IV.2006.00836

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 28. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch B.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1978 geborene A.___ leidet seit Geburt an einer tuberösen Hirnsklerose (Morbus Bourneville-Pringle) mit partieller Epilepsie (Geburtsgebrechen Ziff. 487 und 387 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]), weswegen er seit dem Jahr 1979 Leistungen der Invalidenversicherung bezieht (medizinische Massnahmen, Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, Sonderschulung, Pflegebeiträge, Invalidenrente, Hilflosenentschädigung; vgl. Urk. 10/1-75).
1.2     Im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zur Revision der ausgerichteten Hilflosenentschädigung kam die IV-Stelle zum Schluss, dass statt der bisherigen mittelschweren Hilflosigkeit nurmehr eine solche leichten Grades vorliege. Entsprechend wurde die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. September 2006 mit Wirkung ab 1. November 2006 herabgesetzt. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 9/17+21]).

2.
2.1     Gegen die leistungsherabsetzende Verfügung vom 7. September 2006 führt der Versicherte mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nach wie vor Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades habe (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2006 (Urk. 6) lässt der Beschwerdeführer sodann einen Bericht von Dr. med. C.___, Medizinischer Direktor des Zentrums E.___, vom 18. Oktober 2006 auflegen (Urk. 7).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem die IV-Stelle innert der mit Verfügung vom 20. November 2006 angesetzten Frist keine Stellungnahme zum aufgelegten Bericht von Dr. C.___ vom 18. Oktober 2006 genommen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Dezember 2006 geschlossen (Urk. 13).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Hilflosenentschädigung, welche dem Beschwerdeführer bislang ausgerichtet worden war, infolge einer erheblichen Veränderung des Grades der Hilflosigkeit per 1. November 2006 herabzusetzen ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass der Verfügung vom 7. September 2006, welche rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Seit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 gelten sodann jene Personen, welche zu Hause leben und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind, ebenfalls als hilflos (Art. 42 Abs. 3 IVG). Bei der Bemessung der Hilflosigkeit ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG; Art. 37 IVV); zur Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades sind nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 90 Erw. 3a) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).

2.2
2.2.1   Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.2.2   Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a.  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c.  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 [sc. Art. 38 IVV] angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung zur bis am 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV (welche der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV entspricht) setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.2.3   Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a.  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.     einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c.     einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d.     wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e.     dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 [sc. Art. 38 IVV] angewiesen ist.
2.3     Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
2.4     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Abklärungsberichte haben nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss sodann plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich muss er mit den an Ort und Stelle erhobenen tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff.).

3.
3.1 Nachdem die IV-Stelle ursprünglich aufgrund des Abklärungsberichts vom 18. November 1996 (Urk. 9/2) die Kriterien einer mittelschweren Hilflosigkeit als gegeben erachtet hatte (vgl. Verfügung vom 6. März 1997, Urk. 10/3), hält sie nun dafür, dass nur noch eine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen sei. Denn bezüglich Essen und Notdurft seien keine Hilfeleistungen mehr erforderlich. Es bestehe somit nur noch eine Hilflosigkeit bezüglich An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung, mithin nur noch bezüglich dreier alltäglicher Lebensverrichtungen. Zwar sei immer noch eine medizinisch-pflegerische Hilfe notwendig, das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung sei jedoch nicht mehr gegeben, da der Beschwerdeführer seit Januar 2003 in einem Heim wohne und die Überwachung im Kollektiv stattfinde (Urk. 2). Dabei beruft sie sich auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Rz. 8038, nach dem bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vorliegt.
         Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass er nach wie vor als in mittelschwerem Grad hilflos zu betrachten sei. Die Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung wegen der Gefahr epileptischer Anfälle könne nämlich allein aufgrund der Tatsache, dass er nun in einem Heim wohne, nicht verneint werden, zumal er sich am Wochenende und während der Ferien, insgesamt während etwa 80 Tagen pro Jahr, zu Hause aufhalte. Im Verlauf der letzten sechs Monate habe er ungefähr 70 Absenzen und epileptische Anfälle erlitten, wobei deren Zeitpunkt, Häufigkeit und Heftigkeit nicht vorausgesehen werden könne. Wenn eine Absenz auftrete oder er einen Anfall erleide, müsse er vor Verletzungen geschützt werden; in besonders schweren Fällen benötige er eine sofortige medikamentöse Behandlung. Damit seien die in Rz. 8035 KSIH genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer dauernden persönlichen Überwachungsbedürftigkeit erfüllt. Da es gemäss dem in Rz. 8038 KSIH zitierten Entscheid (ZAK 1970 S. 301 f.) für die Bemessung der Hilflosigkeit nicht darauf ankomme, ob sich ein Betroffener zu Hause oder in einem Heim aufhalte, könne im vorliegenden Fall die Überwachungsbedürftigkeit nicht unter Hinweis auf die kollektiv ausgeübte Aufsicht in einem Heim verneint werden (Urk. 1).
3.2     Sollte eine Überwachungsbedürftigkeit trotz Heimaufenthalt ausgewiesen sein, läge nach Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV eine mittelschwere Hilflosigkeit vor.
         Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, darf es bei der Bemessung des Hilflosigkeitsgrades nach dem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Dezember 1969 in Sachen P.L. (ZAK 1970 S. 301), auf welchen in Rz. 8038 des erwähnten Kreisschreibens in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung Bezug genommen wird, keinen Unterschied ausmachen, ob ein Versicherter allein oder in der eigenen Familie, in der offenen Gesellschaft oder in einem Spital beziehungsweise in einer Anstalt lebt. Massgebend ist nach diesem Entscheid vielmehr, ob die dauernde persönliche Überwachung bloss Ausfluss der kollektiven Aufsicht in der Anstalt ist oder ob sie durch den Zustand des Versicherten bedingt ist und eine auf seine Person bezogene, gezieltere Überwachung durch eine damit betraute Person beinhaltet. Dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden wäre, wird dabei nicht vorausgesetzt (ZAK 1970 S. 303 f.).
3.3     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 13. Juni 2006, dass der Beschwerdeführer beim Essen, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung im Freien und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte der regelmässigen und erheblichen Hilfe Dritter bedürfe, auf dauernde Pflege und persönliche Überwachung angewiesen sei; die Notwendigkeit dauernder Überwachung begründete der Hausarzt mit der Möglichkeit des Auftretens von epileptischen Anfällen (Urk. 9/9 S. 3 f.).
         Dr. C.___ führte in seinem Bericht zuhanden des Hausarztes vom 3. Februar 2006 aus, dass der Verlauf aus epileptologischer Sicht im Jahr 2005 insgesamt stabil gewesen sei; nach wie vor komme es allerdings 1-6 Mal pro Monat zu generalisierten tonisch-klonischen sowie noch deutlich mehr komplexen fokalen Anfällen. Nach einer Aufstellung der Mutter des Patienten hätten sich im Jahr 2005 insgesamt 44 generalisierte tonisch-klonische Anfälle und darüber hinaus viele komplexe fokale Anfälle ereignet (Urk. 9/6 S. 12).
         Am 18. Oktober 2006 erklärte Dr. C.___, beim Patienten bestehe eine schwere symptomatische Epilepsie mit einfachen und komplexen fokalen sowie teilweise sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, die eine engmaschige Überwachung erfordern würde. Eine erfolgreiche Einstellung der symptomatischen Epilepsie sei bislang trotz zahlreicher Umstellungsversuche nicht gelungen (Urk. 7).
3.4     Nach den ärztlichen Stellungnahmen leidet der Beschwerdeführer unter häufigen epileptischen Anfällen. Da diese unvermittelt und bisweilen mehrmals täglich erfolgen, ist eine tägliche Überwachung dauernd nötig (vgl. auch ZAK 1986 S. 490, 1980 S. 68 Erw. 4.b). Diese Überwachungsbedürftigkeit erschöpft sich entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht in der kollektiven Aufsicht, wie sie jeder Heimaufenthalt nach sich zieht. Da sie durch die spezielle gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten bedingt ist, kann sie nicht mit dem Argument, die Aufsicht werde im Falle eines Heimaufenthalts kollektiv wahrgenommen, verneint werden. Da die Überwachungsbedürftigkeit somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bejaht werden muss, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV erfüllt.

4.       Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anerkennung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Fall des Beschwerdeführers gegeben. Damit ist seine Beschwerde gutzuheissen und es ist antragsgemäss festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades bei Aufenthalt in einem Heim hat.

5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. November 2006 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).