Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 3. Januar 2008
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann
Müller Münch Baumgartner Pachmann
Löwenstrasse 17, Postfach 7685, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1963, Mutter von vier Kindern (geboren 1982, 1984, 1989 und 1993) war seit der Heirat im Jahre 1982 als Hausfrau tätig und ging mit Ausnahme gelegentlicher Reinigungsarbeiten keiner eigenen Erwerbstätigkeit nach (Urk. 1 und Urk. 8/2). Im Jahre 2001 trennten sich die Ehegatten. Im darauf folgenden Eheschutzverfahren wurden die zwei jüngsten, noch minderjährigen Kinder mit Verfügung vom 5. August 2003 unter die Obhut von R.___ gestellt (Urk. 3/7). Ab September 2003 bezog die Versicherte Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/21/1-12) und am 1. März 2004 nahm sie eine Teilzeitstelle als Reinigerin bei der A.___, B.___, auf (Urk. 8/6). Mit Urteil vom 20. März 2006 wurden die beiden noch minderjährigen Kinder unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt (Urk. 3/9).
1.2 Am 31. Mai 2003 wurde R.___ Opfer eines Verkehrsunfalls, bei welchem sie sich Prellungen an der Stirn, dem rechten Hemithorax und dem rechten Oberbauch zuzog (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 8/15/3). Mit Anmeldung vom 30. März 2005 beantragte die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ über das Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 20. April 2005, Urk. 8/6), holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, D.___, vom 23. Mai/2. Juni 2005 (Urk. 8/9) ein und zog die im Auftrag des Bezirksgerichts E.___ erstellten medizinischen Gutachten bei, nämlich das rheumatologische Teilgutachten von Prof. Dr. F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, G.___, vom 17. Oktober 2005 (Urk. 8/15) und das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Rehaklinik I.___, vom 3. August 2005 (Urk. 8/13, unter Beilage des neuropsychologischen Berichts von lic. phil. J.___, Psychologin, K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rehaklinik I.___, vom 27. April 2005, Urk. 8/8) sowie das neurologische Gutachten von Prof. Dr. med. M.___, MBA, Facharzt für Neurologie, Rehaklinik I.___, vom 31. Oktober 2005 (Urk. 8/16, unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, Klinik O.___, vom 13. Juli 2005, Urk. 8/12). Schliesslich führte die IV-Stelle am 9. Januar 2006 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 24. Januar 2006, Urk. 8/23).
1.3 Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad lediglich 23 % betrage (Urk. 8/25). Nachdem R.___ hiergegen am 6. März 2006 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/30), erkundigte sich die IV-Stelle bei der A.___ erneut nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 21. August 2006, Urk. 8/48). Mit Entscheid vom 11. September 2006 wies sie die Einsprache ab mit der Begründung, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 28 % vor (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess R.___ mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 durch Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann, Zürich, Beschwerde erheben und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine Invalidenrente beantragen. In der Beschwerdeantwort vom 21. November 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 23. November 2006 wurde Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Versicherten für das vorliegende Verfahren bestellt und ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2. Streitig und zu prüfen ist vorab, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge.
2.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin, welche über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, kümmerte sich seit der Heirat im November 1982 um den Haushalt und die Erziehung ihrer vier Kinder und ging mit Ausnahme gelegentlicher Reinigungsarbeiten keiner eigenen Erwerbstätigkeit nach. Im Januar 2001 wurde der eheliche Haushalt aufgelöst. Mit Eheschutzverfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts E.___ vom 5. August 2003 wurden die zwei jüngsten, noch minderjährigen Kinder unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt, und es wurde ihr ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 251.-- ab dem 1. April 2002, Fr. 2'070.-- ab dem 1. Mai 2002, Fr. 2'194.-- ab dem 1. Januar 2003 und Fr. 1'890.-- ab dem 1. April 2003 zugesprochen (Urk. 3/7). Das Obergericht des Kantons Zürich setzte den Unterhaltsbeitrag ab 1. April 2003 mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 auf Fr. 1'555.-- herab (Urk. 3/8). Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages an die Beschwerdeführerin gingen beide Gerichte davon aus, dass diese bis März 2003 ein Einkommen von Fr. 240.-- monatlich und ab 1. April 2003 ein solches von Fr. 1'000.-- monatlich erzielen könnte. Diesen Entscheiden lagen keine Überlegungen zu gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zugrunde.
Für die Berechnung des Arbeitspensums, welches die Beschwerdeführerin, die keine Berufsausbildung abgeschlossen hat und die am 1. April 2003 keiner namhaften Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, absolvieren müsste, um auf ein Einkommen von Fr. 1'000.-- zu gelangen, sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Der monatliche Durchschnittslohn für Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2002 Fr. 3'820.-- bei 40 Wochenarbeitsstunden. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahre 2003 und einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2007, S. 98-99) ergibt dies ein monatliches Einkommen von Fr. 4'828.--. Um bei diesem Lohnniveau ein Einkommen von Fr. 1'000.-- erzielen zu können, hätte die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 20,7 % erfüllen müssen.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des Scheidungsverfahrens nach dem Unfall einer Erwerbstätigkeit von mindestens 20 % nachgegangen wäre.
2.3 Mit Scheidungsurteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts E.___ vom 20. März 2006 (Urk. 3/9) wurden die beiden minderjährigen Kinder unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt, und der Beschwerdeführerin wurden monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'145.-- zugesprochen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts monatlich Fr. 1'389.-- fehlten.
Aufgrund der Biographie der Beschwerdeführerin, welche keine Berufsausbildung abgeschlossen hat und seit der Heirat im Jahre 1982 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, ist es unwahrscheinlich, dass sie nach der Ehescheidung, auch nachdem die minderjährigen Kinder unter die elterlichen Sorge des Vaters gestellt worden sind, einer vollen Erwerbstätigkeit nachginge.
Laut Berechnungen des Einzelrichters des Bezirksgerichts E.___ beträgt der Notbedarf der Gesuchstellerin Fr. 4'034.-- (Urk. 3/9 S. 16). Nachdem der geschiedene Ehemann verpflichtet worden ist, der Beschwerdeführerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'145.-- zu bezahlen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einem ausserhäuslichen Erwerb in dem Ausmass nachgehen würde, dass sie die Differenz von Fr. 1'889.-- zwischen Notbedarf und nachehelichem Unterstützungsbeitrag decken könnte.
Der monatliche Durchschnittslohn für Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2004 Fr. 3'893.-- bei 40 Wochenarbeitsstunden. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,0 % im Jahre 2005 und einer solchen von 1,2 % im Jahre 2006 sowie einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2006 (Die Volkswirtschaft 9-2007, S. 98-99) ergibt dies ein monatliches Einkommen von Fr. 4'148.--. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 1'889.--, das die Beschwerdeführerin erzielen müsste, ergibt dies ein Arbeitspensum von 45,55 % beziehungsweise von rund 50 %.
2.4 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis März 2006 einer Erwerbstätigkeit von 20 % nachgegangen wäre und seit April 2006 einer solchen von 50 % nachgehen würde.
3. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 23. Mai/2. Juni 2005 (Urk. 8/9) leidet die Beschwerdeführerin seit dem Autounfall immer wieder an HWS- und Rückenbeschwerden. Physiotherapie helfe jeweils für drei Tage. Die Arbeitsunfähigkeit und die Prognose könne er aufgrund einer einzigen Konsultation schwer festlegen. Die Beschwerdeführerin habe das Beiblatt (Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung) ausgefüllt. Darin ist sowohl im bisherigen Berufsfeld wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Unzumutbarkeit vermerkt.
3.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 3. August 2005 (Urk. 8/13), welches Dr. H.___ in Kenntnis des neuropsychologischen Konsiliums von lic. phil. J.___ und K.___ sowie Dr. L.___ vom 27. April 2005 (Urk. 8/8) erstellt hatte, hielt dieser fest, dass weder unfallbedingt noch unfallunabhängig fassbare Zeichen für eine relevante depressive Störung oder genügende Anzeichen für eine psychotraumatologische Störung (etwa gar im Ausmass einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung) vorlägen. Trotz diesbezüglicher Angaben der Beschwerdeführerin (ein Gespräch über den Unfall sei sehr belastend) könne angesichts des offensichtlich fehlenden intrusiven Charakters von Unfallerinnerungen beziehungsweise der sehr unspezifischen und pauschalen Angaben (sie sehe immer das weisse Auto) und angesichts der fehlenden Albträume nicht von einer eigentlichen psychotraumatologischen Störung gesprochen werden. Diesbezügliche Angaben der Beschwerdeführerin unterlägen wahrscheinlich einer wesentlichen bewussten Verdeutlichungstendenz. Dass die Beschwerdeführerin neuerdings vermehrte Ängste vor Eingeschlossensein mit Panik äussere, habe offensichtlich nichts mit dem Unfall zu tun, sondern sei nach der Konfrontation mit der kranken Mutter anfangs Jahr aufgetreten und müsse in diesem Zusammenhang verstanden werden. Auch seien die diesbezüglichen, vorwiegend klaustrophoben Ängste nicht von derartiger Schwere und Bedeutung, dass dadurch das zumutbare Funktionsniveau im Alltag in irgendeiner Weise fassbar eingeschränkt werde. Ebenso wenig fänden sich Anhaltspunkte für hirnorganische Defizite, die auf den Unfall zurückgeführt werden könnten.
Die hauptsächliche medizinische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich gemäss ihren Angaben und denjenigen ihres Lebenspartners aus Gründen von Kreuzschmerzen und einer gewissen vermehrten Ermüdbarkeit. Es bestünden insbesondere in psychischer, das heisse in der Struktur ihrer Persönlichkeit, in emotionaler und auch intellektueller Hinsicht eindeutige Besonderheiten und Limitierungen, die sich unter anderem wesentlich auf ihre Arbeitsfähigkeit beziehungsweise auf das Spektrum von Arbeiten, die sie zumutbarerweise ausführen könne, auswirkten. Die Beschwerdeführerin sei deutlich vermindert imstande, komplexere Sachverhalte zu verstehen, was nur zu einem geringeren Anteil mit mangelnder schulischer Förderung, sondern wahrscheinlich mehrheitlich mit anlagebedingten Mängeln zu tun habe, auch insofern, als infolge vermehrter Emotionalität und verminderter Impulskontrolle die momentanen Emotionen ihre Urteilsfähigkeit sowie ihr Verhalten bestimmten. Unter Anleitung und in Teilgebieten, in denen sie sich kompetent fühle, könne sie sicher flink und motiviert arbeiten (Reinigungsarbeiten), sei aber wahrscheinlich deutlich vermindert fähig, sich bei Auftreten äusserer Schwierigkeiten an einen klar gegebenen Rahmen zu halten.
Entsprechend ihren eingeschränkten kommunikativen Fähigkeiten (insbesondere auf Deutsch, in deutlich geringerem Ausmass aber auch in ihrer Muttersprache) stosse die Beschwerdeführerin auf Schwierigkeiten, sich verständlich zu machen und zu klaren Abmachungen zu kommen. Sie bedürfe offensichtlich praktischer Unterstützung, schon ihre eigenen Alltagsangelegenheiten zu organisieren. Offensichtlich bestünden auch nicht unerhebliche Probleme auf der Beziehungsebene hinsichtlich Autonomie und Nähe-/Distanzregulierung, was sich im Kontakt einerseits vordergründig in der beschriebenen pseudoforschen Angriffigkeit äussere, aber ebenso in Bedürfnissen nach Unabhängigkeit im Alltag, so zum Beispiel den scheinbar ziellosen Unternehmungen. Überhaupt fielen auf der psychiatrischen Befundebene im Kontakt die ausserordentliche Sprunghaftigkeit, innere Unruhe und Emotionalisierung der Beschwerdeführerin auf. Einerseits seien ihre Angaben schlecht strukturiert sowie vage und dramatisierend anderseits kämen ihre Antworten ausserordentlich prompt bis hin zum Punkt, dass sie den Untersucher kaum ausreden lasse und mit ihren assoziativen Einfällen zum ständigen Dreinreden neige. Auch in der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich zahlreiche Defizite ergeben, so zum Beispiel hinsichtlich intellektueller Leistungsfähigkeit, Sprache und insbesondere Aufmerksamkeit.
Alle die geschilderten Auffälligkeiten liessen sich aus psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht am ehesten unter dem Begriff eines sogenannten ADHS (attention deficit hyperactivity disorder, also Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätssyndrom) zusammenfassen, einer Störung, die nach heutigen Erkenntnissen im Wesentlichen polygenetisch vererbt verstanden werde und somit eine anlagebedingte Persönlichkeitsstörung darstelle. Formal nötig zur Diagnosestellung wären entsprechende Hinweise dafür, dass die Störung bis in die Jugend zurückverfolgt werden könne, was im vorliegenden Falle infolge fehlender Unterlagen und der Weigerung der Beschwerdeführerin, diesbezüglich Angaben zu machen, nicht möglich sei.
3.3 Dr. M.___, der die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung für eine Kernspintomographie an Dr. N.___ überwiesen hatte (vgl. Bericht von Dr. N.___ vom 13. Juli 2005, Urk. 8/12), erörterte in seinem neurologischen Gutachten vom 31. Oktober 2005 (Urk. 8/16), dass aufgrund der Aktenunterlagen sowie der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin gemäss den Kriterien der Europäischen Federation der Neurologischen Gesellschaft davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfallereignisses am 31. Mai 2003 eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten habe. Es habe sich weder in der aktuellen gutachterlichen klinischen Untersuchung noch in der in Auftrag gegebenen Kernspintomographie des Kopfes ein Hinweis auf eine strukturelle Schädigung des Nervensystems ergeben. Es fänden sich kleinste Spinalveränderungen, die wahrscheinlich nicht traumatischer Natur seien. Die Art und das Ausmass der gefundenen kognitiven Beeinträchtigungen könnten allerdings nicht als typisch für die Folgen einer leichten traumatischen Hirnverletzung gelten. Es ergäben sich indessen insgesamt deutliche Hinweise auf eine entwicklungsbedingte kognitive Beeinträchtigung.
3.4 Prof. F.___ diagnostizierte im rheumatologischen Gutachten vom 17. Oktober 2005 (Urk. 8/15) ein chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom bei Skoliose der thorakalen Wirbelsäule rechtskonvex und einem Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung infolge Autounfall am 31. Mai 2003 mit wahrscheinlichem Status nach HWS-Distorsion, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, rezidivierende Kniebeschwerden bei wahrscheinlichem femoropatellärem Syndrom sowie einen Status nach beidseitiger Venenoperation der Beine bei chronisch venöser Insuffizienz (2002 sowie 11. Oktober 2005).
Der Unfall vom 31. Mai 2003 habe zu einer milden traumatischen Hirnverletzung sowie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem zervikovertebralen Syndrom mit Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich geführt. Die klinischen Untersuchungsbefunde ergäben aktuell nur sehr wenige muskuläre Reaktionen (paravertebraler Muskelhartspann) im Bereiche der Halswirbelsäule, jedoch viel stärkere Befunde im Bereiche der mittleren und oberen Brustwirbelsäule (rechtskonvexe Skoliose mit Zunahme bei Inklination und entsprechend rechtsseitigem paravertebralem Muskelhartspann). Letztere Befunde seien auf eine Erkrankung (vorbestehender Zustand) zurückzuführen. Aufgrund der geringen Befunde im Bereiche der Halswirbelsäule (freie Beweglichkeit, nur muskuläre leichte Reaktion) liessen sich die Nackenbeschwerden in ihrer vollen Intensität nicht mehr erklären. Zu einem grossen Anteil dürften diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Veränderungen der Brustwirbelsäule (Fehlform) entstanden sein. Die Kopfschmerzen seien indes durch diese Fehlform nicht erklärt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Distorsionstrauma anlässlich des Autounfalls von 2003 zurückzuführen.
Die Beschwerdeführerin arbeite im Reinigungsinstitut ihres Partners zwischen 20 bis 40 %. Dies sei eine leichte bis knapp mittelschwere Arbeit mit wechselnder Position. Für eine solche Arbeit sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. In einer schweren körperlichen Arbeit sei zur Zeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben, für körperlich leichte Tätigkeiten, welche wechselnde Positionen, insbesondere auch Laufen, beinhalteten, ohne schwere Hebearbeiten (nicht regelmässiges Heben über 10 kg) bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1
4.1.1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einer invalidisierenden psychischen Störung nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f.).
4.1.2 Gemäss psychiatrischem Teilgutachten von Dr. H.___ vom 3. August 2005 (Urk. 8/13) lassen sich bei der Beschwerdeführerin keine psychischen Störungen feststellen. Das Gutachten stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die Angaben der Beschwerdeführerin und setzt sich mit diesen nach eigenen psychiatrischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann.
Die von Dr. H.___ festgestellten, in der Struktur der Persönlichkeit, in emotionaler und auch intellektueller Sicht eindeutigen Besonderheiten und Limitierungen allein lassen sich nicht als Krankheitsgeschehen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn qualifizieren. Zwar diskutiert Dr. H.___ das Vorliegen eines ADHS, kann eine solche Diagnose allerdings nicht stellen, weil entsprechende anamnesische Angaben fehlten und sich nicht beibringen liessen. Aus den getätigten Untersuchungen lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin deutlich vermindert imstande ist, komplexere Sachverhalte zu verstehen, auch wenn sie in ihrer Muttersprache erklärt werden, und dass infolge vermehrter Emotionalität und verminderter Impulskontrolle die momentanen Emotionen ihre Urteilsfähigkeit sowie ihr Verhalten bestimmen, was sich im Erwerbsleben durchaus negativ auswirken kann, indem der Beschwerdeführerin nur ein gewisses Spektrum von Berufstätigkeiten offen steht. Allerdings räumt Dr. H.___ ein, dass die Beschwerdeführerin unter Anleitung und in Teilgebieten, wo sie sich kompetent fühle, flink und motiviert arbeiten könne, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht in einer ihrer Persönlichkeitsstruktur angepassten Tätigkeiten durchaus voll arbeitsfähig ist.
4.2 Gemäss rheumatologischem Fachgutachten von Prof. Dr. F.___ ist die Beschwerdeführerin aufgrund der Rückenproblematik aus rein rheumatologischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als ihr schwere Arbeiten nicht mehr und die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst lediglich zu 50 % zumutbar sind. Für körperlich leichte Tätigkeiten, welche wechselnde Positionen, insbesondere auch Laufen, beinhalten, ohne schwere Hebearbeiten (nicht regelmässiges Heben über 10 kg), besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
An dieser Beurteilung vermag der Arztbericht von Dr. C.___ vom 23. Mai/2. Juni 2005 (Urk. 8/9) nichts zu ändern, da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht.
Aber auch der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, sie hätte früher mühelos eine Wanderung von 6 Stunden machen können, was ihr heute aufgrund der Rückenprobleme nicht mehr möglich sei (vgl. Urk. 1 S. 11), ist in erwerblicher Hinsicht nicht stichhaltig und widersprüchlich, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung angab, sie gehe in P.___ und Umgebung viel herum und sei meistens zu Fuss unterwegs; mit der Kondition gehe es einigermassen (vgl. Urk. 8/13 S. 7).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einer leichten Tätigkeit, die ihrem Intellekt angepasst ist, uneingeschränkt nachgehen kann. In ihrer jetzigen Tätigkeit als Reinigungsfrau ist sie zu 50 % eingeschränkt. Da nicht einzusehen ist, zu welchen Erkenntnissen weitere medizinische Erhebungen führen sollen, kann hiervon abgesehen werden.
4.4 Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bis März 2006 zu 20 % erwerbstätig gewesen wäre und seit April 2006 einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und sie ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungsfrau zu 50 % ausüben kann, entsteht durch ihre gesundheitliche Limitierung keine Erwerbseinbusse.
5. Streitig und zu prüfen ist weiter, in welchem Mass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt ist.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei wesentlich mehr als zu 7 % eingeschränkt. Die Arbeit im Haushalt könne sie nur mit grosser Mühe verrichten und müsse regelmässig Pausen einlegen. Oft könne sie den Haushalt überhaupt nicht verrichten. Sie sei zu mindestens 20 % eingeschränkt (Urk. 1 S. 10).
5.2 Die Beschwerdegegnerin geht von einer Einschränkung im Haushalt von 7,1 % aus. Sie stützt sich dabei auf den Bericht vom 24. Januar 2006 (Urk. 8/23) über die Erhebung vom 9. Januar 2006. Die Haushaltabklärung wurde von einer dafür kompetenten Fachperson vorgenommen und die bereichsweise angenommenen Einschränkungen wurden detailliert und nachvollziehbar begründet. Der Bericht erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.6) vollumfänglich, so dass auf die darin festgehaltene Einschränkung von 7,1 % abzustellen ist, zumal die angenommenen Einschränkungen von der Beschwerdeführerin nur pauschal und nicht substantiiert bestritten wurden. Unter Berücksichtigung des Anteils von 50 % am gesamten Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad von 3,55 % im Haushalt (7,1 x 0,5).
6. Da im Erwerbsbereich keine Erwerbseinbusse vorliegt, entspricht der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 3,55 % dem Gesamtinvaliditätsgrad. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Titus Pachmann, machte mit Honorarnote vom 12. November 2007 (Urk. 16) einen Aufwand von 40,13 Stunden, eine Kleinspesenpauschale von 3 % des Honorars sowie Barauslagen von Fr. 112.-- geltend.
7.2 Nach Massgabe von § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu ersetzen.
7.3 Ein Gesamtaufwand von 40,13 Stunden erscheint als unangemessen hoch und ist deshalb zu kürzen.
Im Gesamtaufwand enthalten sind Aufwendungen von 18,5 Stunden sowie Fr. 112.-- für Fotokopien im Einspracheverfahren, welche von Vornherein nicht berücksichtigt werden können. Für das Studium der Akten machte der unentgeltliche Rechtsbeistand einen Aufwand von 1 Stunde, für die Besprechung mit der Mandantin 1,7 Stunden und für das Abfassen der Beschwerde einen solchen von insgesamt 7,5 Stunden (ohne zu berücksichtigende Kopierarbeit) geltend. Nachdem er mit dem Sachverhalt vertraut war und die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren vertrat (Urk. 8/30), erscheint dieser Aufwand als an der oberen Grenze. Unangemessen sind die Aufwendungen für das Zusammenstellen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von 3 Stunden, welche praxisgemäss nur in beschränktem Rahmen zu vergüten sind. Bei allen übrigen Aufwänden ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang sie mit dem Beschwerdeverfahren stehen, weshalb sie nicht zuzulassen sind.
Insgesamt ergeben sich somit maximal 12 zu entschädigende Stunden, was bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- ein Honorar von 2'400.-- ergibt. Da der unentgeltliche Rechtsbeistand keine weiteren Spesen geltend macht, ist die Kleinspesenpauschale von 3 % auf dem Honorar zuzulassen. Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 2'660.-- (Honorar und Kleinspesenpauschale inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtkasse zu entschädigen.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vorliegend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann, Zürich, wird mit Fr. 2'660.-- (inkl. Kleinspesenpauschale und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).