IV.2006.00863
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt K.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 30. Juli 2003 stellte Rechtsanwalt K.___ als Rechtsvertreter der 1970 geborenen A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Antrag, der Versicherten eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 7/74). Am 4. Juli 2006 versandte die IV-Stelle den Vorbescheid an die ihr im Jahre 2003 bekanntgegebene Adresse von Rechtsanwalt K.___ (Urk. 6 und 7/104 + 105). Die als A-Brief aufgegebene Sendung erreichte den Adressaten jedoch nicht (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 14. September 2006 wies die IV-Stelle in der Folge das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [= 7/106]).
2. Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt K.___ mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führen (Urk. 1). In der Beschwerdebegründung wies Rechtsanwalt K.___ darauf hin, dass das per 1. Juli 2006 wieder eingeführte Vorbescheidverfahren nicht durchgeführt worden sei, und er vertrat die Auffassung, dass die Sache deswegen an die Verwaltung zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 1).
Zuvor wies Rechtsanwalt K.___ in der Beschwerdeschrift darauf hin, dass er seine Anwaltskanzlei im Herbst 2005 krankheitshalber habe aufgeben müssen. Da sich die kurzfristige Einschaltung eines neuen Rechtsvertreters als schwierig erwiesen habe, habe er es übernommen, gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 14. September 2006 ein Rechtsmittel einzureichen. Da er die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter vertreten könne, ersuche er darum, ihr in der Person von Rechtsanwältin Dennler eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2006 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde; zur Frage der Rückweisung an die Verwaltung zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens führte sie aus, dass dies nicht angezeigt sei, da sie am 4. Juli 2006 ordnungsgemäss einen Vorbescheid erlassen und diesen an die ihr bekannte Adresse des Rechtsvertreters zugestellt habe (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die innert angemessener Frist zu erlassenden Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte.
Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat.
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind - was Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherungen seit 1. Juli 2006 nach dem Gesagten nicht mehr sind -, nicht angehört werden müssen.
Ein Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
2.
2.1 Unbestritten ist, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (vgl. die Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [Massnahmen zur Verfahrensstraffung]; AS 2006, 2004). Streitig und zu prüfen ist indes, ob im vorliegenden Fall das Vorbescheidverfahren korrekt durchgeführt worden ist.
2.2 Damit die betroffene Person vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Stellung nehmen kann, ist es erforderlich, dass sie auch tatsächlich Kenntnis von der bevorstehenden Entscheidfällung erhält. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin trifft es nicht zu, dass sie den Vorbescheid vom 4. Juli 2006 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt hätte; jedenfalls ist in den Akten kein Zustellnachweis zu finden. Da Rechtsanwalt K.___ nach Schliessung seiner Anwaltskanzlei der schweizerischen Post einen im fraglichen Zeitraum noch laufenden Nachsendeauftrag erteilt hatte (vgl. den Briefumschlag, mit welchem die Verfügung vom 14. September 2006 an die selbe Adresse versandt worden war wie der Vorbescheid [Urk. 2]), ist nicht nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall vom Nachweis des tatsächlichen Zugangs eines Vorbescheids beim Betroffenen resp. dessen Rechtsvertreter abgesehen werden könnte. Nachdem die als A-Brief aufgebenene Sendung mit dem Vorbescheid den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht erreichte, fehlt es an einem ordnungsgemäss durchgeführten Vorbescheidverfahren vor Erlass der Verfügung vom 14. September 2006. Entsprechend liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vor. Die Verfügung vom 14. September 2006 ist somit aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass der neuen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dennler, Gelegenheit zur vorgängigen Legitimation zu geben ist.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.
4.1 Da dem Antrag der vertretenen Beschwerdeführerin, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückzuweisen, entsprochen wurde, hat sie Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
4.2 Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2006, es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin Dennler eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2), als gegenstandslos.
4.3 Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift sowie eines mittleren Schwierigkeitsgrades auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. September 2006 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie das Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über das Leistungsbegehren neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt K.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Rechtsanwältin Pia Dennler, Spitalgasse 6, Postfach 1712, 8401 Winterthur, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).