IV.2006.00843

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 26. März 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 8. September 2006 einen Rentenanspruch von D.___ verneint hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Oktober 2006 (Urk. 1), mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Viertelrente ab 5. Mai 2004 beantragt hat, sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 14. November 2006 (Urk. 6),
         nach Abschluss des Schriftenwechsels am 16. November 2006 (Urk. 8);
         in Erwägung dass,
         unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 oben) und durch die zahlreichen medizinischen Berichte (Urk. 7/1, Urk. 7/7, Urk. 7/13, Urk. 7/21 und Urk. 7/22) ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an lumbalen Rückenschmerzen leidet, welche sich seit Juli 2003 andauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirken; er in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm sowie ohne längere Zwangshaltung zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/29/3 oben),
         der Beschwerdeführer hingegen sowohl das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validen- wie auch Invalideneinkommen beanstandete (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.), sodass deren Berechnung im Folgenden zu prüfen ist,
         die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 74'802.-- ausging; sie sich dabei auf die Lohnerhebung der "Swissmechanic" stützte und ein Jahresgehalt für "angelernte Kraft" und "über 51 Jahre" von Fr. 67'652.-- berücksichtigte und dazu die jährlichen Einkünfte aus der nebenamtlichen Hauswartstätigkeit bei der A.___ von Fr. 7'150.-- (Urk. 7/12) addierte (vgl. Urk. 2 S. 3); sie sich bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2002, Tabellengruppe TA1, Ziffer 1-93) stützte, das ermittele Invalideneinkommen um 10 % reduzierte, da dem Beschwerdeführer keine Schwerarbeiten mehr zumutbar seien; das Invalideneinkommen bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % demnach Fr. 51'532.-- betrage (vgl. Urk. 2 S. 3 f.), was einen Invaliditätsgrad von 31 % ergebe (Urk. 2 S. 4),
die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) vorzunehmen ist, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
der Beschwerdeführer bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 18. Mai 2004; Urk. 7/6) abstellte und dabei von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen (1998 bis 2002) aus seiner Arbeitstätigkeit bei der B.___ von Fr. 90'658.-- ausging (Urk. 1 S. 7),
bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2004, abzustellen ist (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02),
dem Beschwerdeführer gemäss Kündigungsschreiben der B.___ vom 3. Juni 2003 (Urk. 7/20/9) seine Stelle infolge Schliessung der Teilfertigung per Ende Oktober 2003 beziehungsweise Ende April 2004 (vgl. Urk. 7/20/8) gekündigt wurde; die Kündigung somit nicht krankheitsbedingt erfolgt ist, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, weshalb in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der zuletzt erzielte Verdienst nicht als Grundlage für die rechnerische Bestimmung des Valideneinkommens dienen kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 19. April 2006, I 175/2006, Erw. 3 mit Hinweis),
vielmehr zu berücksichtigen ist, was der Beschwerdeführer in einer ausgeglichenen Wirtschaftslage ohne Leistung unzähliger Überstunden verdienen würde, da er wegen der Kündigung eine andere Stelle hätte suchen müssen; demnach das Valideneinkommen auf Grund von statistischen Durchschnittswerten zu bestimmen ist,
im Jahr 2004 laut Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) das durchschnittliche Einkommen von Männern in der Metallbe- und -verarbeitungsbranche mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) monatlich Fr. 5'471.-- brutto (inkl. 13. Monatslohn) beträgt (Tabelle TA1 S. 53), was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit in Industrie und verarbeitendem Gewerbe von 41,2 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 3/2007 S. 90, Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 67'622.-- ergibt,
sich die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens jedoch nicht auf die LSE, sondern auf die Lohnerhebung der "Swissmechanic" stützte und ein Jahresgehalt für "angelernte Kraft" und "über 51 Jahre" von Fr. 67'652.-- berücksichtigte (vgl. 7/48/3),
gemäss der aktuellsten Lohnerhebung 2004/2005 der "Swissmechanic" der durchschnittliche Jahresgehalt (inkl. 13. Monatslohn und/oder Gratifikation) für "angelernte Kraft" und "über 51 Jahre" Fr. 68'894.-- (Urk. 9) beträgt,
es vorliegend angemessen erscheint auf die Lohnerhebung 2004/2005 der "Swissmechanic" abzustellen und zugunsten des Beschwerdeführers von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 68'894.-- auszugehen ist; 
bei der Bemessung des Validenlohns auch der Nebenerwerb (seit November 2000) als Hauswart bei der Firma A.___ in der Höhe von Fr. 7'150.-- (Urk. 7/12) zu berücksichtigen ist, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer diese zusätzliche Arbeit über kurz oder lang aufgegeben hätte,
somit von einem Valideneinkommen von Fr. 76'044.-- auszugehen ist;
in weiterer Erwägung dass,
         für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der LSE herangezogen werden können, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1),
         für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A, vgl. BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis) abgestellt wird, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist,
         dem Beschwerdeführer im Rahmen der 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit eine breite Palette von Tätigkeiten offen steht, weshalb es sich rechtfertigt, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, Tabellen TA1, S. 53, Rubrik „Total“, Anforderungsniveau 4, Männer),
         demnach ausgehend von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr.  4'588.-- sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2007 S. 90, Tabelle B9.2) im anspruchsrelevanten Jahr 2004 (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine) ein Betrag von Fr. 57'258.-- resultiert,
         nach der Rechtsprechung beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen; sodann dem Umstand Rechung zu tragen ist, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können; in BGE 126 V 75 ff. das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert hat, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei nicht für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind; vielmehr der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen),
         dem Beschwerdeführer wegen seinen Rückenbeschwerden keine Schwerarbeiten mehr zumutbar sind, weshalb ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lohnnachteile entstehen könnten, denen jedoch mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen wird,
         es aber im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf sein Alter (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c; LSE 2004, TA9) oder seine Nationalität/Aufenthaltskategorie ein Abzug zuzugestehen wäre, ein langjähriges Dienstverhältnis nicht vorliegt; sodann mangelnde Berufskenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen haben, weshalb diese Umstände nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen; sich schliesslich ein weiterer Abzug vom Tabellenhohn auch nicht aus dem zumutbaren Beschäftigungsgrad ergibt, welcher in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % beträgt,
         somit kein Anlass besteht, von der Einschätzung der Beschwerdegegnerin abzuweichen; sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- (Fr. 57'258.-- x 0,90) ergibt,
         der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 76'044.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- einen Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (vgl. BGE 130 V 121) ergibt und unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt,
         daran auch ein zusätzlicher altersbedingter Abzug von 5 % (vgl. Urk. 1 S. 8 unten) nichts ändern würde,
demnach die eine Invalidenrente beantragende Beschwerde abzuweisen ist,
es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist; die Gerichtkosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen sind; die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- B.___ Pensionskasse, c/o C.___ AG
            sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).