Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00859
IV.2006.00859

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 6. März 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, A.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 31. Januar 2006 meldete sich die 1960 geborene M.___ wegen starker Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 8/5), erkundigte sich über die erwerbliche Situation der Versicherten (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 27. Februar 2006, Urk. 8/6) und ersuchte Dr. med. B.___, FMH für Rheumaerkrankungen, um den Arztbericht vom 16. März 2006 (Urk. 8/7/5-6), welchem der Bericht über die Magnetresonanztomographie (D.___) der LWS (Lendenwirbelsäule) vom 17. Januar 2005 von Dr. med. C.___, D.___ AG (Urk. 8/7/16-17), seine eigenen Berichte vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/7/14-15) und vom 13. Dezember 2005 (Urk. 8/7/11), der Bericht von PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt, F.___, vom 7. Dezember 2005 (Urk. 8/7/12-13), diejenigen von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 23. Dezember 2005 (Urk. 8/7/9-10) und vom 9. Januar 2006 (Urk. 8/7/7-8) beilagen. Die IV-Stelle verlangte alsdann von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, den Arztbericht vom 19. Mai 2006 (Urk. 8/8/1-4), welchem neben den bereits bekannten Unterlagen der Bericht von Dr. B.___ vom 24. November 2005 (Urk. 8/8/11) beilag. Am 3. Juli 2006 erfolgte die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch die Abklärungsperson I.___ (Bericht vom 4. Juli 2006, Urk. 8/9). Zudem wurde Dr. N.___ um den Arztbericht vom 7. Juli 2006 ersucht (Urk. 8/10). Mit Vorbescheid vom 2. August 2006 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens mangels Behinderung im Aufgabenbereich (100%ige Tätigkeit im Haushaltsbereich) in Aussicht (Urk. 8/13). Dagegen erhob sie am 20. August 2006 Einwendungen (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 27. September 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 

2.       Gegen diese Verfügung erhob M.___ am 13. Oktober 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). Am 20. November 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. November 2006 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Am 14. Dezember 2006 zeigte die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG dem Gericht die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin an (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Januar 2007 (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Diesbezüglich geht es insbesondere um die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ausschliesslich als Nichterwerbstätige qualifiziert worden ist. Zur Begründung ihrer Verfügung stellt sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den Standpunkt, aus ihren Abklärungen vom 3. Juli 2006 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit am 31. Januar 2006 mit wenigen Ausnahmen im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt sei und weiterhin alle Haushaltarbeiten alleine erledigen könne. Das Ausmass der Mithilfe des Ehemannes oder der Kinder bei gewissen Arbeiten bewege sich im Rahmen dessen, was vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beurteilung der Beschwerdegegnerin stelle einseitig und ausschliesslich auf die Haushaltabklärung ab. Diese lasse ausser Acht, dass sie ihre Tätigkeit bei der Spitex wegen Rückenschmerzen nicht mehr ausüben könne. In der Zwischenzeit habe sie eine neue Stelle ohne körperliche Arbeit als Nacht-Pikett-Dienst in einer Pflegegruppenwohnung angenommen. Ihre Ärzte seien nicht in die Abklärungen einbezogen worden (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr ausschliesslich im Haushaltsbereich, sondern zu 40 % im Erwerbsbereich und zu 60 % im Haushaltsbereich tätig sei. Sie sah indessen von der Durchführung eines Einkommensvergleiches ab, weil die von Dr. N.___ auf 50 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit als Spitexangestellte die Beschwerdeführerin nicht daran hindere, ihr 40%iges Arbeitspensum voll zu verwerten (Urk. 7 S. 3).

2.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat die relevanten Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG), zum massgebenden Invaliditätsgrad für den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG), zu den unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für erwerbstätige (allgemeine Methode, Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG), nichterwerbstätige (spezifische Methode, Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 27 IVV) und teilerwerbstätige Personen (gemischte Methode, Art. 16 ATSG i.V.m Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 27bis IVV), zum Zeitpunkt des Invaliditätseintrittes bei Renten (Art. 29 Abs. 1 IVG), zum Begriff der "bleibenden" Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG i.V.m. Art. 29 IVV), zur Eröffnung der Wartezeit (Art. 29ter IVV), zum Beweiswert von Arztberichten allgemein und von Berichten zur Haushaltabklärung zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 2 und Urk. 7 S. 1-3).
3.2     Zu ergänzen ist, dass für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des EVG in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).

4.       In den Akten liegen folgende Arztberichte:
4.1         Aufgrund des D.___ der LWS sowie des Hüftgelenkes links vom 17. Januar 2005 ergaben sich bildgebend Hüftgelenke ohne Gelenkserguss. Auf den sagittalen Aufnahmen war die Sklerosezone ventral am Acatabulum links mit diskretem Bone bruise zu sehen. Lumbal links bestand eine paramediane Diskushernie L5/S1 mit Einengung des Foramens L5/S1. Es fanden sich Zeichen einer beginnenden Coxarthrose (Urk. 8/7/14-17).
4.2
4.2.1   Dr. B.___ konnte am 13. Dezember 2005 den Verdacht auf ein Impingement der linken Hüfte aufgrund der Arthro-D.___-Untersuchung ausschliessen. Ebenso definitiv auszuschliessen vermochte er eine die Symptome der Beschwerdeführerin erklärende Pathologie des Hüftgelenkes. Aus rheumatologischer Sicht bestand damals keine Indikation für weitere Abklärungen (Urk. 8/7/11-13).
4.2.2   Am 16. März 2006 führte Dr. B.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren unter Rückenproblemen. Er diagnostizierte ein langjähriges Lumbospondylogensyndrom, linksbetont, bei/mit Fehlform der Wirbelsäule (lumbale Skoliose, thorakale Kyphose bei Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann), lumbosakraler Überlastungsstatik mit lumbosakraler Osteochondrose, mediolateral links liegender Diskushernie L5/S1, und Inguina- und Hüftpathologie links ohne Nachweis eines Impingements, mit Periathropathie (Bursitis trochanterica). Er ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Spitexmitarbeiterin vom 1. Februar bis zum 31. März 2005, von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2005 und von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2006 bis auf Weiteres aus. Der Gesundheitszustand sei stationär. Im Frühjahr 2005 seien akute Inguinaschmerzen zunächst rechts, mit Behinderung beim Treppensteigen und Bergabgehen, aufgetreten. In Bezug auf die immobilisierenden Inguina- und Hüftschmerzen links, die zunächst als radikulär, später als Folgen eines Impingement interpretiert worden seien, sei im Arthro-MR keine entsprechende Läsion nachgewiesen worden. Begleitend bestünden internistische, die Beschwerdeführerin ebenfalls gelegentlich limitierende Probleme (Reflux, chronische Bauchschmerzen, Anämie etc.). Es sei zu vermuten, dass, im weitesten Sinne begleitend, eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege, die der Arzt aber nicht eindeutig definieren und benennen konnte. Bedingt durch die chronifizierte Schmerzsituation sei die Beschwerdeführerin bei allen körperlichen Tätigkeiten, sei es im Haushalt, sei es bei der Ausübung ihres Berufes, behindert. Nach ausführlicher Besprechung mit dem Hausarzt seien sie zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt zu 50 % eingeschränkt sei. Mindestens medizinisch-theoretisch sei eine spätere Besserung mit entsprechender Zunahme der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen (Urk. 8/7/5-6).
4.3         Gastroenterologisch fanden sich Ende 2005/Anfang 2006 keine wesentlichen Auffälligkeiten (Berichte von Dr. G.___ vom 23. Dezember 2005 und vom 9. Januar 2006), die Hauptsymptomatik liege im Skelettproblem (Urk. 8/7/8-10).
4.4
4.4.1   Dr. N.___ diagnostizierte am 19. Mai 2006 eine Diskushernie L5/S1 links mit Nervenwurzelkompression. Er hielt die Beschwerdeführerin ab dem 2. Juli 2004 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anhaltend zu 50 % arbeitsunfähig (halbtags), in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ging er von einer ebenfalls 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Der Arzt erachtete den Gesundheitszustand als stationär/sich verschlechternd und verwies im Übrigen auf die Berichte der Dres. med. N.___, G.___ und C.___ (Urk. 8/8/1-4).
4.4.2   Unter Hinweis auf seinen früheren Bericht präzisierte Dr. N.___ am 7. Juli 2006 seine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit dahingehend, dass sie sich auf ein 100%-Pensum beziehen würden. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/10).
4.5         Insgesamt ist aus medizinsicher Hinsicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit unter Rückenschmerzen leidet, welche offenbar im Frühjahr 2005 exazerbierten, was alsdann zu längerdauernder Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsstelle in der J.___ führte (ganzer Februar 2005, ganzer März 2005 und mehr als die Hälfte des Monats April 2005, Urk. 8/6/8-9). Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach rheumatologisch abgeklärt, wobei bildgebend eine Fehlform der Wirbelsäule und in erster Linie eine Diskushernie L5/S1 gefunden wurden. Es ergab sich auch eine Inguina- und Hüftpathologie links ohne Nachweis eines Impingements. Gastroenterologisch wurden sodann keine (gravierenden) Auffälligkeiten gefunden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihre Ärzte seien nicht kontaktiert worden (Urk. 1), geht daher ins Leere.

5.       In beruflicher Hinsicht ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Juni 1981 aufgrund ihrer Ausbildung vom 1. Oktober 1979 bis zum 30. Juni 1981 von der K.___ das Fähigkeitszeugnis erhielt und alsdann berechtigt war, den Beruf der Kinderpflegerin auszuüben (Urk. 8/2). Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass sie trotz der Geburt zweier Kinder 1993 und 1996 (Urk. 8/9/1) seit dem Eintritt ins Erwerbsleben immer erwerbstätig war (Urk. 8/5). In der Zeit von 2000-2004 erzielte sie jeweils rund Fr. 20'000.- pro Jahr (Urk. 8/5). Vom 1. Februar 2000 bis zum 30. November 2005 arbeitete sie mit einem Pensum von rund 2,5 Stunden pro Tag bzw. rund 12,6 Stunden pro Woche als Hauspflegerin für die Genossenschaft im L.___ J.___ im Spitexdienst (Urk. 8/1). Gemäss dem Lohnkonto des Jahres 2004 (Urk. 8/6/11) erzielte die Beschwerdeführerin durchschnittlich netto zwischen Fr. 986.- und Fr. 3'168.--, in der Regel um Fr. 1'500.- monatlich, im Jahr 2005 (Urk. 8/6/10) durchschnittlich netto zwischen Fr. 1'046.- und Fr. 2'507.--, in der Regel ebenfalls rund Fr. 1'500.- monatlich. Diese Tätigkeit, bei der sie Aufgaben in der Pflege und der Betreuung sowie hauswirtschaftliche Arbeiten zu erledigen hatte, kündigte sie am 29. August 2005 auf den 30. November 2005 wegen einer unbefriedigenden Situation am Arbeitsplatz (Urk. 8/6/7). Von Seiten der Arbeitgeberin wurde der Weggang bedauert (Arbeitszeugnis vom 30. November 2005, Urk. 8/1).

6.         Anlässlich der Haushaltabklärung vom 3. Juli 2006 bei der Beschwerdeführerin zu Hause schilderte diese der Abklärungsperson I.___ ausführlich den Verlauf der Schmerzen im Rücken, in den Beinen, der Leistengegend und im Unterleib. Sie beklagte sich über starke Schmerzen im unteren Rückenbereich, welche im Moment erträglich seien, wobei sie sich an Belastungsgrenzen halte. Zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit führte sie aus, es sei infolge Wechsel der Vorgesetzten innerhalb des Teams zu Spannungen gekommen. Sie habe deswegen und aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden (50:50) die Stelle in der J.___ auf den 30. November 2005 gekündigt. Nach der Kündigung habe sie keine neue Stelle gesucht, weil sie Zeit für sich benötigt habe. Das Stellenangebot einer Kollegin im Frühjahr 2006 auf der Notfallstation des O.___ habe sie ausgeschlossen, weil sie sich einerseits körperlich nicht in der Lage gefühlt habe und andererseits nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügt habe. Die Beschwerdeführerin habe erwähnt, dass sie ab dem 1. September 2006 als Pikett in einem Alters-/Pflegewohnheim zu arbeiten beginne. Sie werde acht bis zehn Nächte dort schlafen und je nach Bedürfnis/Situation das Nötige unternehmen. Sie sei zuständig für die Betreuung von rund acht Bewohnern. Acht bis zehn Nächte pro Monat würden einem Pensum von rund 40 % entsprechen. Auch bei guter Gesundheit würde sie nicht mehr als 40 % ausserhäuslich arbeiten, sicher so lange die Kinder in der Schule seien. Bezüglich der Erwerbstätigkeit habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie die Stelle bei der J.___ wohl auch bei guter Gesundheit aufgegeben hätte, weil durch die internen Umstellungen grosse Spannungen aufgetreten seien. Danach hätte sie vermutlich auch bei guter Gesundheit nicht sogleich eine neue Stelle gesucht. Sie habe sich nicht aktiv auf Stellensuche begeben, sie habe jedoch diverse Angebote aus dem Bekanntenkreis erhalten, welche sie indessen abgelehnt habe. Dafür seien sowohl gesundheitliche als auch andere Faktoren massgebend gewesen. Die Stelle als Pikett im Alters-/Pflegewohnheim habe sie angenommen, weil sie einerseits der Meinung sei, die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen bewältigen zu können, und ihr andererseits die Arbeitszeit (Nachtdienst) gut passe. Die Abklärungsperson erachtete die Beschwerdeführerin weder in der Haushaltführung (gewichtet zu 5 %), in der Ernährung (gewichtet zu 34 %), in der Wohnungspflege (gewichtet zu 18 %), dem Einkauf und der Erledigung weiterer Besorgungen (gewichtet zu 8 %), in der Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet zu 18 %), in der Betreuung der Kinder (gewichtet zu 12 %) noch unter Verschiedenes (gewichtet zu 5 %) als eingeschränkt (Behinderung von 0 %). Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass ihr schwere Arbeiten, wie beispielsweise die gründliche Küchenreinigung, das Saugen der Möbel etc. Mühe bereiteten. Sie habe ergänzt, dass sie "im Moment" im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt sei, weil sie weiterhin alle Arbeiten im Haushaltsbereich, teilweise mit Schmerzen, selber erledige. Zu den einzelnen Bereichen hielt sie fest, dass sie weder beim Rüsten, Kochen, Anrichten noch bei der Verrichtung von Reinigungsarbeiten eingeschränkt sei, auch wenn immer wieder Rückenschmerzen auftreten würden. Auch die Schmerzen beim Abstauben, Staubsaugen, bei der Bodenpflege, dem Fensterputzen und dem Bettenmachen vermöge sie möglichst wegzustecken oder die Arbeiten etappiert zu verrichten. Sie erledige auch die Einkäufe selber, die schweren Sachen würden vom Ehemann nach oben getragen. Die Wäsche müsse mangels Aufzug über vier Etagen transportiert werden. Dies erledige bei Anwesenheit der Ehemann, wenn niemand zugegen sei, erledige die Beschwerdeführerin die Arbeit selber. Aufgrund ihrer Rückenbeschwerden erachtete sich die Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihrer zwei Kinder (Jahrgang 1993 und 1996) nicht eingeschränkt. Sie begleite sie ins Schwimmbad, fahre kürzere Strecken mit dem Fahrrad und mache auch sonstige Aktivitäten mit. Nur bei körperlich belastenden Aktivitäten müsse sie passen, was indessen wenig vorkomme. Der Schrebergarten sei früher das "gemeinsame Werk" gewesen. Der Ehemann erledige die schweren Arbeiten, einen Grossteil der Tätigkeiten erledige die Beschwerdeführerin weiterhin selber, schwere Arbeiten, wie beispielsweise das Giessen, müsse der Ehegatte übernehmen. Die Betreuung der Haustiere übernähmen zunehmend die Kinder, sie selber könne dies aber auch erledigen. Weiterbildungen habe sie keine gemacht.
         Als Ausmass der gegenwärtigen Einschränkung bei einer 40%igen Erwerbstätigkeit ergab sich gemäss Ausführungen der Abklärungsperson 0 % (Urk. 8/9).

7.       Die Beschwerdegegnerin hat in Kenntnis um die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin per 1. September 2006 mit Vorbescheid vom 2. August 2006 bzw. mit Verfügung vom 27. September 2006 den Rentenanspruch verneint, ohne genauere Daten zu den erwerblichen Verhältnissen, insbesondere zu den Auswirkungen des nachgewiesenen Gesundheitszustandes auf die Erwerbsfähigkeit, zu erheben. Sie ging fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden festgesetzt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin indessen trotzdem zu schützen.
7.1         Zunächst ist festzuhalten, dass der von I.___ erhobene Abklärungsbericht den Anforderungen hinsichtlich seines Beweiswertes (vgl. Erw. 2.2) zu genügen vermag. Die Abklärungsperson ging von der zutreffenden Diagnose einer Diskushernie L5/S1 aus und sie berücksichtigte die Angaben der Beschwerdeführerin. Der Bericht lässt keine Zweifel aufkommen, dass die erhobenen Befunde nicht mit der Realität übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Vernehmlassung zum Vorbescheid (Urk. 8/14) zwar, die Abklärungsperson habe nicht berücksichtigt, dass sie beispielsweise darin eingeschränkt sei, dass die gefüllten Einkaufstaschen durch den Ehemann in den zweiten Stock getragen werden müssten, was ebenfalls für das Tragen der Wäschekörbe gelte, und dass das Reinigen der Fenster und andere Putzarbeiten ihr nach Beendigung Rückenschmerzen verursachten, nicht zu sprechen von der Gartenarbeit. In der Beschwerde führte sie alsdann aus, ihr Ehemann habe einen Full-Time-Job inne, er helfe aber mit (Urk. 1). Soweit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin indessen entgegenhielt, sie sei gehalten, die Haushaltsarbeit zu etappieren und individuell einzuteilen, und sie sei - im Rahmen der Schadenminderungspflicht - ebenso dazu anzuhalten, die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (Urk. 2, Urk. 8/9/4 und Urk. 8/16), ist dies nicht zu beanstanden. Dem Abklärungsbericht kommt daher - zumindest hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt - voller Beweiswert zu, was die Beschwerdeführerin letztlich auch nicht bestreitet. Mit Ausnahme der oben genannten Kritik äusserte sie sich nicht substanziell zur Feststellung, dass sie im Haushalt aus gesundheitlicher Sicht keine relevanten Einschränkungen zu verzeichnen habe.
7.2     Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass sie ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen habe aufgegeben müssen (Urk. 1). Es trifft zwar zu, dass sie in der Anmeldung zum Leistungsbezug unter Ziff. 6.6 angab, ihre Arbeitsstelle wegen starker Rückenschmerzen auf den 30. November 2005 gekündigt zu haben, wobei es sich um die Stelle als Hauspflegerin in der Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 30. November 2005 in der J.___ gehandelt hat (vgl. Ziff. 6.5, Urk. 8/3). Mit der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der Akten indessen dafürzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle bei der Spitex nicht (in erster Linie) wegen gesundheitlicher Probleme aufgegeben hat. Ob dies wegen persönlicher Differenzen im Team geschah, wie die Beschwerdegegnerin ausführt (Urk. 7 S. 3), kann zwar nicht ausgeschlossen werden, immerhin deuten das Kündigungsschreiben (undurchsichtige und "unzufriedene" Situation, schweren Herzens kündige die Beschwerdeführerin die Stelle und sie werde mit Wehmut an die tolle und schöne Zeit inmitten eines harmonischen und aufgestellten Teams zurückdenken, Urk. 8/6/7) und die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht in diese Richtung. Demgegenüber gab die ehemalige Arbeitgeberin im Fragebogen an (Urk. 8/6), die Beschwerdeführerin sei ihrer Arbeit ohne bemerkenswerte Zwischenfälle bis zu ihrem Austritt am 30. November 2005 nachgegangen. Was letztendlich der Grund war, kann jedoch dahingestellt bleiben, bestritt die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben doch nie, dass sie vor der Abklärungsperson ausgeführt hatte, ihre Kündigung sei zu 50 % aus gesundheitlichen und zu 50 % anderen Gründen erfolgt, sie habe - trotz Stellenangeboten - zunächst auf eine Anstellung verzichtet (beim O.___ beispielsweise nicht nur aus gesundheitlichen Gründen), und sie habe Zeit für sich selber benötigt. Alsdann gestand sie ein, dass sie auch im Gesundheitsfall kein höheres Pensum als 40 % angenommen hätte. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin, beispielsweise aus finanziellen Gründen, dazu gezwungen gewesen wäre, liegen ebenfalls nicht vor. Schliesslich trat sie ab dem 1. September 2006 zu 40 % eine Stelle im Pikettdienst eines Alters- und Pflegewohnheimes an. Diese Stelle entsprach offenbar ihrer Wunschvorstellung nach einer körperlich leichten Tätigkeit, jedenfalls äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, welche rund sechs Wochen nach dem Stellenantritt erstellt wurde, nicht anderweitig. 
7.3     Selbst wenn die Beschwerdeführerin als Nachtwache derartige körperliche Arbeiten zu verrichten hätte, welche ihr gemäss übereinstimmenden Ausführungen der behandelnden Ärzte nicht mehr zumutbar wären, würde kein Invaliditätsgrad resultieren, der Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen als Teilerwerbstätige mit einem Pensum von 60 % im Haushalt und 40 % ausser Haus zu qualifizieren. Im Haushaltsbereich resultiert eine Behinderung von 0 %. Der Beschwerdeführerin ist gemäss Dres. med. B.___ (Urk. 8/7/6) und N.___ zumindest eine 50%ige Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf zumutbar. Dr. N.___ führte dazu aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum (Urk. 8/10), bzw. sie vermöge 50 % halbtags sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu arbeiten (Urk. 8/8/4). Selbst wenn der Beschwerdeführerin - mit Blick auf die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % - ein Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik angerechnet und ihr gar noch ein Leidensabzug zugebilligt würde, wobei dieser den Höchstabzug von 25 % nicht erreichen dürfte, vermöchte die Beschwerdeführerin keinen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zu erreichen.
7.4         Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).