IV.2006.00830

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 13. November 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1968, erlitt am 27. Januar und am 27. April 2003 einen Unfall (Urk. 9/2 Ziff. 7.3). In der Folge richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Suva, Taggelder an den Versicherten aus (Urk. 9/10/1).
         Der Versicherte ist seit September 2000 als Maurer bei der A.___ AG in Z.___ angestellt. Der letzte Arbeitstag war am 27. Januar 2003 (Urk. 9/12 Ziff. 1-6).
1.2 Am 16. Februar 2004 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/6-9, Urk. 9/11, Urk. 9/27, Urk. 9/80), ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI), C.___ (Urk. 9/86) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/12) ein und zog Akten der Suva bei (Urk. 9/10, Urk. 9/16, Urk. 9/20) bei.
         Mit Verfügung vom 10. November 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/40). Am 13. Dezember 2004 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 9/41). Mit Entscheid vom 7. September 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2004 eine ganze Rente und ab 1. September 2004 eine Viertelsrente zusprach (Urk. 9/104 S. 3 Erw. II. j-k, S. 4, Ziff. III. 1).
         Mit Verfügung vom 4. August 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/113).

2.       Am 6. Oktober 2006 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2006 (Urk. 2) mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es ihm mit Wirkung ab 1. September 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien der Einspracheentscheid aufzuheben und es sie die IV-Stelle zu verpflichten, ein psychiatrisches/rheumatologisches Obergutachten in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Mit Verfügung vom 21. November 2006 unterbreitete das Sozialversicherungsgericht den Gutachtern des ABI medizinische Berichte, die ihnen bei der Begutachtung noch nicht vorgelegen hatten (Urk. 10-11). Am 23. Januar 2007 nahmen die Gutachter zu den Berichten schriftlich Stellung (Urk. 17). Gleichentags reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. G.___ vom 5. Dezember 2006 ein (Urk. 13-14). Am 19. März 2007 äusserte sich der Versicherte zur Stellungnahme der Gutachter vom 23. Januar 2007 (Urk. 22) und reichte einen Bericht von Dr. I.___ vom 24. Februar 2007 ein (Urk. 23). Mit Verfügung vom 28. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), zum Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1-3). Darauf wird verwiesen.
1.2     Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2004 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, der Gutachterstelle ABI seien die Unterlagen des Departements Chirurgie, Universitätsspital Z.___ (USZ), der Bericht von Dr. G.___ über den Aufenthalt in der Klinik D.___, die Schreiben von Dr. G.___ vom 6. September 2005 und vom 2. November 2005 und der Bericht von Dr. I.___ vom 14. Dezember 2005 nicht zugestellt worden (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2). Da den Gutachtern die entsprechenden medizinischen Dokumente nicht zur Verfügung gestanden hätten, könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 12 Mitte).
         Aus rheumatologischer/orthopädischer Sicht sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___ realistischer Weise von einer Leistungsfähigkeit von maximal 30 % auszugehen (Urk. 1 S. 12 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht bestehe nach Einschätzung von Dr. I.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 1 S. 14).
2.3     Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin erweist sich die zeitlich neuere psychiatrische Beurteilung von Dr. L.___ vom ABI befund- und diagnosemässig als umfassend und nachvollziehbar. Dass der Bericht von Dr. I.___ vom 14. Dezember 2005 den Gutachtern nicht zur Verfügung gestanden habe, ändere daran nichts (Urk. 2 S. 3 Erw. II. k). Was die rheumatologisch/orthopädische Beurteilung betreffe, so habe Dr. G.___ dieselben Diagnosen gestellt wie der Konsiliargutachter des ABI (Urk. 8 S. 2 oben). Die von den Gutachtern vertretene Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit stütze sich auf eine differenzierte Abklärung der drei Schmerzregionen. Eine solche fehle bei Dr. G.___ (Urk. 8 S. 2 f.). Aufgrund der medizinischen Beurteilung habe der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2 S. 3).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer erlitt am 27. Januar 2003 ein Verhebetrauma (Urk. 9/16/13 lit. D). Am 27. April 2003 stürzte er auf das rechte Knie. In der Folge wurde am 28. April 2003 im Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, USZ, eine Arthroskopie und eine laterale Meniskektomie am rechten Kniegelenk durchgeführt (Urk. 9/10/67).
3.2     Am 5. September 2003 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, untersucht. In dem am 19. Januar 2004 erstellten rheumatologischen Gutachten stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/16/14):
- chronische Kreuzschmerzen bei
- muskulärer Dysbalance
- Dekonditionierung
- Fehlhaltung der Wirbelsäule und leichter Kyphose
- Diskopathie L4/5 und L5/S1 anamnestisch
- Knieschmerzen rechts mit/bei
- Periarthropathie
- Verdacht auf vordere Instabilität
- Status nach Kniearthroskopie am 28. April 2003 bei
- lateraler Meniskusläsion rechts und Partialruptur des vorderen Kreuzbandes rechts
- Status nach Knietrauma am 26. (richtig: 27). April 2003
- Status nach Patellafraktur vor Jahren
- Adipositas
         Was das Rückenleiden betreffe, so werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die allgemeine Dekonditionierung und die muskuläre Insuffizienz limitiert. Die festgestellten degenerativen Veränderungen seien hingegen nicht relevant (Urk. 9/16/15).
         Aufgrund der Rückenbeschwerden habe zur Zeit der Untersuchung für die Tätigkeit als Maurer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden und wäre bei intensiver Rehabilitation in drei bis vier Monaten mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen gewesen. Für eine körperlich leichte, wenn möglich wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/16/15 Ziff. 4). Aufgrund der objektivierbaren Befunde müsse von einer guten Prognose ausgegangen werden. Doch seien nicht-organische Befunde und Zeichen einer Symptomausweitung mit einem maladaptiven Schonverhalten zu erkennen, die sich längerfristig ungünstig auswirken könnten. Nur zu vermuten seien diverse psychosoziale Belastungsmomente (Urk. 9/16/16).
3.3     Der Beschwerdeführer ist seit Juni 1999 bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in Behandlung (Urk. 9/9/2 lit. D.1). Im Bericht vom 5. März 2004 führte Dr. F.___ aus, eine Physiotherapie und ein Rehabilitations- und Trainingsprogramm habe nur eine geringe Besserung der Rückenbeschwerden gebracht. Daneben habe der Beschwerdeführer seit der Meniskusoperation, trotz Physiotherapie, Einnahme von Medikamenten und eines Muskelaufbautrainings, unverändert Schmerzen im rechten Knie (Urk. 9/9/2 lit. D.3). Obschon der Beschwerdeführer wieder auf seinem Beruf arbeiten wolle, werde dies wahrscheinlich nicht möglich sein (Urk. 9/9/2 lit. D.7).
         Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer seit dem 27. Januar 2003 und bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9/1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sollte ihm ein Arbeitstag von acht Stunden bei zwei Stunden Pause pro Tag möglich sein, was einer wöchentlichen Nettoarbeitszeit von 30 Stunden entspreche (Urk. 9/9/2 lit. D.7, Urk. 9/9/4).
3.4     Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte im Bericht vom 25. März 2005 folgende Diagnosen (Urk. 9/64 S. 1-2):
1. chronische Segmentbewegungsstörungen der unteren Lendenwirbelsäule
    mit      -      belastungsabhängigen, rezidivierenden akuten Schmerzzuständen
                dieser Region
          -      Hypomobilität im Bereich L4-S1, in der Extension mehr als in der
                Flexion
          -      hinterem Derangement (Aufrichteproblematik)
          -      vertebragen/myofaszialen Schmerzausstrahlungen in das linke und
                rechte Bein
          -      wechselnde auch dermatombezogene Parästhesien S1 bis L5 links
    ohne      -      sichere sensomotorische Defizite, insbesondere keine Paresen
          -      Muskelatrophie der Beine
          -      Bewegungseinschränkungen der Hüft- und Kniegelenke
          -      Blockierung des Ileosakralgelenks
    bei      -      kleiner bis mittelgrosser Diskushernie L4/5 mit möglicher Tangierung             der Wurzeln L5, nach luxierter Diskushernie L5/S1 ohne
                Wurzelbeteiligung
          -      Dekonditionierung seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2003
2. Periarthropathia im rechten Knie
    mit      -      belastungsabhängiger Tendenz zu Überwärmung und Ergussbildung
          -      Instabilitätsgefühl
   
    ohne      -      wesentliche Bewegungseinschränkung
          -      derzeitigem Reizzustand
    bei      -      Femoropatellar- und beginnender lateraler Gonarthrose
          -      Status nach Patellafraktur 1985
          -      Status nach lateraler Meniskusläsion und Teilruptur der Popliteus-
                sehne: arthroskopische Teilmeniskektomie im April 2003
3. Status nach mehreren chirurgischen Eingriffen im Bereich der vorderen Bauchwand 1998 und 2004
    mit      -      bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen, besonders
                entlang der unteren Rippenbögen
          -      Myotendinosen, Schwächen und Verkürzungen der geraden und
                      schrägen Bauchmuskulatur
          -      wahrscheinlichen, narbigen Verwachsungen (nach Einlage eine
                Bauchdeckennetzes 2004)
         Zur Krankengeschichte erwähnte Dr. G.___, der Beschwerdeführer habe nach einem gescheiterten Arbeitsversuch im September 2004 am 1. November 2004 einen weiteren Versuch mit einem Halbtagespensum unternommen. Seitdem sei es zu mehreren notfallmässigen Arbeitsunterbrüchen gekommen (Urk. 9/64 S. 2 Mitte).
         Er leide an tieflumbalen belastungsabhängigen Rückenschmerzen, Schmerzen im rechten Kniegelenk, Bauchschmerzen, Schmerzen im linken Schultergelenk und im linken Arm und an Kopfschmerzen. Zudem sei der Schlaf schmerzbedingt gestört (Urk. 9/64 S. 2-3). Ein derart komplexes Beschwerdebild verlange ein rehabilitativ auszurichtendes differenziertes Behandlungskonzept. Ein solches könne unter ambulanten Bedingungen zweimal die Woche nur schwer umgesetzt werden (Urk. 9/64 S. 5 Mitte). Zur Stabilisierung der Lendenwirbelsäule sei ein Druckaufbau in der Bauchblase im Zusammenhang mit einer kräftigen Bauch- und Rückenmuskulatur sehr wichtig. Es müsse einleuchten, dass das Training der genannten Bereiche bei schmerzhaften, abgeschwächten, verklebten und verkürzten Strukturen Kenntnis und Verständnis der Problematik verlange. Eine ergonomische Beratung für das Heben und Tragen am Arbeitsplatz habe aber nur theoretische Bedeutung, solange die Umsetzung gar nicht möglich sei, da hierfür die Kraft fehle. Es werde ein stationärer Aufenthalt von mindestens vier Wochen vorgeschlagen, während dem ein umfassendes Behandlungskonzept erarbeitet und umgesetzt werde (Urk. 9/64 S. 5 unten). Am Ende des Aufenthaltes sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, seine Belastbarkeit selbst einzuschätzen und auf Überlastungen mit geeigneten Selbsthilfemassnahmen so zu reagieren, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für betont leichte Arbeiten mit wechselnder Belastung aufrecht erhalten und mit zunehmendem Trainingszustand noch verbessert werden könne. Tätigkeiten mit längerer einseitiger Belastung im Stehen, Sitzen sowie in kauernden Positionen und Gehen auf unebenem Grund seien auf Dauer sicher nicht möglich. Ob eine Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten erreicht werden könne, sei nach der langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit, der Dekonditionierung und der Chronifizierung der Schmerzen sehr unsicher (Urk. 9/64 S. 5-6). Unter Berücksichtigung aller Beschwerden sei zum jetzigen Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/64 S. 5 Mitte).
3.5     Der Beschwerdeführer war vom 22. August bis 27. September 2005 in der Klinik D.___, H.___, stationiert (Urk. 9/76 S. 1 oben).
         Am 2. November 2005 erstattete Dr. G.___ über den Verlauf der Rehabilitation Bericht (Urk. 9/76 = Urk. 9/86/33-36). Trotz Schmerzmedikation und einer objektivierbaren Verbesserung der geweblichen Befunde sei der Beschwerdeführer während des Klinikaufenthaltes nie schmerzfrei gewesen (Urk. 9/76 S. 3 unten). Der grösste Erfolg des Aufenthaltes bestehe darin, dass der Beschwerdeführer ein Selbstmanagement gelernt habe, so dass er heute auf Verschlechterungen der Symptome adäquat reagieren könne. Ob sich der Therapieerfolg bei gleichzeitiger Fortsetzung eines ambulanten Therapieprogrammes aufrechterhalten lasse, bleibe abzuwarten. Für leichte körperliche Tätigkeiten lasse sich die Arbeitsfähigkeit zur Zeit nicht über 50 % steigern. Um die erreichten geringen Fortschritte zu stabilisieren, sei es sinnvoll, den Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben. Da er seinen Arbeitsplatz nicht verlieren wolle, werde ihm ab dem 3. Oktober 2005 am bisherigen Arbeitsplatz eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt, doch liege die Arbeitsfähigkeit realistischer Weise nur bei 30 % (Urk. 9/76 S. 4).
3.6     Wegen psychischer Beschwerden ist der Beschwerdeführer seit dem 26. April 2005 bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 9/68).
         Im Bericht vom 14. Dezember 2005 diagnostizierte Dr. I.___ eine reaktive ängstlich-depressiv-hypochondrische Entwicklung bei somatischem Syndrom bei einer Überforderungssituation am Arbeitsplatz, eine latente Selbst- und Fremdgefährdung, eine Anpassungsstörung und eine schwere Depression mit fraglichem psychotischem Hintergrund (Urk. 9/80 S. 10)
         Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 80 %. Angesichts der Anforderungen in der freien Wirtschaft sei die Restarbeitsfähigkeit kaum verwertbar. Am ehesten komme eine Tätigkeit in einer geschützten Atmosphäre in Frage. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch eine psychotherapeutische Behandlung sei aufgrund mangelnder Reflexionsfähigkeit und wegen der körperlichen Problematik nicht möglich (Urk. 9/80 S. 10).
3.7     Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2006 durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut, ABI, C.___, untersucht (Urk. 9/86 S. 1). Das am 23. März 2006 von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erstattete Gutachten stützte sich auf die Akten der Invalidenversicherung und die orthopädischen, psychiatrischen und internistischen Untersuchungen (Urk. 9/86 S. 1).
         Als Diagnosen nannten Dr. J.___ und Dr. K.___ (Urk. 9/86 S. 21 Ziff. 5.1-5.2):
         mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. chronische Knieschmerzen mit persistierender diskreter Restinstabilität rechts
    -   Status nach Arthroskopie mit partieller lateraler Meniskektomie vom    28. April 2003
    -   Status nach Distorsionstrauma mit lateraler Meniskusläsion und    Kapselbandläsion am posterolateralen Eck vom 25. April 2003  
    -   Status nach Patellafraktur mit Osteosynthese 1985
2. chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
    -     Diskushernien L4/5 und L5/S1, klinisch ohne Neurokompression
3. Bauchwandschwäche bei klinischem Verdacht auf Rektusdiastase
    -     Status nach Bauchdeckenplastik mit Sublay-Netzeinlage am 11. Mai 2004    und Status nach Fundoplicatio 1996
4. leichte depressive Episode
5. Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
         ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Adipositas bei einem BMI von 35,5 kg/m2
2. erhöhter HbA1c-Wert aktuell
    -     Verdacht auf Diabetes mellitus
         Zum Ergebnis der orthopädischen Untersuchung führte Dr. K.___ aus, obwohl sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden in qualitativer Hinsicht durch die Befunde erklären liessen, bestehe quantitativ eine gewisse Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen, den objektivierbaren Befunden und den anlässlich der Untersuchung geäusserten Schmerzen (Urk. 9/86 S. 17 Ziff. 4.1.7). Die Untersuchung der Wirbelsäule habe eine freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten ergeben. Insoweit müsse von einer Selbstlimitation des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Bei der Palpation habe der Beschwerdeführer Druckdolenzen vor allem im lumbalen Bereich angegeben, die sich im Wesentlichen auf die Wirbelsäule, weniger auf die paravertebrale Muskulatur erstrecken würden (Urk. 9/86 S. 15-16). Wegen beginnender degenerativer Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule in Kombination mit der Bauchwandsymptomatik und den Beschwerden im Bereich des rechten Knies sei für körperlich schwere Arbeiten wie die angestammte Tätigkeit auf dem Bau bleibend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/86 S. 16 Ziff. 4.1.5).
         Zur psychiatrischen Untersuchung hielt Konsiliargutachter Dr. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Unmöglichkeit, seiner angestammten Tätigkeit als Maurer nachzugehen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbunden wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten beim Beschwerdeführer zu depressiven Verstimmungen geführt. Er leide an Schlafstörungen, zeige einen gewissen sozialen Rückzug und sei psychisch vermindert belastbar. Diagnostisch liege eine leichte depressive Episode vor. Zudem bestehe der Verdacht, dass die Beschwerden zumindest teilweise psychisch überlagert seien (Urk. 9/86 S. 19 f. Ziff. 4.2.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe für jede körperlich angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 9/86 S. 20 Ziff. 4.2.5). Der Beschwerdeführer sehe sich in der Lage, ganztags einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 9/86 S. 20 Ziff. 4.2.6).
         Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, für die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit bestehe bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/86 S. 22 Ziff. 6.2).
         Für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position und ohne länger dauernde Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule oder des rechten Knies bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit; die objektivierbaren Befunde begründeten eine wesentliche Schmerzprovokation bei einer derart angepassten Tätigkeit nicht, so dass sie dem Beschwerdeführer auch zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für jede körperlich angepasste Tätigkeit eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 % reduzierten Leistung, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position und ohne länger dauernde Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule oder des rechten Knies eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % bei vollzeitlichem Pensum mit einer aus psychiatrischen Gründen um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit, dies seit September 2004 (Urk. 9/86 S. 22 Ziff. 6.4).
         In seiner Selbsteinschätzung halte der Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit für möglich, wenngleich er sich aufgrund seiner Ausbildung und mangelhaften Sprachkenntnisse nicht so richtig vorstellen könne, wie eine solche Tätigkeit aussehen sollte. Gesamthaft stehe seine Einschätzung jedoch in weitestgehender Übereinstimmung mit derjenigen durch die Gutachter, nämlich einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer körperlich leichten Tätigkeit in einem vollzeitlichen Pensum mit lediglich leicht reduzierter Leistung (Urk. 9/86 S. 23 Ziff. 6.5).
         Die Einschätzung durch Dr. G.___ vom 24. Juli 2005, wonach eine stationäre Therapie den Beschwerdeführer in die Lage bringen sollte, einer körperlich leichten Tätigkeit in einem vollzeitlichen Pensum nachzugehen, stehe in weitestgehender Übereinstimmung mit derjenigen der Gutachter. Gleiches gelte für die Beurteilung aus knieorthopädischer Sicht und die Feststellungen des SUVA-Kreisarztes (Urk. 9/86 S. 23 Ziff. 6.6).
3.8     In einer am 5. Dezember 2006 zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Stellungnahme zum ABI-Gutachten (Urk. 14) äusserte sich Dr. G.___ zur - von ihr bezweifelten - Aussagekraft des Finger-Boden-Abstands und der Prüfung der Wirbelsäule im Langsitz (Urk. 14 S. 1 f.), zur ihres Erachtens im Gutachten zu wenig gewürdigten Bauchproblematik (Urk. 14 S. 2 f.), zu den Beschwerden am rechten Knie (Urk. 14 S. 3) sowie zur Diagnose der somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise Schmerzausweitung (Urk. 14 S. 3 f.).
3.9     Am 23. Januar 2007 führten Dr. L.___ und Dr. K.___, ABI, zu den Berichten von Dr. I.___ vom 14. Dezember 2005 und Dr. G.___ vom 2. November 2005 aus, weshalb der Beschwerdeführer ihres Erachtens nicht an einer schweren, sondern nur an einer leichten depressiven Störung leide. Zwar bestehe ein gewisser sozialer Rückzug, doch seien beim Beschwerdeführer keine Konzentrationsstörungen festzustellen gewesen. So sei dieser beispielsweise in der Lage gewesen, Zeitung zu lesen und pflege er auch eine Beziehung. Weiter bestünden keine ausgeprägte Schlafstörungen. Auch die Suizidalität sei geringgradig ausgeprägt gewesen. Für eine leichte depressive Störung spreche auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht antidepressiv behandeln lasse (Urk. 17 S. 2 Ziff. 1). Als Diagnose sei daher von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer leichten depressiven Episode auszugehen. Auch unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. I.___ vom 14. Dezember 2005 könne aus psychiatrischer Sicht nur eine geringgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % angenommen werden (Urk. 17 S. 2 Ziff. 1 Mitte).
         Zum Bericht von Dr. G.___ vom 2. November 2005 führten die Gutachter aus, anlässlich der Begutachtung seien sowohl im Bereich des Stammes als auch am rechten Knie objektivierbare pathologische Befunde festzustellen gewesen, die zu einer verminderten Belastungsfähigkeit der genannten Regionen führen würden. Für mittelschwere und schwere belastende Tätigkeiten sei daher von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dagegen liesse sich aus rein somatischen Gründen auch bei erneuter Beurteilung und nach Durchsicht sämtlicher objektivierbaren Befunde keine Einschränkung in einer körperlich angepassten Tätigkeit begründen. Bei der Untersuchung habe eine gewisse Selbstlimitation beobachtet werden können. Auch sonst habe eine gewisse Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzangaben und den Schmerzäusserungen bestanden. Die Diskrepanz habe bei Berücksichtigung der in psychiatrischer Hinsicht gestellten Diagnosen zwanglos erklärt werden können. Angesichts ihrer Beobachtungen und aufgrund der objektivierbaren Befunde sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. G.___ in ihrem Schreiben vom 2. November 2005 zu einer derart unterschiedlichen Einschätzung des Sachverhaltes gekommen sei als in sämtlichen anderen fachärztlichen Beurteilungen einschliesslich ihrer eigenen vom März 2005. Entsprechend sei aus rein somatischen Gründen an der Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position ohne länger dauernde Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule oder des rechten Kneis festzuhalten (Urk. 17 S. 3 unten).
3.10   Der Beschwerdeführer legte seiner Stellungnahme vom 19. März 2007 (Urk. 22) einen weiteren Bericht von Dr. I.___ vom 24. Februar 2007 bei (Urk. 23). Dem ABI-Gutachten vom 23. März 2006 und der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 23. Januar 2007 hielt Dr. I.___ entgegen, die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht mit Antidepressiva behandelt werde, beruhe auf einem Missverständnis. Tatsächlich habe er ihm Citalopram (Urk. 23 S. 2 oben) und ein Neuroleptikum (Fluanxol) verschrieben (Urk. 23 S. 2 unten). Ein zunehmender Rückzug werde psychiatrisch als typisches Symptom einer schweren depressiven Entwicklung beurteilt. Nach seiner Auffassung sei das Gutachten des ABI unsorgfältig verfasst, die Medikation unkorrekt erhoben und die Diagnose unkorrekt zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhoben worden (Urk. 23 S. 3).

4.
4.1     Dr. G.___ ging im 25. März 2005 davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte, wechselbelastende Arbeiten nach einer Rehabilitation erhalten oder mittels Training noch verbessert werden könne (Urk. 9/64 S. 6). Im November 2005 hielt sie dagegen noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten für möglich (Urk. 9/76 S. 4).
         Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 9/80 S. 10).
         Die Gutachter des ABI gingen für die zuletzt ausgeübte angestammten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 9/86 S. 22 Ziff. 6.2). Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit und aus orthopädischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (Urk. 9/86 S. 22 Ziff. 6.4).
4.2     Das Gutachten der Abklärungsstelle ABI erweist sich als umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Zudem berücksichtigt es die geklagten Beschwerden. Mit Verfügung vom 21. November 2006 bot das Gericht den Gutachtern Gelegenheit, zu den Berichten von Dr. I.___ vom 14. Dezember 2005 und von Dr. G.___ vom 2. November 2005 Stellung zu nehmen (Urk. 10). In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2007 setzten sich Dr. L.___ und Dr. K.___ vom ABI mit den zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht bekannten medizinischen Berichten auseinander (Urk. 17). Der beschwerdeweise gerügte (vgl. Urk. 1 S. 10 ff.) Mangel wurde damit geheilt.
4.3     Der Beschwerdeführer reichte am 23. Januar 2007 einen Bericht von Dr. G.___ vom 5. Dezember 2006 ein (Urk. 13-14). Darin wandte sich Dr. G.___ gegen die vom Gutachter Dr. K.___ vorgenommenen Untersuchungen. Die Kritik an dem von Dr. K.___ gemessenen Finger-Boden-Abstand und am Langsitz-Test (Urk. 14 S. 1 f.) vermag indessen nicht zu überzeugen, handelt es sich dabei doch lediglich um zwei von zahlreichen üblichen Untersuchungshandlungen, denen für sich alleine betrachtet keine entscheidende Aussagekraft beigemessen werden kann. Dr. K.___ stellte im Gutachten denn auch nicht massgeblich auf die erwähnten Tests ab.
         Nach Auffassung von Dr. G.___ seien zudem die Berichte und Beurteilungen der Abdominalchirurgen des USZ im Gutachten nicht berücksichtigt worden und sei die Bauchproblematik im Gutachten nicht gewürdigt worden (Urk. 14 S. 2-3). Dem ist entgegenzuhalten, dass der verminderten Belastbarkeit der Bauchdecke im Gutachten dahingehend Rechnung getragen wurde, als die Gutachter dem Beschwerdeführer aufgrund sämtlicher drei Beschwerdebilder (Wirbelsäule, Bauchwand, rechtes Knie) für körperliche belastende Arbeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 9/86 S. 22 Ziff. 6.2). Da bereits aufgrund der Kniebeschwerden und auch aufgrund der Beschwerden an der Wirbelsäule von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden konnte, konnte auf eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Bauchbeschwerden verzichtet werden (Urk. 9/86 S. 25 Ziff. 7.1.2). Den genannten Beschwerden wurde in der Gesamtbeurteilung daher ausreichend Rechnung getragen. Was die Berichte des USZ betrifft, so ist festzuhalten, dass die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles umfasst, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a). Weder der Beschwerdeführer noch Dr. G.___ erwähnten, welche Folgerungen den Berichten des USZ zu entnehmen seien. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist anhand der vorliegenden medizinischen Berichte und zweier Gutachten hinreichend dokumentiert. Da auch der Beschwerdeführer dem Gericht die von Dr. G.___ zusätzlich herangezogenen Berichte des USZ nicht unterbreitete, kann auf deren Beizug verzichtet werden.
         Dr. G.___ legte im Bericht vom 2. November 2005 nicht weiter dar, weshalb zum Zeitpunkt des Berichts für körperliche leichte Arbeiten nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden haben sollte. Dies, obschon sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im März 2005 noch wesentlich optimistischer beurteilt hatte. Da sie ihre abweichende Beurteilung nicht zu erklären vermochte, erweist die Einschätzung von Dr. G.___ als nicht ganz nachvollziehbar. Zudem fällt auf, dass sie dem Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit eine in etwa gleich hohe Arbeitsfähigkeit attestierte wie für eine behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 9/76 S. 4).
4.4     Was die psychiatrische Beurteilung betrifft, so stellten sowohl Dr. L.___ als auch Dr. I.___ beim Beschwerdeführer Schlafstörungen und einen gewissen sozialen Rückzug fest. Auch könne dieser sich nicht mehr richtig freuen (Urk. 9/86 S. 20 oben, Urk. 9/80 S. 9 unten). Was der Beschwerdeführer gegen das Ergebnis der Begutachtung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So könnte der Einwand, er sei schon seit Jahren bei Dr. I.___ in Behandlung (Urk. 1 S. 14 unten), gegen jedes Gutachten vorgebracht werden. Analog zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Arztberichten von Hausärztinnen und Hausärzten (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) spricht die langjährige Betreuung durch Dr. I.___ gerade für die Abklärung durch unabhängige Gutachter und gegen die Beurteilung des zum Beschwerdeführer in einem Vertrauensverhältnis stehenden, behandelnden Psychiaters. Sodann ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer selbst in der Lage sieht, ganztags einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 9/86 S. 20 Ziff. 4.2.6). Der Umstand, dass Dr. L.___ in der Stellungnahme vom 23. Januar 2007 vom Fehlen einer antidepressiven Behandlung des Beschwerdeführers ausging, vermag hieran nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch nur um ein einzelnes nicht ausschlaggebendes Kriterium. Nach dem Gesagten ist auf das umfassende, überzeugende, polydisziplinäre Gutachten der Abklärungsstelle ABI und nicht auf Berichte von Dr. G.___ und Dr. I.___ abzustellen. Da das Gutachten in sich schlüssig ist, besteht auch kein Grund für eine erneute Begutachtung.
4.5 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau zu 100 % arbeitsunfähig ist. Für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position und ohne länger dauernde Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule oder des rechten Knies besteht dagegen eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %. Nach Einschätzung von Dr. K.___ und Dr. J.___ ist dem Beschwerdeführer ein solches Pensum seit September 2004 möglich (Urk. 9/86 S. 22 Ziff. 6.4 unten).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin entschied am 7. September 2006 in teilweiser Gutheissung der Einsprache, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde. Für die Zeit ab 1. September 2004 habe der Beschwerdeführer noch Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2 Erw. II. k).
         Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 27. Januar 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9/1 lit. B). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG lief das Wartejahr im Januar 2004 ab. Ein allfälliger Rentenanspruch wäre daher am 1. Januar 2004 entstanden. In Übereinstimmung mit den medizinischen Akten ist für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. August 2004 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
5.2     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
5.3     Die Gutachter des ABI gingen im Rückblick von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab September 2004 aus. Da diese Beurteilung aus der erheblichen zeitlichen Distanz von rund 1 ¼ Jahren erfolgte, beschlug sie auch die dazwischen liegende Zeitspanne, so dass mit ihr zum Ausdruck gebracht wurde, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung die Arbeitsfähigkeit ab September 2004 dauerhaft und stabilisiert (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. November 2006 i.S. C., I 569/06) im genannten Umfang bestanden hat.
         Mithin ist September 2004 der Zeitpunkt, für den anzunehmen ist, dass die festgestellte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit andauern würde. Damit erweist sich auch der Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Herabsetzung der zugesprochenen Rente als richtig.

6.
6.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U. 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
         Gemäss Arbeitgeberbericht hätte der Beschwerdeführer 2004 im angestammten Beruf ein Einkommen von Fr. 71'045.-- (Fr. 5'465.-- x 13) erzielen können. Als Valideneinkommen sind daher Fr. 71'045.-- einzusetzen.
6.2     Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ab
         Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
         Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik hätte der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit 2004 durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 45'807.-- (Fr. 4'588.-- x 0.8 x 12 x 41.6 : 40) erzielen können (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Tabelle TA1, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Monatslohn eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde liegt, die wöchentliche Arbeitszeit 2004 durchschnittlich aber nur 41.6 Stunden betrug (Die Volkswirtschaft, 9/2007, S. 98, Tabelle B9.2).
6.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Dem Beschwerdeführer ist es nicht mehr möglich, schwere Arbeiten zu verrichten. Auch wenn er überdies die deutsche Sprache nicht gut verstehen sollte, erweist sich ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 10 % als gerechtfertigt. Als Invalideneinkommen resultieren damit Fr. 41'226.-- (Fr. 45'807.-- x 0.9).
         Stellt man das Invaliden- dem Valideneinkommen gegenüber, ergibt sich eine Einkommensdifferenz von Fr. 29'819.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 42 % entspricht. Der Beschwerdeführer hat daher, wie von der Beschwerdegegnerin zugesprochen, Anspruch auf eine Viertelsrente.

7. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.
         Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-    Rechtsanwältin Christine Fleisch
-    Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 H.___, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).