IV.2006.00850
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 12. September 2007
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nach Einsicht in
die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. November 2004 (Urk. 8/69), mit der diese dem 1955 geborenen T.___ im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ vom 23. August 2004 (vgl. Urk. 8/58) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 54 % beruhende halbe Invalidenrente zugesprochen hat,
das Gesuch von T.___ vom 28. September 2005 (Urk. 8/70) um Erhöhung der Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %,
die Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2006 (Urk. 2), mit der diese mangels objektiv verschlechtertem Gesundheitszustand eine Rentenerhöhung abgelehnt hat,
die dagegen gerichtete Beschwerde von T.___ vom 11. Oktober 2006 (Urk. 1), mit der dieser eine neue medizinische Begutachtung verlangt,
die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 22. Dezember 2006 (Urk. 7) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde,
sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG); Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, jedoch nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird und daher festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist; ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit führt (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
ein Versicherter, der zu mindest 40 % invalid ist, gemäss Art. 28 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist; dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen); der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG); Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen; eine Invalidenrente demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
der Eintritt einer wesentlichen Veränderungen ermittelt wird, indem der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhenden Verfügung bestand, verglichen wird mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4);
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdeführer sich in seinem Revisionsgesuch vom 28. September 2005 (Urk. 8/70) bezüglich der seit der Rentenzusprechung vom 19. November 2004 geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung auf die Beurteilung seines Hausarztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, und die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals C.___ berufen hat, wo er vom 6. April bis 9. September 2005 ambulant behandelt worden war,
die Ärzte des Spitals C.___ im Bericht vom 3. November 2005 (Urk. 8/71/5-7) in anamnestischer Hinsicht angaben, der Beschwerdeführer berichte über Rückenschmerzen seit der Diskushernienoperation im Jahr 2000; neu hinzugekommen seien Schultergürtelschmerzen und interscapuläre Schmerzen rechts; bei der Untersuchung vom 31. Mai 2005 hätten sich zudem eine leichtgradige, regrediente Druckdolenz über der Scapula und der 5. Rippe rechts nachweisen lassen, und am linken oberen Sprunggelenk bestünden medialseits eine Druckdolenz und ein endgradiger Bewegungsschmerz in Dorsalextension; die ausführlichen Abklärungen hätten bis auf eine szintigraphisch nachgewiesene Rippenfraktur rechts, eine Fissur scapulär rechts unklarer Ätiologie und eine unklare Veränderung im medialen Talus links keine Pathologien ergeben; im Bereich der Rippenfraktur und Scapulafissur seien die Befunde regredient; als Hauptbefunde bestünden eine Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule und muskuläre myofasziale Beschwerden im Bereich des Schultergürtels linksbetont; die intensive Physiotherapie sei bei rückläufigen Beschwerden auf Wunsch des Patienten am 9. September 2005 gestoppt worden, und er führe zu Hause weiterhin das Heimprogramm durch; auf weitere Abklärungen des linken Knies und des unteren Sprunggelenkes links sei bei fehlenden Beschwerden verzichtet worden; die Prognose erscheine gut; aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Bücken,
Dr. B.___ im Bericht vom 14. März 2006 (Urk. 8/78) die Gründe der Konsultationen im Januar 2004 anführte und erklärte, an der im MEDAS-Gutachten vom 23. August 2004 enthaltenen Diagnoseliste habe sich grundsätzlich nichts geändert; die analgetische und physikalische Therapie, die in der rheumatologischen Poliklinik des Spitals C.___ wegen des im Vordergrund stehenden costovertebralen/ thorakospondylogenen Schmerzsyndroms durchgeführt worden sei, habe zu einer starken Besserung der Beschwerden geführt; auch der von November 2005 bis Februar 2006 behandelte chronische Husten sei unter zehntägiger antibio-tischer Therapie abgeklungen, und die TB-spezifischen Abklärungen seien negativ geblieben; bezüglich der koronaren Herzkrankheit, die medikamentös behandelt werde, bestünden subjektiv keine Beschwerden; vom Bewegungsapparat her sei der Patient sicherlich eingeschränkt belastbar; mittelschwere körperliche Belastungen seien ihm vermutlich nicht mehr zumutbar; in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit sei er aber weiterhin zu mindestens 50 % arbeitsfähig,
Dr. B.___ schliesslich am 31. März 2006 (Urk. 8/80) auf entsprechende Anfrage hin erklärte, der Beschwerdeführer habe Dr. D.___-Levy, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, letztmals im Herbst 2004 konsultiert und stehe aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung;
in weiterer Erwägung, dass
aufgrund dieser ärztlichen Verlautbarungen - namentlich des Berichts der Ärzte des Spitals C.___ vom 3. November 2005 (Urk. 8/71/5-7), der auf den im Laufe der rund fünf Monate dauernden ambulanten Behandlung gewonnen Erkenntnissen sowie umfassenden klinischen und röntgenologischen Abklärungen beruht und dem eine eingehende Diagnosestellung zugrunde liegt - eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende gesundheitliche Verschlechterung seit der Rentenzusprechung auszuschliessen ist und diesbezüglich keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich sind,
im MEDAS-Gutachten vom 23. August 2004, das dem Rentenentscheid vom 19. November 2004 zugrunde liegt, für eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne repetitiv gebückte oder rumpfrotierende Anteile und ohne Zwangshaltungen, die Arbeitsfähigkeit nämlich gesamthaft auf 70 % geschätzt und dazu folgendes ausgeführt worden war (Urk. 8/58 S. 14 f.):
Aus rein somatischer Sicht erscheint uns eine leichte körperliche Tätigkeit in einem 100%igen Pensum zumutbar, unter der Voraussetzung, dass wirbelsäulenadaptierte Wechselpositionen möglich sind und infolge der Symptomatik an der rechten Hand mit Verdacht auf Sulcus nervi ulnaris-Syndrom ein wiederholter kräftiger Einsatz der rechten Hand für Zupacken, respektive für repetitive Pro-/Supination nicht nötig ist.
Aus psychiatrischer Sicht stellen wir derzeit die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom. Im Gegensatz zu den Vorberichten gehen wir damit von einer Verbesserung der psychischen Symptomatik bis zu einem gewissen Grade aus. Die im Psychiatriebericht von Dr. D.___ vom 27.06.2003 erwähnten depressiven Verarbeitungsstrategien bei Verlust der Arbeit mit Wechsel im Selbst- und Rollenverständnis erscheinen auch uns der wesentliche Faktor in der Unterhaltung der depressiven Störung wie auch der Selbstlimitierung darzustellen. Aus psychiatrischer Sicht erachten wir die Arbeitsfähigkeit derzeit um ca. 30 % eingeschränkt.
aufgrund der Tatsache, dass sich eine Wiederaufnahme der im Herbst 2004 abgeschlossenen psychiatrischen Behandlung nach der Rentenzusprechung offenbar nicht mehr aufgedrängt hat, eine Verschlechterung der ursprünglich diagnostizierten depressiven Störung (gegenwärtig leichten Grades mit somatischem Syndrom, ICD-10 F 32.01, vorwiegend reaktiv bedingt bei persistierenden somatischen Erkrankungen und psychosozialer Belastungssituation; Urk. 8/58 S. 12) beziehungsweise der nunmehr diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störungen auszuschliessen ist, deretwegen dem Beschwerdeführer ursprünglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit zugestanden worden war,
die aktuellen Arztberichte in somatischer Hinsicht keine Anhaltspunkte mehr für die im MEDAS-Gutachten erwähnte Symptomatik an der rechten Hand enthalten, weshalb auch die diesbezügliche Einschränkung inzwischen entfallen ist,
die Ärzte des Spitals C.___ zwar neu ein costovertebrales bis thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei szintigraphisch festgestellter Fraktur der 5. Rippe rechts, scapulärer Fissur rechts und myofaszialer Schmerzkomponente, ferner eine ätiologisch unklare Sklerose am medialen Talus links und einen Diabetes mellitus Typ 2 diagnostizieren; ihrem Bericht indes zu entnehmen ist, dass die Beschwerden und Befunde im Bereich der Rippen rechts und des linken Sprunggelenks zurückgegangen sind, und keine Hinweise dafür vorhanden sind, dass die Arbeitsfähigkeit durch den Diabetes mellitus eingeschränkt wird,
Dr. B.___s Beurteilung, an den im MEDAS-Gutachten vom 23. August 2004 enthaltenen Diagnosen habe sich grundsätzlich nichts geändert, somit ohne weiteres gefolgt werden kann,
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit insgesamt seit der Rentenzusprechung nicht verschlechtert hat, zumal die Ärzte des Spitals C.___ hinsichtlich leichten wechselbelastenden Tätigkeiten ohne repetitives Bücken nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigen und die aktuelle Zumutbarkeitsbeurteilung von Hausarzt Dr. B.___, wonach für eine angepasste leichte körperliche Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % gegeben sei, gegenüber seiner im Bericht vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/45/3) enthaltenen Angabe, aus körperlicher Sicht sei der Patient in einer angepassten Tätigkeit mindestens 50 % arbeitsfähig, aus psychiaterischer Sicht eher weniger als 50 % belastbar, ebenfalls eindeutig gegen eine Zunahme der Einschränkungen spricht, wobei die aktuelle, von den für den ursprünglichen Rentenentscheid massgebenden ärztlichen Beurteilungen abweichende hausärztliche Schätzung für sich allein betrachtet als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes zu qualifizieren und daher unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ohnehin unerheblich ist (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
die IV-Stelle demnach mangels gesundheitlicher Verschlechterung richtigerweise eine Rentenerhöhung abgelehnt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist, und der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu übernehmen hat;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).