Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1947, war Gesellschafter und Geschäftsführer der im Juli 1998 gegründeten A.___ GmbH, als er sich am 16. Dezember 1998 beim Erstellen einer Kulisse mit einer Kreissäge eine schwere Verletzung an der Linken Hand zufügte (Urk. 10/7 S. 35). Am 14. August 2000 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Nach Beizug von Auskünften der Arbeitgeberin (Urk. 10/5), eines Auszugs aus dem individuellen AHV-Konto (Urk. 10/6), der Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/7) sowie dem Einholen von ärztlichen Berichten der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals Zürich (Urk. 10/11 und Urk. 10/22) sprach die IV-Stelle M.___ mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Dezember 2002 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/36). Den dieser Verfügung zugrundeliegenden Invaliditätsgrad von 40 % hatte die IV-Stelle gestützt auf die ärztliche Beurteilung des Gutachters des Unfallversicherers, Dr. med. B.___, Chirurgie, speziell Handchirurgie FMH, Zürich, ermittelt, welcher am 11. Juli 2000 eine funktionelle Restarbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit (Kulissenbau, Malerarbeiten, Beleuchtungstätigkeit, etc.) und von 100 % in einer die linke Hand wenig beanspruchenden, nicht handwerklichen Tätigkeit bescheinigte (Urk. 10/7 S. 35-37). Hiervon ausgehend nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor, bei dem sie den von der Arbeitgeberin gemeldeten Lohn von Fr. 72'000.-- als Valideneinkommen berücksichtigte und diesem ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 42'842.-- gegenüberstellte, welches M.___ als Stanzer, Mitarbeiter eines Tankstellenshops oder Pizzakurier hätte erzielen können (Urk. 10/27-30).
1.2 Am 5. Mai 2005 meldete sich M.___ aufgrund einer inzwischen eingetretenen Hörbehinderung bei der IV-Stelle zum Bezug eines Hörgeräts an (Urk. 10/41), wofür ihm mit Verfügung vom 16. November 2005 Kostengutsprache erteilt wurde (Urk. 10/52).
1.3 Im Fragebogen vom 15. Oktober 2005 (Urk. 10/44 S. 1-2) zum per 30. September 2005 durchgeführten amtlichen Rentenrevisionsverfahren (vgl. Urk. 10/34 S. 1) erklärte M.___, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2003 verschlimmert, und gab als zur Zeit behandelnde Ärzte die Dres. C.___ (Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie FMH, D.___) und E.___ (Innere Medizin, speziell Gastroenterologie FMH, Zürich) an. Nach dem Einholen ärztlicher Berichte dieser beiden Ärzte (Urk. 10/49, Dr. C.___ vom 31. Oktober 2005, und Urk. 10/63, Dr. E.___ vom 24. Januar 2006 mit Beilagen) sowie eines Berichts der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 7. Februar 2006 (Urk. 10/65) und nachdem M.___ eine Reihe weiterer Berichte verschiedener Ärzte eingereicht hatte (Urk. 10/54, Urk. 10/67 und Urk. 10/69), liess die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt am 29. August 2006 von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen und anschliessend M.___ durch den Vorbescheid vom 4. September 2006 (Urk. 10/74) wissen, dass das Gesuch um Erhöhung der Rente vom 11. Oktober 2005 (gemeint ist offenbar der Fragebogen zur Rentenrevision vom 15. Oktober 2005 [Urk. 10/44 S. 1-2]) abgewiesen werde. Dagegen wandte M.___ am 9. September 2006 ein, mit den von ihm eingereichten Unterlagen seien nur seine multiplen Beschwerden, nicht aber deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dokumentiert, weshalb er eine ärztliche Untersuchung durch die IV-Stelle beantrage (Urk. 10/76). Dessen ungeachtet verfügte die IV-Stelle am 14. September 2006, das Gesuch um Rentenerhöhung werde abgewiesen (Urk. 2).
2. Am 6. Oktober 2006 liess M.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. September 2006 erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Antrag 1), eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 2). In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Antrag 3) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Antrag 4). Die IV-Stelle liess sich dazu am 16. November mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'000.-- angesetzt (Urk. 12); diese ging am 16. Januar 2007 bei der Gerichtskasse ein (Urk. 14).
Am 23. Januar 2007 wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet (Urk. 15), in dessen Rahmen der Beschwerdeführer seine Replik vom 16. April 2007 (Urk. 18) sowie einen ärztlichen Bericht des Gelenkzentrums der Schulthess Klinik (Urk. 19) zu den Akten reichen liess. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 22 in Verbindung mit Urk. 20), wurde der Schriftenwechsel am 4. Juni 2007 als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.2 Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand in einer den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch beeinflussenden Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich seit der erstmaligen Rentenfestsetzung im Dezember 2002 insofern wesentlich verändert, als seither zur Behinderung an der linken Hand eine ganze Reihe neuer Beschwerden und Einschränkungen hinzugekommen seien, welche es ihm verunmöglichen würden, die der damaligen Behinderung angepassten Tätigkeiten auszuüben (Urk. 1 und Urk. 18). Um dies abzuklären, verlangte er im Vorbescheidverfahren eine Untersuchung durch den RAD und beantragte er in der Beschwerde eventualiter eine Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen.
2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung (Urk. 1) als auch in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) auf den Standpunkt, es seien seit der erstmaligen Rentenfestsetzung zwar neue gesundheitliche Probleme dazugekommen. Diese seien jedoch gemäss der Beurteilung des RAD nicht invalidisierend. Einzig die hochgradige Schwerhörigkeit sei bei der Stellenwahl zu berücksichtigen, weshalb weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe. Aus diesem Grund könne zur Invaliditätsbemessung immer noch auf den früheren Einkommensvergleich abgestellt werden.
3.
3.1 Selbst wenn - was vom Beschwerdeführer bestritten wird - einzig eine hochgradige Schwerhörigkeit als zusätzliche Einschränkung bei der Stellenwahl zu berücksichtigen wäre, könnte die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungs- und Begründungspflicht nicht auf die Feststellung beschränken, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausüben kann. Ihre gesetzliche Aufgabe besteht darin, die Leerformel behinderungsangepasste Tätigkeit mit Inhalten zu füllen, die dem konkreten Fall und der aktuellen Situation angepasst sind. Denn die meisten Behinderten - so sie nicht völlig paralysiert und/oder schwer geistig oder psychisch behindert sind - können noch irgendwelche ihrer Behinderung angepasste Tätigkeiten verrichten. Entscheidend ist, welche Verrichtungen mit den spezifischen Behinderungen noch möglich bzw. zumutbar sind (funktionelle Leistungsfähigkeit) und ob bzw. inwieweit das Profil der funktionellen Leistungsfähigkeit bestimmten Anforderungsprofilen von beruflichen Tätigkeiten oder solchen in einem Betätigungsbereich zu entsprechen vermag (Spektrum der angepassten Tätigkeiten). Die einer Behinderung der linken Hand in Verbindung mit einer hochgradigen Schwerhörigkeit angepassten beruflichen Tätigkeiten sind offenkundig nicht deckungsgleich mit den nur einer Behinderung der linken Hand angepassten Tätigkeiten. Darauf weist nicht nur der Beschwerdeführer in Bezug auf die im früheren Einkommensvergleich berücksichtigten Tätigkeiten mit Kundenkontakt (Tankstellenmitarbeiter, Pizzakurier) hin (Urk. 18 S. 3 unten), sondern davon geht auch die Beschwerdegegnerin selbst aus, wenn sie ausführt, die hochgradige Schwerhörigkeit sei bei der Stellenwahl zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 2 oben). Tatsächlich wird ärztlicherseits ja auch festgehalten, dass die Kommunikations- bzw. die audiologischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, insbesondere die Fähigkeit des Arbeitens bei Hintergrundgeräuschen, wenn Verständnis für gesprochene Sprache oder Kommunikation notwenig ist, deutlich eingeschränkt sind (Urk. 10/49 S. 4, Bericht Dr. C.___ vom 31. Oktober 2005). Dies bedeutet, dass Stellen, welche solche Fähigkeiten verlangen, dem Beschwerdeführer nicht mehr oder zumindest nur noch beschränkt zur Verfügung stehen. Die Beschwerdegegnerin kann daher nicht einfach auf den früheren Einkommensvergleich, bei welchem das Invalideneinkommen aus dem Durchschnittslohn von drei einer Behinderung der linken Hand angepassten Tätigkeiten ermittelt wurde (Urk. 10/30 S. 2), verweisen, ohne darzulegen, weshalb sich die hochgradige Schwerhörigkeit als zusätzliche Einschränkung bei der Stellenwahl nicht auf das zumutbarerweise noch erzielbare Invalideneinkommen auswirkt.
Wenn die Beschwerdegegnerin dem Einwand des Beschwerdeführers, das Ausmass der Arbeitsbeeinträchtigung infolge der Schwerhörigkeit sei noch nicht geprüft worden, entgegenhält, es seien zusätzliche Arztberichte beim Ohrenarzt eingeholt worden (Urk. 2 S. 2), diese Arztberichte aber - trotz ausdrücklicher Aufforderung des RAD (Urk. 10/72 S. 4) - bei der Überprüfung des Einkommensvergleichs unberücksichtigt lässt, ist dies irreführend und kommt einer Rechtsverweigerung gleich.
3.2 Auch wenn der RAD - im Gegensatz zur Abteilung für berufliche Abklärung - die hochgradige Hörbehinderung des Beschwerdeführers als zusätzliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt hat, fehlt es vorliegendenfalls dennoch an einer im Sinne von Erwägung 1.3 umfassenden, auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Beurteilung der beschwerdeführerischen Restarbeitsfähigkeit (funktionellen Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben). Zwar ist es durchaus zulässig (künftig sogar gesetzlich vorgeschrieben [vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG in der noch nicht in Kraft stehenden Fassung vom 6. Oktober 2006, 5. IV-Revision]), dass der RAD diese Beurteilung vornimmt. Ebenso ist es grundsätzlich zulässig, dass die Beurteilung ohne eigene Untersuchung der versicherten Person vorgenommen wird, wenn die medizinische Aktenlage dies zulässt.
Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch den RAD jedoch insofern nicht umfassend, als beim Beschwerdeführer neben den vom RAD in die Beurteilung einbezogenen neuen gesundheitlichen Problemen (Urk. 10/72 S. 3. f., Schwerhörigkeit, Hirndurchblutungsstörung, gastrointestinale Probleme) aktenkundig auch eine vom RAD nicht in die Beurteilung einbezogene Schulterproblematik rechts besteht (vgl. Urk. 10/67 S. 5, Bericht Dr. B.___ vom 17. Juni 2006; Urk. 10/67 S. 8, Bericht Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 17. Januar 2006; Urk. 10/67 S. 9 Bericht Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 21. Juni 2006; Urk. 10/71 ELAR-Notiz vom 25. August 2006; Urk. 19, Bericht Gelenkzentrum der Schulthess Klinik vom 16. Januar 2007).
An allseitigen Untersuchungen fehlt es insofern, als keine detaillierte medizinische Beurteilung der physischen Funktionen vorliegt, wie sie die Beschwerdegegnerin routinemässig von externen Begutachtern verlangt (vgl. Berichtsformular Urk. 10/19 S. 3). Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass - zumindest bei multiplen physischen Einschränkungen - eine alle Einschränkungen berücksichtigende detaillierte Erhebung der Arbeitsbelastbarkeit zum Untersuchungsstandard der funktionellen Leistungsfähigkeit gehört, und dass, wenn keine der sich in den Akten befindlichen Beurteilungen eine solche Erhebung enthält, es Sache des RAD ist, sie anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten der 5. IV-Revision ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die alleinige Zuständigkeit der RAD zur Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht zu einer Verringerung der beweismässigen Anforderungen an die diesbezüglichen ärztlichen Berichte (vgl. Erw. 1.3) führt, sondern vielmehr die Regionalen Ärztlichen Dienste der IV-Stellen so zu organisieren sind, dass sie der ihnen durch den neuen Art. 59 Abs. 2bis IVG übertragenen Aufgabe gemäss den bisherigen Qualitätsstandards nachkommen können (Art. 59 Abs. 1 IVG in der noch nicht in Kraft stehenden Fassung vom 6. Oktober 2006).
3.3 Nach dem Gesagten liegt keine den beweismittelmässigen Anforderungen genügende ärztliche Beurteilung vor und wurde die Verwertbarkeit der dokumentierten verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt und nicht angemessen begründet. Damit wurden sowohl die Abklärungs- als auch die Begründungspflicht verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist und die Akten zur Ergänzung und zur - einlässlich begründeten - Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen sind.
4. Bemerkungsweise ist anzufügen, dass mit dem beschwerdeführerischen Hinweis auf die Diskrepanz zwischen den IK-Einträgen des Jahres 1998 und dem im früheren Einkommensvergleich berücksichtigten Valideneinkommen (Urk. 1 S. 6) einerseits keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen begründet werden kann, weil diese Diskrepanz ja bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung bestand, und andererseits den Akten abgesehen von den vom Beschwerdeführer selbst veranlassten Beitragszahlungen nichts entnommen werden kann, was die Annahme eines höheren Valideneinkommen als im früheren Einkommensvergleich rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch replicando keine weiteren Ausführungen gemacht.
5. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschewerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).