Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00832
IV.2006.00832

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 20. März 2008

in Sachen

F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Zürich-Gockhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     F.___, geboren 1978, erwarb im Jahre 1999 den Fähigkeitsausweis als Kaufmännische Angestellte (Urk. 16/1) und arbeitete nach Abschluss der Lehre in diesem Beruf. Wegen eines Morbus Crohn meldete sie sich am 24. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 1. Februar 2002 (Urk. 16/5) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH spez. Gastroenterologie, vom 15. Februar 2002 (Urk. 16/6), von Dr. med. C.___ vom 12. Februar 2002 (Urk. 16/7) und von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 29. März 2002 (Urk. 16/11) ein. In der Folge sprach sie F.___ mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 Arbeitsvermittlung zu (Urk. 16/23), welche aber mit Verfügung vom 15. April 2003 (Urk. 16/26) erfolglos abgeschlossen wurde. Kurz darauf erlangte die Versicherte per 25. April 2003 eine befristete Anstellung zu einem Pensum von 50 % als Assistentin in der Administration der E.___ AG (vgl. Arbeitsvertrag vom 25./26. April 2003, Urk. 16/27). Die IV-Stelle sprach F.___ mit Verfügungen vom 16. Juli 2003 (Urk. 16/36) und vom 16. September 2003 (Urk. 16/39) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % (Valideneinkommen = Fr. 52'000.--, Invalideneinkommen = Fr. 26'000.--) eine halbe Invalidenrente zu.
1.2     Im Jahr 2004 (Schreiben nicht datiert) teilte F.___ der IV-Stelle mit, sie werde in Zukunft nach Absprache mit ihrem Arzt Dr. B.___ bei der E.___ AG zu 80 % arbeiten, soweit es ihre Krankheit erlaube. Sie stelle deshalb den Antrag auf sofortige Beendigung der Invalidenrente, da sie sich nicht der Gefahr aussetzen wolle, zu einem späteren Zeitpunkt Rückzahlungen leisten zu müssen (Urk. 16/41). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der E.___ AG vom 12. November 2004 (Urk. 16/43) und den Arztbericht von Dr. B.___ vom 9. November 2004 (Urk. 16/44) ein. Mit Verfügung vom 16. November 2004 teilte sie F.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr Invaliditätsgrad nur noch 37,5 % (Valideneinkommen = Fr. 38'400.--, Invalideneinkommen = Fr. 24'000.--) betrage, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Demzufolge werde die Rente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 16/46).
1.3     Am 8. Juni 2006 teilte F.___ der IV-Stelle mit, zwar habe sie ihr Arbeitspensum schon bald nach Einstellung der Invalidenrente aus finanziellen Gründen von 80 % auf 100 % erhöht, sie habe sich aber zwischenzeitlich eingestehen müssen, dass ihre chronische Darmerkrankung die Ausübung ihrer Arbeit weder zu 100 % noch zu 80 % zulasse. Ihr Gesundheitszustand habe sich vielmehr kontinuierlich verschlechtert. Darum bitte sie um erneute Prüfung ihres Rentenanspruches (Urk. 16/49). Die IV-Stelle holte wiederum den Arbeitgeberbericht der E.___ AG vom 22. Juni 2006 (Urk. 16/51) und den Arztbericht von Dr. B.___ vom Juli 2006 (Urk. 16/52/7) ein. Mit Vorbescheid vom 7. September 2006 teilte sie F.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen und ihr weiterhin in der angestammten Tätigkeit ein Pensum von 80 % zumutbar sei (Urk. 16/55). Dagegen erhob die Versicherte am 13. September 2006 diverse Einwände (Urk. 16/56). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsgesuch von F.___ mit Verfügung vom 15. September 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess F.___ durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann, Gockhausen, am 6. Oktober 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente habe,
         Eventualiter sei ein Gutachten eines neutralen Experten einzuholen,
         unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

         Am 6. November 2006 (Urk. 11) liess F.___ den Bericht der Dermatologischen Klinik des G.___ vom 23. Oktober 2006 (Urk. 12) einreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Am 10. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17). Am 12. März 2007 (Urk. 18) liess F.___ das zu Händen der IV-Stelle verfasste Schreiben der E.___ AG vom 6. März 2007 (Urk. 19) einreichen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
1.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.7     Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Wartezeiten angerechnet (Art. 29bis IVV).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei zu prüfen, ob es sich vorliegendenfalls um einen Verzicht auf Leistungen gemäss Art. 23 ATSG handle und der Anspruch auf ausstehende Leistungen erst nach fünf Jahren erlösche.
         Dazu gilt es festzuhalten, dass Art. 23 ATSG den Fall regelt, bei dem die versicherte Person auf ihr unbestrittenermassen zustehende Leistungen verzichtet. Im Falle der Beschwerdeführerin verhält es sich wohl so, dass sie zwar der Beschwerdegegnerin selbst den Antrag gestellt hat, die Invalidenrente sei aufzuheben (vgl. Urk. 16/41). Die Rente wurde aber nicht aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hat, sondern weil die Beschwerdegegnerin nach materieller Prüfung des Anspruches zum Schluss gekommen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere nachdem Dr. B.___ der Beschwerdeführerin im Arztbericht vom 9. November 2004 (Urk. 16/44) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im angestammten Beruf bescheinigt hat. Im Übrigen lag es nicht im Belieben der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin den Umstand mitzuteilen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit von 50 % auf 80 % erhöht hatte. Vielmehr unterliegt dies der unverzüglichen Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV, auf welche die Beschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. Urk. 16/31). Sodann ist anzumerken, dass dem Gesetz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, dass bei einem Verzicht auf Leistungen im Sinne von Art. 23 ATSG der Anspruch erst nach fünf Jahren erlöscht, sondern der Widerruf des Verzichts gilt nur mit Wirkung für die Zukunft. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2004 bereits eine halbe Invalidenrente bezogen hat, wirkt sich damit nur insoweit zu ihren Gunsten aus, als sie bei einer ausgewiesenen Verschlechterung auf ein rentenbegründendes Ausmass innerhalb von drei Jahren nicht erneut die einjährige Wartezeit bestehen muss, sondern die Rente im Sinne von Art. 29bis IVV wiederauflebt. Dass der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin anderweitige Zusicherungen gemacht worden sind, lässt sich nicht feststellen.
2.2     Zutreffend erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Begründung der rentenaufhebenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2004 (Urk. 16/46) fehlerhaft ist, jedoch nicht nur bezüglich des Validen-, sondern auch bezüglich des Invalideneinkommens. Gemäss Arbeitsvertrag vom 25./26. April 2003 (Urk. 16/27) erzielte die Beschwerdeführerin bei der E.___ AG bei einem Pensum von 50 % einen Monatslohn von Fr. 2'000.-- (x 13), was bei einem Vollzeitpensum Fr. 52'000.-- entspricht. Genau den gleichen Lohn hätte die Beschwerdeführerin auch an ihrer früheren Stelle bei der A.___ AG erzielt (vgl. Urk. 16/5/2 Ziff. 14 und 16). Die Beschwerdegegnerin ging bei der Zusprechung der halben Invalidenrente ab August 2002 von einem Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'000.-- aus (vgl. Urk. 16/31). Nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass sie ihr Arbeitspensum bei der E.___ AG von 50 % auf 80 % erhöhen werde, holte die Beschwerdegegnerin den Arbeitgeberbericht vom 12. November 2004 (Urk. 16/43) ein. Darin gab die E.___ AG an, ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 3'200.-- pro Monat erzielen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 50 % Fr. 2'000.-- verdient hat, konnte es sich bei den Fr. 3'200.-- aber nicht um die Entlöhnung für ein 100%-Pensum handeln, sondern man ging bei der E.___ AG offensichtlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % arbeiten würde, und gab den entsprechenden Lohn an (80 % von Fr. 4'000.--). Wie sich aus dem Arbeitgeberbericht der E.___ AG vom 22. Juni 2006 (Urk. 16/51) ergibt, erzielte die Beschwerdeführerin nach der per Juni 2005 erfolgten Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 100 % denn auch einen Monatslohn von über Fr. 4'000.-- (Fr. 4'279.90 im Jahr 2005, Fr. 4'327.-- im Jahr 2006). Der Beschwerdegegnerin fiel diese Ungereimtheit aber nicht auf, sondern sie ging von einem Valideneinkommen von Fr. 3'200.-- (x12) pro Monat und beim Invalideneinkommen weiterhin von einem solchen von Fr. 2'000.-- (x12) aus, was indessen nicht dem Verdienst für das von der Beschwerdeführerin angekündigte Pensum von 80 %, sondern dem bisherigen von 50 % entsprach. Obwohl die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf zu 80 % tätig war, errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 37,5 %. Richtig wäre jedoch beim Valideneinkommen weiterhin von einem Lohn von Fr. 4'000.-- pro Monat und beim Invalideneinkommen von Fr. 3'200.-- pro Monat auszugehen gewesen, was - entsprechend der gegebenen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf - einen Invaliditätsgrad von 20 % ergeben hätte. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen zu hohen Invaliditätsgrad berechnet, was jedoch im Ergebnis keine Rolle spielt, da der Invaliditätsgrad jedenfalls unter 40 % lag, womit der Rentenanspruch zu Recht aufgehoben worden ist.
2.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. November 2004 (Urk. 16/46) festgestellt hat, dass der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch mehr zusteht. Diese Verfügung basiert auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches und nicht auf dem Leistungsverzicht der Beschwerdeführerin. Sodann erscheint sie im Ergebnis als zutreffend, d.h. es liegt kein Grund für eine Revision oder Wiedererwägung, zu welcher die Beschwerdegegnerin im Übrigen vom Gericht ohnehin nicht angehalten werden kann, vor. Der Beschwerdeführerin steht somit nur dann erneut ein Rentenanspruch zu, wenn sich ihr Gesundheitszustand seit dem 16. November 2004 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat, was im Folgenden zu prüfen bleibt.

3.
3.1
3.1.1   Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2002 (Urk. 16/6) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Morbus Crohn mit Dickdarmbefall und rezidivierenden perianalen Abszessen und Fisteln sowie einer reaktiven Depression. Wegen den krankheitsbedingten Absenzen sei es am Arbeitsplatz zu Mobbing mit Kündigungsdrohung gekommen. Der Grundmorbus und die belastende Situation am Arbeitsplatz hätten zu einer Depression geführt, welche eine psychiatrische Behandlung erforderlich gemacht habe. Nach längeren Verhandlungen und Beizug einer Rechtsanwältin habe die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Stelle selbst gekündigt. Obwohl das Remicade eine Remission herbeigeführt habe, bleibe die mittel- bis langfristige Prognose ungewiss. Es sei zu hoffen, dass die Krankheit durch die Behandlung unter Kontrolle gehalten werden könne. Ab dem 1. April 2002 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.
3.1.2   Im Bericht vom 9. November 2004 (Urk. 16/44) führte Dr. B.___ aus, neben dem Morbus Crohn bestehe auch noch eine Osteopenie. Der Gesundheitszustand habe sich aber verbessert. Nach drei Infusionen mit Remicade habe eine mehrmonatige Remission erzielt werden können. Im Juni 2002 seien erneut Abdominalschmerzen und Diarrhoe aufgetreten. Somit sei eine Erhaltungstherapie mit dem Remicade in 8-12wöchigen Abständen eingeleitet worden. Das Mittel sei insgesamt 8 Mal infundiert worden, zuletzt am 26. Oktober 2004. Es habe eine anhaltende Beschwerdefreiheit erzielt werden können. Zumindest mittelfristig sei mit einer guten Prognose zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit zu 80 % arbeitsfähig und möchte ihrem Beruf in diesem Ausmass nachgehen.
3.1.3   Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom Juli 2006 (Urk. 16/52/7) konnte die Remission mit regelmässiger Behandlung mit dem aufwändigen Remicade knapp gehalten werden. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht vollständig beschwerdefrei. Vor den alle acht Wochen durchgeführten Infusionen träten kurzfristig diffuse Bauchschmerzen und leichte Durchfälle auf. Zudem bestehe eine rezidivierende Hautkrankheit, die immer topische Steroidbehandlungen benötige. Zusammenfassend scheine das Remicade seine Wirkung etwas eingebüsst zu haben. Die Beschwerdeführerin habe zwar dank diesem Mittel keine schweren Schübe mehr, ihre Leistungsfähigkeit sei aber beschränkt. Sie klage über eine starke Müdigkeit. Den Arbeitsanforderungen im heutigen Klima, die in ihrem konkreten Fall deutlich über 100 % hinausgingen, sei sie körperlich und seelisch nicht gewachsen, was zu einer depressiven Verstimmung führe. Eine Arbeitsstelle mit einigermassen geregeltem Pensum werde sie wohl kaum finden. Sie habe in der Vergangenheit die bitteren Erfahrungen machen müssen, dass ihre chronische Darmkrankheit bei Arbeitgebern als grosses Handicap angesehen werde und ihre Bewerbungen deswegen immer wieder unberücksichtigt geblieben seien. Aus all diesen Gründen scheine die Zurückstufung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % angemessen und berechtigt.
3.2     Dr. D.___ hatte in seinem Bericht vom 29. März 2002 (Urk. 16/11) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion sowie Beeinträchtigung anderer Gefühle (F43.22/F43.23) bei anamnestisch bekanntem Morbus Crohn diagnostiziert. Im Jahre 1996 habe der Morbus Crohn akut begonnen. In der Folge sei es bei der Beschwerdeführerin zu Verzweiflung, sozialer Isolation, Angst, am Arbeitsplatz zu versagen, Stimmungstief, Anspannung, Ärger und Sorgen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei auf die Beeinträchtigung durch den Morbus Crohn eingeengt und dabei ängstlich-verzweifelt. Aus internistisch-psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.3     Laut dem Bericht der Dermatologischen Klinik des G.___ vom 23. Oktober 2006 (Urk. 12) leidet die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden Furunkulose auf dem Boden einer Follikulitis sowie einem Morbus Crohn mit Colonbefall seit 10 Jahren bei Therapie mit Imurek seit 10 Jahren und Therapie mit Remicade seit 4 Jahren.
3.4     Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2006 (Urk. 16/53/2) aus, unter befriedigender Therapie leide die Beschwerdeführerin kaum unter Bauchschmerzen oder Durchfällen. Eine geringgradige Leistungseinbusse durch Müdigkeit sei nachvollziehbar. Die medizinischen Abklärungen seien vollständig. Die übrigen von Dr. B.___ erwähnten Faktoren wie der schwierige Arbeitsmarkt seien jedoch invaliditätsfremd. Eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens im Vergleich zur letzten Beurteilung sei aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 16. November 2004 nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nachgehen kann, sondern anerkannte aufgrund der durch den Morbus Crohn hervorgerufenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Soweit die Beschwerdeführerin in der Folge zu 100 % bzw. angesichts der in ihrem Betrieb anfallenden Arbeitslast gar noch mehr tätig war, ist festzuhalten, dass der Eintritt einer massgeblichen Verschlechterung nicht bereits dann zu bejahen ist, wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, dieses volle Pensum zu leisten, sondern sich der Vergleich auf das Pensum von 80 % bezieht. Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom Juli 2006 (Urk. 16/52/7) konnte die Remission dank der regelmässigen Behandlung knapp gehalten werden. Zwar sei die Beschwerdeführerin nicht vollständig beschwerdefrei, die diffusen Bauchschmerzen und leichten Durchfälle träten jedoch nur kurzfristig vor den alle acht Wochen durchgeführten Infusionen auf. Dr. B.___ hielt ausserdem fest, es träten keine schweren Krankheitsschübe mehr auf, die Leistungsfähigkeit sei aber beschränkt, so dass die Beschwerdeführerin einem 100%-Pensum nicht gewachsen sei. Dr. B.___ erachtete deshalb eine Zurückstufung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % als angemessen und berechtigt. Es ist jedoch aus seinem Bericht nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht nach wie vor im Umfang von 80 % ihrer Erwerbstätigkeit sollte nachgehen können, kann doch nach den alle zwei Monaten stattfindenden Behandlungen jeweils für längere Zeit eine Beschwerdefreiheit erreicht werden. Die Beschwerdeführerin erleidet keine schweren Krankheitsschübe, und die kurzfristig vor den alle acht Wochen durchgeführten Infusionen auftretenden Bauchschmerzen und Durchfälle sind eher geringfügiger Natur. Aus dem Bericht der Dermatologischen Klinik des G.___ vom 23. Oktober 2006 (Urk. 12) ergibt sich nicht, dass die vorhandenen Hautausschläge eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen. Ausserdem scheint es sich dabei nicht um ein chronifiziertes Leiden zu handeln, konnte doch während eines Ferienaufenthaltes vorübergehend eine vollständige Abheilung erreicht werden.
4.2     Die von Dr. B.___ attestierte erschwerte Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt - welche für sich alleine angesichts des im Rahmen der Invalidenversicherung geltenden Hypothese des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ohnehin nicht zu einem Rentenanspruch führt - kann zwar nicht verneint werden, diesbezüglich hat sich jedoch ebenfalls keine Verschlechterung der Situation ergeben, zumal die Beschwerdeführerin weiterhin über eine Arbeitsstelle verfügt und die Arbeitgeberin offensichtlich bereit ist, sie weiterhin zu beschäftigen (Urk. 19).
4.3     Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass eine wesentliche Verschlechterung seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. November 2004 nicht ausgewiesen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung die von der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. etwa Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung; zuvor Art. 4 altBV] und § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) entwickelten allgemeinen Kriterien (BBl 1999 V S. 4595; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 15 ff. zu Art. 37). Demnach sind die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Rz 21 zu Art. 37). 
Unter den gleichen Voraussetzungen ist der gesuchstellenden Partei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
5.2     Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b und 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs [Existenzminimum] vom 23. Mai 2001).
Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, bei Verheirateten unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3 und 103 Ia 101, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Keine Berücksichtigung findet hingegen die Tilgung gewöhnlicher Schulden; denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Januar 1999 in Sachen T. [K 52/98] bzw. des Bundesgerichtes vom 7. November 1997 in Sachen N. [2P.90/1997]).
5.3     Der erweiterte monatliche Notbedarf der Beschwerdeführerin berechnet sich wie folgt:
         Grundbetrag                                  Fr. 1'100.--
         Wohnungskosten:                           Fr. 1'150.--
         TV/Telefon:                                    Fr.    180.--
         Krankenkasse (inkl. Selbstbehalt):      Fr.    400.--
         Steuern:                                        Fr.    300.--
         Freibetrag:                                     Fr.    300.--

         Total:                                           Fr. 3'430.--

         Auf der Einnahmenseite erhält die Beschwerdeführerin nach wie vor den vollen Lohn (vgl. Urk. 19), welcher im Jahr 2006 netto Fr. 3'942.-- pro Monat betrug. Dieser reicht bei weitem, um die anfallenden Anwaltskosten sowie die relativ geringfügigen Gerichtskosten zu decken. Ausserdem verfügte die Beschwerdeführerin gemäss Steuererklärung per 31. Dezember 2005 über ein Vermögen von Fr. 16'000.--. Unter Berücksichtigung des zu gewährenden Freibetrages von Fr. 10'000.-- bleibt hier somit auch noch ein gewisser Spielraum zur Bezahlung der Kosten.
         Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
6.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).