Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1948 geborene R.___ ist diplomierte Volkswirtin und seit 1991 als selbständigerwerbende Unternehmensberaterin tätig (Urk. 9/1).
Am 8. November 2002 fiel der Versicherten im Flugzeug der Koffer eines Passagiers von hinten links auf den Kopf. Der Schlag führte bei R.___ zu Benommenheit, Übelkeit sowie Kopf- und Schulterschmerzen (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3/4 = Urk. 9/28, Urk. 3/5 = Urk. 9/29, Urk. 9/1 S. 8). Da sie auch noch längere Zeit nach dem Ereignis vom 8. November 2002 und trotz intensiver ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung unter Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, Konzentrationsstörungen und weiteren Symptomen litt (Urk. 3/3 = Urk. 9/27, Urk. 3/5 = Urk. 9/29, Urk. 09/1 S. 5 f. und S. 8, Urk. 9/7 S. 5 ff.), erfolgte am 4. November 2004 die Anmeldung zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die beruflichen (Urk. 9/5) und medizinischen (Urk. 9/7, Urk. 9/9) Verhältnisse ab und veranlasste eine neurologische Begutachtung der Versicherten (vgl. Urk. 9/10 sowie das Gutachten des PD Dr. med. A.___, Oberarzt des B.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 24. August 2005 [Urk. 9/19]). Mit Verfügung vom 12. April 2006 wies sie das Rentenbegehren ab (Urk. 3/8 = Urk. 9/22). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/25) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. August 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 9/39).
2. Dagegen erhob R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte nebst der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die Zusprache einer ganzen Invalidenrente sowie eventualiter einer Dreiviertelsrente; subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik liess die Beschwerdeführerin nochmals auf Gutheissung der Beschwerde schliessen (Urk. 13) und weitere Belege zu den Akten reichen (Urk. 14/1-7). Zufolge Verzichts der Beschwerdegegnerin auf die Eingabe einer Duplik am 6. Februar 2007 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel am 7. Februar 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Am 11. November 2002, also kurz nach dem Ereignis vom 8. November 2002, fand sich die Beschwerdeführerin erstmals in der Sprechstunde von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Angiologie, ein. Dr. C.___ diagnostizierte einen Status nach Commotio cerebri sowie den Verdacht auf ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Nachdem Analgetika und Physiotherapie sowie Schanz'scher Kragen keine deutliche Besserung der Schmerzen bewirkt hatten, und zusätzlich noch Konzentrations- und Gedächtnisstörungen aufgetreten waren, liess Dr. C.___ bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neuroradiologie in der Klinik E.___, eine CT-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule durchführen (Urk. 3/3 = Urk. 9/27). Durch die am 22. Januar 2003 durchgeführte Bildgebung liessen sich weder eine zerviko-radikuläre Kompression noch andere posttraumatische Veränderungen visualisieren. Dr. D.___ erwähnte in seiner Beurteilung lediglich eine leichte, durchaus altersübliche Degeneration der Halswirbelsäule mit links betonter Uncarthrose ohne Diskushernien oder zerviko-radikuläre Kompressionen (Urk. 9/9 S. 5 f.). Daraufhin erfolgte die Überweisung an Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 9/27). Dr. F.___ gegenüber klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich des Nackens links mit Ausstrahlung bis in die Schulter sowie über Mühe bei der Rotation der Halswirbelsäule. In der Nacht nähmen die Schmerzen zu, was auch zu mehrmaligem nächtlichem Erwachen führe. Im Anschluss an das Ereignis vom 8. November 2002 seien zunehmend Konzentrationsstörungen, Wortfindungsstörungen, Fehler bei der Arbeit und eine verlangsamte Reaktion im Strassenverkehr aufgetreten. Klinisch fand Dr. F.___ eine segmentale Dysfunktion der oberen Halswirbelsäule mit Blockierung der oberen Segmente und Einschränkung der Rotation nach links sowie Triggerpunkte im Musculus sternocleidomastoideus, Musculus laevator scapulae und im Pars descendens des Musculus trapezius links. Hinweise für eine Neurokompression fand er nicht, wies aber auf die eindrücklichen muskulären Befunde hin. Zusätzlich fand sich ein leichtes Impingement-Zeichen der linken Schulter. Als Diagnosen nannte er in seinem Bericht vom 6. Februar 2003 ein zervikozephales Syndrom bei Kontusion am 8. November 2002, einer Blockierung C0 bis C2 links sowie Triggerpunkten im Musculus sternocleidomastoideus und im Pars descendens des Musculus trapezius. Dr. G.___ wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. November 2002 zu 50 % arbeitsunfähig sei, und empfahl abschliessend die Einleitung einer zielgerichteten Physiotherapie (Urk. 9/9 S. 8 f.).
2.2 Am 14. Februar 2005 nahm Dr. F.___ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenüber zur leidensbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Stellung. Bei den Diagnosen erwähnte er neu auch Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und neuropsychologische Einschränkungen. Aufgrund der zervikozephalen Beschwerden und der schmerzbedingten psychologischen Einschränkungen sei aus rheumatologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % zu attestieren. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Konzentrationsstörungen in ihrer unternehmensberaterischen Tätigkeit erheblich eingeschränkt. Schreibarbeiten am Computer seien nur während 15 Minuten möglich, da die Schmerzen zu nächtlichem Erwachen führten und die konzentrierte Arbeit am Tag somit erheblich eingeschränkt sei. Auch die Belastbarkeit bei der Gesprächsführung und die Flexibilität bei der Akquisition von Aufträgen sei deutlich eingeschränkt. Zurzeit werde in therapeutischer Hinsicht neu auch eine Craniosakral-Behandlung durchgeführt. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei angesichts der weitgehend erfolglosen intensiven physiotherapeutischen Massnahmen als endgültig zu beurteilen. Allenfalls lasse sich nach einer neuropsychologischen Abklärung/Behandlung eine Besserung der Konzentrationsfähigkeit und der Wortfindungsstörungen erreichen (Urk. 3/7 = Urk. 9/31).
In einem weiteren Bericht vom 21. Februar 2005 zu Handen der IV-Stelle wiederholte Dr. F.___ seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin als Unternehmensberaterin eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % aufweise, wobei auf längere Sicht nicht mit einer Steigerung zu rechnen sei. Seit dem Ereignis vom 8. November 2002 habe sich die Arbeitsfähigkeit verschlechtert (Urk. 9/7 S. 3 ff.).
Dr. C.___, welche von der IV-Stelle ebenfalls um eine Stellungnahme gebeten worden war, wies in ihrem Bericht vom 21. März 2005 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bis zum 10. Januar 2003 bei ihr in Behandlung gewesen sei, und dass die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit damals 50 % betragen habe. Sie beurteile den Gesundheitszustand als besserungsfähig. Für eine aktuelle Beurteilung sei jedoch der behandelnde Rheumatologe anzufragen (Urk. 9/9 S. 1 ff.).
2.3 Am 24. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle im H.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, neurologisch sowie neuropsychologisch untersucht. Im gleichentags datierten Gutachten unterschied Dr. A.___ bezüglich der geklagten Beschwerden vier Problemkreise. Zunächst bestünden seit dem Ereignis vom 8. November 2002 Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen und Wortfindungsstörungen. Sodann leide die Beschwerdeführerin fast täglich unter leicht- bis mittelgradigen links betonten Nackenschmerzen, welche durch das Drehen des Kopfes oder Bewegungen des linken Armes nach oben oder unten verstärkt würden. Weiter erwähnte Dr. A.___ in der Regel rund zweimal wöchentlich auftretende, zwei bis drei Tage andauernde linksseitige Kopfschmerzen. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin unter Schlafstörungen und erwache aktuell rund vier bis fünf Mal pro Nacht wegen der Nackenschmerzen. Beim Aufstehen fühle sie sich dann nicht richtig ausgeruht und sei während des ganzen Tages müde und erschöpft. Die Erhebung des Neurostatus durch Dr. A.___ ergab ausser einer leichten Fehlhaltung des Kopfes mit Beugung nach links, einer Einschränkung der Kopfneigung sowie der Rotation und Inklination der Halswirbelsäule, einem Muskelhartspann paravertebral links sowie über der Scapula und einer am ehesten schmerzbedingten proximal diskreten Kraftverminderung im linken Arm keine auffälligen Befunde. Eine am 28. September 2005 durchgeführte neuropsychologische Testung führte in allen untersuchten Bereichen zu weitgehend unauffälligen Befunden. Die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin im kognitiven Bereich seien hinreichend durch Schmerzinterferenzen im Rahmen des chronifizierten zervikozephalen Schmerzsyndroms erklärbar und dürften insbesondere unter Berücksichtigung des hohen prämorbiden Leistungsniveaus zur Einschränkung der Belastbarkeit und damit auch der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich führen. Spezifische Behandlungsvorschläge ergaben sich aus neuropsychologischer Sicht nicht. Als Diagnose wurde im Gutachten ein Status nach leichter Commotio cerebri und einem HWS-Beschleunigungstrauma am 8. November 2002 mit/bei chronischen belastungsabhängigen linksbetonten Nacken- und Kopfschmerzen, einer subjektiven neuropsychologischen Funktionsstörung ohne objektivierbare Ausfälle sowie chronischen Durchschlafstörungen aufgeführt. Aufgrund des chronischen zervikozephalen Syndroms, welches sich in der klinischen Untersuchung durch die verminderte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie die glaubhaften Myogelosen manifestiert habe, sowie aufgrund der subjektiv bestehenden neuropsychologischen Defizite bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30-40 %. Diese erkläre sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin durch die diskreten neuropsychologischen Defizite in ihrer Arbeit im Kontakt mit den Kunden gestört und verunsichert sei, andererseits resultiere aus den chronischen Schmerzen eine verminderte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit, weshalb die Beschwerdeführerin für gleiche Arbeiten mehr Zeit benötige und zudem vermehrt Ruhepausen einlegen müsse. Abschliessend wies Dr. A.___ darauf hin, dass er zur divergierenden Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ nicht Stellung nehmen könne, wobei ihm aber die von Dr. F.___ vertretene 75%ige Arbeitsunfähigkeit angesichts des erlittenen Traumas und der erhobenen Befunde als zu hoch erscheine (Urk. 9/19).
2.4 Dr. med. I.___ erstellte im Auftrag des Anwalts der Fluggesellschaft, welche für den Flug der Beschwerdeführerin von Zürich nach Barcelona am 8. November 2002 verantwortlich zeichnete, am 25. August 2005 ein Gutachten, in welchem insbesondere die Einschränkung in der bisherigen Berufstätigkeit eruiert werden sollte. Dr. I.___ nahm hierzu am 20. Juli 2005 eine körperliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vor und führte mit ihr ein zweistündiges Gespräch. Die medizinischen Berichte lagen ihm mit Ausnahme des damals noch nicht erstellten Gutachtens des Dr. A.___ vom 24. August 2005 (Urk. 9/19) vor. Bezüglich Befunderhebung und Diagnosestellung deckt sich die in seinem Gutachten vertretene Einschätzung des Gesundheitszustandes weitgehend mit derjenigen in den diversen Berichten des Rheumatologen Dr. F.___ (vgl. vorstehende Erw. 2.1 und 2.2). Dr. I.___ beantwortete sodann einen detaillierten Fragenkatalog über die leidensbedingte Einschränkung in bestimmten, speziell im Beruf der Beschwerdeführerin als Unternehmensberaterin zu bewältigenden Tätigkeiten (etwa das Halten von Vorträgen, Arbeit am Computer, Führen von Gesprächen, speziell auch "Roundtable-Gesprächen", usw.). Aus den dort ermittelten Einschränkungen schloss Dr. I.___ auf eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit als Unternehmensberaterin von 2/3 bis 3/4. Dabei wies er darauf hin, dass er sich bei der Beantwortung des Fragenkatalogs beziehungsweise der Einschätzung der Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit weitgehend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestützt habe. Die Beschwerden, welche sich nach ihren Angaben auf die Leistungsfähigkeit einschränkend auswirkten, hätten sich nicht völlig objektivieren lassen. Er habe jedoch während des lange dauernden Gesprächs und der Untersuchung ein Nachlassen der Konzentration und der Zuwendungsfähigkeit sowie eine Verlangsamung des Gedankenflusses feststellen können. In prognostischer Hinsicht äusserte sich Dr. I.___ dahingehend, dass nun zweieinhalb Jahre nach Einsetzen der Beschwerden wohl unter der Kraniosakral-Therapie eine Besserung eingetreten sei. Es könne sehr wohl sein, dass noch weitere Fortschritte erzielt würden, auf jeden Fall sei jedoch mit einer verbleibenden Beeinträchtigung zu rechnen (Urk. 3/10 = Urk. 9/33).
3. Die IV-Stelle stellte zur Festsetzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf die neurologische und neuropsychologische Begutachtung im H.___ vom 24. August 2005 (Urk. 9/19) ab und ging von einer 35%igen Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und einem ebensolchen Invaliditätsgrad aus (vgl. Urk. 9/21, Urk. 9/38). Dies führte zur verfügungs- und einspracheweisen Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 3/8 = Urk. 9/22, Urk. 2 = Urk. 9/39). In der Vernehmlassung wies die IV-Stelle zusätzlich darauf hin, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden nicht voll erwerbstätig gewesen wäre. Überdies sei es ihr zumutbar, ihre Restarbeitsfähigkeit mittels einer Tätigkeit als diplomierte Volkswirtin im Angestelltenverhältnis zu verwerten und so ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 8).
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, dass sich die Befunde im neurologischen Gutachten des B.___ zwar weitgehend mit denjenigen des Dr. F.___ deckten, dass die Konzentrationsstörungen sowie die rheumatologisch festgestellten muskulären Blockaden des Nackens und Schultergürtels im Gutachten allerdings nicht explizit erwähnt worden seien. Auch würden die neurologischen Testungen im H.___ die tatsächlichen Leistungseinbussen nicht adäquat erfassen. Im Gegensatz zu diesem Gutachten weise dasjenige des Dr. I.___ einen höheren Differenzierungs- und Detaillierungsgrad auf, und seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit decke sich weitgehend mit derjenigen des Dr. F.___. Es sei auf die insgesamt überzeugenderen Einschätzungen der Dres. F.___ und I.___ abzustellen. Im Übrigen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass sie heute als Gesunde wieder eine volle Erwerbstätigkeit ausüben würde, da die Kinder inzwischen den elterlichen Haushalt verlassen hätten und sie untätig in einem leeren Haushalt keine Befriedigung finden würde (vgl. Urk. 1 und 13).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin heute als Gesunde voll- oder nur teilerwerbstätig wäre. Aufgrund der wiederholten dahingehenden Aussagen der Beschwerdeführerin (erstmals anlässlich der Begutachtung im H.___ vom 24. August 2005 [Urk. 9/19 S. 4], vgl. sodann Urk. 9/37, Urk. 10/1-3) und der Tatsache, dass sie auch nebst der Kindererziehung immer in erheblichem Ausmass erwerbstätig blieb (vgl. Urk. 9/1 S. 4 f., Urk. 9/5, Urk. 9/19 S. 4), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie heute, nach Wegfall diverser Betreuungsaufgaben (vgl. Urk. 9/37), als Gesunde vollzeitig erwerbstätig wäre (vgl. dazu auch BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die IV-Stelle ist im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und in der diesem zugrunde liegenden Verfügung denn auch von einer vollen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Es besteht kein Anlass, im Beschwerdeverfahren von dieser Auffassung abzuweichen.
4.2 Divergierende Auffassungen herrschen sodann in Bezug auf die medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das neurologische und neuropsychologische Gutachten des B.___ vom 24. August 2005 in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet (vgl. Urk. 9/19). Für das Gutachten spricht auch die von den Ärzten vorgenommene genaue Ausscheidung und Differenzierung der bestehenden Symptome. In die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit wurden sowohl die rheumatologischen Probleme der Beschwerdeführerin als auch die Ergebnisse der neurologischen und neuropsychologischen Testung erfasst und einbezogen, und es wurde nachvollziehbar dargelegt, welche Symptome zu welchen Einschränkungen in der bisherigen Arbeitstätigkeit führen. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, die Konzentrationsstörungen sowie die muskulären Blockaden des Nackens und Schultergürtels seien in der Expertise nicht explizit erwähnt worden. Die Gutachter erwähnten und berücksichtigten nämlich sowohl Konzentrationsstörungen wie auch eine verminderte HWS-Beweglichkeit und die Auswirkungen der chronischen Schmerzen. Auch haben sie - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - trotz der grundsätzlich weitgehend unauffälligen Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin wohl durchaus neuropsychologische Defizite als Folge des Ereignisses vom 8. November 2002 aufweist. Diese hätten sich aufgrund ihres überdurchschnittlich hohen prämorbiden Leistungsniveaus bei der durchgeführten standardisierten neuropsychologischen Untersuchung indes nicht bemerkbar gemacht (vgl. Urk. 9/19 S. 5). Der im Gutachten attestierten Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer und neuropsychologischer im Umfang von 30-40 % kommt daher volle Beweiskraft zu.
Die Beurteilung der leidensbedingten Einschränkung durch den Rheumatologen Dr. F.___ ist demgegenüber, auch angesichts der schlüssigen Darlegung der medizinischen Zusammenhänge in der Expertise des B.___ vom 24. August 2005 (Urk. 9/19), nicht restlos nachvollziehbar. Befundmässig kommt Dr. F.___ weitgehend zu den selben Ergebnissen wie die Ärzte des B.___, bezüglich der Auswirkungen dieser Beschwerden auf die bisherige Tätigkeit geht seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf 75 % jedoch wesentlich weiter (vgl. insbesondere Urk. 9/7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dr. F.___ einen wesentlichen Teil der Arbeitsunfähigkeit durch die schmerzbedingten psychologischen Einschränkungen wie etwa die Konzentrationsstörungen verursacht sah. Dass er aus diesem Grund eine neuropsychologische Abklärung empfahl, scheint nur die logische Folge seiner Einschätzung zu sein, zeigt aber auch, dass er sich als behandelnder Rheumatologe weniger kompetent zur Behandlung und Beurteilung dieser Symptome sah als Neurologen/Neuropsychologen (vgl. Urk. 3/7 = Urk. 9/31). Unter diesen Umständen kann nicht auf seine Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit abgestellt werden. Das gleiche gilt für die Beurteilung des Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 25. August 2005 (Urk. 3/10 = Urk. 9/33). Zunächst ist Dr. I.___ soweit ersichtlich kein Facharzt für Rheumatologie oder Neurologie oder eine andere verwandte Fachrichtung. Wie gesagt decken sich sodann die von ihm erhobenen Befunde und die darauf gestützte Einschätzung des Gesundheitszustandes weitgehend mit der Einschätzung des Dr. F.___. Schliesslich führt auch die Beantwortung einer Reihe detaillierter Fragen zur Einschränkung in diversen Tätigkeitsbereichen im Beruf der Beschwerdeführerin als Unternehmensberaterin nicht zu einer höheren Beweiskraft seiner Expertise. Dr. I.___ wies in diesem Zusammenhang nämlich selbst darauf hin, dass er bei der Beantwortung der Fragen weitgehend auf die subjektiven, nicht völlig objektivierbaren Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt habe (vgl. Urk. 3/10 = Urk. 9/33 S. 5 und 7).
Mit der Vorinstanz kann für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit daher auf das nachvollziehbare neurologische/neuropsychologische Gutachten des B.___ vom 24. August 2005 abgestellt werden, und es ist von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständigerwerbende Unternehmensberaterin von 30-40 % auszugehen.
5. Die IV-Stelle nahm den Durchschnitt der im Gutachten des B.___ vom 24. August 2005 attestierten Arbeitsunfähigkeit und legte der Invaliditätsbemessung die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als selbständigerwerbende Unternehmensberaterin zu 35 % eingeschränkt. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der IV-Stelle ist auch beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich ist, selbst mit einem reduzierten Pensum ein Einkommen zu erzielen, das dasjenige, welches sie seit 1997 gegenüber der Ausgleichskasse als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert und abgerechnet hat (vgl. Urk. 9/5), bei Weitem übersteigt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den im individuellen Beitragskonto eingetragenen niedrigen Einkommen um provisorische Angaben (Urk. 13 S. 3) ist angesichts der Tatsache, dass für diese Jahre keine Beiträge mehr nachgefordert und nachbezahlt werden können (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Verbindung mit Art. 24 ATSG) nicht zu hören.
Im Weitern hat die IV-Stelle zutreffend darauf hingewiesen, dass es einer bisher selbständig erwerbstätig gewesenen Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53 mit Hinweisen) grundsätzlich zumutbar ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern damit eine wesentlich bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Zeit als Selbständigerwerbende während rund 14 Jahren bei einer schweizerischen Grossbank im Angestelltenverhältnis tätig (vgl. insbesondere Urk. 9/5). Das Einkommen belief sich 1991 auf Fr. 81'933.-- und 1992 auf Fr. 98'571.-- (Urk. 9/5). Angepasst an die bis zum hypothetischen Rentenbeginn im Jahr 2003 eingetretene Nominal- und Reallohnerhöhung bei Frauen ergibt sich ein Einkommen von Fr. 101'342.-- beziehungsweise Fr. 116'843.-- (Die Volkswirtschaft, 7/1995, S. 15 Tabelle B4.2, 12/2006 S. 83 Tabelle B10.3). Selbst mit einem 60%-Pensum könnte die Beschwerdeführerin somit im Angestelltenverhältnis ein Mehrfaches dessen verdienen, was sie als Selbständigerwerbende erwirtschaftet hat.
Die IV-Stelle hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht vermeint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).