Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 12. März 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1947 in der Tschechoslowakei geborene A.___ war zuerst in Israel, danach in Kanada wohnhaft und reiste im Oktober 1971 in die Schweiz ein (Urk. 8/3). Ab Dezember 1990 war sie als ___ mit einem Pensum von 24 Wochenstunden bei der C.___ in ___ tätig (Urk. 8/16). Am 28. Oktober 2002 wurde sie auf einem Fussgängerstreifen von einem Bagger angefahren und erlitt schwerste Verletzungen an den Beinen sowie Hautdefekte am Fussrücken rechts mit Eröffnung des oberen Sprunggelenkes. Der linke Unterschenkel musste in der Folge notfallmässig amputiert werden (Urk. 8/12/23). Am 10. Februar 2003 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (jeglicher Art) an (Urk. 8/3), wobei sie erklärte, dass die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ___ angestrebt werde (Urk. 8/3/6). Gleichzeitig gab sie an, für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung zu bedürfen (Urk. 8/3/5 Ziff. 7.7). In der Folge zog die IV-Stelle diverse Arztberichte und die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/12/1-94, 8/25/1-72 und 26/1-119) bei, liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/7) erstellen und erkundigte sich bei der Arbeitgeberin der Versicherten (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 5. April 2005 (Urk. 8/48) sprach sie A.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab dem 1. Oktober 2003 sowie eine Zusatzrente für Ehegatten und zwei Kinderrenten zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Jahre 2006 führte die IV-Stelle ein Revisionsverfahren durch, wobei sie von der Versicherten den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung (Urk. 8/53 vom 2. März 2006) ausfüllen liess. Ferner zog sie den Bericht der Klinik D.___ vom 23. März 2006 (Urk. 8/54/5-6) und das Beiblatt zum Arztbericht betreffend Fragen zur Hilflosigkeit von Dr. med. B.___, Klinik D.___, mit Datum vom 21. März 2006 (Urk. 8/54/7-9) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/56/1-258) bei. Mit Verfügung vom 19. April 2006 (Urk. 8/58) bestätigte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente. Nachdem die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, mit Schreiben vom 1. Juni 2006 (Urk. 8/65) unter Hinweis auf ihre Anmeldung vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/3/5 Ziff. 7.7) das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades gestellt hatte, liess die IV-Stelle den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 31. Mai 2006 (Urk. 8/71) erstellen. Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2006 (Urk. 8/72) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass nur ein Anspruch für eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bestehe. Dagegen liess die Versicherte am 15. August 2006 (Urk. 8/70) Einwände erheben. Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. August 2006 (Urk. 8/76 in Verbindung mit Urk. 8/80) beigezogen hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 15. September 2006 (Urk. 2/2 und 2/3) mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu.
2.
2.1 Gegen diese Verfügung liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Richter am 17. Oktober 2006 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen (Urk. 1).
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 22. November 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und auf das Rundschreiben 201 vom 19. Mai 2004 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-79 und 8/80). Mit Replik vom 30. Januar 2007 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest, verwies aber explizit auf ihren bereits in der Beschwerde gestellten Antrag (Urk. 1 S. 6), es sei die Antwort der behandelnden Ärzte der Klinik D.___ zur Frage der lebenspraktischen Begleitung einzuholen (Urk. 11). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zur Replik nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. März 2007 geschlossen (Urk. 14).
2.3 Am 17. September 2007 orientierte die Beschwerdegegnerin das Gericht über die vorgesehene Aufhebung der Hilflosenentschädigung, da eine solche ab 1. Oktober 2007 vom Unfallversicherer ausgerichtet werde (Urk. 15-16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades damit, dass die Beschwerdeführerin zwar in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, dass aber kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bestehe. Ein solcher sei auf psychisch oder geistige behinderte Menschen beschränkt (Urk. 2/2).
1.3 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass Art. 38 IVV die Voraussetzungen des Begriffes lebenspraktische Begleitung abschliessend umschreibe, weshalb kein Raum für die Auslegung der Beschwerdegegnerin verbleibe (Urk. 1 S. 5). Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus jenem der Verordnung noch aus den Materialien zur 4. IV-Revision und den verschiedenen publizierten Vernehmlassungen, insbesondere der Botschaft des Bundesrates (BBl. 3205 S. 3289), sei zwingend zu schliessen, dass lebenspraktische Begleitung ausschliesslich für Personen mit psychischen oder geistigen Defiziten vorgesehen wäre. Vielmehr gehe es dabei um Hilfe, Begleitung und Beratung zur Bewältigung des praktischen Alltages für zuhause lebende Behinderte, welche von einer gewissen Dauer sein müsse (Urk. 11 S. 3-4). Bei der schwerst verletzten Beschwerdeführerin sei das rechte Bein schwach und instabil, beim linken Bein liessen die schwierigen Stumpfverhältnisse auch nach vier Jahren immer noch keine passende Prothese zu. Daher sei sie zuhause grösstenteils und draussen ausschliesslich auf den Rollstuhl angewiesen. Da sie im Haus die meisten Verrichtungen nicht vom Rollstuhl aus durchführen könne, aufgrund der schlecht sitzenden Prothese jedoch sturzgefährdet sei und sie sich nach einem Sturz auf den Boden selber praktisch nicht mehr aufrichten könne, benötige sie auch zuhause regelmässige Betreuung und Überwachung. Weil die Beschwerdeführerin in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und selbst bei Annahme von lediglich zwei eingeschränkten alltäglichen Lebensverrichtungen zusätzlich einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfe sowie selbst bei Annahme von lediglich zwei eingeschränkten alltäglichen Lebensverrichtungen mit der Notwendigkeit der Hilfestellung durch Dritte dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen sei, sei der Anspruch auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 lit. c und Art. 38 IVV ausgewiesen (Urk. 11 S. 2).
2.
2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 Erw. 5.3.2).
2.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 mit Hinweisen).
2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125, 321 E. 3.3 S. 324).
2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.
3.1 Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin am 2. März 2006 an, dass sie in der Körperpflege, bei der Fortbewegung sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte trotz Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedürfe. Sie verneinte, auf dauernde Pflege und persönliche Überwachung angewiesen zu sein. Die Frage nach dem Bedarf auf lebenspraktische Begleitung liess sie unbeantwortet (Urk. 8/53/2).
3.2 Gemäss Bericht von Dr. B.___, Klinik D.___, vom 21. März 2006 (Urk. 8/54/7-8) benötigt die Beschwerdeführerin seit Oktober 2002 beim Baden (Transfer), wegen Unsicherheit bei der Fortbewegung im Freien sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter. Ziffer 9 des Beiblattes Lebenspraktische Begleitung liess der Arzt unbeantwortet.
3.3 Im Bericht der Klinik D.___ vom 23. März 2006 (Urk. 8/54/5-6) bezeichneten die behandelnden Ärzte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stabil. Der Unterschenkelstumpf links sei jedoch auch nach dreieinhalb Jahren immer noch unbelastbar und es komme immer wieder zu Ulzerationen. Da aufgrund der sehr schwierigen Stumpfverhältnisse noch keine Prothese zur richtigen Anpassung habe gebracht werden können, sei die Beschwerdeführerin aktuell an den Rollstuhl gebunden, während sie ansonsten bei getragener Prothese mit zwei Handstöcken mobil sei. Nach Ansicht der Ärzte werde der Unterschenkelstumpf wegen der prekären Hautverhältnisse jedoch nie vollständig belastbar sein.
3.4 Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 31. Mai 2006 (Urk. 8/71), welcher nach einem Besuch bei der Beschwerdeführerin zu Hause erstellt worden war, wurde festgehalten, dass in drei Bereichen eine Hilflosigkeit ausgewiesen sei, nämlich beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Beim An- und Auskleiden benötige die Beschwerdeführerin täglich die Hilfe ihres Ehemannes, um den Rock, die Strümpfe und die Unterwäsche über das Gesäss zu ziehen. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei sie selbständig, und Transfers erfolgten mit Hilfe der Stöcke oder mit Stützen an Gegenständen. Auch was das Essen betreffe, sei sie selbständig. Bei der Körperpflege benötige die Beschwerdeführerin hingegen für den Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne die Hilfe ihres Ehemannes, wobei die anschliessende Körperpflege durch die Beschwerdeführerin selber - wenn auch langsam - erfolge. Mit Verweis auf Randziffer 8016 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) stellte die Abklärungsperson fest, dass das Aufstehen nach dem Bad nicht anrechenbar sei, da es nicht regelmässig erfolge und nicht erheblich sei.
In der Wohnung könne sich die Beschwerdeführerin mit Stöcken oder/und Stützen an Gegenständen oder mit Hilfe des Rollstuhls selbständig fortbewegen, wobei sie sich aber sehr unsicher fühle. Demgegenüber müsse sie, damit sie Termine wahrnehmen könne, von Drittpersonen begleitet beziehungsweise mit dem Auto chauffiert werden, weshalb der Ehemann die Autofahrprüfung nachgeholt habe. Da die Prothese nicht optimal passe, entzünde sich der Stumpf ständig, weshalb die Beschwerdeführerin unter solchen Umständen an den Rollstuhl gebunden sei. Für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte stellte die Abklärungsperson keinen Bedarf an Dritthilfe fest.
Ebenso verneinte sie einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung, da die Einschränkungen in diesem Bereich aufgrund physischer Ursachen bestünden. Im Weiteren notierte sie, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Medikamente selbständig einnehme und keine persönliche Überwachung im Sinne des IVG benötige, da sie weder selbstgefährdet sei noch jemanden anderen gefährde. Schliesslich stellte die Abklärungsperson fest, dass die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung nicht verspätet stattgefunden habe, da eine solche bereits mit der Erstanmeldung vom 12. Februar 2003 erfolgt sei.
3.5 In der Stellungnahme vom 24. August 2006 zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/76) hielt die Abklärungsperson dafür, dass der Beschwerdeführerin eine lebenspraktische Begleitung nicht angerechnet werden könne, da die Invalidenrente aufgrund physischer Erkrankungen gesprochen worden sei. Gemäss Rundschreiben Nr. 201 vom 19. Mai 2004 des BSV sei der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung auf Personen mit psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen beschränkt.
4.
4.1 Der Abklärungsbericht wurde in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Akten verfasst. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen, Beschwerden und Angaben zu einer allfälligen Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen werden detailliert wiedergegeben.
4.2 Aus diesen geht hervor und ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in drei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung regelmässig und in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf, weshalb ihr eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zugesprochen wurde (Urk. 2/2, Verfügungsteil 2 S. 3). Da die Beschwerdeführerin jedoch lediglich in drei alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist, fehlt es an der gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV für eine mittelschwere Hilflosigkeit erforderlichen Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen (siehe Erw. 2.2).
4.3
4.3.1 Die dauernde persönliche Überwachung, wie sie in Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV für die Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit alternativ verlangt wird, bezieht sich begrifflich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (ZAK 1984 S. 357 Erw. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 139 Erw. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 1.3 mit Hinweisen). Ebenso müsste eine Überwachungsbedürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (Rz 8035 KSIH).
4.3.2 Eine Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung wurde sowohl im Abklärungsbericht (Urk. 8/71/3) als auch ursprünglich durch die Beschwerdeführerin selber (Urk. 8/53/2) sowie durch Dr. B.___ (siehe Erw. 3.2) verneint. Aufgrund der Aktenlage besteht denn auch kein Anlass anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auf dauernde persönliche Überwachung angewiesen sein könnte. Daran ändert auch der in der Replik vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, sie benötige zuhause regelmässige Betreuung und Überwachung, da sie sturzgefährdet sei und sich nach einem Sturz auf den Boden selber praktisch nicht mehr aufrichten könne (siehe Erw. 1.3), nichts: Einerseits handelt es sich bei der Hilfe für die Fortbewegung um eine alltägliche Lebensverrichtung, andererseits darf eine Teilfunktion einer Lebensverrichtung nur einmal berücksichtigt werden (Rz 8027 KSIH).
4.3.3 Die Feststellung der Abklärungsperson - in Übereinstimmung mit Dr. B.___ - überzeugt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Damit fehlt es an der gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV für eine mittelschwere Hilflosigkeit erforderlichen Hilfsbedürftigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und einer zusätzlich nötigen dauernden persönlichen Überwachung.
4.4
4.4.1 Während die Abklärungsperson zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin - mangels psychischer oder geistiger Behinderung - nicht auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV angewiesen sei (siehe Erw. 3.5), liess Dr. B.___ die entsprechenden Fragen unbeantwortet (Urk. 8/54/9). Die Beschwerdeführerin beanstandete in der Folge das unvollständige Ausfüllen des Beiblattes zum Arztbericht durch Dr. B.___, beantragte, dass die Akten diesbezüglich zu ergänzen seien (Urk. 1 S. 6 und Urk. 11 S. 4) und liess vorbringen, dass sie - da sie IV-rechtlich unkundig sei - vergessen habe, im Revisionsfragebogen beim Kästchen betreffend die Notwendigkeit einer lebenspraktische Begleitung ein Kreuz anzubringen (Urk. 8/70/2).
4.4.2 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie sei behinderungsbedingt für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung permanent auf Begleitung einer Drittperson angewiesen (Urk. 1 S. 6). Zudem benötige sie, da sie sturzgefährdet sei und sich nach einem Sturz auf den Boden praktisch nicht mehr selber aufrichten könne, zuhause regelmässige Betreuung und Überwachung (siehe Erw. 1.3). Damit sei ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgewiesen.
Mit ihren Vorbringen macht die Beschwerdeführerin indes keine anderen Gründe für einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung geltend, als sie bereits im Zusammenhang mit der alltäglichen Verrichtung der Fortbewegung berücksichtigt wurden (siehe Erw. 3.4). Dr. B.___ notierte denn auch unter Ziffer 6 im Beiblatt vom 21. März 2006 Fortbewegung im Freien, dass es sich bei der Art der Hilfeleistung um Unterstützung bei Unsicherheiten handle (Urk. 8/54/8). Auch hier gilt, wie bereits oben ausgeführt (siehe Erw. 4.3.2), dass eine Teilfunktion einer Lebensverrichtung nur einmal berücksichtigt werden darf (Rz 8048 und Rz 8024 KSIH).
4.4.3 Selbst wenn die Teilfunktion der Fortbewegung nur unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung geltend gemacht würde, ist dazu zu bemerken, dass die lebenspraktische Begleitung weder eine Hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch eine Pflege oder Überwachung beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 130 V 450 Erw. 9.). Der Begriff Begleitung meint Begleitung und Beratung zur Bewältigung des praktischen Alltags (vgl. Botschaft über die 4. IVG-Revision, Bundesblatt 2001, Seiten 3245 und 3289). Die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV umfasst die Hilfe bei der Tagesstrukturierung, der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.), die Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle und ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann (siehe Rz 8050 KSIH).
Die von der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV geltend gemachte Unterstützung bei Verrichtungen oder Kontakten ausserhalb des Hauses sind klar als Hilfe bei der Fortbewegung und damit als alltägliche Lebensverrichtungen zu qualifizieren, wird damit doch nicht das Ziel verfolgt, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (siehe Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 9. November 2007, Erw. 5.2). Wie festgestellt, fällt auch eine allfällige Überwachung nicht unter den Begriff der lebenspraktischen Begleitung.
Andere Hinweise, welche den Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung nahe legen würden, liegen nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin beispielsweise im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV ernsthaft gefährdet wäre, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren, lässt sich aus der Aktenlage nicht schliessen. Im Gegenteil scheint die Beschwerdeführerin von ihrer Umgebung gut umsorgt zu sein (Urk. 8/56/159), was gegen eine Isolierung spricht.
Damit fehlt es an der gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV für eine mittelschwere Hilflosigkeit erforderlichen Hilfsbedürftigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen mit zusätzlichem Bedarf an dauernder lebenspraktischer Begleitung.
4.4.4 Schliesslich sei der Vollständigkeit halber festgestellt, dass körperliche Einschränkungen nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen sind, da mit lebenspraktischer Begleitung psychisch oder leicht geistig behinderten Menschen das selbständige Wohnen ermöglicht werden soll (BGE 133 V 463 Erw. 8.2.1). Dieser Sinn und Zweck der lebenspraktischen Begleitung - das Ermöglichen selbständigen Wohnens von psychisch und leicht geistig behinderten Menschen, beziehungsweise die annähernde Gleichbehandlung dieser Behinderten mit den ausschliesslich körperlich Behinderten in Bezug auf die Hilflosenentschädigung - ergibt sich auch klar und unmissverständlich aus den Materialien zur 4. IV-Revision (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001, Bundesblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2001, S. 3245 f., Votum von Ständerätin Forster-Vanini für die Kommission in der ständerätlichen Beratung vom 25. September 2002, Amtliches Bulletin [AB] 2002 S. 759 f., Voten von Nationalrätin Dormann sowie der Nationalräte Fasel und Gross [für die Kommission] in der Sitzung des Nationalrates vom 13. Dezember 2001, AB 2001 N 1956 und 1958 f.).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson überzeugen. Demgemäss erübrigen sich die von der Beschwerdeführerin beantragten zusätzlichen Abklärungen.
5. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in drei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist. Da die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVV somit nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Weil es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).