Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sazialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 28. März 2008
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, UY8401, '___'
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1950 geborenen W.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/32).
1.2 In der Folge ersuchte der Versicherte die IV-Stelle am 26. Oktober 2004 um Erhöhung der Rente, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 28. Februar 2005 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch ab, da sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe und ihm die angestammte Tätigkeit nach wie vor mit einem Pensum von 50 % zumutbar sei (Urk. 8/39).
1.3 Gegen die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuches erhob der Versicherte am 1. April 2005 Einsprache (Urk. 8/40) und liess diese mit Eingabe vom 6. Mai 2005 ergänzend begründen (Urk. 8/42). Mit Entscheid vom 22. September 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu; dies wurde damit begründet, dass der Verlust der bisherigen Arbeitsstelle per 30. September 2005 zur Folge habe, dass dem Einkommensvergleich ein Tabellenlohn zugrundezulegen sei, was zu einem höheren Invaliditätsgrad trotz gleichbleibendem Gesundheitszustand führe (Urk. 2 [= 8/67 und 8/68]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2006 führt der Versicherte mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. November 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 22. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die an der Rheumaklinik des Spitals X.___ tätigen Ärzte diagnostizierten ein lumbospondylogenes Syndrom links bei Spondylarthrose L4/5 beidseits, L5/S1 beidseits rechtsbetont und Status nach lumboradikulärem Syndrom L3/4 links. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten sie in ihrem Bericht vom 18. Juni 2004 fest, dass diese in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Polier mit administrativen Aufgaben 50 % betrage; langfristig scheine ihnen eine Steigerung auf 70 % eventuell möglich. In einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit sei aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, welche im Verlauf auf ein 100 % Pensum gesteigert werden könne; eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit Lasten über 15 kg sei ebenfalls im Umfang eines Pensums von 50 % zumutbar (Urk. 8/24).
Im wesentlichen gestützt auf diese Einschätzung wurde dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/26 und 8/32).
2.2 Am 13. November 2004 berichtete Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende April 2004 in seiner hausärztlichen Betreuung befinde. Der Beschwerdeführer leide schon seit Jahren an einem chronischen lumbovertebralen, lumbospondylogenen Syndrom. Im Jahr 2003 sei es zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen, verschiedene Massnahmen seien durchgeführt worden. Bei Persistenz der Beschwerden sei im April und Mai 2004 eine nochmalige Beurteilung und Therapie in der Rheumaklinik des Spitals X.___ durchgeführt worden. Die Therapie sei erfolglos geblieben; in der Folge sei es zu einer Schmerzausweitung gekommen, so dass die subjektiv empfundenen Schmerzen nicht mehr direkt mit einer Pathologie in Verbindung gebracht werden könnten. Im weiteren Verlauf habe es sich immer deutlicher gezeigt, dass der Patient an einer schweren chronifizierten Depression mit Schlafstörungen und Angstzuständen leide. Aufgrund der starken Schmerzen sei der Patient in seinem angestammten Beruf als Baupolier mit vorwiegend administrativer Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig; da ihm auch leichtere Arbeiten im Hause und im Garten sehr schwer fallen würden, längere Spaziergänge und längeres Sitzen nicht möglich seien, könne zur Zeit auch keine der Behinderung angepasste Tätigkeit ins Auge gefasst werden. Bei Besserung, vor allem der depressiven Symptomatik und der Schmerzen könnte zu einem späteren Zeitpunkt ein Arbeitsversuch bei angepasster Tätigkeit durchgeführt werden (Urk. 8/35 S. 3 f.).
2.3 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH mit unter anderem Zusatzausbildung für psychosomatische Medizin, welche den Beschwerdeführer psychotherapeutisch behandelt, berichtete am 4. Februar 2005 von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisch-depressive Schmerzkrankheit, Panikattacken (F33.11) und andauernde Persönlichkeitsveränderung (F62.0). Sie führte sodann die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf: arterielle Hypertonie, Apnoesyndrom, Adipositas und Substanzabhängigkeit (Nikotin). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass die Prognose im besten Fall stationär sei. Mit therapeutischen Massnahmen und Medikamenten werde im besten Fall eine Arbeitsfähigkeit von 20 % erreicht. Aus psychischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit um 50 % vermindert (Urk. 8/36).
2.4 Eine nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit, welche sowohl die somatischen als auch die psychischen Leiden berücksichtigt, kann den Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnommen werden. Während der Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor allem auf eine depressive Symptomatik und eine Schmerzstörung zurückführt, hält die Ärztin, welche den Beschwerdeführer psychotherapeutisch behandelt, dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen (chronisch-depressive Schmerzkrankheit, Panikattacken, andauernde Persönlichkeitsveränderung) lediglich um 50 % vermindert sei. Eine konzise Stellungnahme, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Gesuchs um Erhöhung der ihm zuvor zugesprochenen halben Invalidenrente noch zumutbar wären, ist jedoch nicht aktenkundig. Da die medizinischen Verhältnisse somit nicht hinreichend geklärt sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur polydisziplinären medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vertretene obsiegende Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).