Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00854[9C_617/2007]
IV.2006.00854

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1956 geborene A.___ arbeitete zuletzt von Mitte 1991 bis 2003 bei der B.___ zu 100 % als Buffetangestellte (Urk. 8/2, Urk. 8/7, Urk. 8/10). Am 31. März 2003 wurde ihr per Ende Mai 2003 gekündigt (Urk. 8/10 S. 6). Seit April 2003 arbeitet die Versicherte gesundheitsbedingt nicht mehr (Urk. 8/10 S. 1). Sie leidet an Nacken-, Schulter- und Rückenbeschwerden sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 8/8 S. 1, Urk. 8/24 S. 10, Urk. 8/35 S. 8 und S. 11).
1.2     Am 11. März 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 12. März 2004; Urk. 8/2). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Arztbericht (Urk. 8/8), ein medizinisches Gutachten (Urk. 8/16) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) ein. Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2004 zu (Urk. 8/22). Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/23). Die IV-Stelle holte darauf ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS) der Universitätskliniken C.___ ein (Urk. 8/35) und wies gestützt darauf die Einsprache der Versicherten am 14. September 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2006 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic (Urk. 4), mit Eingabe vom 12. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. November 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 14. September 2006 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2006 auf den Standpunkt, zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin könne auf das Gutachten der MEDAS C.___ abgestellt werden, wonach diese in ihrer angestammten Tätigkeit vollumfänglich und in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Der Einkommensvergleich des zuletzt erzielten Verdienstes von Fr. 43'985.50 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 19'628.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von 55 %. Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von maximal 20 % (Einspracheentscheid) respektive 10 % (Beschwerdeantwort) gerechtfertigt (Urk. 2, Urk. 7).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe das Gutachten der MEDAS C.___ nicht korrekt angewendet und die Berichte der behandelnden Ärzte, welche von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit respektive aus rheumatologischer Sicht von einer maximal 10 - 20%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, zu Unrecht nicht beachtet. Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % (vom Invalideneinkommen) vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 f.).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht auf 50 % und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente festgelegt wurden.

3.      
3.1    
3.1.1   Dr. med. D.___, Vertrauensarzt der Swica Krankenversicherung, erstellte am 27. Januar 2004 zuhanden der Swica einen Bericht über das mit der Beschwerdeführerin geführte ärztliche Gespräch vom 22. Januar 2004. Darin wurden folgende Diagnosen genannt: Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Periarthrose des Schultergelenks (frozen shoulder), depressive Entwicklung (Somatisierung?). Bei der Beschwerdeführerin bestehe gestützt auf die ihm vorliegenden Arztzeugnisse seit 9. Mai 2003 wegen körperlicher Symptome eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Darüber hinaus leide sie unter einer mittelschweren Depression. Diese Arbeitsunfähigkeit werde nach seiner Einschätzung weiterhin über eine längere Zeit bestehen (Urk. 8/24 S. 8 ff.).
3.1.2   Gemäss Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 24. März 2004 ist die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Hilfsangestellte seit 9. Mai 2003 zu 100 % und in behinderungsangepasster Tätigkeit seit März 2004 während 8 - 12 Stunden pro Woche arbeitsfähig. Sie leide seit zirka 1998 an einem chronischen Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, seit zirka 2001 an einer Periarthrose des Schultergelenks und seit zirka 2003 an einer reaktiven Depression. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/3).
         Im Schreiben vom 8. Februar 2005 bestätigte Dr. E.___ zuhanden des Vertreters der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die genannten Diagnosen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe maximal eine 10 - 20%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten unter weitgehender Vermeidung des Armeinsatzes auf der rechten Seite sowie des Hebens von Gewichten über 5 Kilogramm. Daneben müsse auch die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht neu beurteilt werden (Urk. 8/24 S. 5).
3.1.3   Dr. med. F.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Arztbericht mit Datum vom 30. Juli 2004 zuhanden der Krankenkasse Swica aus, die Beschwerdeführerin sei affektiv noch immer sehr labil, weinerlich und angetrieben und habe Abgrenzungs- und Konzentrationsschwierigkeiten. Sie sei in einer leichten, angepassten Tätigkeit seit August 2004 zu 50 % arbeitsfähig. Sie werde mit Psychopharmaka und einer psychoanalytisch orientierten Psychotherapie behandelt (Urk. 8/24 S. 7).
         Im Schreiben vom 7. Dezember 2004 hielt Dr. F.___ fest, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und deren Arbeitsunfähigkeit ab 7. Dezember 2004 bis auf weiteres bei 100 % liege (Urk. 8/24 S. 6).
3.1.4   Dr. med. G.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 4. November 2004 und stellte in seinem Arztbericht vom 9. November 2004 folgende Diagnosen: Brustwirbelsäulensyndrom bei medianer Diskushernie beim 10. und 11. Brustwirbel mit deutlicher Einengung des Duralsackes, Lendenwirbelsäulensyndrom bei breitbasiger Artikulation beim 4. und 5. Lendenwirbel bei Wirbelsäulenarthrose und enggestellten Neuroforamina (Nervenaustrittsöffnungen), Periarthrose des Schultergelenks rechts (frozen shoulder?). Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage seit Mai 2003 60 %. Sie mache einen guten Eindruck und es gebe momentan keine andere Tätigkeit, die ihr aus objektiver medizinischer Sicht zumutbar sei (Urk. 8/16 S. 1 und S. 7).
3.1.5   Im Gesamtgutachten der MEDAS C.___ vom 26. Juli 2006 wurden gestützt auf internistische rheumatologische und psychiatrische Konsilien folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Chronische Rotatorenmanschettentendopathie an der rechten Schulter (Code M24.81 der Internationalen Klassifikation ICD-10); chronisches Halswirbelsäulen-Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.1) mit rechtsbetonten muskulären Verspannungen und Dolenzen; chronisches Lendenwirbelsäulen-Schmerzsyndrom bei leichter Lendenwirbelfehlform, unspezifischer Schmerzausstrahlung in beide Beine, Bandscheibenproblematik und Empfindungsstörung auf der rechten Körperhälfte nicht zuzuordnender Ursache (ICD-10 M54.4); psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen einer asthmatischen Bronchitis, einer Adipositas (BMI 29,2 kg/m2) und eines Erschöpfungssyndroms (ICD Z73.0).
         In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführerin könne eine deutliche Belastbarkeitsverminderung des Bewegungsapparates zugesprochen werden. Jedoch könne nur in angestammter Tätigkeit als Küchen- und Buffethilfe bei einer aus rheumatologischer Sicht umfassenden Arbeitsunfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht 80 - 100%igen Arbeitsfähigkeit von einer insgesamt 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In leidensangepasster Tätigkeit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 50 %, wobei ihr gemäss rheumatologischer Begutachtung ein 50%iges Arbeitspensum halbtags und gemäss psychiatrischer Beurteilung eine 80 - 100%ige Tätigkeit zuzumuten sei. Und zwar müsse die leidensangepasste Tätigkeit körperlich leicht, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 2 - 3 kg, ohne über Kopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitives Greifen, ohne repetitive Treppenbenutzung und ohne monotone Körperhaltungen sein. Von chirurgischen Massnahmen sei im Schulterbereich sowie spinal keine Verbesserung der Belastbarkeit zu erwarten. Phasenweise symptomverringernd könnten sich injektive, konservative und schmerzstillende Massnahmen auswirken. Aus psychiatrischer Sicht stehe diesbezüglich Unterstützung bei der Rückkehr ins Arbeitsleben und Umschulung im Vordergrund. Die Diskrepanz der vom Psychiater attestierten Arbeitsfähigkeit in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit von 80 - 100 % zu jener von 50 % gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 30. Juli 2004 (Urk. 8/24 S. 7) lasse sich am ehesten dadurch erklären, dass der Beschwerdeführerin aktuell kein depressives Syndrom mehr attestiert werden könne (Urk. 8/35 S. 11 ff.).

3.2    
3.2.1   Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 26. Juli 2006 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Darauf ist grundsätzlich abzustellen.
3.2.2   Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Einzelnen zunächst ein (Urk. 1), allein die rheumatologische Beurteilung im MEDAS-Gutachten, wonach ihr halbtags Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 2 - 3 kg, ohne über Kopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitives Greifen, ohne repetitive Treppenbenutzung und ohne monotone Körperhaltung zumutbar seien, lasse erkennen, dass für sie als beinahe Analphabetin keine Möglichkeiten bestünden, eine solche (leidensangepasste) Arbeitstätigkeit zu erhalten (Urk. 1 S. 2). Der Einwand ist unbegründet, denn nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Für die Invaliditätsbemessung ist daher nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin schränken ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht derart ein, dass der allgemeine Arbeitsmarkt die entsprechenden Stellen praktisch nicht kennt oder eine Beschäftigung nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wäre. Es lässt sich an verschiedene Tätigkeiten (beispielsweise Kontroll- oder Überwachungsaufgaben) denken, welche die Beschwerdeführerin zu verrichten fähig wäre. Dass sie aufgrund von invalidenversicherungsfremden Faktoren, wie etwa mangelnden Schreib- und Sprachkenntnissen eventuell keine Anstellung auf dem heutigen Arbeitsmarkt finden kann, ist für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit und für die Invaliditätsbemessung irrelevant und von der Invalidenversicherung nicht zu vertreten.
3.2.3   Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin am MEDAS-Gutachten, der Psychiater habe bereits nach einem 30-minütigen Gespräch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % festgestellt. Eine psychiatrische Begutachtung von 30 Minuten sei aber nichts weiter als glatter Unfug (Urk. 1 S. 2). Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Denn auf die Dauer der Gesprächszeit bei einer gutachtlichen Beurteilung kommt es nicht an, solange alle für die Beurteilung wesentlichen Punkte besprochen wurden. Wie sich aus der Zusammenfassung der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Untersuchung im psychiatrischen Fachgutachten ergibt (Urk. 8/35 S. 27 f.), fand ein ausführliches und umfassendes Gespräch zwischen dem Psychiater und der Beschwerdeführerin statt. Inhaltlich erhebt die Beschwerdeführerin denn auch keine Einwände. Zudem beruht diese Kritik einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und findet in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil lässt der Umfang und Inhalt des psychiatrischen Fachgutachtens (Urk. 8/35 S. 26 ff.) eher auf eine längere Dauer der Gesprächszeit schliessen.
3.2.4   Generell wendet die Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten sodann ein, es sei in letzter Zeit aus den Medien bekannt geworden, dass die Basler Begutachter (ABI) mehr an ihre Verdienste als an eine neutrale und faire Handlung dächten. Aus diesem Grund solle man deren Berichte mit Vorsicht berücksichtigen (Urk. 1 S. 2). Dieser Einwand ist nicht zu hören. Denn zum Einen wurde das vorliegende Gutachten nicht vom ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut, GmbH) sondern von der MEDAS der Universitätskliniken C.___ erstellt. Zum Anderen vermag diese pauschale Anspielung das MEDAS-Gutachten nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin setzt sich inhaltlich im Einzelnen nicht weiter mit dem Gutachten auseinander.
3.2.5   Der Kritik der Beschwerdeführerin, die Berichte der behandelnden Ärzte seien nicht einfach zu umgehen (Urk. 1 S. 3), ist entgegenzuhalten, dass den Gesamtgutachtern die Berichte von Dr. D.___, Dr. E.___, Dr. F.___ und von Dr. G.___ bekannt waren (Urk. 8/35 S. 2 ff.) und das MEDAS-Gutachten die medizinischen Vorakten berücksichtigt. Betreffend die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin und ähnlich schwere Arbeiten stimmt das MEDAS-Gutachten mit der Einschätzung von Dr. E.___ und ebenso von Dr. D.___ überein. Sie gehen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten aus (Urk. 8/35 S. 13, Urk. 8/8 S. 1, Urk. 8/24 S. 10), wobei Dr. D.___ keine Unterscheidung zwischen angestammter und leidensangepasster Tätigkeit macht. Dr. D.___ verfasste den Bericht vom 27. Januar 2004 zuhanden der Krankenversicherung Swica im Zusammenhang mit Krankentaggeldern. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit war für diese Zwecke grundsätzlich nicht erforderlich. Wie auch im rheumatologischen Fachgutachten des MEDAS-Gutachtens richtig festgehalten wird (Urk. 8/35 S. 24), bezog sich die Beurteilung von Dr. D.___ daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allein auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Auf den Bericht von Dr. D.___ kann daher zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit nicht abgestellt werden.
         Ebenfalls nicht abgestellt werden kann auf den Arztbericht von Dr. G.___, wonach die Beschwerdeführerin seit Mai 2003 zu 60 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/16 S. 7). Denn es ist nicht klar, ob sich diese Beurteilung auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin bezieht. Der anschliessende Satz, die Beschwerdeführerin mache einen guten Eindruck und es gäbe momentan keine andere Tätigkeit, die ihr aus objektiver medizinischer Sicht zumutbar wäre, lässt vermuten, dass er die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf 100 % einschätzt. Dies macht jedoch keinen Sinn, wenn der Beschwerdeführerin bereits die schwerere angestammte Tätigkeit zu 40 % zuzumuten wäre. Der Arztbericht von Dr. G.___ erscheint daher in seiner Kernaussage unklar respektive widersprüchlich.
         Zutreffend ist, dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 8. Februar 2005 nur eine 10 - 20%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bescheinigte (Urk. 8/24 S. 5). Für die Zeit ab März 2004 (offenbar bis Februar 2005) ging er noch von einer Arbeitsfähigkeit von 8 - 12 Stunden pro Woche aus, was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 6/2007 S. 86 Tabelle B9.2) einem Arbeitspensum von rund 19 - 29 % entspricht. Das rheumatologische Fachgutachten, auf welches sich das MEDAS-Gutachten stützt (Urk. 8/35 S. 8 ff.), nimmt auf die Beurteilung von Dr. E.___ Bezug und bezeichnet eine 10 - 20%ige Arbeitsfähigkeit als „etwas sehr gering“. Auch könne die Schwere der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten De-facto-Invalidisierung mit den muskuloskelettären Befunden nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollzogen werden. Mit den bestehenden klinischen und radiomorphologischen Veränderungen könne keine vollständige Arbeitsunfähigkeit in optimal adaptierten Verweistätigkeiten zuerkannt werden. Die Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Funktion sei aus muskuloskelettärer Sicht höher, nämlich auf 50 % zu gewichten (Urk. 8/35 S. 24). Das rheumatologische Fachgutachten überzeugt. Dagegen ist in Bezug auf den Arztbericht von Dr. E.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).  Aus rheumatologischer Sicht ist zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit somit auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. Im Übrigen kann in zeitlicher Hinsicht eine Verbesserung der rheumatologischen Beschwerden in der Zeit vom ärztlichen Schreiben am 8. Februar 2005 (Urk. 8/24 S. 5) bis zur polydisziplinären Begutachtung im Juli 2006 (Urk. 8/35) ausgeschlossen werden. Denn Dr. E.___ geht in seinem Arztbericht vom 24. März 2004 im Gegenteil von einem sich verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus (Urk. 8/8 S. 2).
         Auch in psychiatrischer Hinsicht sind der entsprechende Arztbericht von Dr. F.___ mit Datum vom 30. Juli 2004 respektive ihr Schreiben vom 7. Dezember 2004 (Urk. 8/24 S. 6 f.) nicht geeignet, die Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Der Arztbericht von Dr. F.___ zuhanden der Krankenversicherung Swica attestiert der Beschwerdeführerin - wie das MEDAS-Gutachten insgesamt - aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, und zwar seit August 2004 für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 8/24 S. 7). Die im teilweise unleserlichen Schreiben vom 7. Dezember 2004 aufgeführte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % seit demselben Datum bis auf weiteres unterscheidet dagegen nicht, ob dies für angestammte oder leidensangepasste Tätigkeiten gilt (Urk. 8/24 S. 6). Ausserdem werden in keinem der Schreiben von Dr. F.___ Diagnosen gestellt, sie setzen sich nicht mit den Vorakten auseinander und enthalten keine Anamnese. Sie erscheinen vorwiegend als Momentaufnahmen. Insbesondere das Schreiben vom 7. Dezember 2004 spricht von einer akuten Situation (‚in einem als Notfall vereinbarten Gespräch’), das im Lichte der Beurteilung des MEDAS-Gutachtens nicht für einen längeren Zeitraum repräsentativ erscheint, zumal die depressive Problematik offenbar erfolgreich behandelt wurde. Das psychiatrische Fachgutachten, auf welches sich das MEDAS-Gutachten stützt (Urk. 8/35 S. 11), führt dazu aus, dass die ausgebaute antidepressive Medikation, mit welcher die Beschwerdeführerin während zwei Jahren von ihrer Psychiaterin behandelt worden sei, der Grund dafür sein könne, dass kein depressives Syndrom mehr festgestellt werden könne (Urk. 8/35 S. 29). Entsprechend schlussfolgern die Gutachter des MEDAS-Gutachtens in der Gesamtbeurteilung, dass die Diskrepanz der im Bericht vom 30. Juli 2004 durch Dr. F.___ aus psychiatrischer Sicht attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit zu der im Rahmen der polydisziplinären 80 - 100%igen festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit am ehesten dadurch bedingt sei, dass der Beschwerdeführerin aktuell kein depressives Syndrom mehr attestiert werden könne (Urk. 8/35 S. 13). Dies erscheint nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass auch bei der Einschätzung von Dr. F.___, welche die Beschwerdeführerin über längere Zeit behandelte, zu beachten ist, dass Ärzte mit einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Es ist daher auch in psychiatrischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten abzustellen.
3.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens im Sinne des geltenden Grundsatzes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, so dass darauf abzustellen ist. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit, wie unter Erwägung 3.1.5 beschrieben, insgesamt zu 50 % arbeitsfähig ist.

4.      
4.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen vorzunehmen (vgl. Erwägung 1.3), wobei hiefür auf den Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs abzustellen ist. Dieser fällt gestützt auf den Arztbericht von Dr. E.___ (Urk. 8/8 S. 1) und in Anwendung von Art. 29 IVG unstrittig auf den 1. Mai 2004.
4.2    
4.2.1   Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist in erster Linie der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Gemäss Auskunft der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der B.___, betrug das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 Fr. 43'633.40 (Urk. 8/10 S. 2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,7 % im Jahr 2003 und 1 % im Jahr 2004 (Lohnentwicklung 2005, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle 1.2.93, Nominallohnindex Frauen 2001 - 2005, S. 31, Abschnitt G,H) entspricht dies zum massgeblichen Zeitpunkt im Mai 2004 einem Jahresbruttoeinkommen von Fr. 44'818.90 (Fr. 43'633.40 x 1.017 x 1.01).
4.2.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens wäre grundsätzlich - wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) abzustellen, da die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2003 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat und daher nicht von einem tatsächlich erzielten Einkommen mit Behinderung ausgegangen werden kann. Der durchschnittliche Tabellenlohn auf dem tiefsten Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) beträgt für Frauen Fr. 3'893.-- im Monat respektive Fr. 46'716.-- im Jahr (LSE 2004, Neuenburg 2006, Tabelle 1, S. 53). Weil der von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte Lohn unter diesem Betrag liegt, ist indessen auch für die Berechnung des Invalideneinkommens vom effektiv erzielten Einkommen von Fr. 43'633.40 respektive Fr. 44'818.90 (nach Nominallohnentwicklung) auszugehen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % könnte die Beschwerdeführerin somit ein Einkommen von mindestens Fr. 22'409.45 erzielen.
4.2.3   Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Indem bei der Beschwerdeführerin zur Berechnung des Invaliditätsgrades nicht vom durchschnittlichen Tabellenlohn des tiefsten Anforderungsniveaus für einfache und repetitive Tätigkeiten sondern von ihrem tiefer liegenden tatsächlichen Lohn ausgegangen wird, sind bereits die persönlichen und beruflichen Umstände mit Ausnahme der Gesundheitsbeeinträchtigungen weitestgehend berücksichtigt. Ein reduziertes Arbeitspensum von 50 % fällt bei Frauen ausserdem gemäss LSE 2004 tendenziell leicht lohnerhöhend ins Gewicht (LSE 2004, Neuenburg 2006, Tabelle 6, S. 25). Auch hinsichtlich der geltend gemachten mangelhaften Sprach- und Schreibkenntnisse (Urk. 1 S. 2) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie war während vielen Jahren in der Schweiz vollzeitbeschäftigt. Es ist daher davon auszugehen ist, dass dieser Mangel bei einer reduzierten Erwerbstätigkeit keine zusätzlichen Schwierigkeiten bereitet, das bisherige Lohnniveau zu erreichen. Weil das Lohnniveau der Beschwerdeführerin bereits relativ tief ist und nebst den Gesundheitsbeeinträchtigungen keine weiteren Faktoren einen Abzug rechtfertigen, erscheint der von der Beschwerdeführerin geforderte Abzug von 25 % (Urk. 1 S. 2) massiv zu hoch. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin schränken sie nicht erheblich ein, weshalb beispielsweise die auch in körperlicher Hinsicht noch möglichen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten kein wesentlich tieferes Lohnniveau erwarten lassen. Insgesamt rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund kein Abzug von über 15 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit minimal Fr. 19'048.--.
4.2.4 Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 44'818.90 - Fr. 19'048.-- = Fr. 25'770.90) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 %, was die Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu einer halben Invalidenrente berechtigt.

5.       Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Verfügung vom 26. Januar 2005 (Urk. 8/21 f.) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September 2006 (Urk. 2) dasselbe Ergebnis. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
         Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).