IV.2006.00856
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 9. Januar 2008
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner, Anwaltsbüro und Notariat
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1957, war von 1990 bis April 2001 bei der Schweizerischen A.___ Versicherungsgesellschaft, nachfolgend A.___, als Versicherungsberater im Aussendienst angestellt (Urk. 8/5 Ziff. 1, 6). Bei der gleichen Gesellschaft ist er auch gegen Unfall versichert (vgl. Urk. 8/8/1).
1.2 In der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2000 war der Versicherte in Budva, Montenegro, in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt, in deren Verlauf er sich bei einem Sturz aus mehreren Metern Höhe verschiedene Verletzungen zuzog (Urk. 8/72 = Urk. 3/3, je S. 2 Ziff. 1 oben). Seitdem ist er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/77 S. 29 Ziff. 9).
1.3 Die A.___ übernahm die Heilungskosten und richtete ein Taggeld aus (Urk. 8/72 S. 2 Ziff. 1 oben). Mit Verfügung vom 5. Mai 2003 teilte die A.___ dem Versicherten mit, dass die Geldleistungen wegen Beteiligung an einer Schlägerei mit Wirkung ab 1. April 2002 um 50 % gekürzt würden (Urk. 8/43/29). Die dagegen erhobene Einsprache wies die A.___ mit Entscheid vom 9. September 2003 ab (Urk. 8/43/26 Ziff. 5.1). Mit Urteil vom 24. Juni 2005 bestätigten das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/72 S. 18 Ziff. 1) und mit Urteil vom 5. Januar 2006, U 325/05, das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urk. 3/4) die Rechtmässigkeit der Kürzung.
1.4 Am 24. April 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/6, Urk. 8/10, Urk. 8/13, Urk. 8/15, Urk. 8/18-19) und einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/5) und zog Akten der A.___ bei (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente mit Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu (Urk. 8/39 S. 1).
Nach dem Beizug weiterer Akten der A.___ (Urk. 8/43) zog die IV-Stelle am 16. Januar 2004 die Verfügung vom 20. Januar 2003 in Wiedererwägung und verfügte eine Kürzung der Rente um 50 % wegen Teilnahme an einem Raufhandel (Urk. 8/49 S. 4 f.). Dagegen erhob der Versicherte am 17. Februar 2004 Einsprache (Urk. 8/52).
Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 korrigierte die IV-Stelle die Renten des Beschwerdeführers und seiner Familie betragsmässig (Urk. 8/71), nachdem der Ehefrau des Versicherten ihrerseits eine Rente zugesprochen worden war (Urk. 8/93 = Urk. 2, je S. 2 Ziff. 1.2). Gegen die Verfügung erhob der Versicherte am 11. Juli 2005 ebenfalls Einsprache (Urk. 8/74). Mit Einspracheentscheid vom 14. September 2006 trat die IV-Stelle auf die Einsprache vom 11. Juli 2005 nicht ein (Urk. 2, S. 2 Ziff. 1.2). Die Einsprache vom 17. Februar 2004 wies sie ab (Urk. 2 S. 6 Ziff. III.1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Oktober 2006 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die ungekürzten Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. November 2006 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).
1.2 Mit der Leistungskürzung gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG soll verhütet werden, dass die Invalidenversicherung über Gebühr mit Schäden belastet wird, welche die Betroffenen hätten vermeiden können, wenn sie die ihnen zumutbare Sorgfalt angewandt hätten. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Versicherten die gesetzliche Leistung entsprechend ihrem Verschulden ganz oder teilweise einbüssen (BGE 119 V 243 Erw. 2a und 411 Erw. 2a je mit Hinweisen, 111 V 187 Erw. 2 a; AHI 1994 S. 150 Erw. 2a). Voraussetzung der Verweigerung, der Kürzung oder des Entzugs von Geldleistungen im Sinne des Art. 7 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG) ist, dass zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Eintritt oder der Verschlimmerung der Invalidität ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann. Haftungsbegründend im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhanges sind demgegenüber nur jene Ursachen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Ursache begünstigt erscheint, eine Umschreibung, welche nach ständiger Rechtsprechung auch im Sozialversicherungsrecht gilt (BGE 123 V 103 f. Erw. 2d mit Hinweis).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Verfügung vom 20. Januar 2003 zurückgekommen ist und ob die Voraussetzungen für eine Kürzung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nach Art. 21 Abs. 1 ATSG erfüllt sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin nannte als Grund für die Wiedererwägung, dass sie zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Januar 2003 über die speziellen Umstände des Unfallherganges nicht Bescheid gewusst habe. Da weder die A.___ noch der Beschwerdeführer sie über den genauen Unfallhergang informiert hätten, sei eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung zulässig. Zudem sei die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.5).
Aufgrund der Feststellungen des hiesigen Gerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, teilgenommen habe (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4.4). Davon abgesehen habe die Beschwerdegegnerin die Entscheide anderer Sozialversicherungsträger zu berücksichtigen. Eine andere Sanktion als die des Unfallversicherers im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sei nur zulässig, wenn ernsthafte Gründe dafür vorliegen würden. Solche liessen sich den Akten nicht entnehmen (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4.5).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. Januar 2006 festgestellt habe, ergebe sich aus den Akten nicht klar, was genau sich in der besagten Nacht abgespielt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Anders als im Unfallversicherungsrecht dürfe die Invalidenversicherung die Leistungen nur kürzen, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG vorsätzlich oder durch ein vorsätzlich verübtes Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Der Tatbestand des Raufhandels, auf den sich die Beschwerdegegnerin berufe, sei wesentlich enger gefasst als derjenige von Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV. Die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheentscheid nicht dargelegt, aufgrund welcher Fakten und Aktenstellen sie von einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB ausgehe. Ausserdem habe sie sich nicht mit der unterschiedlichen Definition des Tatbestandes im Strafrecht und im Sozialversicherungsrecht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 12-13). Der Begriff des Raufhandels setze voraus, dass mindestens drei Personen an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt seien. Aus den fragmentarischen Akten des montenegrinischen Strafverfahrens gehe jedoch hervor, dass nur zwei Personen, nämlich der verurteilte K.___ und der Beschwerdeführer, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien (Urk. 1 S. 7 Ziff. 15). Schliesslich sei es der Beschwerdegegnerin auch nicht gelungen, den subjektiven Tatbestand nachzuweisen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 15-16).
Dass die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt seien, zeige sich im Übrigen daran, dass in der Frage, ob der subjektive Tatbestand erfüllt sei, relativ viel Ermessen bestehe. Da Ermessensentscheide nie zweifellos unrichtig sein können, komme auch eine Wiedererwägung nicht in Frage (Urk. 1 S. 9 Ziff. 21).
3. Der Beschwerdeführer erlitt in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2000 als Folge eines Sturzes ein Polytrauma (mehrere Frakturen, Riss in der Netzhaut und Netzhautablösung, Urk. 8/77 S. 19 oben). Seitdem ist er als Aussendienstmitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/77 S. 29 Ziff. 9).
4.
4.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Die Verfügung vom 20. Januar 2003 wurde nicht von einem Gericht überprüft. Sie ist daher nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen. Ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 20. Januar 2003 ist somit grundsätzlich möglich.
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung in der Regel schon bei einer geringfügigen Korrektur des monatlichen Rentenbetrags erfüllt (BGE 103 V 128 lit. a). Da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach Auffassung der Beschwerdegegnerin um 50 % zu kürzen ist, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung.
4.2 Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nicht nach der Grobheit des Fehlers. Massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben; es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich. Dies schliesst es etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen. Bejaht wurde in der bisherigen Rechtsprechung eine zweifellose Unrichtigkeit etwa bei der Ausrichtung einer Invalidenrente während des Strafvollzuges oder bei der Nichtanwendung beziehungsweise einer unrichtigen Anwendung einer massgeblichen Bestimmung (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 20 zu Art. 53 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin erachtete die Verfügung vom 20. Januar 2003 als zweifellos unrichtig, weil sie nicht über die speziellen Umstände des Unfallherganges informiert war. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin im Juli 2002 umgehend um einen Rentenentscheid ersucht. Hätte sie damals von der Kürzung durch den Unfallversicherer gewusst, wäre dem Beschwerdeführer von Anfang an eine gekürzte Rente ausgerichtet worden (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3.4).
Entgegen der Beschwerdegegnerin erweist sich die Verfügung vom 20. Januar 2003 nicht allein deshalb als zweifellos unrichtig, weil sie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung nicht über den genauen Unfallhergang informiert war. Vielmehr wären auch bei genauer Kenntnis der Umstände des Unfalls die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 ATSG zu beachten gewesen. Eine zweifellose Unrichtigkeit ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn auch eine Kürzung nach Art. 21 Abs. 1 ATSG in Frage kommt.
4.3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch vorsätzliche Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat.
Art. 21 Abs. 1 ATSG unterscheidet sich von der Regelung im Unfallversicherungsrecht insoweit, als nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt werden für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei „Beteiligung an Raufereien und Schlägerein, es sei denn der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden“. Eine Beteiligung ist dabei jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist zudem weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 5. Januar 2006, U 325/05, Erw. 1.1; RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 [U 360/04]; 1991 Nr. U 120 S. 89 Erw. 3b; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 Erw. 3c, mit Hinweisen).
4.4 Dafür, dass der Beschwerdeführer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Somit bleibt zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden auf ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen ist.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Beschwerdeführer habe sich an einem Raufhandel im Sinne 133 StGB beteiligt (Urk. 2 S. 5 Erw. 4.4).
Art. 133 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) lautet wie folgt:
Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
Der Begriff des Raufhandels setzt nach Lehre und Rechtsprechung voraus, dass sich mindestens drei Personen tätlich auseinandersetzen, sei es durch Schläge, Stösse, mit irgendwelchen Waffen oder auch Steinwürfen. Ein entsprechender Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 59 Ziff. 5.11 lit. a).
4.5. Nachdem der Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch in Montenegro wegen Beteiligung an einem Raufhandel oder einem vergleichbaren Delikt verurteilt wurde, ist die Frage nach einem relevanten strafrechtlichen Verhalten im Sinne einer Vorfrage vom Sozialversicherungsträger und beschwerdeweise durch das Gericht zu klären (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 24 zu Art. 21).
Dem am 6. Dezember 2002 in Montenegro ergangenen Strafurteil ist zu entnehmen, dass K.___ und der Beschwerdeführer in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2000 auf der Terrasse des Hotels zusammen Fussball geschaut hätten, als K.___ mit einer Pistole mehrere Schüsse in die Luft abgegeben habe (Urk. 8/56 S. 5 f.). Nach den Aussagen mehrerer Zeugen sei es in der Folge zwischen K.___ und dem Beschwerdeführer zu einer Schlägerei gekommen (vgl. 8/56 S. 9 unten, S. 10 Mitte). Anschliessend sei der Beschwerdeführer verletzt auf sein Hotelzimmer gebracht worden, worauf er einen neuen Angriff von K.___ befürchtend, versucht habe, aus dem Zimmer zu fliehen und beim Versuch, von einer Terrasse zur anderen zu springen, in die Tiefe gestürzt sei (Urk. 8/72 S. 8 Ziff. 3.1).
Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, dass weitere Personen als der verurteilte K.___ und der Beschwerdeführer an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen wären. Nachdem für einen Raufhandel die Beteiligung von mindestens drei Personen erforderlich ist, ist bereits der objektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Folglich wurde der Versicherungsfall nicht durch ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ATSG herbeigeführt, weshalb eine Kürzung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ausscheidet.
Dass sich die Beschwerdegegnerin nach der Entscheidung der A.___ zu richten hätte, die gestützt auf Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erging, lässt sich in Anbetracht der unterschiedlichen Regelung von Art. 21 Abs. 1 ATSG einerseits und derjenigen im Unfallversicherungsrecht andererseits nicht sagen.
Nachdem eine Kürzung des Rentenanspruchs nicht möglich ist, fehlt es auch an der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 20. Januar 2003. Da die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt sind, hat der Beschwerdeführer bis auf weiteres und vorbehaltlich anderer Revisionsgründe einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.
5.1 Mit der Verfügung vom 7. Juni 2005 wurde die Rente des Beschwerdeführers und seiner Familie angepasst (Wegfallen der Zusatzrente der Ehefrau des Beschwerdeführers, Urk. 8/71). Nachdem die Leistungskürzung wegen Beteiligung an einem Raufhandel nicht Gegenstand der Verfügung vom 7. Juni 2005 bildete, ist die Beschwerdegegnerin auf die gegen die Verfügung gerichtete Einsprache zu Recht nicht eingetreten. Damit hat die Beschwerdegegnerin nebst der Verfügung vom 20. Januar 2003 auch die Anpassung vom 7. Juni 2005 zu beachten. Bei der Berechnung der Rente auf der Basis einer ganzen Rente ist daher der Anpassung vom 7. Juni 2005 Rechnung zu tragen.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 14. September 2006 aufzuheben ist.
6. Dem Beschwerdeführer ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. September 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).