Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. März 2008
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 18. Juni 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1959 geborenen C.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. Juli bis 30. November 1998 zu (Urk. 12/27).
1.2 Mit Verfügungen vom 25. Juli 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. August 2000 zu (Urk. 12/105). Auf die dagegen am 15. September 2003 erhobene Beschwerde (Urk. 12/109) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 im Verfahren Nr. IV.2003.00319 nicht ein und überwies die Eingabe zur Behandlung als Einsprache an die IV-Stelle (Urk. 12/110). Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 12/123). Dies blieb unangefochten.
1.3 Am 9. Februar 2005 beantragte der Versicherte eine Rentenerhöhung (Urk. 12/125). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 12/136). Die dagegen am 9. Januar 2006 erhobene (Urk. 12/138) und am 20. Februar 2006 zusätzlich begründete (Urk. 12/146) Einsprache wies die IV-Stelle am 6. September 2006 ab (Urk. 12/149 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2006 (Urk. 2) erhob der Ver-sicherte am 6. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Am 3. Januar 2007 wurden - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2) - die un-entgeltliche Prozessführung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 6. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass im Zeitpunkt der aufgrund des Rentenerhöhungsgesuchs erfolgten Neubeurteilung die gleichen psychopathologischen Befunde, die gleichen Diagnosen und - mindestens - der gleiche Grad der Arbeitsfähigkeit bestanden wie im Zeitpunkt der erfolgten Rentenzusprache, sodass keine revisionsrechtlich massgebende Änderung eingetreten sei (Urk. 2 S. 3 Mitte).
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei im Frühjahr 2001 erstmals ein psychischer Gesundheitsschaden erwähnt und sodann im Rahmen des im Juni 2002 erstatteten Gutachtens im Sinne einer um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.2). Unterdessen sei eine Verschlechterung im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit von über 70 % ausgewiesen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.3).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache und dem Zeitpunkt, in welchem der angefochtene Entscheid erging, eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar die Zusprache einer halben Rente rechtskräftig erst im Januar 2005 bestätigt wurde, effektiv jedoch bereits mit der - in der Folge angefochtenen - Verfügung vom 25. Juli 2003 erfolgt war, so dass die Verhältnisse im Juli 2003 mit jenen im Oktober 2006 zu vergleichen sind.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 25. Januar 2001 als Diagnosen einen Status nach Metatarsale-Fraktur V rechts, einen Status nach Tarsaltunnel-Syndrom rechts, weiterhin invalidisierende Schmerzen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) sowie depressive Schübe (Urk. 12/38 Ziff. 3). In behinderungsangepassten - allen den rechten Fuss nicht belastenden - Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer ab sofort ganztags arbeitsfähig (Urk. 12/38 lit. d-e).
3.2 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 7. April 2001 (Urk. 12/39) aus, er habe den Beschwerdeführer 1999 dreimal und jetzt wieder im März 2001 zweimal gesehen (Urk. 12/39 Ziff. 4.1) und nannte als Diagnosen einen Zustand nach Unfall sowie eine depressive Symptomatik (Urk. 12/39 Ziff. 3).
3.3 Am 24. Juni 2002 erstattete PD Dr. med. D.___, Chefarzt Medizinisches Zentrum E.___ (E.___), im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 12/51), dies gestützt auf die ihm überlassenen Akten (Urk. 12/51 S. 1-5), die Angaben des Beschwerdeführers und die anlässlich der am 18. Juni 2001 erfolgten Untersuchungen erhobenen Befunde (Urk. 12/51 S. 5-10), ein rheumatologisches (Urk. 12/51 S. 11-14 Ziff. 3.5.1) und ein psychiatrisches (Urk. 12/51 S. 14-17 Ziff. 3.5.2) Konsilium.
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten genannt (Urk. 12/51 S. 17 Ziff. 4):
- chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Hyper- und Hypalgesie am rechten Fuss
- Spitzfussstellung mit kapsulär bedingter Einschränkung der Dorsalflexion
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Angst und Störung des Sozialverhaltens
- anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Belastung
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer in allen Tätigkeiten, in welchen er längere Zeit gehen oder stehen müsse, arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit in diesem Bereich beruhe auf den Veränderungen im Bewegungsapparat. Für eine rein sitzende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich beruhe auf den psychiatrischen Befunden (Urk. 12/51 S. 19 unten).
3.4 Am 3. November 2002 wandte sich Dr. B.___ an die Beschwerdegegnerin und führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit März 2001 wegen einer ausgeprägten depressiven Symptomatik in ständiger Behandlung bei ihm, sei von seiner Seite zu 100 % arbeitsunfähig und habe seines Erachtens Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 12/62).
Nach Erlass des Vorbescheids vom 13. November 2002, der von einem Invaliditätsgrad von 55 % ausging (Urk. 12/64), wandte sich Dr. B.___ am 17. November 2002 erneut an die Beschwerdegegnerin. Er machte geltend, der Beschwerdeführer sei seit Anfang 2001 zu 100 % arbeitsunfähig, das psychische Leiden habe sich trotz medikamentöser und Psychotherapie seit einem Jahr verschlechtert, und der Vorbescheid gehe an der medizinischen Realität vorbei (Urk. 12/65 = Urk. 12/66).
Am 20. November 2002 wandte sich auch Dr. A.___ an die Beschwerdegegnerin und führte aus, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Sinne einer zunehmenden Depression arg verschlechtert, was wiederum mehr Beschwerden psychosomatischer Art zum Vorschein bringe, so dass er ihn zur Zeit 1-2 Mal wöchentlich in der Praxis habe. Im Moment könne sicherlich keine Rede von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sein (Urk. 12/71 = Urk. 12/65/2).
Am 15. Februar 2003 führte Dr. B.___ gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, nach seiner Beurteilung bestehe seit Anfang 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/88 S. 1). Seit März 2001 komme der Beschwerdeführer regelmässig alle zwei Wochen eine Stunde zu ihm. Das depressive Zustandsbild habe sich seither wesentlich verschlechtert. Mitverantwortlich sei sicher, dass der Beschwerdeführer - nachdem er 15 Jahre allein in der Schweiz gelebt habe - durch die vor zwei Jahren erfolgte Familienzusammenführung total überfordert sei, erschwert noch durch katastrophale Wohnverhältnisse (Urk. 12/88 S. 2 oben).
3.5 Mit Verfügungen vom 25. Juli 2003 (Urk. 12/105) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 12/105), wobei sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 12/63/1 Mitte) und einem Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 12/106/3 Mitte) ausging.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 (Urk. 12/123) bestätigte die Beschwerdegegnerin diese Leistungszusprache und führte dabei unter anderem aus, dass und warum auf die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % gemäss E.___-Gutachten und nicht auf die Beurteilung durch Dr. B.___ abzustellen sei (Urk. 12/123 S. 3).
4.
4.1 Am 9. Februar 2005 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und beantragte eine ganze Rente (Urk. 12/125 Ziff. 7.8 und Ziff. 8).
4.2 Am 8. März 2005 wandte sich Dr. A.___ an die Beschwerdegegnerin und führte aus, in der Realität sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Dass dieser in seinem Zustand je eine Arbeit finden werde, halte er für höchst fragwürdig; mit einer Rente könnte man ihm helfen, ein Leben wieder lebenswerter zu machen (Urk. 12/128/1).
Dr. B.___ führte in einem Zeugnis vom 25. März 2005 aus, seit seinem letzten Bericht vom 15. Februar 2003 habe sich die depressive Symptomatik weiter verschlechtert; zeitweilig bestehe eine Suizidalität. Gegebenenfalls sei eine erneute Begutachtung angezeigt (Urk. 12/128/3).
Im gleichen Sinn äusserte sich Dr. B.___ in seinem Bericht vom 24. Mai 2005 (Urk. 12/130).
Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung (vgl. Urk. 12/131-133).
4.3 Am 11. November 2005 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psy-chiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten (Urk. 12/135). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (Urk. 12/135 S. 1 ff.) und vier mit dem Beschwerdeführer geführte Gespräche von jeweils einer Stunde Dauer (vgl. Urk. 12/135 S. 1 Mitte).
In seiner Beurteilung führte Dr. F.___ zusammenfassend aus, es habe sich auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten entwickelt. Ein Unfall im Jahre 1996 als auslösender Faktor habe zu einer chronifizierten und sich ausweitenden Schmerzkrankheit geführt, welche die vulnerable Persönlichkeit zum psychischen Entgleisen gebracht habe (Urk. 12/135 S. 12 Mitte). Der entsprechende Gesundheitsschaden habe eindeutig Krankheitswert (Urk. 12/135 S. 12 unten). Dem Beschwerdeführer sei eine gleichwie geartete Arbeit nicht mehr zumutbar; die Arbeitsunfähigkeit betrage über 70 %. Die psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von über 70 % bestehe seit Beendigung eines Arbeitsversuchs im September 2000 (Urk. 12/135 S. 14 Ziff. 7).
Betreffend Übereinstimmungen mit dem und Diskrepanzen zum Vorgutachten von 2002 äusserte sich Dr. F.___ folgendermassen (Urk. 12/135 S. 13):
Die im psychiatrischen Vorgutachten auf Seite 15 festgehaltenen psychopathologischen Befunde entsprechen in weiten Teilen den Befunden, die auch ich erhoben habe, wobei damals das depressive Moment stärker hervorgetreten ist, will mir scheinen, als ich das in meiner Untersuchung festgestellt habe.
Übereinstimmung zum Vorgutachten besteht bezüglich der diagnostischen Einschätzung auf der Symptomebene: es liegt eine Anpassungsstörung vor.
Auf der Persönlichkeitsebene bestehe eine - näher benannte - Diskrepanz zum Vorgutachten. Dagegen stimme er wieder überein mit den im Vorgutachten geschilderten Auswirkungen der Anpassungsstörung auf das freiwillentliche Handeln des Beschwerdeführers, nämlich dass dieser kaum mehr über freien Willen verfüge, sich anders zu verhalten und aus dem Teufelskreis auszubrechen (Urk. 12/135 S. 13 Mitte).
Sodann führte er aus (Urk. 12/135 S. 13 unten):
Trotz diesem an Klarheit kaum zu überbietenden Votum und trotz der von der Gutachterin beschriebenen Psychopathologie attestiert sie Herrn C.__ eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent. Wie, frage ich, kann denn der schwer depressiv Kranke, der sich seit Jahren als vollständig invalide erlebt, noch arbeiten, wenn er kaum mehr über freien Willen verfügt, sich anders zu verhalten? Ich glaube, dass uns die Gutachterin diese Begründung schuldig geblieben ist.
Es sei auch sein Eindruck, dass mit den beiden Arztberichten von 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei, denn der Gesundheitszustand sei seit 2002 mehr oder weniger unverändert schlecht geblieben; so schlecht, dass nach seinem Dafürhalten bereits 2002 eine Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich / zumutbar gewesen sei, wie das ja die behandelnden Ärzte schon 2002 übereinstimmend festgehalten hätten (Urk. 12/135 S. 14 oben).
4.4 Am 1. Dezember 2005 führte Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, auf die ihm intern unterbreitete Frage, ob womöglich die frühere Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % falsch gewesen sei, aus, betreffend Befunde und Diagnosen herrsche weitgehend Übereinstimmung und es sei seit 2002 keine Verschlechterung ausgewiesen; bei der letzten Endes subjektiven Interpretation der zumutbaren Rest-Arbeitsfähigkeit (50 % im Jahr 2002 und 30 % heute) bleibe jedoch eine Diskrepanz bestehen (Urk. 12/137/2 Mitte).
5.
5.1 Eine zwingende Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer beantragte Ren-tenerhöhung ist, dass seit der letztmaligen Rentenzusprache eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts genügt diesem Erfordernis nicht (vorstehend Erw. 1.2). Insbesondere genügt bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand eine im Vergleich zu früheren Beurteilungen andere Einschätzung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit nicht zur Annahme einer revisionsrelevanten Veränderung (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 17. September 2001, I 549/00, Erw. 3, in Sachen S. vom 21. Mai 2002, I 392/02, Erw. 3c/dd, in Sachen P. vom 31. Januar 2003, I 599/02, Erw. 3.2 und 5, in Sachen D. vom 11. März 2003, I 577/02, Erw. 2). Gerade weil die Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit für die medizinische Fachperson mit gewissen Ermessenszügen behaftet ist, kann eine andere Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsleistung in der Regel nur durch einen im Vergleich zu früher veränderten Gesundheitsschaden revisionsrechtlich erheblich sein (Thomas Locher, Revision der Invalidenrente - Diskussion aktueller Fragestellungen, in: René Schaffhauser / Ueli Kieser, Hrsg., Invalidität im Wandel, Gesetzesrevisionen - Rentenrevisionen: Aktuelle Entwicklungen und Probleme, St. Gallen 2005, S. 113 ff., S. 125).
5.2 Der Gutachter Dr. F.___ hat ausdrücklich festgehalten, dass die von ihm erhobenen psychopathologischen Befunde in weiten Teilen den im Gutachten von 2002 genannten entsprächen. Auch stellte er Übereinstimmung hinsichtlich der diagnostischen Einschätzung fest. Schliesslich betonte er, dass der Gesundheitszustand gemäss seiner Einschätzung seit 2002 gleich (schlecht) geblieben sei.
Hinsichtlich der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit kam Dr. F.___ zu anderen Schlüssen als die Psychiaterin im E.___-Gutachten von 2002. Er veranschlagte sie - ebenfalls seit 2002 - mit mindestens 70 %, während im E.___-Gutachten von 2002 eine solche von 50 % angenommen worden war.
Vor diesem Hintergrund ist kein anderer Schluss möglich, als dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. F.___ (lediglich) um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt, die gemäss der dargelegten Rechtsprechung nicht genügt, um das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen.
Daran ändert auch nichts, dass von Seiten der behandelnden Dr. A.___ und insbesondere Dr. B.___ wiederholt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde. Ihre Interventionen im Interesse des Beschwerdeführers sind durchaus achtenswert, vermögen jedoch zur Frage, ob der Gesundheitszustand sich verändert habe, die Einschätzung im Rahmen des Gutachtens von Dr. F.___, das diesbezüglich allen praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.3) genügt, nicht umzustossen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Somit hat es bei der Feststellung zu bleiben, dass seit der letztmaligen Rentenzusprache keine revisionsrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Mithin hat die Beschwerdegegnerin das gestellte Erhöhungsgesuch zu Recht abgewiesen.
5.3 Fragen liesse sich, ob allenfalls die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. F.___ die überzeugendere sei als jene im E.___-Gutachten. Die letztmalige (auf einer angenommenen verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % basierende) Rentenzusprache könnte diesfalls als zweifellos unrichtig erscheinen, sofern sie als das Ergebnis einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 3.2, mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2006 IV Nr. 21 Erw. 1.2) erschiene.
Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil selbst ihre Bejahung vorliegend zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermöchte: Würde sie bejaht, wäre mit der zweifellosen Unrichtigkeit zwar eine der Voraussetzungen gegeben, die erfüllt sein müssen, damit eine Wiedererwägung zulässig ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Ein solches Zurückkommen liegt jedoch - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 54 Erw. 4.2.1). Ebenso, wie das Gericht die Verwaltung nicht dazu anhalten kann, eine Wiedererwägung vorzunehmen (BGE 119 V 183 Erw. 3a), ist es ihm verwehrt, seinerseits anstelle der Verwaltung auf die ursprüngliche Verfügung zurückzukommen.
Davon besteht lediglich in dem Sinne eine Ausnahme, dass eine nach den Regeln von Art. 17 ATSG an sich nicht gerechtfertigte Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom Gericht geschützt werden kann (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Diese - umgekehrte - Konstellation ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben.
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtlich korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.4 Die Kosten des Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdefüher wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie nach Eintritt der Rechtskraft:
- die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).