IV.2006.00819

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 28. März 2007
in Sachen
P.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1957 in der Türkei geborene P.___ erlernte nach seiner Einreise in die Schweiz den Beruf des Offsetdruckers; seit November 1998 war er für die A.___ AG in B.___ als Etikettendrucker tätig (Urk. 7/1, 7/2 und 7/5).
1.2     Am 20. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein seit Januar 2002 bestehendes Wirbelsäulenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/1). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts (Urk. 7/6 und 7/7) und eines Berichts des Dr. med. C.___, welcher am Zentrum für Wirbelsäulenleiden des Spitals D.___ tätig ist (Urk. 7/8: Bericht vom 5./27. November 2003), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Januar 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/12).
1.3     Am 8. September 2004 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente ein (Urk. 7/17). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse hielt die IV-Stelle dafür, dass eine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei; eine durch einen operativen Eingriff an der Wirbelsäule bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde allerdings als vorübergehende Verschlechterung anerkannt, weshalb die dem Versicherten ausgerichtete halbe Rente mit Verfügung vom 18. Mai 2005 per 1. Juni 2004 auf eine ganze Rente erhöht und per 1. November 2004 wieder auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Urk. 7/32-34).
1.4     Am 20./21. September 2005 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Beilage eines Berichts von Dr. C.___ vom 14. September 2005 erneut um Erhöhung der laufenden Invalidenrente (Urk. 7/35-38). Die IV-Stelle zog in der Folge einen neuen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/40) und holte zwei Arztberichte ein (Urk. 7/39: undatierter Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals X.___, bei der IV-Stelle gemäss Aktenverzeichnis am 26. Oktober 2005 eingegangen; 7/41: Bericht von Dr. C.___ vom 16. Dezember 2005). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) wies die IV-Stelle daraufhin das Rentenerhöhungsgesuch mangels ausgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 16. Februar 2006 ab (Urk. 7/43).
         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2006 Einsprache (Urk. 7/47). Mit einer weiteren Eingabe vom 22. März 2006 (Urk. 7/51) reichte er mehrere Operations-, Austritts- und Hospitalisationsverlaufsberichte ein (Urk. 7/50) und ergänzte die Begründung der Einsprache. Nachdem die IV-Stelle zwei weitere Arztberichte (Urk. 7/52: Bericht von Dr. med. E.___ vom 11. April 2006; 7/53: Bericht von Dr. C.___ vom 24. Mai 2006) eingeholt hatte, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 4. September 2006 ab (Urk. 2 [=7/57]).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2006 führt der Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab September 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. November 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
2.3     Mit Eingabe vom 22. November 2006 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Rechtsvertreters an Dr. C.___ vom 16. November 2006 (Urk. 10/1), das Antwortschreiben von Dr. C.___ vom 17. November 2006 (Urk. 10/2) und einen Bericht über den operativen Eingriff vom 31. Oktober 2006 (Urk. 10/3) ein.
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die halbe Invalidenrente, welche dem Beschwerdeführer ausgerichtet wird, infolge nachträglicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erhöhen ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 4. September 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Erhöhung oder Herabsetzung laufender Invalidenrenten im Sinne von Art. 17 ATSG.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Dr. C.___ berichtete am 27. November 2003, dass der Beschwerdeführer an einer idiopathischen Skoliose bei einem Status nach L4/S1 Versteifungsoperation im Februar 2002, einem Status nach Osteosynthesematerialentfernung L4/S1 im Januar 2003 und bei einem Status nach HWS-Versteifungsoperation C5-C7 im Februar 2002 leide. Weiter führte er aus, dass der Patient in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit nurmehr zu 50 % arbeitsfähig sei. Seine Arbeitgeberin sei derzeit bereit, ihn als Teilzeitmitarbeiter weiterzubeschäftigen. Prognostisch äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche weitere operative Eingriffe erfordern würde, für möglich halte (Urk. 7/8).
         Gestützt auf diese Einschätzung wurde dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/12).
2.2     In der Folge berichtete Dr. C.___ am 17. November 2004, dass am 16. März 2004 eine weitere HWS-Versteifungsoperation habe durchgeführt werden müssen. Im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule im thoraco-lumbalen Übergang seien ausserdem massive degenerative Veränderungen feststellbar. Unter Hinweis darauf, dass eine neuropathische Abklärung am Spital X.___ stattfinde, hielt Dr. C.___ dafür, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf Dauer vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 7/22). Aus dem bei der abklärenden Stelle, der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.___ eingeholten Bericht geht indes hervor, dass am 23. September 2004 ein normaler neurologischer Untersuchungsbefund erhoben werden konnte und dass aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/23). Im Bericht vom 9. März 2005 präzisierte Dr. C.___, dass der Patient zunehmend unter Cervicocevalgien, Schwindel und Dysästhesien leide, welche auch im Spital X.___ abgeklärt worden seien. Weiter führte er aus, im März 2004 sei eine Verlängerungsversteifungsoperation durchgeführt worden, welche eine gewisse Erleichterung gebracht, aber nicht alle Beschwerden zu beheben vermocht habe. Bei einer Skoliose müsse mit weiteren Eingriffen gerechnet werden (Urk. 7/26). Auf eine weitere Anfrage der IV-Stelle hin erklärten die an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.___ tätigen Ärzte schliesslich, dass aus neurologischer Sicht die postulierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erklärt werden könne; zur Klärung dieser Frage würden sie eine rheumatologische und eventuell eine neurochirurgische Beurteilung empfehlen (Urk. 7/27).
         In der Folge wurde - gestützt auf die Einschätzung des RAD, dass eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach den erwähnten Berichten nicht ausgewiesen sei - die Rente lediglich wegen der operationsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/24 S. 2 f.) vorübergehend erhöht (Urk. 7/32-34).
2.3     Am 14. September 2005 erklärte Dr. C.___, dass im Verlauf der vergangenen zwei Jahre keine Verbesserung eingetreten sei und der Patient zunehmend an Cervicocevalgien, Schwindel und Dysästhesien leide, welche unter anderem im Spital X.___ abgeklärt worden seien. Im März 2004 sei eine erneute Verlängerungsversteifungsoperation erfolgt, welche eine gewisse Erleichterung gebracht, aber nicht alle Beschwerden zu beheben vermocht habe. Weiter hielt er fest, dass bei Skoliose mit weiteren Eingriffen gerechnet werden müsse (Urk. 7/38). In der Folge erklärte die Neurologische Klinik des Spitals X.___, dass der Beschwerdeführer nur einmal im Jahr 2004 im Rahmen einer Schwindelabklärung untersucht worden sei (Urk. 7/39). Dr. C.___ präzisierte seinen Bericht vom 14. September 2005 am 16. Dezember 2005 schliesslich dahingehend, dass der Patient aus seiner Sicht aufgrund der HWS- und LWS-Problematik nicht mehr vermittlungsfähig sei. Da seit 2003 eine langsame Progredienz festgestellt werden könne, müsse mit weiteren operativen Eingriffen gerechnet werden (Urk. 7/41).
2.4     Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, genügen die Berichte von Dr. C.___ vom 14. September 2005 und 16. Dezember 2005 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an Arztberichte gestellt werden dürfen, nicht einmal ansatzweise. Statt darzutun, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert haben sollte und aufgrund welcher Befunde ihm die angestammte Tätigkeit als Offsetdrucker nicht mehr im Umfang von 50 % zumutbar wäre, erklärt er bloss - im Widerspruch zu seinem früheren Bericht vom 9. März 2005, in welchem er eine gewisse Verbesserung nach dem Eingriff vom März 2004 konstatierte (Urk. 7/26) -, dass seit dem Jahr 2003 eine langsame Progredienz des Wirbelsäulenleidens festgestellt werden könne, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Sicht nicht mehr vermittlungsfähig sei. Eine schlüssige medizinische Beurteilung dagegen ist in den Akten nicht zu finden.

3.       Nachdem die medizinischen Verhältnisse nach der vorliegenden Aktenlage nicht hinreichend geklärt sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung gilt als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02 Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
         Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Die Beschwerdegegnerin hat dem vertretenen Beschwerdeführer sodann eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).