Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00866
IV.2006.00866

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 18. Dezember 2007
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 6. April 2006 (Urk. 7/24), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 (Urk. 7/45), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch von L.___, geboren 1948. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichtes abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2006.00743).
1.2     Für das seinerzeitige Einspracheverfahren hatte der Versicherte durch seinen damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. A.___, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt (Rechtsschrift vom 18. Mai 2006, Urk. 7/34), welches Gesuch mit Verfügung vom 13. September 2006 (Urk. 2) abgewiesen wurde.

2.       Dagegen erhob L.___ durch Rechtsanwalt Matthias Horschik am 25. September 2006 Beschwerde (irrtümlich als Einsprache bei der IV-Stelle eingereicht) mit dem Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Nachdem die IV-Stelle am 9. November 2006 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. November 2006 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der gesuchstellenden Person im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse erfordern. Die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
1.2     Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
1.3     Bei der Erforderlichkeit als Kriterium nach Art. 37 Abs. 4 ATSG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere festgehalten, dass sich die unentgeltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, bei denen schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine sonstige Vertretung durch Verbandsvertreter, Sozialbehörden oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1). Es hat dies etwa bejaht in Fällen, wo sich die versicherte Person mit mehreren Arztberichten und Gutachten und einem Abklärungsbericht Haushalt auseinander zu setzen und zu dem im Rahmen der gemischten Methode vorgenommenen Einkommensvergleich Stellung zu nehmen hatte (Urteil O. vom 27. April 2005 Erw. 7.3, I 507/04, Erw. 7.3.1), oder wo die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sehr umstritten, die Einkommensberechnung in der Verfügung nicht nachvollziehbar und zudem weitere Einkommensbestandteile umstritten waren (erwähntes Urteil I 75/04 Erw. 3.3), oder in einem Fall, in welchem sich der Versicherte während Jahren wiederholt und erfolglos an die Verwaltung gewandt hatte, ohne dass für die ausserordentlich lange Verzögerung fallbezogene Gründe ersichtlich waren (Urteil W. vom 12. Oktober 2004 Erw.  4.2, I 386/04, Erw. 4.2). Verlangt werden somit qualifizierende, besondere Umstände (Urteil R. vom 8. November 2006, I 746/06 Erw. 3.2).
1.4     Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten auf Grund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer wurde am 27. und 31. Januar 2006 am B.___ polydisziplinär begutachtet. Dabei wurden keine Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben, sondern lediglich folgende Diagnosen gestellt (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) (Gutachten vom 15. März 2006, Urk. 7/22 S. 17):
1. Chronifizierte zervikovertebrale Schmerzsymptomatik mit/bei
-  Status nach 2 Heckauffahrkollisionen 1999 und 2004
-  diskreten Bandscheibenprotrusionen im mittleren und unteren Halswirbelsäulenabschnitt ohne Facettengelenkssymptomatik oder radikuläre respektive myofasziale Trigger-Punkte-Symptomatik
2. Chronifizierte lumbale Schmerzsymptomatik interspinal lumbosakral mit/bei:
-  Chondrosen L2 bis S1 (vorwiegend L3 bis S1)
-  Spondylarthrose lumbosakral beidseits mit steilem Kreuzbeinbasiswinkel
3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II ohne Spätkomplikationen
4. Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom mit/bei:
-  Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände in Form von Arbeitslosigkeit und Krankheit der Ehefrau
-  Verdacht auf ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung.
         Die Ärzte befanden unter Berücksichtigung der somatisch-medizinischen und psychiatrischen gutachterlichen Abklärungen die vollschichtige Ausübung des angestammten Berufs als Hotelportier als dem Beschwerdeführer zumutbar und erachteten diese Tätigkeit aus medizinischer Sicht als geradezu ideal. Diese Beurteilung begründeten sie damit, dass die erhobenen orthopädisch-chirurgischen und rheumatologischen Befunde altersentsprechenden degenerativen Veränderungen entsprächen und das subjektive Beschwerdebild nicht plausibel machten. Zur psychischen Situation führten die Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer nicht die Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe, sondern erlebte Kränkungen aus der Jugendzeit und der ersten Ehe nach wie vor präsent blieben. Auch die jetzige eheliche Situation (mit einer schizophrenen Ehefrau) trage das ihre zur Beeinträchtigung der Befindlichkeit bei. Die diagnostischen Feststellungen rechtfertigten indes nicht die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Urk. 7/22 S. 19).
2.2     Gestützt auf dieses B.___-Gutachten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitsbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erleidet, und verneinte mit Verfügung vom 6. April 2006 (Urk. 7/24) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.3     Darauf beauftragte der Beschwerdeführer am 25. April 2004 Rechtsanwalt Dr. A.___ mit der Wahrung seiner Interessen (Urk. 7/27). Dieser wandte gegen die Verfügung mit Einsprache vom 18. Mai 2006 (Urk. 7/34) lediglich ein, Dr. C.___ habe am 21. April 2004 umfangreiche Diagnosen gestellt (vgl. Urk. 7/8/36-37). Ebenso sei ihm die umfangreiche Diagnosestellung des H.___ aufgefallen (Urk. 7/9/6-7). Alle diese Diagnosen hätten wohl dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr arbeitsfähig sei. Das B.___ schreibe dagegen keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Allein diese diametral andere Beurteilung (auch zu der Einschätzung Dr. D.___s, vgl. Urk. 7/13/1-5) belege, dass diese medizinische Institution voreingenommen sei und gar keine saubere und neutrale Begutachtung habe abgeben wollen.
2.4     Wenn die Beschwerdegegnerin den mit den Einwendungen geltend gemachten Anspruch auf eine Rente als aussichtslos erachtete und deshalb das Armenrechtsgesuch schon aus diesem Grund abwies (Urk. 2), kann ihrer Ansicht ohne weiteres gefolgt werden. Das Gutachten des B.___ entspricht in allen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens. In der Einsprache wurde nichts vorgebracht, was hieran Zweifel aufkommen lassen könnte. Soweit der Beschwerdeführer das B.___ als Gutachtensstelle im Generellen als voreingenommen bezeichnet, ist er auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu verweisen (BGE 123 V 178 Erw. 3b), wonach es sich bei der MEDAS - zu welchen Institutionen das B.___ gehört - um die spezialisierten Abklärungsstellen handelt, die weder den Durchführungsorganen noch der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Art weisungspflichtig noch sonst wie untergeordnet sind, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen vornehmen, die einzig und allein nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen zu erstatten sind, und dass die erforderliche Unabhängigkeit der MEDAS bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen garantiert ist.
        
         Wenn der Beschwerdeführer aus einer abweichenden Einschätzung seiner behandelnden Ärzte einspracheweise schliesst, die Wahrheit liege in der Mitte, erscheint dieses Vorbringen derart unbehelflich, dass nicht weiter darauf einzutreten ist. Es bleibt bloss anzufügen, dass eben gerade aufgrund der nicht nachvollziehbaren Schmerzklagen eine Begutachtung angeordnet wurde und den Ärzten des B.___ die Diagnosen der bis anhin involvierten Ärzte nicht entgangen waren. Die Gutachter setzten sich indes - im Gegensatz zu den vom Beschwerdeführer zitierten Ärzten - kritisch damit auseinander und würdigten die erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und Weise (vgl. dazu Urteil vom heutigen Tag in Sachen der Parteien, Prozess-Nr. IV.2006.00743, Erw. 3).
         Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer daher nicht ernsthaft damit rechnen, dass die IV-Stelle seinen Anspruch auf eine Rente gutheissen würde. Damit erwies sich das Begehren als aussichtslos, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgelehnt hat (Urk. 2). Im Übrigen wäre damals auch das Erfordernis der Mittellosigkeit nicht erfüllt gewesen (vgl. heutige Urteile in Sachen des Beschwerdeführers in den Prozessen Nrn. UV.2006.00282 und IV.2006.00743).
2.5     Anzufügen bleibt, dass davon auszugehen ist, dass im vorliegenden Verfahren zudem keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Rechtsvertretung bestand. Es stellte sich einzig die Frage der medizinischen Beurteilung des Beschwerdeführers und die Einwendungen beschränkten sich begründungslos darauf, den Einschätzungen der behandelnden Ärzte den Vorzug zu geben.
         Dies stellt nun keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen dar, sondern im Gegenteil einen Fall von unterdurchschnittlicher Komplexität. Eine Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in diesem Fall würde darauf hinauslaufen, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren einen solchen Anspruch zu gewähren, was indessen der gesetzlichen Konzeption widerspräche (Urteil R. vom 8. November 2006, I 746/06, Erw. 3.1). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Beschwerdeführer eine gute Ausbildung absolviert, in der Schweiz als Lehrer gearbeitet hat und durchaus erwartet werden kann, dass er seine Sache (im Verwaltungsverfahren) selber hätte vortragen können.
         Auch unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer während der Dauer des Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch einen Anwalt.
3.       Da das vorliegende Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, ist es kostenlos (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).