Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00851[8C_247/2007]
IV.2006.00851

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Domenico Giglio
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS
Flüelastrasse 51, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1960 geborene I.___ reiste 1989 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2005 bis zur Kündigung per 31. März 2006 als Maschinist für die B.___ (Urk. 6/2-3, Urk. 6/5). Er leidet an Rückenbeschwerden (Urk. 6/11 S. 1, Urk. 9/1 S. 1).

2.       Am 23. März 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge den Arbeitgeberbericht (Urk. 6/5) sowie diverse Arztberichte (Urk. 6/6, Urk. 6/10-11) ein. Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und daraus ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 37 % resultiere (Urk. 6/15). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juli 2006 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 6/17), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. September 2006 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).

3.       Gegen die Verfügung vom 29. September 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Oktober 2006 Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 21. November 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7). In der Folge reichte der Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2006 (Urk. 8) einen Bericht der Klinik C.___ vom 23. Oktober 2006 (Urk. 9/1) ein. Die IV-Stelle liess sich innert der mit Verfügung vom 30. November 2006 (Urk. 10) angesetzten Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen, womit Verzicht darauf anzunehmen ist. Mit Eingabe vom 5. Januar 2007 teilte Rechtsanwalt Domenico Giglio mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Versicherten betraut worden sei (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
2.       Verfahrensrechtlich ist festzuhalten, dass nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei aus dem Recht zu weisen sind. Demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). Demnach ist der nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Bericht der Klinik C.___ vom 23. Oktober 2006 (Urk. 9/1) nicht aus dem Recht zu weisen, zumal er zur Feststellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und mithin des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermag.

3.      
3.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 37 % resultiere. Es bestehe damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er sei auch in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig, weshalb ihm eine Rente zustehe (Urk. 1).
3.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, sowie die Invaliditätsbemessung.
         Dabei ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen eines chronischen lumbovertebralen und spondylogenen Schmerzsyndroms links mit/ bei degenerativen Veränderungen L4/5 und L5/S1 links (M54.99), möglicher Irritation der Wurzel L5 links durch degenerative Veränderungen der Fazettengelenke, aktuell keine radikuläre Reizung, und leichtgradiger Spondylolisthese L5/S1 vorliegen, zumal sich diese Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmend aus dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 5. Mai 2006 (Urk. 6/11 S. 1) und aus demjenigen der Klinik C.___ vom 23. Oktober 2006 (Urk. 9/1), welcher zwar nach dem Zeitpunkt der Verfügung vom 29. September 2006 (Urk. 2) erstellt worden ist aber den massgeblichen Zeitraum vor jener Verfügung betrifft, und daher zu berücksichtigen ist, ergeben.
         Entsprechend erübrigt sich in Anbetracht der oben erwähnten, übereinstimmenden Diagnosen das Einholen eines weiteren Berichts bei Dr. D.___ und die Vornahme weiterer Abklärungen, wie dies der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1). Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass weitere Untersuchungen keine davon abweichenden Diagnosen ergeben würden, zumal beide Berichte aktuell sind und insbesondere dem Bericht der Klinik C.___ ein längerer stationärer Aufenthalt mit entsprechenden Untersuchungen zugrunde lag (antizipierte Beweiswürdigung).

4.      
4.1     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erklärte Dr. D.___ in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 5. Mai 2006, dass in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/11 S. 1 und S. 4).
         Im Anschluss an den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik C.___ vom 27. September 2006 bis zum 17. Oktober 2006 zur stationären Rehabilitation im Rahmen des eines Interdisziplinären Schmerzprogramms wurde im Bericht vom 23. Oktober 2006 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten, dass bei Austritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen bis zum 31. Oktober 2006 attestiert werde. Für die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei der Hausarzt zuständig. Aufgrund der persistierenden körperlichen Einschränkungen werde eine Berufsberatung seitens eines Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums empfohlen. Ein beruflicher Wiedereinstieg sei im Stundenpensum mit einer leichten Arbeit denkbar. Eine geregelte Tätigkeit sei auch aus therapeutischer Sicht zur Tagesstrukturierung und Aktivierung wünschenswert (Urk. 9/1).
4.2     Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Baumaschinen- und Kranführer zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6/11 S. 1 und S. 4).
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) ist aber davon auszugehen, dass er in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, zumal diese Einschätzung der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit von Dr. D.___ vom 5. Mai 2006 zu entnehmen ist (Urk. 6/11 S. 4). Zudem ergibt sich auch aus dem Bericht der Klinik C.___ vom 23. Oktober 2006 keine Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Zwar wurde darin erwähnt, dass ein beruflicher Wiedereinstieg in einer leichten Arbeit lediglich im Stundenpensum denkbar sei (Urk. 9/1 S. 3). Darauf kann aber nicht abgestellt werden, zumal ebenda auch auf die Beurteilung durch Dr. D.___ verwiesen wurde, welcher bei denselben Diagnosen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit für zumutbar erachtete (Urk. 6/11 S. 1 und S. 4, Urk. 9/1 S. 3). Sodann sind dem Bericht der Klinik C.___ vom 23. Oktober 2006 keine objektiven, medizinischen Beeinträchtigungen zu entnehmen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit begründen könnten. Insbesondere ergeben sich aus dem Bericht keine schwerwiegenden Diagnosen und objektiven Befunde, wobei der Lasègue links lediglich als fraglich positiv bei nicht ausstrahlenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und rechts als negativ bezeichnet wurde und der Waddell-Test mit vier von fünf Punkten positiv ausfiel. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Klinik C.___ vom 23. Oktober 2006 nicht nur keine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr eine aus therapeutischer Sicht wünschenswerte Aufnahme einer geregelten Tätigkeit zur Tagesstrukturierung und Aktivierung erwähnt wurde (Urk. 9/1).
         Es ist daher zusammenfassend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
         In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht auf die effektiven Marktverhältnisse und die konkreten Chancen des Versicherten auf dem aktuellen Stellenmarkt abzustellen ist. Vielmehr ist von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, welcher rein hypothetischen Charakter hat und an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens ein weiter Kreis an Beschäftigungen offen steht, in dem er die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a).

5.      
5.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich vorzunehmen (BGE 125 V 149 Erw. 2a mit Hinweisen).
         Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die IV-Stelle ging von einem Valideneinkommen von Fr. 81'506.-- aus (Urk. 6/14 S. 1, Urk. 6/15 S. 2). Dieser Betrag erscheint in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 6/2 S. 4) und seiner Arbeitgeberin (Urk. 6/5 S. 2) sowie unter Berücksichtigung des Auszugs aus dem individuellen Konto (Urk. 6/7, Urk. 6/19) als eher hoch. Zugunsten des Beschwerdeführers kann jedoch auf diesen Betrag abgestellt werden, zumal selbst damit kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad erreicht wird, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
5.2     Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Es ist dabei von dem in der LSE (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahre 2005 allgemein geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 90, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) sowie der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1975 Punkten im Jahre 2004 auf 1992 Punkte im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 91, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'751.--. Von diesem Betrag ist auszugehen, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben ist (vgl. Erw. 4.2).
        
         Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit ausführen kann (vgl. Erw. 4.2), erscheint der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 % als angemessen (Urk. 6/14 S. 1, Urk. 6/15 S. 2), zumal er aufgrund seiner Leiden nur in somatischer Hinsicht eingeschränkt ist und die Kriterien des Alters (Jahrgang 1960), der Nationalität (Niederlassungsbewilligung C, Urk. 6/3 S. 1; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sowie des nicht eingeschränkten Beschäftigungsgrades von 100 % nicht zu beachten sind. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 51'976.-- (Fr. 57'751.-- - 10 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 81'506.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 29'530.-- (Fr. 81'506.-- - Fr. 51'976.--) ein Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (Fr. 29'530.-- / Fr. 81'506.--). Damit wird der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Domenico Giglio
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).