Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2006.00833 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 12. März 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Urteil vom 30. März 2004 (Urk. 7/62) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 4. Juli 2003 (Urk. 7/60) auf, mit welchem X.___ mit Wirkung ab 1. Juni 1997 bis 31. Dezember 2000 Renten in unterschiedlicher Höhe und ab 1. Januar 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurden. Hierbei legte das EVG die Rentenansprüche der Versicherten wie folgt fest: für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. März 1998 und vom 1. Januar 1999 bis 31. März 2000 Anspruch auf eine halbe Rente, für den Monat Juni 1997, für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1998 und ab 1. April bis mindestens 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 hielt es den Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich festgestellt und wies die Sache zu weiteren Abklärungen sowie zum Neuentscheid an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurück. Dabei erachtete es eine psychiatrische und allenfalls eine nochmalige orthopädische Begutachtung für angezeigt (Urk. 7/62 Erw. 5.3).
1.2 Die IV-Stelle liess in der Folge das Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 6. Februar 2006 (Urk. 7/87) erstellen. Mit Verfügung vom 8. März 2006 (Urk. 7/90) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ ab 1. Januar 2001, nachdem sich ein Invaliditätsgrad von 30 % ergeben hatte. Die dagegen am 26. April 2006 (Urk. 7/97) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 23. August 2006 (Urk. 7/111) abgewiesen. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das hiesige Gericht mit heutigem Urteil ab (Prozess-Nr. IV.2006.00809).
Für das seinerzeitige Einspracheverfahren hatte die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Rachel Grütter, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt (Rechtsschrift vom 25. September 2006, Urk. 7/124/3-8 S. 2), welches Gesuch mit Verfügung vom 30. August 2006 (Urk. 2) abgewiesen wurde.
1.3 Mit Verfügung vom 6. September 2006 (Urk. 7/117) forderte die IV-Stelle zu Unrecht ausgerichtete Leistungen in der Höhe von Fr. 13'998.-- zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts gutgeheissen (Prozess-Nr. IV.2006.00847).
2. Gegen die Verfügung vom 30. August 2006 (Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren, Urk. 2) erhob X.___ durch Rechtsanwältin Rachel Grütter am 9. Oktober 2006 Beschwerde mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin sei in der Person von Rachel Grütter eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 20. November 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der gesuchstellenden Person im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse erfordern. Die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
2.2 Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten auf Grund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Zivilgesetzbuches, ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
3.
3.1 Unstreitig ist das in Frage stehende Einspracheverfahren nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Erst aus einem vom Gericht im Prozess IV.2006.00809 eingeholten Ergänzungsschreiben der begutachtenden Stelle ergab sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit von 70 % und nicht - wie bisher deklariert - von 50 % zumutbar ist. Dies führte schliesslich zur Abweisung der beschwerdeführerischen Anträge auf Ausrichtung einer ganzen evtl. halben IV-Rente (ab 1. Januar 2001).
3.2 Sodann sind sich die Parteien einig, dass eine fachliche Vertretung geboten war. Angesichts der schwierigen rechtlichen Fragen, namentlich in Bezug auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage, war eine Vertretung ohne weiteres geboten.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab mit der Begründung der fehlenden Bedürftigkeit (Urk. 2). Dabei berechnete sie einen erweiterten Notbedarf von Fr. 6'163.--, bestehend aus dem Grundbetrag für die Beschwerdeführerin und den Ehemann (+ 30 %) von Fr. 2'015.--, dem Grundbetrag für ein Kind in Ausbildung von Fr. 650.--, den Wohnkosten von Fr. 2'200.--, den Krankenkassenprämien von Fr. 738.--, Unterhaltszahlungen (an ein uneheliches Kind des Ehemannes) von Fr. 500.-- und der Quellensteuer von Fr. 60.--. Demgegenüber verwies sie auf Einnahmen von Fr. 6'402.--, bestehend aus dem Unfalltaggeld von Fr. 2'102.--, eine hypothetischen Arbeitslosenentschädigung des Ehemannes von Fr. 3'300.-- und einem Anteil des erwerbstätigen Sohnes von Fr. 1'000.-- (Urk. 2 S. 2).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, ab August 2006 erhalte sie nur noch ein monatliches Unfalltaggeld in der Höhe von Fr. 1'296.-- ausbezahlt. Sodann hätten weder der Sohn noch der Ehemann je Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten (Urk. 1 S. 2). Gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte sie am 16. Juni 2006 (Urk. 7/105) ausgeführt, dem Ehemann sowie dem Sohn seien die Anstellungen gekündigt worden (vgl. Kündigungsschreiben vom 31. März und 16. April 2006, Urk. 7/106/7 und Urk. 7/106/9).
3.3.3 Ausgehend von den aktenkundigen Bedarfskosten in der Höhe von Fr. 6'163.-- ist ein Betrag von Fr. 150.-- zu addieren, da der Ehemann der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2006 Unterhaltszahlungen von 650.-- und nicht wie bis anhin Fr. 500.-- an sein uneheliches Kind zu entrichten hat (Unterhaltsvertrag vom 19. November 1998, Urk. 7/106/26-27). Damit ergibt sich ein Notbedarf von Fr. 6'313.--.
Auf der Seite des Einkommens steht vorweg fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie der Sohn ihre Anstellungen verloren haben. Die Gründe hierfür und ein allfälliges arbeitsvertragswidriges Verhalten der beiden hat im vorliegenden Prozess keine Bedeutung. Im Prozess-Nr. IV.2006.00809 wies die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass ihr Ehemann seit dem 31. Mai 2006 krank geschrieben sei (vgl. Kopie der Beschwerde aus ProzessNr. IV.2006.00809, Urk. 11 S. 5). Selbst wenn man nun von den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Zahlen ausgeht, steht fest, dass sich das Einkommen um Fr. 806.-- reduziert hat, erbringt doch der Unfallversicherer ab 1. August 2006 nur noch monatliche Leistungen von Fr. 1'296.-- (aufgrund der Einschätzung der Y.___-Ärzte, vgl. Schreiben vom 3. August 2006, Urk. 3/2) und nicht mehr Fr. 2'102.-- wie bis anhin. Damit reduziert sich das Einkommen der Familie auf Fr. 5'596.-- bei gelichbleibendem Notbedarf von Fr. 6'313.--, weshalb die Beschwerdeführerin als bedürftig zu betrachten ist. Diese Einschätzung wird gestützt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführerin seitens der Wohngemeinde Leistungen der Fürsorge ausgerichtet werden (Urk. 10/2).
3.4 Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren ist nach dem Gesagten zu bejahen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Angesichts der durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin substantiierten und ohne weiteres nachvollziehbaren sowie angemessenen Aufwendungen in der Höhe von 5,75 Stunden (vgl. Kostennote vom 26. Februar 2008, Periode 13. März bis 16. Juni 2006, Urk. 10/1) ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Rachel Grütter auf Fr. 1'237.40 (inkl. MWSt) festzulegen unter dem Hinweis, dass der Ersatz für allfällige im Einspracheverfahren angefallene Barauslagen pauschal vom Gericht im Prozess-Nr. IV.2006.00809 erfolgt ist.
4. Da das vorliegende Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen betrifft, ist es kostenlos (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung - unter Hinweis auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin im Prozess-Nr. IV.2006.00809 - auf Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. August 2006 aufgehoben, und es wird die IV-Stelle verpflichtet, Rechtsanwältin Rachel Grütter für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren mit Fr. 1'237.40 (inkl. MWSt) zu entschädigen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 sowie Urk. 10/1-2
- Rechtsanwältin Rachel Grütter
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
EnglerGräub