Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00862
IV.2006.00862

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 15. Mai 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans
Advokaturbüro Huber & Hausherr
Alpenstrasse 7, 6304 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der heute 58-jährige P.___ war zuletzt bei der Einzelfirma "N.___", als Chauffeur in einem 80 %-Pensum angestellt (April 2002 bis Juni 2004; vgl. Urk. 8/1 und Urk. 8/6). Für die restliche Arbeitszeit (20 %) bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/6/1). Am 24. Februar 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung (bestehend seit dem 24. Februar 2004) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte eine Rente (Urk. 8/2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2005 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/13). G.___ Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der im Bericht der A.___, Ambulantes Zentrum Ost/Ambulatorium, vom 26. April 2005 (Urk. 8/9) diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (bestehend seit Oktober 2003) um ein reaktives Geschehen handle, welches auf psychosozialen und finanziellen Umständen beruhe. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen.
         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2005 Einsprache und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 8/14). Nach Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen hielt die IV-Stelle gestützt auf eine interne Stellungnahme der Dres. med. B.___ und C.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 8/37/3-4) vom 27. Juli 2006 an ihrem bisherigen Standpunkt mit Einspracheentscheid vom 14. September 2006 fest (Urk. 8/39 = Urk. 2). Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wegen der widersprüchlichen und teilweise auch in sich unschlüssigen Beurteilungen weder auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. April 2006 (Urk. 8/32) noch auf dasjenige der W.___ (F.___) vom 4. Mai 2006 (Urk. 8/34) abgestellt werden könne. Offensichtlich bestehe weiterhin ein anamnestisch bekanntes Suchtproblem in Form einer Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit. Die Abhängigkeit von psychotropen Substanzen für sich allein begründe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch noch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Des Weiteren sei die depressive Symptomatik nicht eindeutig durch die psychiatrischen Untersuchungsbefunde belegt. Aus der Vorgeschichte ergebe sich zudem die Beziehung der affektiven Störung und Suchtanamnese zu langdauernden psychosozialen Belastungsfaktoren. In Zusammenfassung der medizinischen Befunde ergebe sich, dass ein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei (vgl. Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/37/4).

2.       Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans, mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben:
         1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2006 und der      Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2006   seien aufzuheben.
         2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit 1. Februar 2005 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
         3. Für den Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen zu ergreifen.
         4. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vor Entscheidfällung einer   polydisziplinären Untersuchung zu unterziehen, wobei dem              Beschwerdeführer diesfalls Gelegenheit zu geben sei, Ergänzungsfragen     an die Gutachter zu stellen.
         5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die           Unentgeltlichkeit der Prozessführung und des Rechtsbeistandes zu   bewilligen und es sei die Unterzeichnende als Rechtsbeistand zu       genehmigen.
         6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWSt) zulasten der   Beschwerdegegnerin.
         Mit Gerichtsverfügung vom 19. Oktober 2006 (Urk. 5) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Monika Kocherhans als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. November 2006 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4     Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zudem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden; hiezu BGE 125 V 352 Erw. 3a) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben sorgfältig zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (Erw. 1.3 hievor; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B., vom 21. Dezember 2006, I 138/06, Erw. 2.3 mit Hinweis).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer an einer invaliditätsrelevanten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert leidet.
2.2    
2.2.1   Die medizinischen Berichte stimmen bezüglich der gestellten Diagnose im Wesentlichen überein. So ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1 oder F32.11) auszugehen (vgl. Berichte der A.___, Ambulantes Zentrum Ost/Ambulatorium, vom 26. April und 4. November 2005 [Urk. 8/9 und Urk. 8/29], psychiatrisches Gutachten von Dr. D.___ vom 11. April 2006 [Urk. 8/32] und psychiatrisches Gutachten der F.___ vom 4. Mai 2006 [Urk. 8/34]). Dr. D.___ stellt zudem die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ([ICD 10 F 43.21]; Urk. 8/32/10).
2.2.2   Des Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer jahrelang alkoholabhängig war (Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol ([ICD-10 F10.1]; vgl. Urk. 8/9, Urk. 8/29, 8/32 und 8/34). Dass auch im massgeblichen Zeitraum (aktuell) noch eine Alkoholsucht bestand, wird im F.___-Gutachten vom 4. Mai 2006 verneint, da die Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers, abstinent zu leben, für glaubhaft erachten (vgl. Urk. 8/34/5 und 8/34/8). Dr. D.___ führt in diesem Zusammenhang in seiner Expertise (nachdem der Beschwerdeführer zur Begutachtung mit einer respektablen Fahne von altem, abgestandenem Alkohol erschienen sei) vom 11. April 2006 etwas präziser aus, dass, auch wenn kein chronischer Alkoholismus mehr vorzuliegen scheine, doch davon ausgegangen werden müsse, dass der depressive Beschwerdeführer in Verstimmungszuständen oder bei emotionalen Belastungen zum Glas greife, wobei es dann jeweils zu erheblichen Alkoholpegeln komme. Dieses Trinkmuster sei unter dem "Jellinek-Typus" Alpha beschrieben (Urk. 8/32/11). In diese Richtung zielt auch die von den F.___-Gutachten eingeholte Fremdauskunft von Dr. med. G.___, Assistenzärztin des ambulanten psychiatrischen Dienstes des Kantons L.___, wonach der Beschwerdeführer in der ambulanten Sprechstunde angegeben habe, bei Belastungssituationen ein Glas Schnaps oder Bier zu trinken (Urk. 8/34/2). Wenn daher der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei der F.___ ausführte, seit September 2004 keinen Alkohol mehr getrunken zu haben (vgl. Urk. 8/34/5), dann erscheint seine Angabe nicht glaubhaft und die darauf beruhende Schlussfolgerung im F.___-Gutachten nicht überzeugend. Da sich in den medizinischen Akten aber keine Hinweise auf durchgeführte Analysen wie Urinproben, Blutproben etc. befinden (vgl. dazu auch Urk. 8/32/2), die objektiv Beweis für eine aktuelle Alkoholaufnahme wären, kann die Frage, ob eine Alkoholsucht weiterhin besteht, nicht abschliessend beantwortet werden. Dennoch drängen sich diesbezüglich keine weiteren medizinischen Abklärungen auf, da zum einen gestützt auf die Akten ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Alkoholsucht des Beschwerdeführers Folge einer krankheitswertigen Gesundheitsschädigung ist. Zum anderen ist - wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Erw. 2.3.4) - davon auszugehen, dass das depressive Zustandsbild im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode namentlich in der bestehenden, zumindest teilweise durch den Alkoholkonsum geprägten, psychosozialen und soziokulturellen Problematik begründet liegt sowie durch diese unterhalten wird, und dass bei einer Veränderung dieser Lebenssituation auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit erwartet werden kann. Ein in der Folge der Alkoholsucht eingetretener psychischer Gesundheitsschaden liegt demnach ebenfalls nicht vor.
2.2.3   Im zweiten Bericht der A.___, Ambulantes Zentrum Ost/Ambulatorium, 4. November 2005 (Urk. 8/29/2) wird auch noch ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom bei gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Unter dem Titel "Anamnese" wird festgehalten, dass die Versuche, die Einnahme der Benzodiazepine zu reduzieren oder auszuschleichen, aufgrund von zunehmenden Angst- und Depressionssymptomen bei Reduktionsversuchen, gescheitert seien (Urk. 8/29/3). Die F.___-Gutachter führen dazu lediglich aus, dass keine Suchtverlagerung von Alkohol auf Benzodiazepine ersichtlich sei (Urk. 8/34/8). Dr. D.___ hält diesbezüglich fest (Urk. 8/32/11), dass der Beschwerdeführer mittlerweile vermutlich benzodiazepinabhängig sei, und dass ein Absetzen dieser Beruhigungsmittel einige Schwierigkeiten bereiten dürfte (Entzugssymptome). Angesichts der unterschiedlichen Beurteilungen in Bezug auf das Bestehen einer Medikamentenabhängigkeit kann das Gericht deren Vorliegen weder bejahen noch verneinen. Die Vornahme medizinischer Abklärungen ist aber auch diesbezüglich nicht notwendig, da für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens bei Medikamentenmissbrauchs die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei der Alkoholsucht (vgl. Erw. 1.2) und diese vorliegend nicht gegeben sind. G.___ Begründung kann auf die Ausführungen in Erw. 2.2.2 verwiesen werden.
2.3    
2.3.1   Bei den beigezogenen Ärzten und Ärztinnen besteht sodann Uneinigkeit bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In den Berichten der A.___, Ambulantes Zentrum Ost/ Ambulatorium, vom 26. April und 4. November 2005 (Urk. 8/9 und Urk. 8/29) wird der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur als zu 100 % arbeitsunfähig (seit dem 25. Februar 2004) qualifiziert. Bei Weiterführen der psychiatrischen, medikamentösen sowie sozialen Unterstützung und Behandlung könne in Zukunft eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % erreicht werden, auch wenn gegenwärtig auch in einer angepassten Tätigkeit noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/29/3). Dr. D.___ geht in seinem Gutachten vom 11. April 2006 (Urk. 8/32) sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem Datum der Arbeitsniederlegung aus krankheitsbedingten Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/32/11). Im psychiatrisches Gutachten der F.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 8/34) wird zur Arbeitsfähigkeit Folgendes ausgeführt: "Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist im vorliegenden Fall schwierig. Aufgrund der deutlich ausgeprägten psychiatrischen Erkrankung ist er sicher nicht 100%-ig arbeitsfähig. Wir halten ihn aber auch nicht für vollständig arbeitsunfähig. Von heute auf morgen und ohne gezielte Unterstützung wird er auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt nicht zurechtkommen. Besonders wichtig dürfte eine Reintegration im Sinne eines allmählichen Wiedereinstiegs in Arbeit und Tagesstruktur sein. Sinnvoll wäre eine Arbeit, wo es zunächst hauptsächlich um eine regelmässige Präsenz (mindestens halbtags) geht. Inwieweit der Beschwerdeführer in dieser Zeit leistungsfähig wäre, ist schwer einzuschätzen. Wir haben aber den Eindruck gewonnen, dass er kooperativ ist für Massnahmen, die ihm helfen können. Vielleicht ist es möglich, ihn in einem Arbeitsprojekt des Arbeitsamtes zu integrieren. Neben einer sinnvollen Tagesstruktur ist es für ihn nämlich auch wichtig, dass er wieder zu einer adäquaten Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit und zu einer Steigerung des Selbstwertes findet. Welche konkreten Möglichkeiten zur Wiedereingliederung in die Arbeit am Wohnort des Beschwerdeführers bestehen, können wir jedoch nicht beurteilen. Wir stellen uns jedoch vor, dass eine Präsenz am Arbeitsplatz von etwa vier Stunden am Tag möglich und zumutbar sein sollte. Welche Arbeitsleistung er in dieser Zeit erbringen kann wird im Wesentlichen davon abhängen, um welche Art von Arbeit es sich handelt. Dies müsste also in einem konkreten Arbeitsversuch herausgefunden werden, wir können daher keine Prozentzahl der Arbeitsfähigkeit angeben. Gezielte Massnahmen zur Reintegration sind eindeutig indiziert" (Urk. 8/34/9).
2.3.2   Wie erwähnt hat das Gericht zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren berücksichtigt, welche ausser Acht bleiben müssen (Erw. 1.3 f. hievor). Hierfür erscheint es angezeigt, zunächst die bekannten Lebensumstände des Beschwerdeführers aufzuzeigen.
2.3.3   Aus den medizinischen Akten geht nämlich klar hervor (vgl. Urk. 8/34/3-6 und Urk. 8/9/2), dass sich die Spannungen finanzieller und familiärer Natur mit den Jahren (ab 2003) zugespitzt haben: So ist bekannt, dass es Anfang der 90er-Jahre in der Ehe des Beschwerdeführers (Eheschliessung: 1972), aus der zwei erwachsene Kinder (geboren 1974 und 1982) hervorgingen, erstmals zu Problemen kam, die zu einer vorübergehenden Trennung der Eheleute führten. Während dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung, aus der 1992 ein Sohn entstammte. In dieselbe Zeit fällt auch der Kriegsbeginn in seinem Heimatland (Gebiet des ehemaligen Jugoslawien). Mehrere seiner Verwandten verloren dabei ihr Leben, das Dorf sowie das Elternhaus des Beschwerdeführers wurde verwüstet und zerstört. Einen Grossteil seines Lohnes, den er von 1990 bis 2002 unter anderem bei der Firma H.___, als Lagerist (1990 - 1995) und bei der Firma P.___ als Fabrikarbeiter (1998 - 2002) verdiente, schickte er an die Familie in seinem Heimatland. Im Fussballclub, wo der Beschwerdeführer jahrelang aktiv mitspielte, kam es zu dieser Zeit wegen der verschiedenen Ethnien der Mitglieder zu Schwierigkeiten, weshalb er den Fussballclub verliess und sämtliche Kontakte abgebrach. Die Beziehung zu seiner Ehefrau, mit der er mittlerweile wieder zusammenlebte, gestaltete sich immer schwieriger. Es kam zu häufigen Streitigkeiten - auch wegen den zu hohen Geldüberweisungen in sein Heimatland - und der Beschwerdeführer begann zirka ab 1998 regelmässig Alkohol zu trinken. Der Alkoholkonsum nahm nach Verlust der Arbeitsstelle (Stellenabbau) bei der H.___ im Januar 2002 sowie nach definitiver Trennung von der Ehefrau Ende 2003 stetig zu. Der Alkoholkonsum war auch ein Grund, weshalb es bei seiner letzten Anstellung als Chauffeur zu Problemen kam. 2004/2005 erfuhr der Beschwerdeführer, dass sein damals ältester Sohn (22 Jahre alt) an einer schwer wiegenden neurologischen Erkrankung (mit Lähmungserscheinungen) litt, die eine Operation notwendig machte. Seit März 2005 lebt der Beschwerdeführer wieder in N.___. Zuvor wohnte er bei der Frau, mit welcher er den 1992 geborenen gemeinsamen Sohn hat, in M.___. Dies ging aber nicht gut, weil der Beschwerdeführer immer depressiver wurde und oft derart "explodierte", dass sein Sohn sich vor ihm fürchtete. Aus diesem Grund verliess er die gemeinsame Wohnung. Seither lebt er in N.___ in einem Zimmer (WC und Dusche auf dem Gang) oberhalb eines Restaurants. Da er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ist, geht er keiner Arbeit nach. Finanziell wird er vollumfänglich von der Sozialbehörde unterstützt. Mit Ausnahme seines 13-jährigen Sohnes, der seine wichtigste Bezugsperson in seinem Leben ist, pflegt der Beschwerdeführer fast keine sozialen Kontakte mehr.
2.3.4 Angesichts der Häufung von finanziellen und familiären Problemen besteht kein Zweifel, dass die mittelgradige depressive Episode (bestehend seit Oktober 2003) durch psychosoziale Probleme (Ehe- und Beziehungsprobleme, Stellenverlust, Krankheit des ältesten Sohnes, anhaltende Arbeitslosigkeit, finanziell beengende Situation) ausgelöst und durch diese auch unterhalten wurde. Körperliche Erkrankungen konnten ausgeschlossen werden. Aus dem Bericht der A.___, Ambulantes Zentrum Ost/Ambulatorium, vom 26. April 2005 (Urk. 8/9) geht denn auch hervor, dass die Therapie (Beginn Ende November 2004) in der I.___ "insbesondere auch zur sozialen Beratung und Behandlung" erfolgte (Urk. 8/9/2). Aus den darin erhobenen Befunden (Urk. 8/9/2) ist sodann ersichtlich, dass die depressive Stimmung auf Existenzängsten und finanziellen Problemen beruht und dass sie Schwankungen unterworfen ist, die vor allem mit äusseren Umständen zusammenhängen. Daraus resultieren auch die geklagten Schlafstörungen. Auch die Beurteilung von Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 11. April 2006 (Urk. 8/32) macht klar, dass die psychische Störung in den psychosozialen Belastungsfaktoren und den Schwierigkeiten der Beschwerdeführers mit der soziokulturellen Integration ihre hinreichende Erklärung findet und gleichsam in ihr aufgeht. Dr. D.___ führte hiezu aus, dass es offenbar unter dem Einfluss der gravierenden psychosozialen Belastungsfaktoren, der anhaltenden Arbeitslosigkeit und der finanziell beengenden Situation gewissermassen zu einer Chronifizierung beziehungsweise Fixierung der depressiven Symptomatik gekommen sei. Bis jetzt scheine dieses durch äussere Umstände überlagerte Leiden weitgehend therapieresistent geblieben zu sein. Eine Besserung der Symptome sei nicht in Sicht. Sehr deutlich würde sich auch zeigen, dass der Beschwerdeführer denkbar schlecht in unser soziokulturelles Umfeld integriert sei, allein in einem viel zu teuren Zimmer wohne und kaum soziale Kontakte pflege. Sein Tagesablauf sei planlos beziehungsweise ohne ersichtliche Struktur, was der Salutogenese auch nicht förderlich sei (Urk. 8/32/10). Auch im Gutachten der F.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 8/34) wird ausgeführt, dass seit Jahren erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen würden, welche quasi als Endergebnis zur Dekompensation im Sinne einer reaktiven depressiven Entwicklung geführt hätten (Urk. 8/34/8-9).
2.3.5   In Anbetracht der dominierenden Rolle der psychosozialen Faktoren könnte nur eine ausgeprägte psychische Störung von Krankheitswert eine Invalidität begründen (Erw. 1.3 hievor). Eine solche liegt aber nicht vor. Die Ärzte diagnostizierten übereinstimmend lediglich mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F32.1 oder F32.11). Solche sind definitionsgemäss vorübergehender Natur (sie dauern im Minimum zwei Wochen, im Mittel etwa sechs Monate und selten länger als ein Jahr, länger dauernde Störungen sind unter F33 [rezidivierende depressive Störung] oder F34 [anhaltende affektive Störung] zu subsumieren; vgl. Internationale Klassifikation psychischer Krankheiten, ICD-10 Kapital V [F], 4. Auflage, Bern 2000, S. 139 ff.). Labile psychische Leiden sind aber nur ausnahmsweise invalidisierend (vgl. Urteil D. vom 2. November 2006, I 293/06). Im Verbund mit der Dominanz psychosozialer Probleme reichen die mittelgradigen depressiven Episoden des Beschwerdeführers nicht aus, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken.
2.3.6   Dass die beigezogenen Ärzte und Ärztinnen (vgl. Erw. 2.3.1) eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100 % bescheinigen, führt zu keinem anderen Schluss. Sämtliche Einschätzungen berücksichtigen invaliditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, welche ausser Acht bleiben müssen (Erw. 1.3 hievor). Insbesondere vermag die diesbezüglich anderslautende Ansicht im Gutachten der F.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 8/34) nicht zu überzeugen, wonach eine eigenständige psychiatrische Erkrankung bestehe und es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Situation handle, wo "lediglich" psychosoziale Probleme den Wiedereinstieg in die Arbeit behindern würden (vgl. Urk. 8/34/9). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er trotz bestehender Probleme (keine in der Schweiz anerkannte Berufsbildung, keine sehr guten Deutschkenntnisse, betriebsbedingter Verlust des Arbeitsplatzes) immer wieder engagiert und flexibel war, eine neue Stelle zu finden und anzunehmen (Urk. 8/34/9). Diese Tatsache ändert aber nichts daran, dass es mit der ausgewiesenen Häufung der finanziellen und familiären Problemen im Oktober 2003 zu einer depressiven Entwicklung gekommen ist.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht. Ein relevanter somatischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liegt nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin das leistungsbegehren zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4. Vorliegend geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.       Der mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Monika Kocherhans, wird entsprechend ihrem mit Honorarnote vom 1. Dezember 2006 (Urk. 11) geltend gemachten Aufwand von 10 Stunden und 30 Minuten und den Barauslagen von Fr. 68.50 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'333.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Monika Kocherhans, wird mit Fr. 2'333.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Monika Kocherhans
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- J.___ Pensionskasse
- sowie nach Rechtskraft an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).