IV.2006.00874

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 26. März 2007
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 19. Juni 1995 meldete sich der 1963 geborene I.___, der am 16. Dezember 1992 unfallbedingt eine Beckenkontusion erlitten (Urk. 9/1/1) und seine Arbeitsstelle bei der A.___ AG als Chauffeur-Spediteur per 31. Juli 1995 verloren hatte (Urk. 9/7), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er führte aus, unter Rückenschmerzen zu leiden (Urk. 9/4/6). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 5. Juli 1995 ein (Urk. 9/8). Mit Bericht vom 19. Juli 1995 äusserte sich Dr. med. C.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie, D.___, unter Beilage weiterer Berichte zu Händen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), zur gesundheitlichen Situation des Versicherten (Urk. 9/10). Sodann zog die IV-Stelle den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Versicherten bei (Urk. 9/12/3-6) und klärte seine erwerbliche Situation bei der E.___ AG (Urk. 9/9) und bei der A.___ AG (Urk. 9/7) ab. Die IV-Stelle gewährte dem Versichten mit Verfügung vom 7. November 1995 (Urk. 9/14) berufliche Massnahmen, worauf er vom 20. November 1995 bis zum 20. Mai 1996 ein sechsmonatiges Einarbeitungsprogramm in seinem angestammten Beruf als Zahntechniker absolvierte (Urk. 9/18 und Urk. 9/19). Die IV-Stelle ersuchte die Rheumaklinik des D.___, Dr. med. F.___, Oberarzt, um den Arztbericht vom 31. Juli 1996 (Urk. 9/27). Mit Vorbescheid vom 16. August 1996 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass sein Begehren um berufliche Eingliederung abgeschrieben werde und ihm ab Februar 1996 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % zustehe (Urk. 9/29). Dazu liess sich der Versicherte durch die Orion Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft vernehmen und um Verlängerung der Eingliederungsmassnahmen sowie um Zusprache einer höheren Invalidenrente nachsuchen (Urk. 9/31). Er liess sich sodann durch Miloslav Milovanovic vertreten, der am 26. September 1996 eine ganze Invalidenrente beantragte (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 15. Januar 1997 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Februar 1996 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/42). Dagegen liess er am 14. Februar 1997 vor dem Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben (Urk. 9/51/13-14). Am 26. März 1998 einigten sich der Versicherte und die SUVA vergleichsweise über die Ausrichtung einer Rente der Unfallversicherung im Umfang von 60 % ab dem 1. April 1998 und über die Zusprache einer Integritätsentschädigung von Fr. 29'160.-- (Urk. 9/26/2). Im Zuge einer kreisärztlichen Untersuchung erstellte Dr. med. G.___, FMH für Chirurgie, den Bericht vom 27. Mai 1999 (Urk. 9/93/78 f.). Mit Urteil vom 14. Oktober 1999 hiess das Gericht die Beschwerde des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, als die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben wurde, als sie seinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneinte. Das Gericht wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Das Gericht bemängelte insbesondere das Fehlen eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 9/51/2-11). Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte zu Händen der SUVA den Bericht vom 11. Februar 2000 (Urk. 9/93/71). Mit Verfügungen vom 24. März 2000 (Urk. 9/54) und 26. April 2000 (Urk. 9/56) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Februar 1996 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % zu. Die gegen die Verfügung vom 24. März 2000 durch Miloslav Milovanovic erhobene Beschwerde (Urk. 9/57/3-4) schrieb das Gericht am 15. Mai 2000 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Urk. 9/58). Die SUVA liess der IV-Stelle am 1. Oktober 2002 die Berichte von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 26. Juni 2002 sowie denjenigen von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, vom 27. August 2002 zugehen (Urk. 9/63).
1.2     Am 14. April 2003 schickte die IV-Stelle dem nunmehr nicht mehr vertretenen Versicherten den Fragebogen für die Rentenrevision (Urk. 9/68). Sie holte in der Folge den Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 14. Juli 2003 ein (Urk. 9/71) und liess den Versicherten bei Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch Begutachten (Gutachten vom 14. Mai 2004, Urk. 9/81). Dr. med. M.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, schickte der SUVA den Arztbericht vom 27. Dezember 2004 (Urk. 9/93/8). Am 17. August 2005 teilte die SUVA auf Anfrage mit, die vergleichsweise festgelegte Rente laufe nach wie vor weiter (Urk. 9/90). Die IV-Stelle zog einen weiteren IK-Auszug bei (Urk. 9/91) und klärte bei der A.___ AG erneut die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Urk. 9/94-95). Mit Verfügung vom 18. November 2005 setzte die IV-Stelle die ganze Rente ab dem 1. Januar 2006 auf eine halbe herab. Der IV-Grad wurde neu auf 57 % festgelegt. Die Herabsetzung wurde mit der verbesserten psychischen Situation begründet (Urk. 9/100 und Urk. 9/101). Dagegen liess I.___ am 12. Dezember 2005 durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Einsprache erheben (Urk. 9/102) und am 5. Januar 2006 begründen (Urk. 9/105). Mit Eingabe vom 15. Mai 2006 reichte der Einsprecher den Bericht von Prof. Dr. med. O.___, Pneumologie, N.___, vom 6. April 2006 ein (Urk. 9/111). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 21. September 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. P.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Oktober 2006 zu Händen der SUVA einreichen (Urk. 5 und Urk. 6). Am 24. November 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 12). Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Eingabe vom 29. Januar 2007 (Urk. 13) den Austrittsbericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des D.___, Dr. med. Q.___, Oberarzt, vom 5. Januar 2007 betreffend Hospitalisation vom 27. November bis zum 21. Dezember 2006 zugehen (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung seiner ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2006. Während sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den Standpunkt stellt, in somatischer Hinsicht hätten sich keine Änderungen ergeben und die psychische Situation sei ausreichend abgeklärt, sodass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in wechselnd sitzender/stehender/gehender Position auszugehen und bezüglich des Valideneinkommens auf die Tätigkeit als Chauffeur anstatt als Zahntechniker abzustellen sei (Urk. 2 S. 4 f.), lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die somatischen Beschwerden hätten sich verschlechtert und die psychische Situation sei ungenügend abgeklärt, sodass sich weitere Abklärungen aufdrängten. Sodann sei bezüglich der Einkommensbemessung nicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Tätigkeit als Zahntechniker abzustellen (Urk. 1 S. 3 f.).

2.       Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (21. September 2006, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), sind hier die mit der 4. IV-Revision (AS 2003 3837) per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 343 ff.) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.

3.
3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

4.       Aufgrund der von den Parteien dargelegten Situation ist zunächst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Unterlagen einen Entscheid über eine verbesserte gesundheitliche Situation zulassen, oder ob noch weitere Abklärungen notwendig sind.
4.1     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
4.3
4.3.1   In seinem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 14. Oktober 1999 führte das hiesige Gericht unter Berücksichtigung der Arztberichte von Dr. B.___, der Rheumaklinik sowie des Instituts für physikalische Therapie des D.___, der R.___ sowie von Dr. H.___ aus, es ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf als Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es stellte bezüglich der somatischen Beschwerden (in erster Linie Diskushernie, Status nach Beckenkontusion und Diskusdekompression) sodann in erster Linie auf die Berichte des D.___ ab, gemäss welchen dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit häufigem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu 50 % zumutbar sei. Aufgrund des Berichtes von Dr. H.___ müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im massgebenden Beurteilungszeitraum unter Umständen an einem relevanten psychischen Gesundheitsschaden gelitten habe. Mangels Vorliegens eines psychiatrischen Gutachtens lasse sich diese Frage nicht zuverlässig beurteilen, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese ein Gutachten einhole, welches über die Natur der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Auskunft zu geben habe (Urk. 9/51/8 ff.). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin kein Gutachten in Auftrag, sondern sie behalf sich mit dem Arztbericht von Dr. H.___ zu Händen der SUVA vom 11. Februar 2000 (Urk. 9/93/71-72) und verfügte sodann eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 1996 (vgl. Urk. 9/52). In diesem Bericht, basierend auf der seit dem 19. Dezember 1996 bestehenden Behandlung, diagnostizierte Dr. H.___ (in psychiatrischer Sicht) eine posttraumatische Belastungsstörung mit Anpassungsstörungen vorwiegend von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD 10, F4.31; F43.25) nach einer entscheidenden Lebensveränderung, verursacht durch das Unfallereignis vom 16. Dezember 1992, sowie eine Persönlichkeitsstörung bei einer passiv-aggressiven Persönlichkeit. Sie führte aus, sowohl der körperliche als auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers hätten sich eher verschlechtert. Sie regte zudem an, den Beschwerdeführer - insbesondere wegen sprachlicher Übereinstimmung - an Dr. P.___ zur psychotherapeutischen Behandlung zu überweisen (Urk. 9/93/71-72). 
4.3.2   Auf Zuweisung von Seiten von Dr. K.___, welcher Abklärungen für die SUVA traf (Urk. 9/63/2), beurteilte Dr. J.___ die neurologische Situation am 26. Juni 2002 folgendermassen: Bei Status nach LWS Kontusion und wahrscheinlich traumatischer Diskushernie L5/S1 mit intermittierender S1 Symptomatik, wahrscheinlich Instabilität L5/S1, massiver muskulären Dysbalance mit Schonhaltung, Atrophie der paravertebralen Muskulatur habe sie keine Zeichen einer akuten radikulären Symptomatik gefunden. Aufgrund der zunehmenden Fehlbelastung und Immobilität glaube sie, dass dringend eine aktive physikalische Therapie notwendig sei, um vor allem Sekundärschäden zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, ein solche Therapie erneut zu beginnen. Insbesondere suche er aktiv eine Arbeitsstelle als Zahntechniker. Diese berufliche Wiedereingliederung wäre natürlich zu begrüssen (Urk. 9/63/4).
4.3.3   Dr. B.___ hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 12. Mai 2003 fest, der Befund sei unverändert, es handle sich um einen komplikationslosen Verlauf. Sie diagnostizierte Status nach LWS Kontusion und wahrscheinlich traumatischer Diskushernie L5/S1 mit intermittierender S1 Symptomatik, wahrscheinlich Instabilität L5/S1, massive muskuläre Dysbalance mit Schonhaltung, Atrophie der paravertebralen Muskulatur, keine Zeichen einer akuten radikulären Symptomatik und eine Depression (Urk. 9/71).
4.3.4   Im durch die Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2003 (Urk. 9/75) in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten kam Dr. L.___ am 14. Mai 2004 zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Entwicklung im Rahmen einer Dysthymie (ICD-10, F34.1), unter einer generalisierten Angststörung (F41.1), einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (F60.1) sowie somatisch posttraumatischen Rückenproblemen, möglicherweise mit einer gewissen somatisierten Komponente. Der Psychiater wies sodann darauf hin, dass beim Beschwerdeführer zwar psychische Störungen vorlägen, nämlich eine Persönlichkeitsstörung und eine psychopathologische Entwicklung zu vermehrten Ängsten und Depressivität im Laufe der Jahre nach dem Unfall 1992. Diese Störungen hätten aber nur ein leichtes Ausmass und tangierten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht über das bisher von der somatisch-medizinischen Seite her attestierte Ausmass hinaus. Die Vermittelbarkeit müsse offen bleiben, die Prognose bleibe ungewiss, mit raschen bedeutenden Veränderungen sei aber kaum zu rechnen (Urk. 9/82/10-12).
4.3.5   Dr. M.___, bei der der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2003 wegen Rückbeschwerden in Behandlung stand, diagnostizierte ein chronisches posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 links bei Diskushernie L5/S1 und Status nach Nukleotomie L5/S1 (Urk. 9/93/8).
4.3.6   Mit Eingabe vom 15. Mai 2006 (Urk. 9/110) liess der Beschwerdeführer den Bericht von PD Dr. med. O.___ der Pneumologie des T.___ vom 6. April 2006 einreichen. Dieser Arzt diagnostizierte nach einer ambulanten Untersuchung eine Sarkoidose (Pulmonales Stadium II, leichte, akut reversible obstruktive Ventilationsstörung, normale Echokardiographie, leicht eingeschränkte P.___stoffaufnahme bei submaximaler Belastung und kardiozirkularischer Limitierung bei Belastungshypertonie), Belastungshypertonie sowie Polyglobulie unklarer Ätiologie, DD obstruktives Schlafapnoesyndrom (Urk. 9/111).
4.3.7   Vom 14. Oktober 2006, nach Ausfällung des Einspracheentscheides vom 21. September 2006, datiert der Bericht von Dr. P.___ zu Händen der SUVA, worum diese den Psychiater seit Monaten gebeten hatte (Urk. 9/93/35-38 und Urk. 9/93/47). Dieser hielt fest, der Beschwerdeführer leide unter einer Anpassungsstörung (ICD 10, F34.2), einer mittelgradigen depressiven Störung (F32.11) auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (anankastische Persönlichkeit, F60.5) und einer narzisstischen Persönlichkeit (F.60.8). Zudem bestehe ein Status nach Beckenkontusion am 16. Dezember 1992, eine starke Coccygodynie, Status nach perkutaner laserassistierter Diskusdekompensation L5/S1 am 17. Juli 1996 sowie Verdacht auf Reizsyndrom pudentaler Nervenfasern. Seiner Meinung nach handle es sich um eine kombinierte psychische Störung (einerseits posttraumatische Belastungsstörung, andererseits um eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen). Die psychische Störung liege auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (anankastische/narzisstische Persönlichkeitsstörung). Der Zustand habe sich chronifiziert. Auf dem Boden einer langdauernden, zum grössten Teil erfolglosen Behandlung der körperlichen Beschwerden (intensive Schmerzen und Störungen im urogenitalen Bereich) sei es zur Chronifizierung des Zustandes und starker Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für seine bisherige, aber auch für eine andere Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6 S. 4 f.).

5.       Gestützt auf den Bericht von Dr. med. S.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 31. Januar 2006 (Urk. 9/114/2-3) stellte sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Einspracheentscheides auf den Standpunkt, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass die skelettmässige Beeinträchtigung weiterhin als in etwa gleich eingeschätzt werden müsse. Es sei von einer somatischen Einschränkung im Umfang von 50 % auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen erwiesen sich als unnötig. Die psychiatrische Abklärung sei aufgrund einer genügend gründlich durchgeführten Exploration und guter Evaluation der aktuellen Befunde durchgeführt worden. Für den Beruf als Chauffeur sei der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Situation ungeeignet, hingegen sei eine Tätigkeit ohne Erschütterungen mit der Möglichkeit, wechselnd sitzend/stehend/gehend zu arbeiten, im Umfang von 50 % zumutbar. (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin stellt sich mithin auf den Standpunkt, die medizinische Situation sei sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht ausreichend abgeklärt. Dieser Ansicht kann aus folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden:
5.1     Es trifft zwar zu, dass medizinisch mehrfach über das Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen von radikulären Reizerscheinungen gesprochen wurde, wie die Beschwerdegegnerin ausführt (Urk. 2 S. 3). So brachte Dr. J.___ diese Thematik erstmals am 26. Juni 2002 ins Spiel, wobei sie festhielt, keine Zeichen einer akuten radikulären Symptomatik gefunden zu haben (Urk. 9/63/4). Dieser Bericht, der massive Einschränkungen des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht ausweist, fand in die Beurteilung der Beschwerdegegnerin jedoch keinen Eingang (vgl. Urk. 9/97). Auch Dr. B.___ konnte in ihrer Beurteilung vom 12. Mai 2003 keine Zeichen einer radikulären Symptomatik feststellen (Urk. 9/71), aber auch sie führte eine Diagnose an, welche über die noch im Urteil des hiesigen Gerichtes von 1999 festgehaltenen somatische Einschränkungen, in erster Linie Diskushernie, Status nach Beckenkontusion und Diskusdekompression, hinausgeht. Sodann weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin (Urk. 1 S. 3), dass Dr. M.___, welche ihn zur Zeit seines Berichts zu Händen der SUVA vom 27. Dezember 2004 (Urk. 9/93/8) seit über eineinhalb Jahren behandelt hatte, ein lumboradikuläres Reizsyndrom diagnostizierte. Das bedeutet, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3), dass nicht per se behauptet werden kann, in somatischer Hinsicht bestehe - im Vergleich zur Zusprache einer ganzen Rente im März 2000 (Urk. 9/54) - eine unveränderte Situation. Insbesondere fehlt die Auseinandersetzung mit den Arztberichten von Dr. J.___ und M.___. Überdies datiert der von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Bericht von Dr. B.___ vom 15. Juli 2003, er erging mithin mehr als drei Jahre vor dem Einspracheentscheid. Im Weiteren fehlen neue medizinische Berichte hinsichtlich rheumatologischer Fragen. Die letzten diesbezüglichen Berichte erstellte das D.___ am 31. Juli 1996 (Urk. 9/27). Prof. O.___ erstellte seinen Bericht, der sich zwar nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausspricht, erst am 6. April 2006, somit nach dem Erlass der Verfügung, indessen noch vor dem Einspracheentscheid. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Getreu dieser Regelung müsste der Bericht des T.___ daher unberücksichtigt bleiben. Indessen können weitere (medizinische) Sachverhalte, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
5.2     Weitere Abklärungen drängen sich zudem aus psychiatrischer Sicht auf. Zunächst verzichtete die Beschwerdegegnerin, trotz anders lautendem Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Oktober 1999 (Urk. 9/51/10), auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und stellte in Bezug auf die Verfügung einer ganzen Invalidenrente im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. H.___ vom 11. Februar 2000 (Urk. 9/93/71) ab. Das im Zuge der Rentenrevision erstellte Gutachten von Dr. L.___ (Urk. 9/81) entspricht grundsätzlich den Anforderungen an ärztliche Berichte gemäss der Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4). Indessen war es im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits über zwei Jahre alt, sodass - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) - für dem Zeitraum von Mai 2004 bis zum Einspracheentscheid nicht mehr einzig darauf abgestellt werden kann. Es mag zwar zutreffen, dass es für Abklärungsstellen - im vorliegenden Fall die SUVA - frustrierend ist, von den behandelnden Ärzten - hier von Dr. P.___ - trotz mehrmaligem Mahnen keinen Bericht über die Behandlung der versicherten Person zu erhalten. Vor dem Hintergrund des "alten" psychiatrischen Gutachtens und des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens im Jahr 1999 vor dem hiesigen Gericht wäre es aber angezeigt gewesen - anstatt darauf zu verzichten -, die psychische Situation des Beschwerdeführers noch einmal einer genaueren Abklärung zu unterziehen. Eine solche umfassende Untersuchung vermag der vom Beschwerdeführer am 24. Oktober 2006 eingereichte Bericht von Dr. P.___ vom 14. Oktober 2006 zu Händen der SUVA (Urk. 6) nicht zu ersetzen, nachdem der Arzt grossmehrheitlich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers abgestellt hat und sich im Bericht insofern Ungereimtheiten ergeben haben, als Dr. P.___ den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig einschätzt, ihm indessen eine Umschulung zumutet (Urk. 6 S. 4 f.).
         Aufgrund der lückenhaften medizinischen Unterlagen drängt sich eine umfassende Begutachtung in einer medizinischen Abklärungsstelle (Medas) auf. Es sind, unter Bezugnahme auf die bereits vorliegenden Unterlagen, insbesondere Abklärungen in rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist sodann auch der nach Erlass des Einspracheentscheides ergangene Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des D.___ vom 5. Januar 2007 zu würdigen. Nach Vorliegen der gutachterlichen Ergebnisse hat die Beschwerdegegnerin über eine allfällige Herabsetzung der ganzen Invalidenrente neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.      
6.1     Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Juli 2006) gilt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Dezember 2005 von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen (lit. a), bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen (lit. b) sowie beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden. Massgebend ist der Poststempel der Eingabe.
6.2     Laut Art. 69 Abs. 1bis revIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
6.3     Die Beschwerde wurde am 18. Oktober 2006 bei der Post aufgegeben (Urk. 1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig und die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- sind ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anbetracht aller relevanten Faktoren erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage von Urk. 6)
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
            - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).