IV.2006.00842

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 12. November 2007
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1967 geborene E.___ ist gelernte Handarbeitslehrerin, lebt seit 1989 in der Schweiz, ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 1990 und 1994; Urk. 7/50 S. 2 ff.). Zuletzt arbeitete sie von Oktober 1999 bis zum 2. September 2002 bei der A.___ als Betriebsmitarbeiterin (Urk. 7/13 S. 1). Die Versicherte leidet an Hand-, Nacken- und Kopfbeschwerden sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 7/9 S. 1 f. und S. 5 f., Urk. 7/11 S. 5 f., Urk. 7/49 S. 5 f., Urk. 7/56 S. 5 f.).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wies mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 das am 8. September 2003 erhobene Leistungsbegehren der Versicherten nach Abklärung der finanziellen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 7/7-14, Urk. 7/43) mit der Begründung ab, es liege bei der Versicherten kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 7/46).
         Am 8. März 2006 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 9. März 2006; Urk. 7/50), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen vornahm (Urk. 7/53-56) und am 12. Juli 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens ankündigte (Urk. 7/57). Dagegen wendete die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, ein, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei ausgewiesen (Urk. 7/62). Mit Verfügung vom 21. September 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 21. September 2006 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 21. September 2006 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 8. Februar 2007 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 11) und reichte einen Arztbericht ein (Urk. 12). Nach Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. März 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aus medizinischer Sicht liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, da die depressive Episode nur vorübergehender Natur sei und das subjektive Schmerzsyndrom der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang mit der psychischen Störung sondern körperlich bedingt sei, was allein keine Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 2).
          Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, ihr Gesundheitszustand habe sich trotz intensiver Behandlung seit Ende 2004 verschlechtert und es bestehe ein langjähriger psychischer Gesundheitsschaden. Zudem handle es sich bei den somatischen Beschwerden nicht nur um ein subjektives Schmerzsyndrom, wobei nur eine erneute Begutachtung rechtsgenügend Klarheit über einen allfälligen Zusammenhang zwischen den somatischen und psychischen Beschwerden bringen könne. Da aber bereits aus psychiatrischen Gründen ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen sei, könne diese Prüfung unterbleiben (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 11 S. 2 ff.).
          Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 13. Oktober 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2006 in massgeblicher Weise verschlechtert hat und von einer anspruchsbegründende Invalidität auszugehen ist.
3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Oktober 2004 (Urk. 7/45-46) auf das Gutachten des B.___ vom 23. Juni 2004 (nachfolgend: C.___), wonach bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein leicht ausgeprägtes rechtsbetontes Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0), anamnestisch Anhaltspunkte für intermittierende vasomotorische Kopfschmerzen (ICD-10 G44.1) und ein Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert wurden. Bei der Beschwerdeführerin liege zwar eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, jedoch könne keine psychiatrische Diagnose gestellt und weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/43 S. 13 ff.).
3.2    
3.2.1   Gemäss dem Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des D.___ (nachfolgend: F.___) vom 10. Juni 2005 blieb die Ätiologie des multilokalen Schmerzsyndroms der Beschwerdeführerin weiterhin unklar. Es bestehe kein Hinweis auf eine zugrundeliegende neurologische Erkrankung. Am Ehesten sei die Differentialdiagnose im Rahmen der depressiven Störung einer somatoformen Komponente zu stellen. Ausserdem sei die Diagnose chronischer Kopfschmerzen vom Spannungstyp festzuhalten. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Schmerzsyndroms und der Depression eingeschränkt, indes sei die schrittweise Wiederaufnahme einer ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit anzustreben (Urk. 7/56 S. 8 f.).
3.2.2   Im mit der Neuanmeldung vom 8. März 2006 (Urk. 7/50) eingereichten Bericht des G.___ (nachfolgend: H.___) desselben Datums, wo die Beschwerdeführerin seit dem 27. Dezember 2004 in Behandlung ist, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Mittelgradig depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F32.10), bei chronischem multilokulärem myofascialem Schmerzsyndrom und bei manifestem anhaltendem Eisenmangel. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte das H.___ die Diagnosen chronischer Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Hypotonie. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der A.___ von Dezember 2004 bis Juni 2005 zu 50 %, von Juli 2005 bis Dezember 2005 zu 100 % und von Januar 2006 bis auf weiteres zu 90 % eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/49).
3.2.3   Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1993 in Behandlung ist, stellte im Bericht vom 9. April 2006 fest, die Diagnose einer Fibromyalgie - welche er offenbar in Anlehnung an den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. J.___, Professor für Medizin und Rheumatologie, des X.___ Krankenhauses in V.___ vom 19. Oktober 2005 stellte (Urk. 7/49 S. 2 f.) - sei nicht zu bezweifeln. Ausserdem leide sie seit 2004 an einer reaktiven Depression. Der Beschwerdeführerin sei eine leichte Tätigkeit in sitzender Position halbtags während höchstens 4 Stunden pro Tag mit einer Pause nach 2 Stunden zumutbar (Urk. 7/55 S. 1 ff.).
3.2.4   Gemäss Bericht vom 5. Mai 2006 hatte Dr. med. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin, die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2005 untersucht und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische multilokuläre myofasciale Schmerzen (bestehend seit zirka 2001) sowie eine Depression (bestehend seit Jahren) diagnostiziert. Er habe medizinische Trainingstherapie für mehrere Monate empfohlen. Im Zeitpunkt seiner Untersuchung am 30. Juni 2005 habe er die Beschwerdeführerin für zirka drei Monate als zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig für jegliche leichte Tätigkeit beurteilt. Für die Zeit ab Ende 2005 sei er (voraussichtlich) von einer 75-100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Aus rein rheumatologischer Sicht sei für eine längerandauernde Arbeitsunfähigkeit kein Anlass gegeben (Urk. 7/56 S. 3 ff. und S. 10 f.).
3.3     Dr. med. L.___ vom RAD kam in der Stellungnahme vom 29. Mai 2006 aufgrund der medizinischen Akten zum Schluss, es sei keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit respektive Verschlechterung ausgewiesen. Die neuen Akten würden im Vergleich zum C.___-Gutachten ein ganz anderes Bild zeichnen, wobei nicht verständlich werde, weshalb bereits ein halbes Jahr nach Erstellung des polydisziplinären Gutachtens eine so massive, rein invaliditätsbedingte Verschlechterung aufgetreten sein solle. Die Umschreibungen entsprächen vielmehr einem dysfunktionalen Verhaltensmuster mit Symptomausweitung - definitionsgemäss ohne Vorhandensein einer definierten psychischen Störung -, was keinerlei Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe. Das subjektive Schmerzsyndrom sei ohne komorbide psychische Störung analog wie eine somatoforme Schmerzstörung zu interpretieren, was für sich allein keine Arbeitsunfähigkeit begründen könne (Urk. 7/64 S. 3 f.).
3.4    
3.4.1   Die Schmerzen der Beschwerdeführerin sind aufgrund der erwähnten medizinischen Akten ätiologisch unklar. Wie schon im Rahmen des C.___-Gutachtens wurde auch durch das F.___ keine neurologische Erkrankung festgestellt (Urk. 7/43 S. 10 f., Urk. 7/56 S. 8 f.). Aus rheumatologischer Sicht beurteilen Dr. J.___ und der Hausarzt Dr. I.___ das Schmerzsyndrom der Beschwerdeführerin als Fibromyalgie (Urk. 7/49 S. 2 f., Urk. 7/55 S. 1), wogegen Dr. K.___ als Diagnose chronische multilokuläre myofasciale Schmerzen aufführt, jedoch das Vorliegen einer Fibromyalgie explizit verneint, seien doch die Tender points nicht symmetrisch und auch nicht in genügender Anzahl vorhanden, um eine solche Diagnose zu untermauern (Urk. 7/56 S. 11). Dr. Jecker vermag sodann insoweit nicht zu überzeugen, als er die Beschwerdeführerin im Juli 2005 als zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig hielt, dennoch davon ausging, durch eine aktive Thearpie mit sorgfältigerem, aber nachhaltigem Muskelaufbau könne bis Ende 2005 eine vollständige Arbeitsfähigkeit wieder möglich sein (Urk. 7/56 S. 11). Dabei handelt es sich um eine prognostische und somit nicht massgebende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 20. März 2000, I 167/98, Erw. 3b). Das im C.___-Gutachten aufgeführte leicht ausgeprägte rechtsbetonte Zervikalsyndrom (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, Urk. 7/43 S. 13) wurde von Dr. K.___ nicht überprüft. Denn er vermutete aufgrund entsprechender Tests insgesamt keine degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke, weshalb er auf Röntgenbilder verzichtete (Urk. 7/56 S. 3  und S. 10 f.). Auch deshalb weil er im Bericht vom 5. Mai 2006 seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf die klinische Untersuchung vom 30. Juni 2005 und auf seine damalige lediglich prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohne neuerliche Untersuchung stützte, kann auf den Bericht von Dr. K.___ nicht abgestellt werden. Damit fehlt es bereits an einer hinlänglichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit in Bezug auf die somatischen Beschwerden. Zwar äussern sich sowohl das F.___ als auch der Hausarzt Dr. I.___ zur Arbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der somatischen sowie der psychischen Beschwerden. Jedoch handelt es sich bei den Berichten des F.___ und von Dr. I.___ nicht um fachärztliche (rheumatologische und psychiatrische) Beurteilungen. Ausserdem äussert sich das F.___ nicht zum Umfang der attestierten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und Dr. I.___ beurteilt die psychischen Funktionen ‚Konzentrationsvermögen’, ‚Auffassungsvermögen’, ‚Anpassungsfähigkeit’ und ‚Belastbarkeit’ im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Arbeitstag in einer körperlich leichten Tätigkeit trotz der Diagnose einer Depression seit 2004 und im Widerspruch zur Beurteilung der fachärztlichen Beurteilung des H.___ (Urk. 7/49) als uneingeschränkt vorhanden (Urk. 7/56 S. 8 f., Urk. 7/55 S. 1 und S. 4). Im Übrigen ist beim Bericht von Dr. I.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auf die Beurteilung des F.___ und von Dr. I.___ kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden.
3.4.2   Aber auch in psychischer Hinsicht fehlt es an einer genügenden medizinischen Grundlage zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit. Denn die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des H.___ bezieht sich ausschliesslich auf die bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin der A.___ und nicht auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit. Zwar arbeitete die Beschwerdeführerin dort zuletzt nur noch in einer leichteren Kontrolltätigkeit (Urk. 7/43 S. 8 und S. 11), jedoch ist nicht auszumachen, ob das H.___ sich darauf oder auf die frühere Löt- und Bestückungstätigkeit bezieht. Zudem ist fraglich, ob andere medizinisch zumutbare Tätigkeiten allenfalls mit weniger Zeitdruck in einem anderen Umfeld aus psychischer Sicht zu derselben Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % von Dezember 2004 bis Juni 2005, von 100 % von Juli 2005 bis Dezember 2005 und von 90 % von Januar 2006 bis auf weiteres (Urk. 7/49 S. 5) führen würde, zumal selbst der Hausarzt der Beschwerdeführerin von ungefähr einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 7/55 S. 1).
         Angesichts dieser offenkundig divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie der Tatsache, dass sich die konsultierten Ärzte nicht einmal hinsichtlich der somatischen Diagnose einig sind, vermag auch die Stellungnahme des RAD die Frage nach einer IV-relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Beurteilung durch das C.___ vom 23. Juni 2004 nicht zu beantworten, zumal sich Dr. L.___ auf die Würdigung der psychischen Symptomatik beschränkt. Insoweit er die psychiatrische Diagnose des H.___ in Frage stellt und das Schmerzsyndrom als dysfunktionales Verhaltensmuster mit Symptomausweitung definiert, handelt es sich dabei um eine unterschiedliche Diagnose, wofür allein eine psychiatrische Fachperson zuständig ist.
3.4.3         Anhand der vorliegenden Akten lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum von Oktober 2004 bis September 2006 in massgeblicher Weise verschlechtert hat.
         An dieser Ausgangslage ändert auch der von der Beschwerdeführerin mit der Replik eingereichte Bericht der M.___ (nachfolgend: M.___) vom 3. Januar 2007 (Urk. 12) nichts. Denn bei der gerichtlichen Beurteilung eines Falles ist grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 131 V 243 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss diesem Bericht war die Beschwerdeführerin rund drei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2006 vom 12. bis am 30. Dezember 2006 in der M.___ hospitalisiert (Urk. 12 S. 1), weshalb darauf nur insoweit abgestellt werden kann, als daraus Rückschlüsse auf die Zeit vor der angefochtenen Verfügung zulässig erscheinen. Zur Arbeitsfähigkeit hielt die M.___ indessen lediglich generell fest, dass eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit derzeit (das heisst zur Zeit des Berichts am 3. Januar 2007) noch bestehe (Urk. 12 S. 3). Daraus lassen sich keine Rückschlüsse auf die relevante Zeit anstellen.
         Angesichts der diversen somatischen und psychischen Beschwerden mit unterschiedlicher oder unklarer Ätiologie drängt sich eine interdisziplinäre Begutachtung auf. Die Experten werden hierbei eine gegenseitige Beeinflussung der Beschwerden sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ (zuletzt in einer Kontrolltätigkeit) und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu untersuchen haben. Im Rahmen der psychischen Beschwerden werden sie sich insbesondere darüber zu äussern haben, inwiefern psychosoziale und soziokulturelle Faktoren diese verursachen und beeinflussen, ob die Beschwerdeführerin über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt, um diese bei Aufbietung allen guten Willens überwinden zu können, und ob, in welchem Umfang und in Bezug auf welche noch möglichen Funktionen ihr der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess in der zu beurteilenden Zeit vom Oktober 2004 bis September 2006 zumutbar gewesen wäre.
         Des Weiteren wird im Bericht der M.___ in Bezug auf die Schmerzen der Beschwerdeführerin auf die Befunde der Rheumaklinik des N.___ (Urk. 12 S. 2) und in Bezug auf die psychotherapeutische Betreuung auf die Tagesklinik O.___ verwiesen (Urk. 12 S. 1), von welchen Einrichtungen sich keine Berichte in den Akten befinden, weshalb diese von der Beschwerdegegnerin einzuholen sind.
3.5     Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ vom 9. Oktober 2003 vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigungen lediglich in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war (Urk. 7/13 S. 2), weshalb zur Invaliditätsbemessung die gemischte Methode zur Anwendung kommt (vgl. Erwägung 1.3 hiervor) und bezüglich des Aufgabenbereichs ein Haushaltsabklärungsbericht zu erstellen ist, wobei es aufgrund der psychischen Leiden angezeigt sein kann, dass sich eine psychiatrische Fachperson zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit äussert (vgl. Urteil vom 2. März 2004 in Sachen R., I 462/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
3.6         Zusammenfassend kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des RAD, seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 13. Oktober 2004 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert (Urk. 2, Urk. 7/64 S. 3 f.), nicht ohne weitere Abklärungen gefolgt werden. Gestützt auf die medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seit wann und in welchem Umfang in einer Erwerbstätigkeit und im Haushalt in der Zeit zwischen Oktober 2004 und September 2006 noch zumutbar waren. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen und eines Haushaltabklärungsberichts. Die angefochtene Verfügung vom 21. September 2006 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht de Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).