IV.2006.00868
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Dezember 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1977, ist gelernte Dentalmedizin-Assistentin (vgl. den Lebenslauf in Urk 6/1) und arbeitete von Mai 2002 bis Juli 2004 vollzeitlich als Telefonistin/Sachbearbeiterin bei der X.___ (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. November 2005, Urk. 6/9) und von September bis November 2004 - wiederum vollzeitlich - bei der Y.___ als Assistentin der Verteilzentrale (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. Januar 2006, Urk. 6/15). Nach der Beendigung dieses letzten Arbeitsverhältnisses bezog sie ab dem 1. Dezember 2004 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/5). Im Februar 2005 gebar G.___ Zwillinge.
Wegen eines Augenleidens meldete sich G.___ am 27. Oktober 2005 bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Umschulung, Arbeitsvermittlung und Abgabe von Hilfsmitteln (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 24. November 2005 (Urk. 6/13) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, der Versicherten daraufhin die Kostenübernahme für eine Lichtschutzbrille (vgl. die Unterlagen der Beratungsstelle Z.___ und des Optikergeschäfts in Urk. 6/10-12). Sodann holte die SVA, IV-Stelle, neben den Angaben der Arbeitgeber (Urk. 6/9 und Urk. 6/15) und den Angaben der Arbeitslosenkasse (Urk. 6/5-7) einen Bericht der Klinik A.___ vom 25. November 2005 ein (Urk. 6/14). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. die Notizen im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. August 2006, Urk. 6/16) liess die SVA, IV-Stelle, der Versicherten den Entwurf einer vorgesehenen Verfügung zukommen, der mit dem Datum des 25. August 2006 versehen und mit der Bezeichnung "Vorbescheid" überschrieben war und im Dispositiv festhielt, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 6/18). Gleichzeitig machte die SVA, IV-Stelle, die Versicherte mit separatem Schreiben (Urk. 6/17) darauf aufmerksam, dass sie innert 30 Tagen schriftlich oder mündlich Einwendungen erheben könne, wenn sie mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden sei; ansonsten werde ihr nach Fristablauf die beschwerdefähige Verfügung zugestellt. Die Versicherte liess die ihr angesetzte Frist unbenützt verstreichen, worauf die SVA, IV-Stelle, am 5. Oktober 2006 die vorgesehene, in ihrem Wortlaut mit dem Vorbescheid identische Verfügung erliess (Urk. 2 = 6/19).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2006 erhob G.___ mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die SVA, IV-Stelle, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2006, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte.
Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat (Satz 2).
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3
1.3.1 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23 und Art. 52 Rz 21).
1.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
2.
2.1 Im Vorbescheid vom 25. August 2006 (Urk. 6/18) wurde zur Begründung der Leistungsverweigerung zunächst mit dem Hinweis auf Art. 8 ATSG ausgeführt, dass als Invalidität die durch einen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit - in der Regel ein Jahr - dauernde Erwerbsunfähigkeit gelte, wobei die Unmöglichkeit, im bisherigen Aufgabenbereich (beispielsweise im Haushalt) zu arbeiten, der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werde. Sodann wurde in partieller Wiedergabe der Vorschrift in Art. 8 Abs. 1 IVG festgehalten, dass invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hätten, soweit diese notwendig und geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Ein dritter und letzter Absatz lautet sodann:
"Unsere Abklärungen haben ergeben, dass bei Ihnen kein invalidisirender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Es besteht aus medizinischen Gründen kein Anlass, eine berufliche Umstellung vorzunehmen. Ihre bisherige Tätigkeit ist Ihnen weiterhin zu 100 % zumutbar."
Mit diesen Ausführungen hat sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkt, die rechtlichen Folgerungen darzulegen, die sie getroffen hat; Ausführungen zu den tatsächlichen Grundlagen, auf die sich ihre Folgerungen stützen, fehlen hingegen, und es finden sich insbesondere keinerlei Darlegungen, welche die konkret veranlassten Abklärungen benennen und entsprechend würdigen. Da im Begleitschreiben zum Vorbescheid (Urk. 6/17) zudem nicht einmal ein Hinweis auf das Recht zur Einsichtnahme in die vorhandenen Akten angebracht ist, erscheint es als fraglich, ob die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör, wie er in Art. 57a Abs. 1 IVG ausdrücklich statuiert ist, in rechtsgenüglicher Weise gewahrt hat. Denn da die Beschwerdeführerin mit dem Vorbescheid nicht darüber ins Bild gesetzt worden ist, auf welchen Abklärungsergebnissen und auf welchen Überlegungen die in Aussicht genommene Leistungsverweigerung basiert, waren ihre Möglichkeiten, Einwendungen zu formulieren, von vornherein sehr begrenzt. Dies erscheint insbesondere deshalb als problematisch, weil hinter der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens die Vorstellung gestanden hatte, dass die versicherte Person im Hinblick auf die Akzeptanz eines Entscheids schon vor dem Entscheiderlass in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalt einbezogen werden müsse, dass im Gespräch Unklarheiten beseitigt werden könnten und dass im Vorbescheidverfahren die Möglichkeit bestehe, die Beweggründe für einen voraussichtlich ablehnenden Entscheid zu erläutern (vgl. die Botschaft betreffend die Änderung des IVG vom 4. Mai 2005, BBl 2005 III S. 3084 f.).
2.2 Aber unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin auf den Vorbescheid vom 25. August 2006 nicht reagiert hat, und ungeachtet der Frage, ob diese Gründe teilweise der Beschwerdegegnerin anzulasten sind, steht auf jeden Fall fest, dass die mangelnde Reaktion auf den Vorbescheid das Recht der Beschwerdeführerin, die daraufhin ergangene Verfügung vom 5. Oktober 2006 anzufechten, nicht tangieren kann. Daraus folgt aber auch, dass die Begründung in dieser Verfügung zumindest in Verbindung mit der Begründung im Vorbescheid im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör so formuliert sein müsste, dass ersichtlich wird, auf welchen Unterlagen und auf welchen Überlegungen der abweisende Entscheid basiert, sodass die Argumente für eine Anfechtung des Entscheids sachgerecht geprüft werden können.
Diesen Anforderungen genügt die Verfügung vom 5. Oktober 2006 nicht. Denn sie ist, wie bereits erwähnt, mit dem Vorbescheid vom 25. August 2005 in jeder Hinsicht identisch, und die dortige Begründung ermöglicht, wie ebenfalls schon dargelegt, keine sachgerechte Überprüfung der Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass nicht einmal klar ist, welche verschiedenen Ansprüche Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. So trägt die Verfügung die generell formulierte Überschrift "Kein Anspruch auf IV-Leistungen", und auch im Dispositiv ist wiederum in genereller Weise festgehalten, dass das "Leistungsbegehren" abgewiesen werde. Anderseits wird im Eingangssatz zur Verfügungsbegründung lediglich erwähnt, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft worden sei. Das erste Gesetzeszitat gibt dann aber wiederum die allgemeine Definition der Invalidität wieder und macht auch eine Andeutung zum Wartejahr, wie es gemäss Art. 29 IVG Voraussetzung für den Rentenanspruch, nicht aber Voraussetzung für den Anspruch auf berufliche Massnahmen ist. Die Beschwerdeantwort (Urk. 5) bringt in Bezug auf den Verfügungsgegenstand ebenfalls keine zusätzliche Klarheit. Denn die Beschwerdegegnerin hielt darin wohl zusammenfassend fest, dass mit der angefochtenen Verfügung das Begehren betreffend berufliche Massnahmen abgewiesen worden sei, in den nachfolgenden Ausführungen gab sie jedoch wieder in genereller Weise an, dass die Voraussetzungen für eine Leistungszusprache in der IV fehlten. Präzisierungen zu den beurteilten Ansprüchen sind aber insbesondere deshalb unentbehrlich, weil die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung auch diejenigen in Betracht fallenden Ansprüche wahrt, die sie im Anmeldeformular nicht ausdrücklich angibt (vgl. BGE 111 V 264 f. Erw. 3b mit Hinweis).
2.3 Da die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2006 nach dem Gesagten weder den genauen Verfügungsgegenstand festhält noch die konkreten Entscheidungsgrundlagen benennt und auf sie eingeht, liegt eine Gehörsverletzung vor, die schwer wiegt. Diese Gehörsverletzung ist daher einer (ausnahmsweisen) Heilung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich. Vielmehr ist die Verfügung vom 5. Oktober 2006 ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Ansprüche der Beschwerdeführerin unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu befinde. Dabei ist es angesichts der dargelegten Mängel des Vorbescheidverfahrens angezeigt, dass auch dieses Vorbescheidverfahren nochmals durchgeführt wird. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ausdrücklich um ein Gespräch ersucht hat (vgl. Urk. 1) und als zur Frage der Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne ihr Augenleiden nach der Geburt ihrer Kinder ausüben würde, ohnehin ergänzende Abklärungen nötig sein dürften.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).