Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. Dezember 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser
Asylstrasse 39, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1955, ist gelernte Dekorateurin und war zuletzt von Oktober 2002 bis am 17. November 2004 bei der A.___ im Bereich B.___ (B.___) als Teilzeitangestellte (Urk. 13/2 S. 4, Urk. 13/8 S. 1 f.) und ausserdem im Nebenverdienst als Hauswartin erwerbstätig (Urk. 3/2). Am 10. September 2005 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 13/5-10). Mit Verfügung vom 7. April 2006 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 13/14). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. April 2006 Einsprache (Urk. 13/15). Im Einspracheverfahren holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 13/24, 13/25) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. September 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 13/33).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser, mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente habe. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2007, ergänzt mit Schreiben vom 8. Februar 2007 (Urk. 14), die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. April 2006 (Urk. 13/14 S. 2) und im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2) noch von einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % ausging, quantifizierte sie deren Erwerbstätigkeit in der Beschwerdeantwort mit 65 % (Urk. 12 S. 2 f.) respektive im Nachtrag zur Beschwerdeantwort mit 90 % (Urk. 14), wobei sie jeweils eine Haushaltsabklärung als unnötig und eine Invalidität bei einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % als nicht ausgewiesen erachtete (Urk. 2 S. 3, Urk. 12 S. 1 und S. 3, Urk. 13/14 S. 2, Urk. 14 S. 2).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ihrem Leistungsbegehren vom 11. Oktober 2005 und ausserdem seit Erlass der Verfügung vom 7. April 2006 verschlechtert. Sie könne keine Erwerbstätigkeit ausüben und keine Haushaltsarbeiten mehr verrichten. Die Beschwerdegegnerin gehe von nicht weiter überprüften willkürlichen Annahmen aus, da sie keine Haushaltsabklärung und keinen Arbeitgeberbericht betreffend den Nebenverdienst als Hauswartin eingeholt habe. Auch habe die Beschwerdegegnerin keine Anstrengungen unternommen, ihre übrige Einsatzfähigkeit zu prüfen (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Die Parteien sind sich darin einig und es ist aufgrund des Arbeitgeberberichts der A.___ vom 18. November 2005 (Urk. 13/8 S. 2) und der Arbeitsbestätigung der C.___ vom 3. Oktober 2006 (Urk. 3/2) erwiesen, dass die Beschwerdeführerin als Angestellte bei der A.___ auf eigenen Wunsch ein 50%iges Arbeitspensum ausfüllte und daneben als Hauswartin und im Haushalt tätig war. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin insgesamt erwerbstätig und zu wie viel Prozent sie im Haushalt tätig war. Denn betreffend die Tätigkeit als Hauswartin ist lediglich das Bruttojahreseinkommen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin bekannt (Urk. 13/5). Daraus kann jedoch der entsprechende Zeitaufwand nicht zuverlässig ermittelt werden. Dass die Tätigkeit als Hauswartin einem Pensum von 40 % entsprochen haben soll, wie die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gegenüber angegeben hat (Urk. 15), ist nicht belegt und aufgrund der deklarierten bescheidenen Jahreseinkünfte der Jahre 2002 bis 2004 zwischen Fr. 7'780.- bis Fr. 8'041.- nicht wahrscheinlich. Daher ist der von der Beschwerdeführerin zuletzt mit dieser Tätigkeit erzielte Stundenlohn respektive der für die Hauswartung aufgewendete Zeitaufwand abzuklären.
3.2. Hinsichtlich der Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Haushalt ist ausserdem gegebenenfalls eine Abklärung vor Ort einzuholen, deren Inhalt sich nach den durch die Rechtsprechung für gesetzes- und verordnungskonform erklärten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) zu richten hat (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2 und Erw. 3.3.1). Denn aufgrund der vorliegenden Akten kann im Sinne von Art. 28 Abs. 2bis IVG nicht beurteilt werden, in welchem Masse die Beschwerdeführerin behindert ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich der Haushaltsführung zu betätigen. Nur wenn nach den zu ergänzenden Abklärungen feststeht, dass eine Haushaltsabklärung am Ergebnis überwiegend wahrscheinlich nichts mehr ändern kann, kann darauf ausnahmsweise verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung).
3.3
3.3.1 Der Vertrauensarzt der Pensionskasse der D.___, Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, der die Beschwerdeführerin für die ehemalige Arbeitgeberin hinsichtlich einer Berufsinvalidität untersucht hatte, berichtete am 8. August 2005 von seitens der Versicherten seit 1,5 Jahren geklagten lumbalen und ins Gesäss ausstrahlenden Rückenschmerzen, Schwäche und Gefühlsstörungen im linken Bein. Es zeigte sich eine eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit mit radikulären Ausfallszeichen. Der Arzt diagnostizierte ein lumboradikuläres Syndrom L5 links bei einer Diskushernie L4/5 und eine Rezidivhernie L5/S1, und er erwähnte zwei fehlgeschlagene operative Eingriffe am Rücken am 11. April und am 20. Mai 2005 mit fortwährenden Rückenschmerzen (Urk. 13/7 S. 1-5). Diese Diagnosen und die Befunde wurden durch Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie im Bericht vom 6. Januar 2006 (Urk. 13/10) bestätigt. Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurochirurgie, der die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2006 ebenfalls untersucht hatte, erwähnte neben diesen Diagnosen eine mittels eines MRI vom 15. März 2006 festgehaltene, stark entwickelte wuchernde Narbe auf der linken Seite der zwei operierten Bewegungssegmente L5/S1 und L4/5 (Urk. 13/25 S. 2). Dieses relevante Krankheitsgeschehen ist soweit unstrittig.
Betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den bisherigen Tätigkeiten als Kontrolleurin des ruhenden Verkehrs und als Hauswartin ist ebenfalls unstrittig und gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Arztberichte von Dr. E.___ vom 8. August 2005 (Urk. 13/7 S. 2) und vom 5. Dezember 2005 (Urk. 13/9), von Dr. F.___ vom 6. Januar 2006 (Urk. 13/10 S. 1 und S. 4, Urk. 13/24) und von Prof. Dr. G.___ vom 26. Juli 2006 (Urk. 13/25 S. 2) erwiesen, dass der Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten aufgrund der Schmerzen, die sie bei Belastung der Wirbelsäule bereits beim Gehen hat, nicht mehr zumutbar sind.
In Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. E.___ diese einmal seit dem 29. September 2004 (Urk. 13/7 S. 2) und einmal seit dem 29. September 2005 (Urk. 13/9 S. 1). Da die Operationen der Bandscheibenvorfälle im April und Mai 2005 (Urk. 13/7 S. 3, Urk. 13/9 S. 2, Urk. 13/25 S. 2) stattfanden, ist im Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG davon auszugehen, dass es sich beim letzteren Datum um einen Verschrieb handelt und die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit dem 29. September 2004 zu 100 % arbeitsunfähig ist, zumal am 30. September 2005, nach Angaben der Arbeitgeberin, die 12monatige Lohnfortzahlungspflicht abgelaufen war (Urk. 13/8).
3.3.2 Zu einer leidensangepassten Tätigkeit führte Dr. E.___ im Bericht vom 5. Dezember 2005 aus, der Beschwerdeführerin sollte eine reduzierte Tätigkeit von maximal 50 % (möglicherweise mit Arbeitsunterbruch) mit leichteren bis höchstens mittelschweren Arbeiten in einem Beruf mit wechselnder Arbeitsbelastung möglich sein. Sie gebe schon nach kurzer Gehstrecke vermehrte Beschwerden im Kreuz und im linken Bein an. Schmerzverschlimmernd würden sich angeblich auch die schweren Arbeitsgeräte der Kontrolleurin auswirken, die insgesamt über 10 Kilogramm wiegen würden (Urk. 13/9 S. 2). Zu demselben Resultat kam auch der Neurochirurg Prof. Dr. G.___ in seinem Bericht vom 26. Juli 2006 (Urk. 13/25): Die Beschwerdeführerin sei seit den zwei Operationen vom Mai 2005 aufgrund eines morphologisch fassbaren Befundes körperlich beträchtlich einsatzbeschränkt. Für eine körperlich leichte, rückenfreundliche Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin maximal zu 50 % einsatzfähig. Die Verschleissveränderungen der Wirbelsäule und die (ungewöhnlich stark wuchernde) periradikuläre Narbe mit Wurzelreiz würden mit der Zeit naturgemäss stärker. Es sei recht unwahrscheinlich, eine für die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin geeignete körperliche Tätigkeit zu finden (Urk. 13/25 S. 2).
Dr. F.___ hielt dagegen im Bericht vom 6. Januar 2006 fest, es sei der Beschwerdeführerin auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Prognostisch werde eine verminderte Belastbarkeit und eine damit verbundene, zumindest partielle, wenn nicht vollständige Arbeitsunfähigkeit persistieren (Urk. 13/10 S. 2 und S. 4). Gemäss seinem Schreiben vom 6. Juni 2006 würden die Schmerzen insbesondere unter Belastung rasch exazerbieren, so dass die Beschwerdeführerin bisher keine leichte Tätigkeit habe aufnehmen können. Bezüglich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit scheine ihm die Prognose eher ungünstig (Urk. 13/24).
Die Beurteilung von Dr. F.___ vermag die übereinstimmenden und überzeugenden Berichte von Dr. E.___ und Prof. Dr. G.___, welche beide von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen, nicht zu entkräften. Denn in seinem Schreiben vom 6. Juni 2006 begründet Dr. F.___ den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bisher keine leichte Tätigkeit habe aufnehmen können, damit, dass die Schmerzen unter Belastung rasch zunehmen würden (Urk. 13/24). Bei einer leidensangepassten Tätigkeit wird den belastungsabhängigen Beschwerden aber gerade Rechnung getragen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin eine ihren Leiden optimal angepasste Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Wenn auch eine vollzeitliche Tätigkeit, wie sie Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst in der Stellungnahme vom 11. Januar 2006, ohne die Versicherte jedoch gesehen zu haben, für möglich hält (Urk. 13/44), in den medizinischen Akten keine Grundlage findet, so ist doch zumindest gestützt auf die Berichte der untersuchenden Ärzte Dr. E.___ und Prof. Dr. G.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, den Rücken schonenden, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen.
3.3.3 Aus der Bemerkung von Prof. Dr. G.___ im Bericht vom 26. Juli 2006, es sei recht unwahrscheinlich, dass eine für ihre Wirbelsäule geeignete körperliche Tätigkeit gefunden werden könne, kann ausserdem entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.) nicht abgeleitet werden, sie könne nicht mehr arbeiten. Die für die Invaliditätsbemessung relevante Arbeitfähigkeit, welche Prof. Dr. G.___ im Übrigen unmissverständlich auf 50 % in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit festlegte (Urk. 13/25 S. 2), ist unabhängig von konkreten Arbeitsvermittlungsmöglichkeiten zu bestimmen. Denn bei der Invaliditätsbemessung ist von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) auszugehen. Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Es ist daher nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin schränken ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht derart ein, dass der allgemeine Arbeitsmarkt die entsprechenden Stellen praktisch nicht kennt oder eine Beschäftigung nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wäre. Es lässt sich an verschiedene Tätigkeiten (beispielsweise wechselbelastende Büro-, Kontroll- oder Überwachungsaufgaben) denken, welche die Beschwerdeführerin zu verrichten fähig wäre. Dem durch die Beschwerden weitreichend eingeschränkten Betätigungsfeld ist beim Einkommensvergleich durch einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen, wie dies die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von grosszügigen 20 % getan hat (Urk. 13/14 S. 2).
3.3.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit ihrer Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung am 10. September 2005 (Urk. 13/2) und ausserdem seit der Verfügung vom 7. April 2006 (Urk. 13/14) finden in den Akten insbesondere mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Stütze. Zwar führte Prof. Dr. G.___ im Bericht vom 26. Juli 2006 aus, die Verschleissveränderungen der Wirbelsäule und die periradikuläre Narbe mit Wurzelreiz würden mit der Zeit naturgemäss stärker (Urk. 13/25 S. 2). Jedoch attestierte er noch am 26. Juli 2006 wie schon Dr. E.___ am 5. Dezember 2005 (Urk. 13/9 S. 2) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 13/25 S. 2). Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann zumindest in der zu beurteilenden Zeit bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2006 daher ausgeschlossen werden.
4. Zusammenfassend ist somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in den bisherigen Tätigkeiten seit dem 29. September 2004 und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Jedoch kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden, mit welchem Pensum die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Amt als Hauswartin ausübte respektive im Haushalt tätig war und ob und in welchem Umfang ihre Leistungsfähigkeit im Haushalt eingeschränkt war respektive ist. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher zusätzlicher Angaben/Belege zum Nebenverdienst und gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2006 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich somit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).