medizinischen Diagnosen nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes entsprächen,
dass Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie, Innere Medizin, im beschwerdeweise aufgelegten Bericht vom 19. September 2006 (Urk. 3/7) ausführte, aus dem Fehlen von hochgradigen Pathologien seitens der Wirbelsäule könne nicht einfach abgeleitet werden, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, im Gegenteil sei bei divergierenden Einschätzungen eine umfassende Beurteilung unter Einschluss einer Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit unumgänglich,
dass sich aus den vorliegenden ärztlichen Einschätzungen ergibt, dass der Beschwerdeführer zwar unter Rückenschmerzen, nicht jedoch an einer schwerwiegenden Pathologie leidet,
dass in diesem Sinne Dr. C.___ und der RAD der Beschwerdegegnerin vom Fehlen eines relevanten Gesundheitsschadens ausgingen,
dass demgegenüber die behandelnden Dres. D.___ und G.___ sowie der Gutachter Dr. E.___ zumindest sinngemäss auf eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf schlossen,
dass die Dres. D.___ und E.___ grundsätzlich von falschen Annahmen ausgehen, wenn ersterer von einer Zunahme der Schmerzen infolge der Arbeitstätigkeit und letzterer - unter blossem Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers - von belastungsabhängigen Schmerzen spricht, ist doch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Arbeit nach dem Unfall nicht wieder aufgenommen hatte und per 30. Juni 2002 das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist (Telefonnotiz vom 21. August 2002, Urk. 10/10/14),
dass aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. November 2005 (Urk. 10/6) hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seither nur noch unregelmässig unter anderem als Maler gearbeitet und Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, weshalb ein Zusammenhang zwischen der Schmerzproblematik und der Arbeit als Flachmaler nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann,
dass indes auch nicht einleuchtet, wenn der RAD der Beschwerdegegnerin ohne detaillierte Begründung vom Ergebnis des beauftragten Gutachters abweicht und trotz dargelegtem Schmerzempfinden und einer ausgewiesenen Pathologie (Bandlaxität, Flachrücken, HWS- und LWS-Distorsion, Urk. 10/14 S. 5, sowie Osteochondrose L5/S1 gemäss Dr. D.___, Urk. 10/8) einfach das Vorliegen eines Gesundheitsschadens verneint,
dass demgemäss festzuhalten ist, dass ärztlicherseits eine objektive Pathologie geschildert wurde, indessen tatsächlich keine derartige Gesundheitsschädigung ersichtlich ist, welche die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erscheinen liesse,
dass bloss aufgrund der Schmerzangaben des Beschwerdeführers keine Invalidität angenommen werden kann, sondern die medizinische Beurteilung nach objektiven Kriterien vorzunehmen ist,
dass es aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht möglich ist zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer an einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung leidet und ob ihm die bisherige Tätigkeit noch zumutbar ist oder nicht,
dass der angefochtene Einspracheentscheid demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie eine ergänzende medizinische Abklärung durchführe, welche eine genaue medizinische Diagnose sowie Ausführungen über eine darauf gestützte zumutbare Arbeitstätigkeit beinhaltet (unter Darlegung der objektivierbaren medizinischen Zusammenhänge der bis anhin bloss diskret geschilderten Pathologie) sowie sich - falls nötig - darüber ausspricht, inwiefern die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein soll, ist doch die Arbeit als Flachmaler nicht ausschliesslich über Kopf auszuführen,
dass indessen nicht notwendigerweise eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat, sondern die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht vorzunehmen ist, wobei nicht objektivierbare Schmerzklagen ausser Betracht fallen,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Angaben unter Bemessung einer allfälligen Invalidität und der Beachtung der praxisgemässen Schwelle von 20 % erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu entscheiden haben wird unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er mit einer abgeschlossenen Malerlehre einen Beruf erlernt hat,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung),
dass die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und angesichts dieser Kriterien auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist,
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).