Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00834
IV.2006.00834

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 28. Januar 2008
in Sachen
M.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1944 geborene M.___ verfügt über keine berufliche Ausbildung und war zuletzt von 1989 an als Spetterin erwerbstätig (Pensum von rund 40 %), von 2001 an zudem noch als Hauswartin (Pensum von rund 10 %). Per Ende Februar 2003 kündigte die Versicherte beide Anstellungen, da sie sich mit ihrem Ehegatten aufgrund dessen Pensionierung zu einem Wegzug nach Frankreich entschlossen hatte (Urk. 6/9, Urk. 6712). Seit dem 1. September 2003 lebt die Versicherte getrennt von ihrem Ehemann mit einem neuen Lebenspartner in der Schweiz (Urk. 6/1 S. 4, Urk. 6/19 S. 2). Am 10. Juli 2004 brach sie sich bei einem Sturz das linke Handgelenk (Urk. 6/8 S. 67) und meldete sich aufgrund der Unfallfolgen sowie unter Hinweis auf Migräneattacken, Bein-, Rücken- und Nackenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 S. 5 ff.). Nach erfolgten Abklärungen lehnte diese das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2006 ab (Urk. 6/21) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 6. September 2006 fest (Urk. 6/40 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 9. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei zu deren unentgeltlichem Rechtsvertreter zu ernennen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2006 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Zimmermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Im erwerblichen Bereich sei weiter von einer Restleistungsfähigkeit von 50 % auszugehen, was in diesem Bereich bei einer Gewichtung mit 60 % zu einer Einschränkung von 10.2 % führe. Im Haushalt bestehe eine solche von 13 %, was bei einer Gewichtung mit 40 % zu einer Teilinvalidität von 5.2 % und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 15.4 % führe (Urk. 6/21, Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass seine Mandantin im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Weiter sei allein aufgrund der Probleme mit der Hand von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und es seien hinsichtlich der übrigen Beschwerden ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3
2.3.1   Dr. med. A.___, Facharzt an der Neurologischen Klinik des B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. August 2005 eine Migräne ohne Aura. Der Zustand habe sich über die Jahre gebessert; zur Zeit sei von einem Anfall pro Woche auszugehen. Mit Ausnahme der Migränetage sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/15).
2.3.2   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 4. Juli 2005 fest, dass bei der Patientin ein Status nach distaler Radiusfraktur auf der dominanten rechten Seite bestehe, die in mässiger Fehlstellung konsolidiert sei. Es liege heute ein Endzustand vor; die Beweglichkeit im Handgelenk sei leicht eingeschränkt und die Kraft mässig vermindert. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin mit der rechten Hand nur noch leichte Arbeiten verrichten. Rechts könnten Gewichte bis fünf, selten bis zehn Kilogramm gehandhabt werden. Sich rasch wiederholende Bewegungen seien zu vermeiden, ebenso auf das Handgelenk wirkende Schläge. Unter Einhaltung dieser Grenzen dürfte ein Ganztageseinsatz erwartet werden. Langfristig könne sich eine Arthrose im Handgelenk bilden, eine verlässliche Prognose lasse sich nicht stellen. Bis auf weiteres dürfe die Situation als stabil gewertet werden (Urk. 6/8 S. 6).
2.3.3   Dr. med. D.___, praktizierende Ärztin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 26. August 2005 einen Status nach distaler Radiusfraktur rechts, in mässiger Fehlstellung konsolidiert, eine Migräne ohne Aura sowie ein postthrombotisches Syndrom. Es bestünden Schmerzen bei Belastung der rechten Hand und die Kraft sei vermindert. Die Migräneattacken würden bis drei Tage andauern, meistens alle zwei Wochen. Weiter leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an Beinbeschwerden und könne nicht lange stehen. Sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ab dem 1. Februar 2005 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/14 S. 3).

3.
3.1     Zum Bericht von Dr. D.___ ist anzumerken, dass die Begründung der Arbeitsunfähigkeit sehr kurz ausfällt und insbesondere nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Beschwerden die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit 50 % betragen soll. Dies gilt umso mehr bei Berücksichtigung der weiteren Berichte von Dr. A.___ und Dr. C.___. Diese äussern sich zwar nur aus der Sicht ihres Fachgebietes zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit, gehen aber aufgrund der Migräne- und Handbeschwerden grundsätzlich von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Verglichen mit dem Bericht von Dr. D.___ finden dabei lediglich die offenbar schon seit Jahren bestehenden Beinbeschwerden keine Berücksichtigung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin gemäss Dr. D.___ nicht lange stehen kann. Dieser Einschränkung könnte aber im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit durchaus Rechnung getragen werden, so dass die von Dr. D.___ ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar erscheint. Gleiches gilt für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit per Februar 2005, welcher aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden kann. Andererseits sind die Berichte von Dr. A.___ und Dr. C.___ je für sich durchaus schlüssig, indes fehlt es an einer Gesamtschau der gesundheitlichen Situation. Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, wobei nebst den vorgenannten Beschwerden auch die geklagte Nacken- und Rückenproblematik miteinzubeziehen ist.
3.2         Hinsichtlich der Festlegung des (hypothetischen) Umfanges der Erwerbstätigkeit ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bis zur Abreise nach Frankreich ein Pensum von 50 % als Spetterin und Hauswartin geleistet hat, zu einem Zeitpunkt, in welchem ihr Ehegatte noch erwerbstätig war (Abreise März 2003). In der Folge kehrte die Beschwerdeführerin alleine in die Schweiz zurück, so dass sich auch in finanzieller Hinsicht eine veränderte Situation ergab. Es ist zwar richtig, dass die Arbeitslosenkasse im Februar 2004 eine Vermittlungsfähigkeit von 60 % angenommen hat (Urk. 6/4 S. 3 f.), aber unklar, ob dies aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist oder nicht.
         Im Rahmen der ergänzenden medizinischen Abklärungen ist demnach auch der Februar 2004 von Interesse. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin schon damals in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, könnte aufgrund der 60%igen Vermittlungsfähigkeit nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall kein höheres Pensum angestrebt hätte.

4.         Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 3. Dezember 2007 auf Fr. 1'618.10 (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2006 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'618.10 (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).