Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00872
IV.2006.00872

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 2. Mai 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Haldenstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1971, war seit 1. April 1993 beim Altersheim "___" als gelernte Pflegeassistentin SRK (Diplom Juli 2000) mit einem Pensum von 90 % angestellt gewesen (Urk. 10/9), als sie am 21. März 2002 als Beifahrerin im Auto ihres Ehemannes bei einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) und eine Distorsion/Kontusion des rechten Rückfusses erlitt. Der Heilverlauf war trotz physiotherapeutischer Massnahmen protrahiert, und es entwickelten sich eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Depression (Urk. 10/35). Die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden kurz: "Winterthur") übernahm die Kosten für die Heilbehandlung und richtete der Versicherten Taggelder aus (Urk. 10/35).
1.2     Am 22. März 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog in der Folge die Akten der "Winterthur" bei (Urk. 10/6-8 und Urk. 10/21-30) und klärte die erwerblichen (Urk. 10/9) und medizinischen (Urk. 10/14 und Urk. 10/15) Verhältnisse der Versicherten ab. Daraufhin beauftragte sie das die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), "___", mit der Erstellung eines polydisziplinären (internistischen, psychiatrischen und neurologischen) Gutachtens (Expertise vom 14. Mai 2004, Urk. 10/32).
1.3     Die "Winterthur" stellte mit Wirkung ab 1. August 2004 die Taggeldleistungen und grundsätzlich die Übernahme der Heilbehandlungskosten ein. Gleichzeitig gewährte sie der Beschwerdeführerin für die Dauer von weiteren sechs Monaten Kostenübernahme für Psychotherapie und Physiotherapie sowie Antidepressiva und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. August 2004 eine monatliche Rente von Fr. 1'888.-- sowie wegen einer Integritätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 32'040.-- (Verfügung vom 12. Oktober 2004, Urk. 10/35).
1.4     Mit Verfügungen vom 17. März 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Juli 2004 eine ganze und ab 1. August 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente samt Ehegattenzusatzrente zu (Urk. 10/46). Mit Verfügung vom 18. August 2005 und Wirkung ab 1. Februar 2005 gewährte ihr die IV-Stelle zusätzlich für die im Februar 2005 geborenen Zwillinge zwei ordentliche Kinderrenten (Urk. 10/52). Gleichzeitig leitete sie ein Revisionsverfahren ein (Urk. 10/49). Hierzu wurden der Verlaufsbericht von A.___, praktischer Arzt, "___", vom 8. August 2005 (Urk. 10/53) und von PD Dr. med. C.___, Rheumaerkrankungen FMH, "___", vom 24. Oktober 2005 (Urk. 10/58) eingeholt, ein Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellt (Urk. 10/51) und eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Bericht vom 17. Januar 2006, Urk. 10/60).
1.5     Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 (Urk. 10/62) hob die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2006 auf. Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Einsprache erheben (Eingabe vom 25. Januar 2006, Urk. 10/65), welche er mit Eingaben vom 22. Februar 2006 (Urk. 10/69) sowie vom 25. April 2006 (Urk. 10/78) unter Beilage des Berichtes der Firma Z.___, Haushaltbewertungen, vom 17. März 2006 (Urk. 10/79) ergänzte. Mit Entscheid vom 18. September 2006 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
            "1.   Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe IV-Rente zu          gewähren.
             2.   Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen,       damit sie nach erneuter Abklärung neu entscheidet.
               3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der                     Beschwerdegegnerin."
        
         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2006 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 12. Dezember 2006 (Urk. 12) für geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten, wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Gehörsanspruch wird nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger die Stellungnahme der Partei lediglich "pro forma" zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich mit den entsprechenden Vorbringen auseinanderzusetzen, was etwa ausschliesst, dass der Versicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweggeht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 5). Der Gehörsanspruch gebietet auch die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG).
1.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht krass verletzt. Im Zusammenhang mit der Haushaltbewertung der Firma Z.___ von D.___ sei im Einspracheentscheid lediglich lapidar festgehalten worden, dass man von dieser Abklärung Kenntnis genommen habe. Eine Auseinandersetzung damit habe überhaupt nicht statt gefunden (Urk. 1 S. 2).
         Mit Eingabe vom 25. April 2006 (Urk. 10/78) hat die Beschwerdeführerin die Haushaltsbewertung der Firma Z.___ vom 17. März 2006 (Urk. 10/79) eingereicht. Dazu hat sie festgehalten, aus den umfangreichen Ausführungen sei zu entnehmen, wie eine Fachfrau den Haushalt in ausführlicher, konziser und absolut fachmännischer Art analysiert und beschrieben habe. Dies könne man nur, wenn man nicht sonst "geladen" oder irgendwie unwirsch sei, wie dies die Vertreterin der Beschwerdegegnerin vor Ort gewesen sei. Es werde daher um eine entsprechende Wertung der fachmännisch vorgenommen Beurteilung ersucht. Im Einspracheentscheid vom 18. September 2006 (Urk. 2) wurde festgehalten, die Beschwerdegegnerin sei nach erneuten Abklärungen zum Schluss gelangt, dass sie am ursprünglichen Entscheid festhalte. Es werde auf den sehr ausführlichen Abklärungsbericht vom 17. Januar 2006 verwiesen. Den von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Bericht der Firma Z.___ vom 7. April 2006 hätten sie erhalten und zur Kenntnis genommen. Die Qualifikation sei im Abklärungsbericht vom 17. Januar 2006 ausführlich begründet. An dieser Begründung werde festgehalten. Der Aussendienstbericht sei vom IV-Abklärungsdienst nochmals durchgegangen worden. Die daraus resultierenden Folgerungen seien nachvollziehbar, weshalb sie an der festgestellten Einschränkung im Haushalt festhielten. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt.

         Mit anderen Worten ausgedrückt hat die Beschwerdegegnerin dargetan, dass sie den Abklärungsbericht vom 17. Januar 2006 (Urk.10/60) für ausführlich begründet, nachvollziehbar und für beweistauglich hält. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis des Berichtes der Firma Z.___ vom 17. März 2006 nicht veranlasst sah, weitere Abklärungen einzuholen, ist zu schliessen, dass sie den Beweiswert des Abklärungsberichtes vom 17. Januar 2006 dadurch nicht in Zweifel zog. Damit kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin hätte den Bericht der Firma Z.___ vom 17. März 2006 bei der Beurteilung der Frage nach der Einschränkung im Haushalt nicht berücksichtigt. Zu einer detaillierten Auseinandersetzung bestand im Weiteren kein Anlass, denn die Beschwerdeführerin brachte gegen den Abklärungsbericht vom 17. Januar 2006 keine substantiierten Einwände vor. Richtig ist, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem Vorwurf, wonach die Abklärungsperson unwirsch gewesen sei, nicht direkt auseinandergesetzt hat. Jedoch hat es die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang unterlassen, ihren Einwand zu substantiieren. Mangels konkreter Hinweise in den Akten dafür, dass die Abklärungsperson allenfalls befangen gewesen wäre, musste sich die Beschwerdegegnerin denn auch zu keiner Auseinandersetzung damit veranlasst sehen (vgl. Ausführungen zu Erw. 6.4). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin Genüge getan, war Letztere dadurch doch im Stande, zu deren Argumenten im vorliegenden Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist damit nicht gerechtfertigt.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
2.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich, Art. 27 IVV; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).
2.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente ab 1. März 2006 zu Recht aufgehoben hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat einen Invaliditätsgrad von 27,6 % ermittelt. Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen aufgrund der Annahme gelangt, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Zwillinge im Februar 2005 auch bei guter Gesundheit ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben hätte und nicht mehr erwerbstätig wäre. Die Invalidität sei daher einzig anhand der Einschränkung im Haushalt zu bemessen. Diese betrage 27,6 %, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht mehr gegeben sei (Urk. 10/62 und Urk. 2).
3.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass auf den Haushaltabklärungsbericht vom 17. Januar 2006 (Urk. 10/60) weder hinsichtlich der Statusfrage noch der Einschränkung im Haushalt abgestellt werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden auch nach der Geburt der Zwillinge einer Arbeitstätigkeit von mindestens 50 % nachgehen würde. Die Invalidität sei daher nach der gemischten Methode zu bemessen. Im Weiteren habe die Abklärungsperson ihre Beeinträchtigung verniedlicht. Daher habe sie sich veranlasst gesehen, eine zusätzliche Abklärung von der Firma Z.___ durchführen zu lassen. Im Bericht von D.___ sei in fachmännischer Massarbeit festgestellt worden, dass eine Einschränkung im Haushalt von 58 % bestehe. Da sich die Beschwerdegegnerin über diese sorgfältige Abklärung kommentarlos hinweggesetzt habe, werde beantragt, dass mindestens eine Drittabklärung durch eine neutrale und objektive Person durchgeführt werde (Urk. 1).

4. Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als ganztägig, zeitweilig oder als nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (vgl. Urteil des EVG in Sachen M. vom 6. Februar 2003, I 272/02, Erw. 2.1, und BGE 125 V 149 Erw. 2b). Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
         Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltsabklärung vom 9. Januar 2005 (Urk. 10/60) zu Protokoll gegeben, dass sie bei guter Gesundheit 90 % arbeiten würde. Trotz der Geburt der Zwillinge wäre sie gleich nach dem Mutterschaftsurlaub wieder mit diesem Pensum arbeitstätig gewesen. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 27. September 2005 (Urk. 10/56) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis mit dem Alters- und Pflegeheim "___" per 25. Mai 2005, gekündigt hat. Als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitgeberin "Ende Mutterschaftsurlaub, (Geburt 16. Februar 2005)" bezeichnet. Da nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin wegen der vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung nach der Geburt der Zwillinge in körperlicher und seelischer Hinsicht an ihre Belastungsgrenze gestossen ist (vgl. Berichte von Dr. A.___ vom 8. August 2005 [Urk. 10/53] und von Dr. C.___ vom 24. Oktober 2005 [Urk. 10/58]), kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin aus der freiwilligen Aufgabe der Stelle im Alters- und Pflegeheim "___" nicht einzig der Schluss gezogen werden, dass sie das Arbeitsverhältnis auch bei guter Gesundheit aufgelöst hätte, weshalb sie nur noch als Hausfrau zu qualifizieren sei (Urk. 10/60 und Urk. 10/62). Jedoch erscheint die von der Beschwerdeführerin angegebene Aufteilung zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Aufgabenbereich angesichts des grossen Betreuungsaufwandes, welche Zwillinge im Säuglings- und Kleinkindalter mit sich bringen, als unrealistisch. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall unbestrittenermassen als Pflegeassistentin arbeiten würde. Eine solche Stelle bringt unregelmässige Arbeitszeiten mit Nacht- und Wochenenddiensten mit sich, wodurch die Sicherstellung der Betreuungssituation erheblich erschwert würde. Auch wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin, der als Krankenpfleger mit einem Pensum vom 90 % arbeitet (Urk. 10/32 S. 8), wegen seiner zwei- bis dreimaligen Nachtdiensteinsätzen pro Woche tagsüber teilweise zu Hause wäre, ist dennoch nicht einsichtig, wie er an diesen Tagen die Kinderbetreuung durchgehend sicherzustellen vermöchte, ist doch davon auszugehen, dass er den fehlenden Schlaf während des Tages nachzuholen hätte. Zudem unterliegt auch er als Krankenpfleger unregelmässigen Arbeitszeiten. Im Weiteren erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Kinderbetreuung durch die Mutter und die Schwägerin der Beschwerdeführerin sichergestellt werden könnte. So ergibt sich zwar aus dem Abklärungsbericht vom 17. Januar 2006 (Urk. 10/60), dass diese der Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Haushalttätigkeiten regelmässig Hilfe leisten. Angesichts der eigenen Verpflichtungen dieser Familienangehörigen ist indessen nicht davon auszugehen, dass die beiden so flexibel wären, um die Betreuung der Zwillinge zu fast jeder Tages- und Nachtzeit gewährleisten zu können. So ergibt es sich aus den Akten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig ist und die Schwägerin selber zwei betreuungsbedürftige Kinder hat (Urk. 10/32 S. 9). Ferner liesse sich ein so hoher und unregelmässiger Betreuungsbedarf auch nicht durch die Fremdbetreuung der Zwillinge in einer Kinderkrippe lösen, weil ein solcher Betreuungsdienst bekanntlich nur tagsüber angeboten wird. Gemäss den Angaben im Abklärungsbericht steht der Familie der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 7'000.-- netto pro Monat zur Verfügung. Zieht man die in Frage stehende Invalidenrente der Beschwerdeführerin samt den Zusatzrenten für den Ehemann und die Kinder von insgesamt Fr. 2'132.-- (Stand 05/06) davon ab (vgl. Verfügungen der IV-Stelle vom 17. März 2003 und 18. August 2005, Urk. 10/46 und Urk. 10/52), resultiert ein monatliches Einkommen von Fr. 4'868.--. Setzt man die Schwelle zur Bedürftigkeit für die vorliegenden Verhältnisse bei einem geschätzten monatlichen Bedarf von Fr. 4'800.-- an, zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin auch nicht aus finanziellen Gründen, das heisst zur Verhinderung der Abhängigkeit von der Fürsorge, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 90 % angesichts der nicht einfach sicherzustellenden Kinderbetreuung sowie der finanziellen Verhältnisse der Familie nicht notwendig und auch nicht realistisch erscheint. Aufgrund der konkreten Verhältnisse ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt der Zwillinge ihre Erwerbstätigkeit höchstens mit einem Pensum von 40 % wieder aufgenommen hätte. Damit wäre die Familie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Gang zum Sozialamt bewahrt worden, und die Regelung der Betreuungssituation erwiese sich angesichts der Unterstützungsmöglichkeiten aus dem familiären Umkreis als realistisch. Zu bemerken ist zudem, dass die Beschwerdeführerin auch vor der Geburt der Zwillinge ihre medizinisch-theoretische Erwerbsfähigkeit von 50 % mit einem Arbeitspensum von 30 % nicht voll ausgeschöpft hat. Insbesondere wegen der fehlenden finanziellen Notwendigkeit ist nicht einsichtig, weshalb sie dies nunmehr nach der Geburt der Zwillinge getan hätte.
         Die Würdigung der gesamten Umstände führt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit höchstens zu 40 % erwerbstätig wäre. Mithin ist die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Mangels entsprechender Hinweise in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 18. September 2006 (Urk. 2) bereits wieder schwanger oder dadurch in einer für die Beantwortung der Statusfrage relevanten Weise beeinträchtigt gewesen war, weshalb dieser Umstand am obgenannten Ergebnis nichts zu ändern vermag. Dasselbe gilt hinsichtlich der neuen Wohnverhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6).

5.
5.1 Massgebend für die mit Verfügung vom 17. März 2005 (Urk. 10/46) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % ab 1. August 2004 zugesprochene halbe Rente war das Gutachten der MEDAS vom 14. Mai 2004 (Urk. 10/32). Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erstellten die Gutachter der MEDAS folgende Diagnosen:
            "•   Zustand nach Verkehrsunfall am 21.3.2002 (frontale und frontal-seitliche    Kollision)        -   HWS-Distorsion und BWS-Kontusion (ICD-10 S13.4)             -   mittelgradiges vorwiegend rechts oberes Zervikalsyndrom (ICD-10                 M53.0)        -   keine sichere radikuläre Läsion            -   vorwiegend zervikogene Schwindelbeschwerden                -   Thorakovertebralsyndrom         -   Schulter-Armschmerz rechts             -   Verdacht auf Periarthritis humeroscapularis             -   Leichte traumatische Hirnverletzung             -   verhaltensneurologischer Beschwerdekomplex             -   leichte neuropsychologische Störungen             -   Kontusion/Distorsion des rechten Rückfusses             -   posttraumatischer Fussschmerz rechts             -   ohne sicheren Nachweis einer neurogenen Läsion            -   Status n. CRPS (chronic regional pain syndrome)
              2.     Reaktive depressive Entwicklung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige           Episode (ICD-10 F32.1)"
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und ein Status nach einer Prolaktinom-Operation am 12. März 2003. Die langjährig durchgeführte Tätigkeit als Pflegehelferin beziehungsweise als Pflegeassistentin sei der Beschwerdeführerin aus somatisch-neurologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit führten die Gutachter der MEDAS aus, dass entsprechend den subjektiv geklagten Beschwerden sowie den objektivierbaren Befunden die somatisch-neurologische Untersuchung im Vordergrund stehe. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine klar dokumentierte Situation im Rahmen des schweren Verkehrsunfalles vom 21. März 2002 mit der frontal seitlichen Kollision. Die Beschwerdeführerin habe eine HWS-Distorsion und eine BWS-Kontusion, eine leichte traumatische Hirnverletzung und eine Kontusion sowie Distorsion des rechten Rückfusses erlitten. Nach wie vor bestünden konsekutive Probleme und auch objektivierbare Befunde, in Form des mittelgradigen, vorwiegend oberen Zervikalsyndroms mit vorwiegend zervikogenen Schwindelbeschwerden, dem Thorakovertebralsyndrom und dem Schulter-Armschmerz rechts sowie dem posttraumatischen Fussschmerz rechts. Im Weiteren bestehe ein verhaltensneurologischer Beschwerdekomplex mit leichten neuropsychologischen Störungen entsprechend der im Jahr 2004 durchgeführten erneuten auswärtigen Abklärung. Möglich sei noch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Einnahme von Zwangshaltungen. Wegen der persistierenden Fussbeschwerden seien ihr auch keine grösseren Gehstrecken im Rahmen einer wechselbelastenden Tätigkeit mehr zumutbar. Aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen, welche von geringem Einfluss seien, sollte sie keine hektischen Tätigkeiten verrichten oder Arbeiten mit einem hohen Bedarf an rascher Reaktionsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit. Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestünden keine weiteren Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit tangierten. In psychiatrischer Hinsicht könne ein Status nach einer Belastungsstörung nachvollzogen werden. Aktuell bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bei einer reaktiv depressiven Entwicklung im Sinne einer Anpassungsstörung. Aus psychiatrischen Gründen sei die Beschwerdeführerin deutlich vermindert belastbar, brauche länger dauernde Erholungsphasen und dürfte daher etwas verlangsamt sein. Aus rein psychiatrischer Sicht sei ihr im Rahmen von fünf Stunden eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Da sich die Einschränkungen aus somatisch-neurologischer und psychiatrischer Sicht ergänzten, könnten die gleichen Zeitabschnitten zum Einlegen von Pausen und zum Wahrnehmen eines verlangsamten Arbeitstempos genutzt werden. Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit langfristig auch bei Besserung der Depression nicht erhöht werden könne. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf irgendeine Verweisungstätigkeit und im Prinzip auch auf die aktuell ausgeübte im Altersheim, wo die Beschwerdeführerin an drei Morgen in der Woche für je 4,5 Stunden arbeite.
5.2     Im Verlaufsbericht vom 8. August 2005 (Urk. 10/53) hat Dr. A.___ angegeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Zugenommen hätten die BWK-Blockaden und die lokale Schmerzintensität. Nachgewiesenermassen bestehe eine Verminderung der kognitiven Fähigkeiten mit Konzentrationsstörungen und vermehrtem Kopfweh. Insgesamt sei eine leichte Verschlechterung in physischer und psychischer Hinsicht mit Auswirkungen sowohl im Alltag wie im Beruf eingetreten. Die Beschwerdeführerin stehe nach wie vor in psychiatrischer und physikalischer Behandlung. Auf längere Sicht sei tendenziell mit einer Verschlechterung zu rechnen und die jetzige Chronifizierung sei irreversibel. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 21. März 2002 halbtags arbeitsfähig.
5.3     Aus dem Verlaufsbericht von PD Dr. C.___ vom 24. Oktober 2005 (Urk. 10/58) geht hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär ist und sich die Diagnoseliste nicht geändert hat. Die Beschwerdeführerin habe immer noch deutliche Schmerzen in den Füssen. Daneben leide sie nach wie vor an Nacken-, Kopf- und BWS-Schmerzen. Sie habe die gleichen Beschwerden wie früher, jedoch seien diese nunmehr in einem solchen Ausmass vorhanden, dass sie eine regelmässige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die Beschwerdeführerin benötige Spezialschuhe mit Einlagen. Daneben sei eine regelmässige medikamentöse Behandlung notwendig. Zudem turne die Beschwerdeführerin selber.
5.4     Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor dieselben Diagnosen bestehen, ihr Gesundheitszustand sich aber dahingehend verändert haben soll, dass sie zwar noch an den gleichen Beschwerden leidet, diese jedoch im Ausmass zugenommen haben. Dr. A.___ spricht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wogegen PD Dr. C.___ von stationären Verhältnissen ausgeht. Unterschiedlich beurteilen die behandelnden Ärzte auch die vorhandene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Währenddem der Hausarzt Dr. A.___ davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig sei, mutet der Rheumatologe PD Dr. C.___ ihr gar keine regelmässige berufliche Tätigkeit mehr zu. Mangels detaillierter Angaben zu den Befunderhebungen in beiden Berichten kann weder die eine noch die andere Beurteilung nachvollzogen werden. So geht Dr. A.___ trotz der Annahme einer leichten, aber schleichenden Verschlechterung des Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf das alltägliche sowie das berufliche Leben nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % aus. Sein Bericht enthält für diese Unstimmigkeit keine klärende Begründung, weshalb Zweifel an dessen Beweistauglichkeit angebracht sind. Demgegenüber legt PD Dr. C.___ dar, dass die Beschwerdeführerin immer noch an den gleichen Beschwerden leide, diese jedoch inzwischen in einem Ausmass vorhanden seien, welche eine regelmässige berufliche Tätigkeit nicht mehr zulassen würden (Urk. 10/59). Auch diesem Bericht kann nicht entnommen werden, auf welche Befunderhebungen er seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit stützt und ob die Zwillingsgeburt massgebenden Einfluss auf die Beurteilung hatte. Mithin ist auch diese Beurteilung nicht nachvollziehbar beziehungsweise ist nicht einsichtig, weshalb dieser gegenüber derjenigen von Dr. A.___ der Vorrang zu geben ist.
Insgesamt führt die Würdigung der vorhandenen Akten zum Schluss, dass auf keinen der vorhandenen Verlaufsberichte abgestellt werden kann, die medizinische Aktenlage mithin nicht ausreicht zu beurteilen, ob sich in Bezug auf die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit eine rentenrelevante Veränderung ergeben hat. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich bei den behandelnden Ärzten - bei unklaren Abklärungsergebnissen allenfalls ein Verlaufsgutachten bei der MEDAS - ergänzende Abklärungen zu treffen haben, insbesondere nachzufragen haben, ob - im Vergleich zu den Feststellungen im MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2004 - hinsichtlich der objektiven bzw. objektivierbaren Befunderhebungen eine Verschlechterung eingetreten ist, welche und inwieweit, und ob diese Verschlechterung in Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit wesentliche Auswirkungen hat, weshalb und in welchem Ausmass sowie seit wann. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Einschätzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht massgeblich durch die - auch für eine körperlich unversehrte Mutter - hohe Betreuungsbelastung durch die Zwillinge beeinflusst sein darf, sondern einzig die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Erwerbsbereich sowie in der Haushaltstätigkeit zu berücksichtigen ist, und dass eine anderslautende Einschätzung desselben (medizinischen) Sachverhalts unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich ist.

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin hält die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 27,6 % für eingeschränkt (Urk. 10/62 und Urk. 2). Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht vom 17. Januar 2006 (Urk. 10/60).
6.2     Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Abklärungsperson gar nicht auf die Argumentation der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Die Abklärungsperson sei "geladen" gewesen, so dass sie einfach ihre eindeutig vorgefasste Meinung aufgeschrieben habe. Im Weiteren habe sie bei verschiedenen Positionen wie der Wohnungspflege, Kinderbetreuung etc. die Einschränkungen der Beschwerdeführerin verniedlicht. Unter anderem habe sie festgehalten, die Beschwerdeführerin könne die Kinder am Boden füttern und wickeln, weshalb keine Behinderung beziehungsweise nur eine sehr geringe von 4,6 % akzeptiert werde. Vor diesem Hintergrund habe sich die Beschwerdeführerin veranlasst gesehen, die Haushaltsabklärung durch die Firma Z.___ in Auftrag zu geben. Daraus ergebe sich eine entsprechende Einschränkung von 58 % (Urk. 1 S. 5).
6.3     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis  Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil des EVG in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a, und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
6.4     Der Haushaltsabklärungsbericht vom 17. Januar 2006 (Urk. 10/60) wurde vorliegend unter Mitberücksichtigung der sich in den Akten befindenden medizinischen Unterlagen erstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes des vorliegenden Berichts ist festzuhalten, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Haushaltsabklärung am 9. Januar 2006 an Ort und Stelle durchgeführt hat (Urk. 10/60) und sie dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Behinderung der Beschwerdeführerin von 27,6 % im Haushalt festgestellt hat. Der von der Sachbearbeiterin erstellte Bericht vom 17. Januar 2006 befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3; Urteil des EVG in Sachen A. vom 6. Januar 2004, I 383/03) in diesen Bereichen, so dass er den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entspricht.    
         Aus dem Abklärungsbericht ergeben sich keine Hinweise dafür, dass zwischen der Abklärungsperson und der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Ehemann oder dem Rechtsanwalt eine angespannte Stimmung geherrscht hat oder gar dass die Abklärungsperson voreingenommen war. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diesen Vorwurf keineswegs substantiiert, obwohl ihm dies aufgrund seiner Anwesenheit anlässlich der Abklärung ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Hinweis auf eine abweichende Einschätzung genügt hierfür nicht. 
         Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Abklärungsperson habe ihre Einschränkung im Bereich der Wohnungspflege sowie der Kinderbetreuung nicht richtig beurteilt. Gemäss Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin bei der Wohnungspflege zu 30 % eingeschränkt (Urk. 10/60 Ziff. 6.3 S. 4). Angesichts der Umstände, dass die Beschwerdeführerin auf Arbeitshöhe selber abstaubt, sie zudem das Lavabo und die Toiletten selber zu reinigen vermag, ihrem Ehemann im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, dass er die Betten frisch bezieht und staubsaugt, die Beschwerdeführerin die Badewanne nicht selber reinigen und in der Höhe nicht selber abstauben kann, erscheint eine Einschränkung im genannten Ausmass, als durchaus angemessen. Auch liegt der angenommene Anteil für diesen Aufgabenbereich durchwegs im Rahmen der im KSIH, Rz 3095, vorgesehenen Prozentbereiche. Den Bereich der Kinderbetreuung gewichtete die die Abklärungsperson mit 23 % und ging von einer 20%igen Einschränkung aus (Urk. 10/60 Ziff. 6.6 S. 5). Dazu wurde im Abklärungsbericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich so eingerichtet habe, dass sie die Kinder auch alleine betreuen könne. So füttere und wickle sie die Kinder am Boden, weil sie sie nicht heben könne. Das Baden sei Aufgabe des Ehemannes. Habe der Ehemann Nachtdienst, schlafe die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihr, um sie in der Kinderbetreuung zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Kinderbetreuung nur in den Nächten, in denen ihr Ehemann nicht zu Hause ist, eingeschränkt beziehungsweise auf fremde Hilfe angewiesen ist. Auch wenn angesichts des Umstandes, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an zwei bis drei Nächten pro Woche nicht zu Hause ist, die Einschränkung im Bereich der Kinderbetreuung von 20 % an der unteren Grenze liegt, kann von einer Ermessensüberschreitung nicht die Rede sein. Ebenfalls besteht kein Anlass, die vorgenommene Einschätzung in diesem Bereich zu beanstanden.
6.5     Nach dem Gesagten sind die Ergebnisse des Haushaltabklärungsberichtes nicht in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 17. Januar 2006 abzustellen, so dass als erstellt zu gelten hat, dass die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts insgesamt im Umfang von 27,6 % eingeschränkt ist (Urk. 10/60 Ziff. 8 S. 5). Daran ändert auch die abweichende Beurteilung der Firma Z.___ im Bericht vom 17. März 2006 (Urk. 10/79) nichts. Denn einerseits dient die Haushaltsbewertung der Firma Z.___ vor allem der Berechnung des haftpflichtrechtlichen Haushaltschadens und erfolgt deshalb nach anderen Kriterien als die Ermittlung der Invalidität im Haushaltbereich. Insbesondere werden die zumutbare Mithilfe Familienangehöriger und die Umstellung des Haushalts im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht berücksichtigt. Anderseits unterliegt die Bewertung der Einschränkung im Haushaltsbereich einem Ermessensspielraum, den die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht überschritten hat.

7.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen und anschliessender neuen Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Kosten trägt die unterliegende Partei.

9.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-        Bundesamt für Sozialversicherung       
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).