Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 25. Juni 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, ist gelernter .___. Seinen Beruf übte er bis zum 31. August 2001 aus, als er durch Kündigung seitens des Arbeitgebers seine Arbeitsstelle verlor. Mit Gesuch vom 26. August 2002 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf diverse Operationen im Bauchbereich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung) an (Urk. 10/1). Nach durchgeführten Abklärungen in medizinischer Hinsicht, welche auch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ergaben, sowie nach erfolgter beruflicher Abklärung, erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (insbesondere Umschulung in Form der berufsbegleitenden Handelsschule zum Erwerb des Bürofachdiploms [vgl. Verfügungen vom 13. Januar 2004 und vom 30. März 2004, Urk. 10/34 und 10/36] sowie in Form der weiterführenden berufsbegleitenden Umschulung zum Erwerb des Handelsdiploms VSH; vgl. Verfügung vom 11. Januar 2005, Urk. 10/42; jeweils mit begleitendem Praktikum). Nachdem die IV-Stelle am 4. Mai 2006 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen verfügt (Urk. 10/64) und in der Folge aktuelle medizinische Berichte eingeholt hatte, verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/72-73) mit Verfügung vom 4. September 2006 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 10/82).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 21. September 2006 hierorts Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. November 2006 geschlossen wurde (Urk. 11). Am 12. September 2007 liess X.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, um Zustellung der Akten und Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Verfahrenseingabe ersuchen (Urk. 12). Mit Verfügung vom 13. September 2007 wurde der Schriftenwechsel wieder aufgenommen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 liess X.___, inzwischen neu vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche (vgl. Urk. 19), innert verlängerter Frist die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2006 beziehungsweise allenfalls die Feststellung von deren Nichtigkeit beantragen; sodann seien dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 21, insbes. S. 2). Mit Duplik vom 21. Januar 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 26). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Januar 2008 geschlossen (Urk. 27). Mit weiterer Gerichtsverfügung vom 8. Februar 2008 wurde das von Rechtsanwalt Gasche gestellte Gesuch vom 4. Februar 2008 um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels abgewiesen (Urk. 28 und Urk. 29).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer vorab Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend machen mit der Begründung, dass darauf eine rechtsgültige Unterschrift fehle (vgl. Urk. 21 S. 4).
2.2 Gemäss dem auch im Bereich der Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG) anwendbaren Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
2.3 Ob es sich bei der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Verfügung vom 4. September 2006, welche nicht unterzeichnet ist (vgl. Urk. 2), um die ihm zugestellte Originalverfügung handelt (vgl. dazu Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Ziff. 3 ihrer Duplik; Urk. 26), bedarf keiner weiteren Abklärungen. Denn selbst wenn die dem Beschwerdeführer eröffnete Verfügung keine Unterschrift getragen hätte, führte dies nicht zu deren Nichtigkeit. So stellt die Unterschrift bei Verfügungen, welche nach den Anforderungen des Gesetzes schriftlich erlassen werden, nach der Rechtsprechung kein Gültigkeitserfordernis dar, soweit das Gesetz nebst der schriftlichen Form nicht ausdrücklich die handschriftliche Unterzeichnung durch den für den Verwaltungsakt zuständigen Beamten verlangt (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. April 2003 in Sachen X.; U 68/02, vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 20). Ein solches Gültigkeitserfordernis ergibt sich indes weder aus dem ATSG noch den Bestimmungen des IVG. Schliesslich wäre dem Beschwerdeführer durch die fehlende Unterschrift auch kein Nachteil erwachsen. So hätte dieser die Bedeutung der Verfügung auch selbst bei fehlender Unterschrift richtig erkannt und fristgemäss ein Rechtsmittel dagegen eingereicht. Ein Nichtigkeitsgrund ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 4. September 2006 abzuweisen ist.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.4 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Die IV-Stelle hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, gemäss den durchgeführten medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die im Rahmen der Umschulung neu erlernte Bürotätigkeit zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 21 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
4.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unsorgfältig abgeklärt. So sei die psychische Komponente nicht in die Beurteilung mit einbezogen worden, ebenso sei ausser Acht gelassen worden, dass eine Steigerung der Arbeitsbelastung auf über 50 % bei keinem Arbeitsversuch möglich gewesen sei. Entgegen den Feststellungen der Beschwerdegegnerin sowie entsprechend den Angaben des nunmehr behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers sei eine Arbeitstätigkeit lediglich im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 1 und Urk. 21).
5.
5.1 Der Kostengutsprache für berufliche Massnahmen lagen in medizinischer Hinsicht die Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und Hausarzt des Versicherten, sowie von Med. pract. Z.___, psychiatrisch-psychotherapeutische Praxisgemeinschaft, zugrunde (vgl. Urk. 10/71 S. 1 f.):
Dr. Y.___ hatte am 21. November 2002 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode nach Kränkung am Arbeitsplatz diagnostiziert, bestehend seit 10. Juni 2001, Bauchbeckenschmerzen nach Bauchwandplastik mit Einlage eines Marlex-Netzes bestehend seit September 1997, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine aktuelle Hypertonie sowie Refluxbeschwerden bei Hiatus Hernie. Dr. Y.___ führte im Wesentlichen aus, bezüglich depressiver Verstimmung gehe es dem Versicherten deutlich besser, er stehe immer noch in psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn Z.___ und nehme aktuell auch Antidepressiva. Unter Hinweis auf erfolgte Operationen im Bauchbereich (Narbenbruchoperation 1997, Entfernung von subkutanen Klammern 2002) führte er aus, die Bauchdecke sei noch immer ausgesprochen berührungsempfindlich, wofür von chirurgischer Seite jedoch keine Erklärung vorhanden sei. Er bezeichnete den Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 10. Juni 2001 bis zum 31. September 2002 zu 100 % und ab dem 1. Oktober 2002 "bis auf weiteres" zu 50 % arbeitsunfähig und gab an, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei er ab sofort ganztags arbeitsfähig (Urk. 10/11).
Med. pract. Z.___, bei welchem sich der Versicherte seit dem 19. Juni 2001 in psychotherapeutischer Behandlung befand, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Januar 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen bei ängstlich vermeidendem Persönlichkeitsdispositiv ICD-10 F32.11 sowie einen Status nach operativer Behandlung eines perforierten Meckelschen Divertikels mit postoperativen Komplikationen und persistierenden Restbeschwerden. Med. pract. Z.___ bezeichnete den Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als .___ seit dem 11. Juni 2001 bis zum 15. April 2002 als vollständig und seit dem 16. April 2002 "bis weiterhin" zu 50 % arbeitsunfähig und gab an, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er halbtags arbeitsfähig (Urk. 10/13).
5.2 Im Rahmen der Rentenprüfung, welche die Beschwerdegegnerin im Anschluss an die abgeschlossene Umschulung vornahm, holte sie bei Dr. Y.___ und - nach erfolgten Einwendungen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens - bei Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie und Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals B.___, medizinische Berichte zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein.
Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Mai 2006 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte reaktive Depression, eine arterielle Hypertonie, Refluxbeschwerden bei Hiatus Hernie sowie ein Zenkersches Divertikel mit Schluckbeschwerden. Er führte aus, der Versicherte habe innerhalb der letzten drei Jahre eine erfreuliche Entwicklung durchgemacht. Im Rahmen einer Umschulung habe er seine Depression überwinden und auch Selbstwertgefühl gewinnen können. Er brauche nach wie vor ein Antidepressivum und eine Tätigkeit im angestammten Bereich sei nicht möglich. Im Rahmen der neu erlernten Möglichkeiten sei jedoch ein volles Pensum möglich und die Vermittlungsfähigkeit gegeben. Dr. Y.___ bezeichnete den Beschwerdeführer vom 10. Juni 2001 bis zum 31. September 2002 als vollständig und für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung (am 11. Mai 2006) als 50% arbeitsunfähig und gab an, ab dem 1. Juni 2006 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/68).
Prof. Dr. A.___, welchen der Versicherte erstmals am 20. August 2003 konsultiert hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. August 2006 Bauchdeckenbeschwerden bei Status nach notfallmässiger Laparotomie 2/1996 wegen perforiertem Meckel-Divertikel, postoperativen Bauchdeckeninfekt, deshalb Narbenbruch, Status nach Bauchwandplastik mit Marlex-Netz 9/1997, Status nach Klammerentfernung paraumbilikal beidseits 9/1998 und 9/2002, alles in C.___, Status nach offener Divertikel-Abtragung sowie Myotomie des Musculus cricopharyngeus am 14. Juni 2006 in D.___ wegen eines Zenkerschen Oesophagusdivertikels, Arterielle Hypertonie, Adipositas, Schlafapnoe-Syndrom, gastrooesophageale Refluxkrankheit (unter Pandozol 20 mg asymptomatisch), Jodallergie sowie eine reaktive Depression (ED 10.6.2001). Prof. Dr. A.___ führte unter Hinweis auf ein am 16. August 2006 angefertigtes CT im Wesentlichen aus, nachdem sich der Patient von der Oesophagusdivertikel-Operation in D.___ sehr gut erholt habe, bestünden klinisch und computertomographisch keinerlei Hinweise für eine abdominale Pathologie, welche für eine leichte Bürotätigkeit hinderlich sein sollte. Aus chirurgischer Perspektive sei eine solche Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Obwohl nicht Fachmann, so denke er, dass die Wiederaufnahme einer leichten, angepassten Bürotätigkeit sich auch auf die Psyche des Patienten günstig auswirken könnte (Urk. 10/80).
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und seit dem 6. Juli 2006 behandelnder Arzt des Beschwerdeführers, diagnostizierte in seiner Stellungnahme von 27. September 2006 an dessen Rechtsvertreter eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Er beschrieb im Verlauf eine anhaltend depressive Stimmung trotz Antidepressiva während der Stellensuche und Arbeitslosigkeit, deutliche Aufhellung während eines 6-monatigen Praktikums mit 50 % Arbeitsbelastung auf der Gemeindeverwaltung, jedoch starke Ermüdung und rasche depressive Verschlechterung bei Mehrbelastung. Dr. E.___ führte weiter aus, neben der sozialen habe Arbeit mit bis zu 50%iger Belastung eine deutlich therapeutische Funktion, Mehrbelastung führe hingegen schnell wieder zur alten depressiven Symptomatik. Das depressive Geschehen habe hier eine deutlich einschränkende Auswirkung auf die Belastbarkeit. Mit dem Angebot einer 50%-Stelle auf der Gemeindeverwaltung wäre der Versicherte ideal eingegliedert (Urk. 22/2).
6.
6.1 Wenn die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht aufgrund der bei Dr. Y.___ sowie Prof. Dr. A.___ eingeholten Berichte zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer sei in somatischer Hinsicht in einer leichten angepassten Bürotätigkeit vollständig arbeitsfähig, so ist dies nicht zu beanstanden. Denn vor allem der nachvollziehbare Bericht von Prof. Dr. A.___ beruht auf einer einlässlichen Untersuchung, welche weder klinisch noch insbesondere im Rahmen des eigens dazu angefertigen CTs Hinweise auf eine abdominale Pathologie ergaben. Eine Arbeitsunfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit konnte Prof. Dr. A.___ alsdann offenbar auch mit Blick auf die im Juni 2006 durchgeführte Oesophagusdivertikel-Operation nicht feststellen. Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht erscheinen damit nicht angezeigt, was um so mehr gilt, als der Beschwerdeführer in der ausführlichen Replik die von ihm geltend gemachte 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit psychischen Einschränkungen begründen lässt (vgl. Urk. 21, S. 6 Ziff. 2.1 "Worum es geht"; vgl. etwa auch S. 27 Ziff. 2.8.1).
6.2 Zu folgen ist dem Beschwerdeführer hingegen insoweit, als er vorbringen lässt, die rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung hätte auch die Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Berichtes vorausgesetzt.
Aus den Akten, insbesondere dem Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 10/71) geht unzweifelhaft hervor, dass die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form der Umschulung nicht nur aufgrund der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers, sondern insbesondere auch vor dem Hintergrund einer seit 2001 bestehenden psychischen Problematik erfolgte (vgl. Stellungnahme des RAD Arztes Dr. med. F.___ vom 25. April 2006 im Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 10/71 S. 4). Zwar weist die Beschwerdegegnerin duplicando grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass die damals von Med. pract. Z.___ (und ähnlich auch von den Dres. G.___ und H.___, beides Spezialärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vgl. den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 17. Januar 2002, Urk. 22/12) diagnostizierte mittelgradige depressive Episode im Zusammenhang mit der damaligen beruflichen Situation des Beschwerdeführers stand (vgl. Urk. 26). Festzustellen ist jedoch, dass der Versicherte nach Angaben von Dr. Y.___ trotz "erfreulicher Entwicklung" im Berichtszeitpunkt offenbar noch immer unter psychopharmakologischer Medikation stand, womit sich Hinweise auf eine gewisse, nach wie vor bestehende, psychiatrische Problematik ergeben. Damit konnte aber in psychiatrischer Hinsicht nicht allein auf die Angaben des Internisten Dr. Y.___ abgestellt werden; vielmehr wäre es unerlässlich gewesen, zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten (psychiatrisch-)fachärztliche Einkünfte einzuholen. Dies entsprach denn offenbar auch der ursprünglichen Auffassung des RAD Arztes Dr. F.___ (vgl. Urk. 10/71 S. 4); dass der Versicherte seit einiger Zeit nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung stand, lässt vorliegend unter den gegebenen Umständen entgegen der späteren Stellungnahme von Dr. F.___ auch nicht zwingend auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schliessen (vgl. Urk. 10/71 S. 5). Dass mit Blick auf den vorliegend streitigen Rentenanspruch gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 27. September 2007 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der neu erlernten (kaufmännischen) Tätigkeit auszugehen sei, ist mit der Beschwerdegegnerin allerdings schon daher zu verneinen, weil dem Bericht nicht entnommen werden kann, ob sich die betreffende Angabe überhaupt auf den hier relevanten Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. September 2006) bezieht. Anzumerken ist immerhin, dass auch diesfalls ergänzende Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht als angezeigt erscheinen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich demnach ein weiterer Abklärungsbedarf. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Ergänzung ihrer bisherigen Abklärungen auch in psychiatrischer Hinsicht eine fachärztliche Stellungnahme einhole, welche sich zum Gesundheitszustand und - unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen zu psychischen Gesundheitsschäden ergangenen Rechtsprechung (vgl. Erw. 3.1) - zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert, und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide.
7.
7.1 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, festzusetzen ist.
Mit Honorarnote vom 6. Juni 2008 (Urk. 30) hat Rechtsanwalt Gasche einen zeitlichen Aufwand von 33,30 Stunden (à Fr. 250.--) und Barauslagen in Höhe von Fr. 137.80 (jeweils zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dazu ist zu bemerken, dass der angegebene Aufwand von rund 22 Stunden für die - im übrigen weitgehend nicht spezifizierte - "Arbeit am Fall" und das Erstellen einer 36-seitigen, weitschweifigen Replik (darin noch nicht berücksichtigt Aktenstudium, Gespräche mit dem Klienten sowie telefonischer und schriftlicher Verkehr mit Dritten) als offensichtlich unangemessen erscheint. So stellen sich im vorliegenden Fall weder in tatsächlicher noch in juristischer Hinsicht besonders schwierige Fragen. Zudem hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Gründe, gestützt auf die er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt hat, grundsätzlich bereits in seiner Beschwerde rechtsgenüglich vorgebracht. Weiter ist aus der eingereichten Leistungsdetaillierung festzustellen, dass diese verschiedene Positionen enthält, die aktenmässig nicht ausgewiesen sind und deren Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachvollzogen werden kann (vgl. etwa Position "Briefe an Rechtsschutz" vom 3. Oktober 2007, "Sichtung Unterlagen Allianz Versicherung" und "Brief an Allianz" vom 19. Oktober 2007, "Schreiben an Helsana Leistungsübersicht" vom 26. Oktober 2007). Es rechtfertigt sich daher vorliegend, den zeitlich gerechtfertigten Aufwand in Berücksichtigung der in § 34 GSVGer erwähnten Bemessungskriterien sowie in Anlehnung an in vergleichbaren Fällen zugesprochene Entschädigungen im Rahmen des gerichtlichen Ermessens festzusetzen, und zwar auf insgesamt 10 Stunden (darin inbegriffen Instruktion, Aktenstudium sowie das Abfassen der Replikschrift). Bei einem gerechtfertigten Aufwand von 10 Stunden sowie einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Prozessentschädigung somit auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzulegen.
7.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Gasche
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse .___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).