Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00876
IV.2006.00876

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin  Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 22. März 2007
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

C.___
Beigeladener

Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1959, war seit dem 1. Januar 1996 im Restaurant X.___ als Kellner tätig (Urk. 7/12). Am 24. Februar 2003 meldete er sich wegen Schwerhörigkeit erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Hilfsmittel (Hörgerät [Urk. 7/2]). Nach Einholung der Expertenberichte von A.___, FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, vom 18. März 2003 (Urk. 7/4) und 30. September 2003 (Urk. 7/10 [= IK-Auszug]) leistete die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2004 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte gemäss Indikationsstufe 3 im Gesamtbetrag von Fr. 5'525.25 inklusive vier Ohrstücke (Urk. 7/20, ersetzte Verfügung vom 27. Oktober 2003 [Urk. 7/13]).

2.       Am 30. September 2003 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gewährung von Umschulung sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 7/8). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2004 Arbeitsvermittlung zu (Urk. 7/22). In der Folge klärte sie die berufliche Situation des Versicherten ab. Mit Verfügung vom 13. April 2004 schloss sie unter Hinweis darauf, dass gemäss den Angaben des Versicherten eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei und er eine Überprüfung für eine geeignete Umschulung wünsche, die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/29). Das Gesuch um Umschulung wies sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12 %, mit Verfügung vom 18. Juni 2004 ab (Urk. 7/31). Auf die vom Versicherten dagegen am 22. Juli 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/32) trat sie unter Hinweis darauf, dass er die ihm angesetzte Nachfrist ungenutzt habe verstreichen lassen, mit Entscheid vom 20. September 2004 nicht ein (Urk. 7/36). Hingegen leitete sie auf Ersuchen des Versicherten vom 17. August 2004 (Urk. 7/34) hin erneut ein Verfahren betreffend Arbeitsvermittlung ein, wobei sie dieses unter Hinweis darauf, dass es trotz ihren Bemühungen nicht gelungen sei, innert angemessener Frist eine passende Stelle zu finden, mit Verfügung vom 2. November 2005 abschloss (Urk. 7/61). Am 1. Dezember 2005 stellte der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten zwei Jahren, insbesondere im letzten Jahr, massiv verschlechtert habe, erneut den Antrag, es sei ihm Umschulung zu gewähren, eventuell sei ihm eine Rente auszurichten (Urk. 7/64). Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/90 - 7/92) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass berufliche Massnahmen heute nicht notwendig seien, mit Verfügung vom 6. September 2006 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/97).

3.       Am 13. April 2006 hatte C.___ bei der IV-Stelle die Übernahme der Kosten für ein Cochlea-Implantat beantragt (Urk. 7/80). Die IV-Stelle ersuchte daraufhin am 20. April 2006 den Krankenversicherer des Versicherten (Helsana Versicherungen AG) darum, eine Kostengutsprache für die Operation sowie die innere Komponente des Cochlea-Implantates zu leisten (Urk. 7/81). Am 2. Mai 2006 teilte die Helsana Versicherungen AG der IV-Stelle mit, dass sie nicht zuerst prüfen werde, ob sie die innere Komponente des Cochlea-Implantates übernehme; die IV-Stelle solle zuerst eine Verfügung betreffend Übernahme der Kosten für das Cochlea-Implantat erlassen (Urk. 7/82). Die IV-Stelle wies in der Folge mit der Begründung, dass ohne Kostengutsprache der Helsana Versicherungen AG das Gesuch um Übernahme der äusseren Komponente des Cochlea-Implantates nicht geprüft werden könne, das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2006 ab; gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bei Vorliegen einer Kostengutsprache der Krankenversicherung ein erneutes Gesuch um Übernahme der äusseren Komponente eingereicht werden könne (Urk. 7/83). Dagegen erhob die Helsana Versicherungen AG mit Eingaben vom 7. Juni und 13. Juli 2006 Einsprache mit dem Antrag, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, sowohl die Kosten für den inneren als auch für den äusseren Teil des Cochlea-Implantates zu übernehmen (Urk. 7/84 und Urk. 7/92). Sodann ersuchte der Hausarzt des Versicherten, B.___, FMH Allgemeinmedizin, die IV-Stelle mit Eingabe vom 7. Juni 2006 darum, auf die Situation zurückzukommen (Urk. 7/87/1-2, unter Beilage seines Schreibens an den vertrauensärztlichen Dienst der Helsana Versicherungen AG vom 30. Mai 2006 [Urk. 7/87/3-4] sowie des an ihn gerichteten Berichtes von D.___ von der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie [ORL-Klinik], Abteilung für Audiophonologie, des Spitals Y.___ vom 12. April 2006 [Urk. 7/87/5-6]). Mit Entscheid vom 4. Oktober 2006 wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass die Krankenversicherung für die Kostenübernahme der inneren Komponente des Cochlea-Implantates zuständig sei und eine Kostenübernahme der äusseren Komponente geprüft werde, sobald die Kostengutsprache der Krankenversicherung vorliege, die Einsprache der Helsana Versicherungen AG ab (Urk. 7/103 = Urk. 2).

4.       Gegen diesen Entscheid erhob die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten der Cochlea-Versorgung (innerer und äusserer Teil) zu übernehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge wurde C.___ mit Verfügung vom 10. Januar 2007 zum Prozess beigeladen, und es wurde ihm Frist angesetzt, um sich zu den Rechtsschriften zu äussern (Urk. 8). Der Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen, woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Februar 2007 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).

5.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem medizinische Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. a und lit. d IVG).
1.2
1.2.1   Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.2.2   Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.).
1.2.3   Die Massnahmen müssen gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
1.3     Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.
         Laut Ziffer 5.07 des Anhanges zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) hat die versicherte Person Anspruch auf die Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann.

2.
2.1     Gemäss dem Bericht von A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2005 leidet der Beigeladene seit einigen Jahren unter einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits sowie unter einem Tinnitus beidseits. Im Jahre 2003 sei er mit Hörgeräten versorgt worden. Diese nützten ihm nicht mehr, da sein Gehör zunehmend schlechter geworden sei, so dass er nun praktisch taub sei (Urk. 7/67).
2.2     D.___ von der ORL-Klinik des Spitals Y.___ führte in seinem Bericht an B.___ vom 12. April 2006 aus, dass die Ohruntersuchung unauffällige Befunde an Gehörgängen und Trommelfellen ergeben und das Audiogramm die bekannte beidseitige hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit, die auf der linken Seite etwas stärker ausgeprägt sei, bestätigt habe. Der Hörverlust nach CPT betrage 100 % beidseits, der Integritätsschaden nach der SUVA-Tabelle 85 % (praktische Taubheit). Die Impedanzmessung mit normalen Tympanogrammen und vorhandenen Stapediusreflexen bei 500 Hz, im Bereich des vorhandenen Restgehörs, weise auf einen cochleären Sitz der Störung hin, ebenso die ausgeprägte Lautheits-Intoleranz mit starkem Recruitment und schmerzhafter Hörempfindung knapp über der Hörschwelle bei 1000 Hz. Es liege die Vermutung nahe, dass mit den getragenen Hörgeräten keine Spracherkennung möglich sei, die einem "durchschnittlichen" CI-Träger gleichkomme, womit eine der Voraussetzungen zur CI-Kandidatur erfüllt sei. Über die Ursache der Hörstörung könne nur spekuliert werden. Da mit modernen Hörgeräten keine ausreichende Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit erreicht und der Sitz der Hörstörung in der Cochlea lokalisiert werden könne, sei der Beigeladene ein ernsthafter und erfolgversprechender Kandidat zur Versorgung mit einem Cochlea-Implantat. Der Beigeladene müsse sich noch um ein realistisches Bild der Erfolgschancen bemühen. Noch ausstehend sei die morphologische Abklärung mittels HR-Computertomographie. Bei unauffälligem morphologischem Befund komme die Implantation vorzugsweise am schlechter hörenden und verstehenden linken Ohr in Frage (Urk. 7/87/5-6).
2.3     Der Hausarzt des Beigeladenen, B.___, hielt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2006 (Urk. 7/87/1-2) fest, dass der Beigeladene, welcher seit fast dreissig Jahren in der Schweiz voll berufstätig gewesen sei, an einer hochgradigen beidseitigen sensorineuralen Schwerhörigkeit leide. Nach den Angaben des mitbehandelnden Psychiaters, E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2006 (Urk. 7/72/5-6) besteht bereits eine mittelgradige depressive Episode. Es müsse mit einer Entwicklung zu einer andauernden Persönlichkeitsstörung gerechnet werden, wenn dem arbeitswilligen Beigeladenen nicht in irgendeiner Art und Weise geholfen werden könne. Aus dem Bericht von D.___ vom 12. April 2006 gehe hervor, dass dem Beigeladenen nur mit einem Cochlea-Implantat ernsthaft und erfolgversprechend geholfen werden könne. Bei der Arbeitswilligkeit des Beigeladenen erachte er eine solche Massnahme als sinnvoll und medizinisch indiziert (Urk. 7/87/1).

3.
3.1     Es ist unbestritten, dass es sich bei der hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits (vgl. Urk. 7/67 und Urk. 7/87/5) des Beigeladenen nicht um ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG handelt und demgemäss eine Kostenübernahme ausschliesslich aufgrund des Grundtatbestandes der Eingliederung (Art. 12 IVG) in Frage kommt. Unbestritten ist ferner, dass ein stabiler Defektzustand vorliegt, welcher grundsätzlich medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG zugänglich ist. Streitig und zu prüfen ist indessen zunächst, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Bestimmung verpflichtet ist, die Kosten für die innere Komponente des Cochlea-Implantates zu übernehmen.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss Randziffer 671/871.4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung könne der innere Teil von Cochlea-Implantaten von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden, da mit dem implantierten Teil allein keine Hörverbesserung erreicht werde. Die äussere abnehmbare Komponente stelle ein Hilfsmittel der Invalidenversicherung dar und könne deshalb unter Art. 21 IVG übernommen werden. Die Beschwerdeführerin sei somit für die Kostenübernahme der inneren Komponente zuständig. Nach Leistung einer Kostengutsprache durch die Beschwerdeführerin werde sie - die Beschwerdegegnerin - die Kostenübernahme der äusseren Komponente prüfen (Urk. 2).
3.3     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (BGE 115 V 191 und 202) könne ein Cochlea-Implantat dann als medizinische Massnahme übernommen werden, wenn eine therapieresistente Taubheit oder starke Schwerhörigkeit vorliege, die eine erfolgreiche konventionelle Hörgeräteversorgung ausschliesse, keine ungünstigen anatomischen Verhältnisse vorliegen und keine zusätzlichen Gebrechen bestehen, die bereits für sich alleine eine Erwerbsunfähigkeit begründen. Diese Kriterien seien vorliegend erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin sowohl den inneren als auch den äusseren Teil des Cochlea-Implantetes zu übernehmen habe (Urk. 1).

4.
4.1
4.1.1   Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hatte sich erstmals im Jahre 1989 mit der Frage zu befassen, ob die Kosten eines Cochlea-Implantates von der Invalidenversicherung zu übernehmen seien (BGE 115 V 191 ff.). Es hielt zunächst fest, dass es sich beim Cochlea-Implantat (CI) um eine Verbindung zwischen Chirurgie und Hörprothetik handle. Dabei werde einerseits chirurgisch eine Stimulationselektrode beziehungsweise ein Elektrodenbündel ans runde Fenster der Schnecke eingelegt und fixiert. Anderseits trage der Patient einen computergesteuerten Prozessor bei sich, der Sprachsignale in geeignete Reizströme umwandle, die transkutan induktiv auf das Implantat übertragen würden. Dies verhelfe zur Erkennung einfacher prosodischer Sprachelemente (Rhythmus, Betonung, Melodie) und ermögliche eine rudimentäre Diskrimination von Sätzen, Wörtern und Phonemen (BGE 115 V 192).
4.1.2   Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog sodann, dass eine Kostenübernahme nach Massgabe von Art. 21 IVG als Hilfsmittel oder gemäss Art. 12 IVG als medizinische Massnahme in Betracht falle (BGE 115 V 192 f. Erw. 1). Zur Frage, ob es sich beim Cochlea-Implantat um ein Hilfsmittel handelt, führte es in Erwägung 2c aus, dass praxisgemäss unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen sei, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermöge. Daraus sei zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein müsse. Dieses Erfordernis beziehe sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen könne, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht werde und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen sei, stelle kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar. Sowenig die Rechtsprechung künstlichen Herzklappen, Schrittmachern für Herzfunktionen oder Rückenmarkstimulatoren Hilfsmittelcharakter zuerkannt habe, so wenig weise das CI diese Eigenschaft auf. Daran ändere nichts, dass nur die Stimulationselektrode chirurgisch ins Ohr eingepflanzt und das zentrale Element, der elektronische Sprachprozessor, extrakorporell getragen werde. Denn der Prozessor sei nur Bestandteil der gesamten Anlage. Er wäre ohne die mittels eines chirurgischen Eingriffs ins Ohr eingepflanzte Stimulationselektrode nutzlos. Es könne ihm daher keine Ersatzfunktion für den Ausfall eines Sinnesorganes zukommen. Zwar liesse sich die Ansicht vertreten, die gesamte Anlage stelle eine Kombination von medizinischer Eingliederungsmassnahme (Implantat) und Hilfsmittel (Prozessor) dar. Der Prozessor lasse sich jedoch nicht in eine Hilfsmittelkategorie der HVI einordnen. Wohl seien von der Zielsetzung her Ähnlichkeiten mit einem Hörapparat im Sinne von Ziffer 6 HVI-Anhang zu erkennen; doch sei der Prozessor von seinem technischen Aufbau her nicht mit einem herkömmlichen Hörapparat zu vergleichen (BGE 115 V 194 Erw. 2c).
4.1.3   In der Folge prüfte das Eidgenössische Versicherungsgericht, ob die Invalidenversicherung Leistungen im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen zu erbringen habe, und in diesem Zusammenhang, ob - wie dies von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 IVV verlangt wird - ein stabiler Defektzustand vorliege, ob es sich beim Cochlea-Implantat um eine nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigte Massnahme handle und ob die Massnahme den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebe (BGE 115 V 195 ff. Erw. 4). Zur geforderten Zweckmässigkeit hielt es dabei in Erwägung 4e/bb fest, dass das Cochlea-Implantat nur für Patienten in Frage komme, die so hochgradig schwerhörig beziehungsweise gehörlos seien, dass eine konventionelle Versorgung erfolglos bleibe; Patienten, die noch über Hörreste verfügten, schieden aus. Die Gehörlosigkeit dürfe nicht durch einen sensoriellen, sondern müsse durch einen neuralen oder einen cerebralen Ausfall bedingt sein. Voraussetzung für die Versorgung mit einem Cochlea-Implantat sei, dass der Hörnerv und das zentrale Hörsystem auf elektrische Reize reagierten und subjektive Hörempfindungen auslösen könnten. Die Auswirkungen der Gehörlosigkeit auf das Kommunikationsvermögen hingen entscheidend davon ab, ob die Ertaubung vor oder nach der Sprachentwicklung, die etwa mit 14 Jahren abgeschlossen sei, eingetreten sei (prälinguale, d.h. congenitale oder vor der Sprachentwicklung erworbene, oder postlinguale Taubheit). Das CI eigne sich vor allem für den postlingual Ertaubten mit guten Kenntnissen der Muttersprache. Schliesslich seien auch der Intelligenzgrad und die Motivation des Patienten massgebend (BGE 115 V 197 f. Erw. 4e/bb).
4.1.4   Abschliessend hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass bezüglich der Übernahme des Cochlea-Implantates als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG folgende Schlüsse zu ziehen seien: Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung, d.h. in der Regel bei spätertaubten Erwachsenen, bei welchen das Cochlea-Implantat bezüglich kommunikativer Rehabilitation, die hier als Erfolg nicht genüge, den grössten Nutzen bringen könne, müssten sowohl hinsichtlich der prognostischen Beurteilung des Eingliederungserfolges als auch der Eingliederungswirksamkeit die vom Gesetz aufgestellten und von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen erfüllt sein. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) werde - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung - die Weiterentwicklung der medizinischen Erfahrung und der Technologie zu verfolgen und aufgrund konkreter Fälle zu beurteilen haben, wie und wo das CI eingliederungswirksam eingesetzt werden könne. Dabei erscheine es nicht ausgeschlossen, dass das CI in die Hilfsmittelliste aufgenommen bzw. zwischen dem medizinischen Teil der Implantation und dem Sprachprozessor als Hilfsmittel unterschieden werde. Unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen habe, werde das BSV in enger Zusammenarbeit mit der medizinischen Wissenschaft und Praxis zu formulieren haben (BGE 115 V 200 ff. Erw. 6a und 6b).
4.2     In einem zweiten Entscheid (BGE 115 V 201 ff.) äusserte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht zu den Voraussetzungen, unter welchen die Invalidenversicherung das Cochlea-Implantat als medizinische Massnahme zur Behandlung einer angeborenen Taubheit zu übernehmen hat, wobei es zum Schluss kam, dass das Cochlea-Implantat als medizinische Massnahme zu qualifizieren sei, sofern hinsichtlich der Zweckmässigkeit bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Zu beachten sei dabei insbesondere, dass die Chancen der kommunikativen Rehabilitation, welche im Rahmen von Art. 13 IVG hinreichend sei, bei einer versicherten Person, die an einer unmittelbar nach der Geburt aufgetretenen - prälingualen - Gehörlosigkeit leide, nicht günstig seien. Bei angeborener Taubheit würden daher aufgrund der Testerfahrungen nur besonders ausgewählte Versicherte in Frage kommen.
4.3     In einem weiteren Entscheid aus dem Jahr 1996 (BGE 122 V 377 ff.) präzisierte das EVG seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1989 dahingehend, dass sich die Verwaltungspraxis, wonach das Cochlea-Implantat auch bei Geburts- und Frühertaubten von der Invalidenversicherung übernommen wird, nicht beanstanden lasse. In diesem Entscheid hielt es ferner fest, dass die Versorgung mit einem Cochlea-Implantat auch bei verknöcherter Cochlea indiziert sei.
4.4     Im Urteil vom 31. Oktober 2002 in Sachen G. (I 395/02) hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht schliesslich dafür, dass auch die beidseitige Versorgung mit einem Cochlea-Implantat als medizinische Eingliederungsmassnahme zugesprochen werden könne (SVR 2003 IV Nr. 12).

5.      
5.1     Randziffer (Rz) 671/871.4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) in der seit dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung lautet wie folgt:
         "Ein Cochlea-Implantat (CI) kann von der IV nicht im Rahmen von Art. 12 IVG übernommen werden, da mit dem implantierten Teil allein keine Hörverbesserung erreicht wird. Die externe Komponente (äussere Teile wie Sprachprozessor etc.) fällt in den Hilfsmittelbereich (vgl. Rz 445)".
         In Rz 445 wird unter dem Titel "Angeborene Taubheit" unter anderem Folgendes angeführt:
           "Beim Cochlea-Implantat wird zwischen einer internen und externen Komponente unterschieden. Erstere (Elektrode, Antenne usw.) stellt eine medizinische Massnahme dar; letztere (Sprachprozessor, Mikrofon usw.) fällt in den Hilfsmittelbereich."
         In Rz 5.07.25 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der seit 1. März 2004 gültigen Fassung wird unter dem Titel "Hörhilfen mit implantierter Komponente" Folgendes festgehalten:
           "Diese Hörhilfen (Cochlea-Implantat, Sound-Bridge, Baha-Hörgerät u.ä.) setzen sich aus einem implantierten Teil und einem äusseren, abnehmbaren Teil zusammen. Der äussere Teil stellt ein Hilfsmittel dar und kann im Rahmen von Art. 21 IVG vergütet werden. Das Einsetzen des implantierten Teils wird als medizinische Massnahme ausschliesslich unter Art. 13 IVG übernommen. Liegt kein Geburtsgebrechen vor, ist dafür auch bei minderjährigen Versicherten die Krankenversicherung zuständig."
5.2     Verwaltungsanweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. Januar 2006 in Sachen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, I 372/05, Erwägung 2.2, mit Hinweisen).
5.3     Die hier vorab zu prüfende Frage, ob Rz 671/871.4 KSME sowie Rz 5.07.25 KHMI eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 131 V 45 Erw. 2.3), hat das hiesige Gericht in einem unlängst ergangenen Entscheid vom 6. November 2006 in Sachen Progrès Versicherungen AG verneint (Prozess Nr. IV.2005.01188, abrufbar unter http://www.sozialversicherungsgericht.zh.ch; vgl. auch Urteile vom 7. Dezember 2006, Prozess Nr. IV.2005.00491, und vom 5. Februar 2007, Prozess Nr. IV.2006.00384, je in Sachen der Beschwerdeführerin).
5.4
5.4.1   Wie das hiesige Gericht im genannten Urteil vom 6. November 2006 im Einzelnen erwogen hat, wurde im KSME sowie in der WHMI respektive im KHMI - gestützt auf die zitierte Rechtsprechung (vgl. Erwägung 4) - zunächst nicht zwischen einer internen und einer externen Komponente des Cochlea-Implantates unterschieden und die Kostenpflicht der Invalidenversicherung für das Cochlea-Implantat als gesamte Anlage im Rahmen von Art. 12 IVG geprüft. Die entsprechende Unterscheidung wurde erst im Jahre 2000 getroffen, wobei damals eine Kostenpflicht der Invalidenversicherung für die interne Komponente gemäss Art. 12 IVG unter den genannten Voraussetzungen - noch - bejaht worden war. Per 1. Januar 2003 erfolgte schliesslich die (umstrittene) Änderung von Rz 671/871.4 KSME, wonach ein Cochlea-Implantat von der IV nicht im Rahmen von Art. 12 IVG übernommen werden kann. Per 1. März 2004 wurde dementsprechend auch Rz 5.07.25 KHMI in diesem Sinne neu formuliert (IV.2005.01188, Erw. 4.3.2 ff.).
         Der fraglichen Änderung ging keine entsprechende Revision der rechtlichen Vorgaben voraus. Art. 12 IVG wurde per 1. Januar 2003 jedenfalls nicht substantiell geändert. Gleiches gilt für die HVI sowie insbesondere auch für Ziffer 5.07 des Anhanges zur HVI (vgl. Erwägung 1.3). Schliesslich haben auch die das Cochlea-Implantat betreffenden Bestimmungen des Anhanges 1 zur Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung) keine hier interessierende Änderung erfahren (IV.2005.01188, Erw. 4.5.2).
         Eine Praxisänderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist ebenfalls nicht ersichtlich (IV.2005.01188, Erw. 4.5.3).
5.4.2   Sinn und Zweck von Rz 671/871.4 KSME sowie von Rz 5.07.25 KHMI ist, entsprechend der ratio legis (Art. 12 IVG) den Umfang der Leistungspflicht der Invalidenversicherung möglichst genau zu umschreiben und vom Bereich der Krankenversicherung abzugrenzen (vgl. vorne Erw. 1.2.2). Die Invalidenversicherung soll nur für diejenigen Versicherten Leistungen erbringen, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, während die übrigen Fälle der Krankenversicherung vorbehalten bleiben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. Januar 2006 in Sachen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, I 372/05, Erw. 2.8).
         In BGE 115 V 191 ff. und 200 ff., präzisiert in BGE 122 V 377 ff., hat das Eidgenössische Versicherungsgericht begründet dargelegt, dass die Invalidenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen (stabiler Defektzustand, Wissenschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Einfachheit der Versorgung mit einem Cochlea-Implantat, Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges) die Kosten des Cochlea-Implantats im Rahmen von Art. 12 IVG zu übernehmen hat. Diese Praxis, welche ursprünglich auch Eingang in Rz 671/871.4 KSME und Rz 5.07.25 KHMI gefunden hatte (vgl. IV.2005.01188, Erw. 4.3.2), wurde in späteren Entscheiden bestätigt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 31. Oktober 2002 [I 395/02], in Sachen L. vom 21. Juli 2003 [I 513/02], in Sachen S. vom 13. Februar 2006 [I 897/05] und in Sachen O. vom 12. Mai 2006 [I 340/05]).
         Die davon abweichende Regelung in Rz 671/871.4 KSME in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung und Rz 5.07.25 KHMI in der seit 1. März 2004 gültigen Fassung wird in Rz 671/871.4 KSME lediglich damit begründet, dass mit dem implantierten Teil allein keine Hörverbesserung erzielt werden könne.
5.5     Diese Begründung vermag - wie in Erwägung 4.5.4 des erwähnten Entscheides des hiesigen Gerichts vom 6. November 2006 dargelegt wurde - aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:
         Zum einen stellt die Feststellung, wonach mit dem implantierten Teil allein keine Hörverbesserung erzielt werden kann, keine neue Erkenntnis dar, welche es rechtfertigen würde, entgegen der bisherigen Praxis die Pflicht der Invalidenversicherung zur Übernahme der Kosten für den implantierten Teil im Rahmen von Art. 12 IVG generell zu verneinen. Wie erwähnt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nämlich bereits in BGE 115 V 194 (Erw. 2c) erwogen, dass der Prozessor (äussere Komponente) nur ein Bestandteil der gesamten Anlage sei, welcher ohne die mittels eines chirurgischen Eingriffs ins Ohr eingepflanzte Elektrode (innere Komponente) nutzlos wäre. Es versteht sich von selbst, dass Gleiches auch für die innere Komponente gelten muss. Auch diese ist Bestandteil der gesamten Anlage und wäre ohne die äussere Komponente nutzlos.
         Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass gemäss Rz 5.07.25 KHMI in der seit 1. März 2004 gültigen Fassung die Kosten für den äusseren (ohne die innere Komponente nutzlosen) Teil gleichwohl weiterhin im Rahmen von Art. 21 IVG von der Invalidenversicherung vergütet werden können. Dies, obwohl in Ziffer 5.07 des Anhanges zur HVI in der am 1. März 2004 gültigen Fassung nach wie vor (vgl. Ziffer 6.01 des HVI-Anhanges in der im Jahre 1989 gültigen Fassung, zitiert in BGE 115 V 193 Erw. 1b) vorausgesetzt wird, dass durch den Einsatz eines Hörgerätes eine namhafte Verbesserung des Hörvermögens erzielt werden kann. Eine Hörverbesserung kann aber fraglos nur durch die gesamte Anlage des Cochlea-Implantates erreicht werden. Die strittige Verwaltungspraxis ist somit in sich widersprüchlich.
5.6     Daraus folgt, dass sich die geänderte Verwaltungspraxis, wonach die Invalidenversicherung die Kosten für den implantierten Teil des Cochlea-Implantates nicht (mehr) im Rahmen von Art. 12 IVG übernehmen kann, weder auf eine Änderung der rechtlichen Vorgaben noch auf eine Änderung der - langjährigen - Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes abstützen lässt. Die dafür vom BSV angeführte Begründung vermag ebenso wenig zu überzeugen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass Rz 671/871.4 KSME sowie Rz 5.07.25 KHMI in den seit 1. Januar 2003 resp. 1. März 2004 gültigen Fassungen die rechtlichen Vorgaben überzeugend konkretisieren, weshalb nicht darauf abzustellen ist (Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. November 2006, a.a.O., Erw. 4.6).
5.7     Es liesse sich im Übrigen fragen, ob sich nach dem Gesagten die vom BSV bereits im Jahre 2000 vorgenommene Praxisänderung, wonach beim Cochlea-Implantat zwischen einer inneren (eine medizinische Massnahme darstellenden) und einer äusseren (in den Hilfsmittelbereich fallenden) Komponente zu unterscheiden ist, überhaupt rechtfertigen lässt. Zwar hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 115 V 201 Erw. 6b bemerkt, es erscheine nicht ausgeschlossen, dass das Cochlea-Implantat - inskünftig - in die Hilfsmittelliste aufgenommen bzw. zwischen dem medizinischen Teil der Implantation und dem Sprachprozessor als Hilfsmittel unterschieden werde. Gleichzeitig hat es in Erwägung 2c aber auch darauf hingewiesen, dass sich der Prozessor nicht in eine Hilfsmittelkategorie der HVI einordnen lasse, da er von seinem Aufbau her nicht mit einem herkömmlichen Hörapparat vergleichbar sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht vertrat somit damals - zu Recht - die Auffassung, dass die Einordnung lediglich der äusseren Komponente in eine Hilfsmittelkategorie der HVI eine entsprechende Änderung der rechtlichen Vorgaben bedingen würde. Eine solche ist aber bis heute nicht erfolgt. Vielmehr entspricht die geltende Fassung von Ziffer 5.07 des Anhanges zur HVI im Wesentlichen der in BGE 115 V 193 Erwägung 2a zitierten Ziffer 6.01 des HVI-Anhanges in der damals gültig gewesenen Fassung (Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. November 2006, a.a.O., Erw. 4.7).

6.
6.1     Da nach dem Gesagten Rz 671/871.4 KSME in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung die Anwendung zu versagen ist, ist der Anspruch des Beigeladenen auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit einem Cochlea-Implantat (Kosten für die interne Komponente inklusive Operation und Spitalaufenthalt [vgl. Art. 14 IVG]) - wie bisher - im Rahmen von Art. 12 IVG zu prüfen (vgl. Erw. 1.2 hievor), unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung des EVG (vgl. Erwägung 4 hievor).
6.2     Wie bereits erwähnt, ist beim Beigeladenen die Voraussetzung eines stabilen Defektzustandes erfüllt (Erw. 3.1). Laut den Angaben von D.___ im genannten Bericht vom 12. April 2006 kann mit modernen konventionellen Hörgeräten keine ausreichende Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit erreicht werden (Urk. 7/87/6). Die vorgeschriebene Wissenschaftlichkeit der Versorgung mit einem Cochlea-Implantat ist gegeben (BGE 115 V 197 Erw. 4). Aufgrund der Feststellungen von D.___ sowie ferner auch von B.___ im genannten Bericht vom 7. Juni 2006 steht im Weiteren fest, dass ein Cochlea-Implantat indiziert und zweckmässig sowie geeignet ist, den Eingliederungserfolg sicherzustellen und die Erwerbsfähigkeit des Beigeladenen dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (vgl. Urk. 7/87/1-2 und Urk. 7/8/5-6). Insbesondere enthalten die Akten keine Hinweise darauf, dass beim Beigeladenen zusätzliche Gebrechen bestehen, die bereits für sich alleine eine Erwerbsunfähigkeit begründen würden (Urk. 7/87/1-2, Urk. 7/87/5-6; vgl. Rz 671/871.4 KSME in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Sodann sind beim Beigeladenen auch der notwendige Intelligenzgrad sowie die Motivation vorhanden (Urk. 7/87/1-6). Schliesslich kann aufgrund der vorliegenden Akten davon ausgegangen werden, dass die Implantation an der ORL-Klinik des Spitals Y.___ und damit an einem spezialisierten ORL-Zentrum durchgeführt wird (Urk. 7/87/5-6).
6.3     Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Versorgung mit einem Cochlea-Implantat (innere Komponente) durch die Invalidenversicherung im Rahmen von Art. 12 IVG sind somit erfüllt.

7.       Die Kosten für die äussere Komponente des Cochlea-Implantates gehen nach dem Gesagten gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG in Verbindung mit Ziffer 5.07 des Anhanges zur HVI sowie Rz 5.07.25 KHMI ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Erwägungen 1.3 und 5.1).

8.       Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2006 aufzuheben und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten der Versorgung mit einem Cochlea-Implantat im Rahmen von Art. 12 IVG (innere Komponente) resp. im Rahmen von Art. 21 IVG (äussere Komponente) zu übernehmen.

9.       Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

10.     Der Beschwerdeführerin steht gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht keine Prozessentschädigung zu.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2006 aufgehoben und Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten der Versorgung des Beigeladenen mit einem Cochlea-Implantat im Rahmen von Art. 12 IVG (innere Komponente) resp. im Rahmen von Art. 21 IVG (äussere Komponente) zu übernehmen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- C.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).