Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00839
IV.2006.00839

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert
Bühler & Lienert, Steuer- und Rechtsberatung
Forchstrasse 5, Postfach, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1970 geborene P.___ erlitt am 4. Juli 1998 einen Autounfall, anlässlich welchem sie sich nebst einem Schleudertrauma eine Verletzung am linken Knie zuzog (Urk. 14/6, Urk. 14/61). Nach diversen Knieoperationen infolge von Weichteilinfekten (vgl. beispielsweise Urk. 14/14 S. 2 f., S. 9 f., S. 28 - S. 35) erfolgte am 18. Februar 2003 die Amputation des linken Beines über dem Kniegelenk (Urk. 14/61, Urk. 14/66).
         Am 11. Juli 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), Abklärungen in Bezug auf die beruflichen (Urk. 14/21) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 14/16, Urk. 14/19, Urk. 14/22) getätigt hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 Hilfsmittel in Form der leihweisen Abgabe eines Rollstuhles (Urk. 14/24) zu. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zu (Urk. 14/34, Urk. 14/69, Urk. 14/105). Nachdem die IV-Stelle die Kosten für Krückstöcke mit Verfügung vom 18. März 2003 (Urk. 14/41) übernommen hatte, gab sie der Versicherten mit Verfügungen vom 16. und 17. April 2003 erneut leihweise einen Rollstuhl ab und sprach ihr weitere Hilfsmittel zu (Urk. 14/51-52). Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 übernahm die IV-Stelle sodann die Kosten für eine Oberschenkel-Prothese (Urk. 14/63) und mit Verfügung vom 31. Januar 2005 diejenigen für die Reparatur der Oberschenkel-Prothese (Urk. 14/72). Nach einem stationären Aufenthalt in der Klinik A.___ vom 19. Januar bis zum 6. April 2005, anlässlich welchem eine Schaftanpassung und die Einsetzung eines neuen Kniegelenks sowie eine Gangschulung erfolgt waren, wurde die Versicherte unter Zuhilfenahme zweier Handstöcke gehfähig (Urk. 14/87). Am 3. Mai 2006 (Urk. 14/97 S. 2) und am 18. April 2006 (Urk. 14/98) liess die Versicherte die Kostenübernahme für eine zweite Oberschenkel-Prothese sowie für ein Spezialfahrrad beantragen. Nachdem die IV-Stelle eine Abklärung in der Klinik A.___ veranlasst (Urk. 14/108) und das Vorbescheidverfahren durchgeführt (Urk. 14/110-111) hatte, wies sie die Begehren mit Verfügungen vom 18. und 19. September 2006 ab (Urk. 2, Urk. 9/2).

2.      
2.1     Gegen die Verfügung vom 18. September 2006 (Urk. 2) liess die Versicherte am 3. Oktober 2006 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Übernahme der Kosten für ein Spezialfahrrad beantragen.
2.2     Mit einer weiteren Eingabe von 3. Oktober 2006 liess die Versicherte auch gegen die Verfügung vom 19. September 2006 (Urk. 9/2) Beschwerde einreichen mit den Anträgen (Urk. 9/1), es seien die Kosten für eine Oberschenkel-Neu-Prothesenversorgung gestützt auf den Kostenvoranschlag des Orthopädietechnikers B.___ zu übernehmen, beziehungsweise es sei der Anspruch auf eine Oberschenkel-Neu-Prothesenversorgung zu bestätigen, jedoch die Kostengutsprache gestützt auf den Kostenvoranschlag des Orthopädietechnikers B.___ vorderhand zu sistieren.
2.3     Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2006 vereinigte das Gericht die separat angelegten Verfahren (Urk. 9/6, Urk. 10-11). In der Beschwerdeantwort vom 29. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden (Urk. 13). Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt, nachdem die Versicherte innert der angesetzten Frist (vgl. Urk. 15) keine Replik eingereicht hatte (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
         Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
1.2     Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an, so hat sie gestützt auf Art. 21bis IVG und Art. 8 Abs. 1 HVI Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung entstanden wären.
1.3     Ferner gilt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts der Grundsatz, dass bei der Anschaffung eines Hilfsmittels, für das an sich kein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung besteht, das jedoch auch - und zwar prognostisch betrachtet auf längere Sicht - die Funktion eines der versicherten Person zustehenden Hilfsmittels erfüllt, ein Kostenbeitrag in der Höhe der Anschaffungskosten desjenigen Hilfsmittels zu gewähren ist, auf das Anspruch bestehen würde (sogenannte Austauschbefugnis; vgl. BGE 127 V 123 f. Erw. 2b, 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 f. Erw. 2b+c, 107 V 93 Erw. 2b).

2.
2.1     Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nach der Oberschenkelamputation links im Februar 2003 im August 2003 eine Hüfttotalprothese links nach Femurkopffraktur einsetzen lassen musste, ein chronisches Schmerzsyndrom bei PCA-Morphium-Pumpen-Implantation, supraventrikuläre Tachykardien bei Präexpositionssyndrom und seit Juli 2006 eine Plegie/Parese des linken Vorderarms und der linken Hand aufweist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 14/108 S. 1, Urk. 14/130).
2.2     In medizinischer Hinsicht wurde im Bericht der Klinik A.___ vom 28. August 2006 erwähnt, dass anlässlich des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin vom 19. Januar bis zum 6. April 2005 mit dem 3R92 der Firma E.___ (vgl. auch Urk. 14/87) ein gutes Kniegelenk gefunden und Gehfähigkeit mit zwei Handstöcken erreicht worden sei. Aus belastenden familiären Gründen habe die Beschwerdeführerin die Verlaufskontrolle in der Klinik A.___ nicht wahrnehmen können. Sie habe daher die in ihrer Nähe gelegene B.___ Orthopädietechnik aufgesucht mit dem Wunsch nach kleineren Nachpassungen. Dieser habe ihr - entgegen ihrem Wunsch - eine völlig neue Prothesenversorgung vorgeschlagen. Sie habe die Prothese in der Folge wegen eines grossen Unsicherheitsgefühls sowie wegen seit circa zehn Wochen bestehender Lähmungserscheinungen in der linken Hand und im linken Arm jedoch nicht Probe getragen. Sie sei mit dieser Prothese nicht zufrieden und wolle sie zurückbringen. Nach einer vorübergehenden Besserung habe die Versicherte seit circa sechs Wochen links eine komplette Fallhand und eine nur ineffektive Möglichkeit, die Hand zu schliessen. Ohne Handstöcke sei die Versicherte mit der Prothese nicht gehfähig. Deshalb sei sie seit sechs bis zehn Wochen an den Rollstuhl gefesselt. Vor der Lähmung der linken Hand sei sie täglich mit zwei Vorderarmstöcken gegangen. Die Prothese habe sie allerdings maximal eine bis vier Stunden tragen können. Dann sei es zu Druckstellen im Bereich des Tuber ischii gekommen. Beim Benützen des neu angeschafften Liegevelos führe die Prothese zu Druckproblemen im Leistenbereich (inguinal). Sobald sich die Kraft in der linken Hand erholt habe, so dass sich die Versicherte wieder mit Stöcken und der Prothese fortbewegen könne, werde sie sich mit der orthopädietechnischen Werkstatt der Klinik A.___ in Verbindung setzen, um den Schaft nachzupassen und allenfalls auch den Prothesenaufbau zu korrigieren (Urk. 14/108).
         Dr. med. Hans C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, erklärte in seinem Bericht vom 13. September 2006 in Bezug auf die Lähmung der linken Hand, dass mittels einer Magnetresonanztomographie (MRI) ein zentraler Prozess habe ausgeschlossen werden können. Leider habe aber die Verlaufs-Elektromyographie (EMG) eine vollständige Radialisparese ergeben. Der weitere Heilungsverlauf sei offen (Urk. 14/112). Auch im Bericht vom 21. September 2006, in welchem die medizinischen Angaben für die Ausrüstung des Rollstuhls mit einem Elektro-Hilfsantrieb (vgl. Urk. 14/117) gemacht wurden - nannte Dr. C.___ - nebst einer Fussverletzung rechts - eine Ulnarisparese links seit Juli 2006, welche die Handfunktion stark beeinträchtige (Urk. 14/116). In seinem Bericht vom 4. Oktober 2006 wiederholte Dr. C.___ im Wesentlichen seine bereits gemachten Ausführungen und wies erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wegen der sich ausserordentlich schlecht erholenden Lähmung im linken Arm keinen Stock führen und deshalb auf der Prothese nicht gehen könne (Urk. 14/125).
         Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinen Berichten vom 10. Oktober 2006 aus, die radialisbedingten Paresen seien unverändert, während sich die Fingerbeweglichkeit und die allgemeinen Flexionsbewegungen deutlich gebessert hätten und damit etwa gleich seien wie bei der ersten Untersuchung im Juli 2006. Die Prognose sei prinzipiell gut, wobei aber die Dauer der Erholung oft 1 bis 2, selten auch 3 Jahre dauern könne. Mit der aktuellen Lähmung sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, einen Rollstuhl mit der linken Hand beziehungsweise mit dem linken Arm fortzubewegen. Sie sei auf einen Elektrorollstuhl angewiesen, den sie nur mit dem rechten Arm beziehungsweise der rechten Hand steuern könne (Urk. 14/130/3-4).

3.
3.1     Mit Gesuch vom 18. April 2006 beantragte die Beschwerdeführerin den Ersatz der Kosten für das bereits im August 2005 angeschaffte dreirädrige Liegefahrrad mit Elektroantrieb (Urk. 14/98). In der Beschwerde macht sie geltend, sie sei auf dieses Fahrrad angewiesen, um sich im Nahbereich ihres Zuhauses fortbewegen zu können und um kleinere Distanzen zu überwinden. Ausserdem würde es eine Trainingsfunktion erfüllen. Zu beachten sei zudem, dass es infolge der krankheitsbedingten Lähmung der linken Hand zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1).
         Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 18. September 2006 betreffend das Spezialfahrrad fest, es könne gestützt auf den Bericht der Klinik A.___ in vernünftiger Zeit von Gehfähigkeit ausgegangen werden. Als Behandlungsgerät könne ein Spezialfahrrad zudem nur im Rahmen zugesprochener medizinischer Massnahmen abgegeben werden. Ausserdem stelle sich die Frage, wie die Beschwerdeführerin das Fahrrad einhändig steuern könne (Urk. 2, Urk. 13).
3.2    
3.2.1   Unbestrittenermassen ist das zur Diskussion stehende Fahrrad nicht in der Hilfsmittelliste (HVI-Anhang) aufgeführt (Urk. 1, Urk. 2). Da die Beschwerdeführerin keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und daher das mit einem Elektromotor ausgestattete Gefährt nicht zur Überwindung des Arbeitswegs benötigt (vgl. Ziff. 10 der Liste der Hilfsmittel gemäss HVI Anhang), und auch im Aufgabenbereich nicht notwendigerweise auf das Spezialfahrrad angewiesen ist (Art. 2 Abs. 2 HVI), entfällt auch eine Übernahme der Kosten nach dem Grundsatz der Austauschbefugnis im Umfang der für ein Motorfahrrad anfallenden Kosten. 
         Das Gleiche gilt für den Austausch mit einem Rollstuhl. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im April 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung täglich zumindest zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen, da die Gehfähigkeit nach wie vor eingeschränkt war (vgl. Urk. 14/87 S. 1, Urk. 14/108 S. 2 f.). Es können ihr daher keine Kosten nach dem Grundsatz der Austauschbefugnis gutgeschrieben werden. Dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.
3.2.2   Nach der Rechtsprechung kann die Invalidenversicherung die Kosten für ein Spezialfahrrad übernehmen, wenn es einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bildet. Dafür ist entscheidend, ob es in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr steht (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2003 in Sachen P., I 485/02, Erw. 2.1, sowie vom 26. Januar 2000 in Sachen B., I 268/99).
         Die Invalidenversicherung erbringt für die Beschwerdeführerin keine medizinischen Eingliederungsmassnahmen und es wurde auch nicht dargelegt, dass das Training auf dem Spezialfahrrad in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang mit einer entsprechenden medizinischen Vorkehr stand. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Spezialfahrrad ist daher unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls zu verneinen.

3.3    
3.3.1   Am 3. Mai 2006 beantragte die Orthopädietechnik B.___ die Kostenübernahme für eine weitere Oberschenkel-Prothese (Urk. 14/97 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es sei aufgrund der krankheitsbedingten Lähmung der linken Hand zu einem veränderten Abstützverhalten und einer anderen Belastung der Oberschenkel-Prothese gekommen. Dies mache voraussichtlich eine Anpassung der Prothese notwendig. Sie verfüge nur über eine Prothese, weshalb sie für die Dauer der Anpassung der Prothese nicht in der Lage sei, sich selbständig fortzubewegen. Sie sei deshalb auf eine Ersatzprothese angewiesen (Urk. 9/1).
3.3.2   Vorauszuschicken ist, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge der Radialisparese links (Urk. 9/1) keinen Anspruch auf eine neue Prothese zu begründen vermag. Im Gegenteil ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Klinik A.___ im Bericht vom 28. August 2006 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit der Lähmung der linken Hand im Juli 2006 nicht mehr gehfähig ist, da sie die benötigten Handstöcke nicht mehr zu Hilfe nehmen kann (Urk. 14/108, vgl. Urk. 2.3). Damit kommt die bereits abgegebene Oberschenkel-Prothese mangels Gehfähigkeit für die Dauer der eingeschränkten Einsatzfähigkeit des linken Arms und der linken Hand gar nicht zum Einsatz. Somit ist - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin - auch nicht davon auszugehen, dass es zu einer Abnützung kommt, welche eine Reparatur sowie die Abgabe eine Ersatzprothese für die Dauer der Reparatur nötig machen würde.
3.3.3   Auch lässt sich gestützt auf das Argument der Beschwerdeführerin, sie verfüge im Falle nötiger Reparaturen über keine Ersatz-Prothese (Urk. 14/97, Urk. 9/2), kein Anspruch auf Kostengutsprache ableiten.
         Gemäss Ziff. 1.01.2 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, gültig ab 1. März 2004, Stand 1. Juli 2006) ist die Abgabe einer zweiten Garnitur einer Prothese möglich, wenn die erste während mindestens 6 Monaten ohne Beschwerden getragen wurde und die allenfalls notwendigen Korrekturen ausgeführt sind. Gemäss Ziff. 1046 KHMI gelten als Reparaturen ausser der Behebung von Abnützungsschäden auch die im Verlaufe des Gebrauchs notwendig werdenden Wiederanpassungen (zum Beispiel die Wiederanpassung einer Prothese infolge Veränderungen am Stumpf) sowie die teilweise Erneuerung. Benötigt die versicherte Person für die Zeit, während der sich ein Hilfsmittel in Reparatur befindet, ein Ersatzhilfsmittel, ist ihr dieses in der Regel von der reparierenden Stelle gratis zur Verfügung zu stellen (Ziff. 1049 KHMI). Die hier zur Debatte stehenden Ziffern der KHMI stehen im Einklang mit dem IVG sowie der HVI, weshalb sie zur Beurteilung des Anspruchs herangezogen werden können.
         In Anwendung von Ziff. 1.01.2 KHMI kann somit der Beschwerdeführerin eine zweite Prothese zur Zeit nicht zugesprochen werden, weil sie sie weder 6 Monate ohne Beschwerden getragen hat, noch alle notwendigen Korrekturen durchgeführt worden sind (vgl. Urk. 14/108). Zudem ist es der Beschwerdeführerin angesichts des in Ziff. 1049 KHMI Aufgeführten sowie der Tatsache, dass sie ihre Prothese vor der Lähmung der linken Hand täglich nur während maximal einer bis vier Stunden trug und ansonsten den Rollstuhl benötigte (Urk. 14/108), zuzumuten, während der Dauer allfälliger Reparaturen eine ausgeliehene Ersatzprothese zu tragen und vermehrt den Rollstuhl einzusetzen. 
3.3.4   Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin die beantragte Prothese - noch bevor es zu der Radialisparese kam - weder zur Probe noch zum Gehen getragen hat, da sie wegen eines Unsicherheitsgefühls mit der Prothese nicht zufrieden war. Sie wollte die Prothese daher retournieren (Urk. 14/108). Eine Kostengutsprache beziehungsweise der Ersatz der entstandenen Kosten rechtfertigt sich somit auch aus diesem Grund nicht.
         Die IV-Stelle hat die Kostengutsprache für eine weitere Oberschenkel-Prothese im Verfügungszeitpunkt daher zu Recht abgelehnt und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. September 2006 betreffend das Spezialfahrrad wird abgewiesen.
2.         Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 2006 betreffend die Oberschenkel-Prothese wird abgewiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Markus Lienert
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).