Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 13. Dezember 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1968, verheiratet, Vater von zwei 1997 und 1999 geborenen Kindern, zuletzt als Projektleiter im Bereich Informatik erwerbstätig, meldete sich am 24. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, medizinische Massnahmen, Rente; Urk. 7/2/1-8) an. Nach Abklärungen der medizinischen (Urk. 7/6/5-6, Urk. 7/10/3-9, Urk. 7/11/1-3, Urk. 7/13/3) und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 7/5/1-6, Urk. 7/7/1-2, Urk. 7/8/1-6) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 4. Juli 2006 die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/16/1-2). Die entsprechende Verfügung erliess die IV-Stelle am 12. September 2006 (Urk. 7/19/1-2 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. September 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Oktober 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, insbesondere seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen und die anwendbaren Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall ist von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Eingliederungsmassnahmen können aus Massnahmen medizinischer Art (Art. 12 ff. IVG) als auch aus Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG) bestehen (Art. 8 Abs. 3 lit. a und b IVG).
1.4 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.5 Berufliche Massnahmen können, soweit vorliegend in Betracht fallend, in Form von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung oder Umschulung (Art. 15, 17 und 18 IVG) gewährt werden.
Voraussetzung bei der Arbeitsvermittlung und der Berufsberatung sind behinderungsbedingte Schwierigkeiten bei der Berufswahl respektive der Stellensuche.
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin prüfte ausschliesslich den Anspruch auf eine Invalidenrente und verneinte diesen mit der Begründung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, seit anfangs Juli 2006 sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig. Er sei daher wieder in der Lage, seine bisherige Tätigkeit vollumfänglich auszuüben. Es liege somit keine Erwerbseinbusse vor (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer wünscht vorrangig die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1). Solche hatte er nebst einer Rente sowie medizinischen Massnahmen bereits in der Anmeldung zum Leistungsbezug beantragt (Urk. 7/2/6 Ziff. 7.8). Er begründet diesen Antrag damit, seit anfangs Juli 2006 sei er erneut vollständig arbeitsunfähig. Damit liege eine vom Standpunkt der Beschwerdegegnerin abweichende Sachlage vor. Von seinem Arzt habe er erfahren, dass es zwecks Verhinderung des Eintritts einer Invalidität Wiedereingliederungsprogramme gebe, um Berufsleute frühzeitig wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Eine derartige Massnahme sei bei ihm indiziert (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Oberarzt, und Dr. med. B.___, Assistenzärztin, der Klinik D.___ führten im Bericht vom 31. Mai 2005 aus, der Beschwerdeführer sei vom 15. bis zum 23. Mai 2005 stationär behandelt worden. Die Einweisung sei wegen Selbstgefährdung erfolgt. Bereits am Tag nach der Einweisung habe sich der Beschwerdeführer aber von jeglichem Suizidgedanken distanziert gehabt. Er habe über zunehmende Belastungen am Arbeitsplatz geklagt. In mehreren Gesprächen sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit zu impulsiven Handlungen neige. Deswegen sowie auch angesichts des bekannten Aufmerksamkeitsdefizits bei hyperaktivem Syndrom (ADHS) des Sohnes sei über eine entsprechende Diagnose diskutiert worden. Die vom Hausarzt sechs Wochen zuvor begonnene medikamentöse Behandlung sei fortgesetzt worden und es sei dem Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Behandlung nahegelegt worden. Während der Hospitalisation hätten keine Anzeichen einer Selbst- oder Fremdgefährdung mehr bestanden. Bei Austritt sei der Beschwerdeführer allseits orientiert, bewusstseinsklar und im Affekt stabil gewesen. Die Austrittsdiagnose habe wie folgt gelautet: Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sowie längere depressive Reaktion, anamnestisch Verdacht auf ADHS-Syndrom, Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit sowie bekannter Ikterus intermittens juveniles (Meulengracht; Urk. 7/11/1-3).
3.2 Dr. med. Q.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 10. Juni 2005 aus, der Beschwerdeführer habe ihn einmal konsultiert. Der Beschwerdeführer habe ein manisch-dysphorisches Zustandsbild bei Verdacht auf Manie und nicht klärbarem Verdacht auf ein ADHS gezeigt. Eine aktive Exploration sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits nach den ersten Fragen die Praxis wieder verlassen (Urk. 7/10/9).
3.3 Dem Bericht der Ärzte der Klinik S.___ vom 10. August 2005 lässt sich entnehmen, am 25. Juli 2005 sei der Beschwerdeführer zu einem Abklärungsgespräch im Zusammenhang mit dem Verdacht auf ein ADHS bei Erwachsenen erschienen. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Vergesslichkeit habe sich im Gespräch nicht bestätigt. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine Inkohärenz oder auf das für ein ADHS-Syndrom typische sogenannte Verlieren von Gegenständen gezeigt. Affektlabilität sei vom Beschwerdeführer in der Form von leichter Erregbarkeit und emotionaler Überagilität berichtet worden. Der Beschwerdeführer habe schnell das Gefühl, belästigt oder gestresst zu sein. Ein eigentliches desorientiertes Verhalten zeige der Beschwerdeführer hingegen nicht. Der Beschwerdeführer habe immer verschiedene Dinge in Arbeit, könne diese dann jedoch nicht aus- und zu Ende führen. Bei den Problemlösungsstrategien und der Handlungsplanung sei das Verhalten des Beschwerdeführers hingegen weitgehend unauffällig. Die Affektkontrolle sei durch rasche Reizbarkeit, Wutausbrüche und eine erhöhte Impulsivität eingeschränkt. Letztere zeige sich in Form von Wut und Ärger in Konfliktsituationen. Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer von einer depressiven Störung im Rahmen einer narzisstischen Persönlichkeit auszugehen. Mit dem Beschwerdeführer sei die Diagnose und auch der Ausschluss eines ADHS besprochen und es sei ihm empfohlen worden, eine längerfristige Therapie aufzunehmen sowie sich einer medikamentösen Behandlung zur Stimmungsstabilisierung zu unterziehen (Urk. 7/10/6-8).
3.4 Am 16. Februar 2006 berichtete Dr. F.___, FMH für Innere Medizin, der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Störung bei Verdacht auf ADHS bei Erwachsenen. Seit Ende März 2005 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Herbst 2005 habe der Beschwerdeführer den Einstieg in die Arbeitswelt wieder schaffen wollen. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz habe er sich aber nicht vorstellen können, sondern er habe sich auf Arbeitssuche begeben wollen. Ab 23. Oktober 2005 sei dem Beschwerdeführer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. In der Folge habe der bisherige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und der Beschwerdeführer habe seine bisherige Tätigkeit auf selbstständiger Basis ausüben wollen, habe sich dann aber den damit verbundenen Herausforderungen nicht gewachsen gefühlt. Ende Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer nebst der laufenden Behandlung mit Trileptal auch eine Behandlung mit Seralin aufgenommen. Seither habe sich die Stimmungslage etwas stabilisiert und obschon die Einnahme der Medikamente mit Nebenwirkungen (Schwindel, Nausea, Kopfschmerzen) verbunden sei, nehme der Beschwerdeführer die Medikamente zuverlässig ein. Der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt, wieder eine Psychotherapie aufzunehmen (Urk. 7/10/5).
3.5 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 30. Januar 2006 aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie ein ADHS (ICD-10 F90.1). Seit 22. Mai 2005 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide an folgenden Beschwerden: Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, grosse Reizbarkeit und Impulsausbrüche, Unlustgefühle, Schlafstörungen, Deprimiertheit, Suizidgedanken. Anlässlich der seit 25. Mai 2005 stattfindenden Konsultationen sei der Beschwerdeführer stets allseits orientiert und das Gedächtnis und die Aufmerksamkeit unauffällig gewesen. Formale Denkstörungen hätten nicht bestanden. Der Beschwerdeführer habe jedoch meistens sehr weitschweifig berichtet. Im Affekt sei er impulsiv und in der Psychomotorik gestenreich und unruhig. Gelegentlich falle ein infantil-demonstratives Verhalten auf. Beispielsweise habe sich der Beschwerdeführer vor der Klinikeinweisung im Mai 2005 die Augen und die Ohren mit Klebeband verklebt. Der Beschwerdeführer habe auch schon mehrfach nach nur wenigen Konsultationen den Psychiater gewechselt. Untersuchungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hätten den Verdacht auf ADHS nicht bestätigt, obschon die Symptomatik hierfür deutlich sei. Diverse Versuche mit Antidepressiva und stimmungsstabilisierenden Medikamenten seien bisher meistens ohne Erfolg geblieben, weil der Beschwerdeführer die Einnahme jeweils von sich aus abgesetzt habe. Wegen weiter bestehendem Verdacht auf ADHS sei im Januar 2006 ein Versuch mit Ritalin begonnen worden, wobei es zu einer eklatanten Verbesserung des Zustandes gekommen sei. Für eine sichere Prognose sei es jedoch noch zu früh, da die Besserung erst kurze Zeit andaure (Urk. 7/6/5-6).
Den Behandlungserfolg mit Ritalin bestätigte Dr. G.___ im Bericht vom 2. Februar 2006. Trotz dem von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich nicht bestätigten Verdacht auf ADHS habe eine Behandlung mit Ritalin stattgefunden und zu einem Erfolg geführt. Der Erfolg der Behandlung sei überraschend gewesen. Praktisch innert Stunden habe der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Habitualzustand zurückgefunden (Urk. 7/10/4).
Am 7. Juni 2006 berichtete Dr. G.___, unter der im Januar 2006 begonnenen adäquaten medikamentösen Behandlung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers insofern gebessert, als er wieder voll erwerbsfähig sei. Eine erhebliche neurotische Problematik bestehe aber nach wie vor. Ein Unterbruch der medikamentösen Behandlung von nur drei Tagen habe bei ihm sofort zu einem dramatischen Absturz mit depressivem Einbruch und erneuter Suizidalität geführt. Nach Wiedereinnahme der Medikamente habe sich der Zustand aber innert zwei Tagen wieder normalisiert. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Januar 2006 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/13/3).
4.
4.1 Aus dem ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass es beim Beschwerdeführer im Mai 2005 zu einer psychischen Dekompensation mit anschliessender Einweisung in eine psychiatrische Klinik kam. Der Zustand führte auch zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
Vor allem unter medikamentöser, aber auch unter psychotherapeutischer Behandlung stabilisierte sich der Zustand des Beschwerdeführers rasch wieder. Diagnostisch besteht in dem Sinne eine Ungewissheit, als ungeklärt ist, ob der Beschwerdeführer an einem ADHS leidet. Eine entsprechende Verdachtsdiagnose wurde zwar gestellt, jedoch nicht bestätigt. Allerdings führte eine Behandlung mit Ritalin zu einer nachhaltigen Stabilisierung und Normalisierung des Zustands sowie insbesondere zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dies bestätigte der Psychiater Dr. G.___ mehrfach. Voraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente auch tatsächlich einnimmt, was ihm aber ohne weiteres zumutbar ist.
4.2 Zusammenfassend sind keine Umstände ersichtlich, welche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im gewohnten Umfang ausschliessen respektive einschränken würden. Solche Umstände vermag auch der Beschwerdeführer nicht zu benennen. Die von ihm behauptete vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2006 ist durch nichts belegt und widerspricht den fachärztlichen Feststellungen von Dr. G.___, von denen auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, geht überdies aus der Tatsache hervor, dass er seit dem Dezember 2005 aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet ist (vgl. Hinweis in Urk. 7/14).
Da der Beschwerdeführer zumutbarerweise seine angestammte Tätigkeit weiterhin im bisherigen Umfang ausüben könnte, besteht keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat. Dass der Beschwerdeführer zur Zeit tatsächlich keine Erwerbstätigkeit ausübt und somit auch kein Erwerbseinkommen erzielt, ist demnach auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht vermöchte er zumutbarerweise ein Einkommen wie bis anhin zu erzielen. Ein Rentenanspruch besteht damit nicht.
4.3 Da das Leistungsrecht der Invalidenversicherung vom Grundsatz der Eingliederung vor Rente beherrscht wird, ist von Amtes wegen der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Vorliegend wünscht der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen. Diesbezüglich ergibt sich, dass aufgrund der ärztlich attestierten vollen Arbeitsfähigkeit weder invaliditätsbedingte Probleme bei der Arbeitssuche noch eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung respektive der Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit ersichtlich sind. Beim Beschwerdeführer liegt keine Invalidität vor und er ist auch nicht unmittelbar von Invalidität bedroht. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen ist aufgrund der klaren Sachlage zu verneinen. Eine genauere Abklärung des Anspruchs durch die Beschwerdegegnerin ist nicht erforderlich.
Zu verneinen ist auch der Anspruch auf medizinische Massnahmen, welche der Beschwerdeführer im Leistungsgesuch vom 24. Januar 2006 ebenfalls beantragt hat (vgl. Urk. 7/5/6 Ziff. 7.8).
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Anzufügen ist, dass bei einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ein neues Leistungsgesuch gestellt werden kann.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).