Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00820
IV.2006.00820

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 6. Dezember 2006
in Sachen
M.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer
Seestrasse 221, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 22. April 2005 (Urk. 12/34) den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 15. November 2004 (Urk. 12/31), mit welchem die Beschwerde von M.___ gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Januar 2004 (Urk. 12/27) betreffend Verneinung eines Rentenanspruches abgewiesen worden war, aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat,
unter Hinweis,
         dass das EVG der Beschwerdegegnerin aufgetragen hat, (1) zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Psoriasis das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zusätzlich zu den rein unfallkausalen Gesundheitsschädigungen beeinträchtigt hat (Urk. 12/34 S. 7 Erw. 3.1 Abs. 3),
         dass das EVG sodann (2) die Durchführung einer korrekten Invaliditätsbemessung verlangt hat (Urk. 12/34 S. 7 Erw. 3.2 Abs. 2),
         dass schliesslich das EVG der Beschwerdegegnerin aufgegeben hat, (3) die telefonische Aussage des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, wonach er die Anpassungsstörung als unfallkausalen Zusatzbefund versteht, welcher zusätzlich zum zervikozephalen Syndrom erschwerend zu berücksichtigen sei, zu verifizieren und im Rahmen der vorzunehmenden Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen (Urk. 12/34 S. 8 Erw. 3.3),
in Erwägung,
         dass die Beschwerdegegnerin zur Frage der Auswirkungen der Psoriasis auf die Arbeitsfähigkeit (1) das Gutachten des Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Dermatologie und Venerologie, vom 19. September 2005 (Urk. 12/38) samt ergänzenden Angaben vom 26. Oktober 2005 (Urk. 12/40/4) eingeholt hat,
         dass sie zur Durchführung der Invaliditätsbemessung (2) vorweg einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (vom 16. Dezember 2005, Urk. 12/47) anfertigen liess (inklusive Vornahme eines Betätigungsvergleichs) und für die Zeit nach der Aufgabe des Betriebes (ab 1. Dezember 2003) einen Einkommensvergleich durchführte (Urk. 12/48 S. 3),
         dass die Beschwerdegegnerin hierauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2006 (Urk. 12/53) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 90 % vom 1. Mai bis 30. November 2003 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten zusprach unter Hinweis auf das Wegfallen der Rente infolge eines Invaliditätsgrades von nurmehr 31 % ab dem 1. Dezember 2003,
         dass die dagegen erhobene Einsprache vom 10. April 2006 (Urk. 12/57) mit Entscheid vom 13. September 2006 (Urk. 2) abgewiesen wurde,
         dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2006 durch Rechtsanwalt Bruno Baer Beschwerde erheben liess mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides bzw. der Verfügung eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
         dass die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2006 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde und eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragte unter dem Hinweis, dass wohl eine polydisziplinäre Begutachtung nötig sei, damit sie in dieser ganzen Angelegenheit zu einer besseren und gesamtheitlichen Beurteilung des Beschwerdebildes und zu einem schlüssigen Bild bezüglich Auswirkung der (unfallkausalen und unfallfremden) Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelange,
         dass nicht nachvollzogen werden kann, wie die Beschwerdegegnerin dazu kommt, einen Rentenentscheid zu treffen, wenn sie selber davon ausgeht, dass weitere Abklärungen nötig sind, um "in dieser ganzen Angelegenheit zu einer besseren und gesamtheitlichen Beurteilung" kommen zu können,
         dass zudem feststeht, dass die Beschwerdegegnerin die klaren Anweisungen des EVG nicht umgesetzt hat, hat sie doch wohl den Einfluss der Psoriasis auf die Arbeitsfähigkeit abgeklärt (1) und eine Invaliditätsbemessung durchgeführt (2), es indessen unterlassen, bei Dr. A.___ die aufgetragenen Auskünfte einzuholen (3),
         dass dieses Versäumnis selbstredend zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin führt, damit sie sämtliche Anordnungen des EVG umsetze und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge,
         dass sich die Beschwerdegegnerin vor einem Rentenentscheid darüber Klarheit zu verschaffen haben wird, ob die medizinische Aktenlage für einen Entscheid ausreichend ist, was in psychiatrischer Hinsicht wohl nicht zuletzt von den Angaben des Dr. A.___ abhangen dürfte,
         dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung),
         dass die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen sind,
         dass dem Beschwerdeführer die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- (Urk. 7) zurückzuerstatten ist,
         dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und angesichts dieser Kriterien auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
           Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bruno Baer unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).