IV.2006.00877

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 28. Mai 2008
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh
Advokaturbüro
Brühlgasse 39, Postfach, 9004 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. September 2006 das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund eines nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von 33 % abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Oktober 2006, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % basierenden Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2006 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid dargelegt hat und auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, dass von Gesetzes wegen ein Rentenanspruch gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraussetzt und dass der Invaliditätsgrad ermittelt wird, indem dem ohne Gesundheitsschaden in der bisherigen Tätigkeit erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) ein trotz dem Gesundheitsschaden in einer - gegebenenfalls anderen - zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbares Einkommen (Invalideneinkommen) gegenübergestellt wird,
dass die Beschwerdegegnerin diesen Einkommensvergleich vorgenommen hat, indem sie dem vom Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Strassenbau erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 76'558.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- gegenüberstellte, welches der Beschwerdeführer nach der Beurteilung der Beschwerdegegnerin in einer ihm vollschichtig zumutbaren leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeit erzielen könnte (Urk. 2),
dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne längere stehende oder gehende Anteile verrichten kann, und deshalb einen Abzug von 10 % auf dem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn vornahm (Urk. 2),
dass die Vorgehensweise zur Ermittlung des Invaliditätsgrads und die beim Einkommensvergleich massgeblichen erwerblichen Faktoren unbestritten sind,
dass einzig strittig ist, ob dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne längere stehende oder gehende Anteile vollschichtig zumutbar sind,
dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss dem von ihr in Auftrag gegebenen polydisziplinären (Allgemeine Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) Gutachten des A.___, Zürich, vom 21. April 2004 (Urk. 8/29) abstützte,
dass gemäss diesem Gutachten aus rheumatologischen Gründen (Diskopathie L5/S1 und Spondylosenbildungen im Hals- und Brustwirbelsäulenbereich) eine Einschränkung von 80 % in der angestammten schweren Arbeit als Hilfsarbeiter im Strassenbau besteht, aber in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt (Urk. 8/29 S. 18),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber auf die Beurteilungen seines Hausarztes verweist, welcher ihm eine vor allem aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bescheinige (Urk. 1),
dass dieser hausärztlichen Beurteilung im vorliegenden Fall ein höherer Beweiswert zukomme als dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten, weil Depressionen schubweise verliefen und das polydisziplinäre Gutachten nur den Zustand am Untersuchungstag habe feststellen können, wogegen der Hausarzt ihn seit Jahren behandle und deshalb seine, insbesondere psychischen, Beschwerden im langzeitlichen Verlauf besser beurteilen könne (Urk. 1 S. 5),
dass das polydisziplinäre Gutachten überdies auch nicht vollständig und schlüssig sei, weil es die divergierende Beurteilung des Hausarztes zwar erwähne, sich aber damit nicht auseinandersetze (Urk. 1 S. 4),
dass das polydisziplinäre Gutachten insbesondere den Hinweis des Hausarztes nicht beachte, wonach es bereits früher zu psychischen Dekompensationen gekommen sei und solche wieder zu befürchten seien (Urk. 1 S. 5),
dass auf jeden Fall der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 1 S. 5),
dass vom Hausarzt des Beschwerdeführers zwei Berichte vom 14. September 2004 und 30. November 2004 bei den Akten liegen (Urk. 8/12 und Urk. 8/18), welche im polydisziplinären Gutachten vom 21. April 2006 auch zitiert werden (Urk. 8/29 S. 3),
dass in diesen Berichten jedoch keine Rede ist von „psychischen Dekompensationen“, weshalb die Gutachter sich damit auch nicht auseinandersetzen konnten,
dass das psychiatrische Teilgutachten sich jedoch einlässlich mit der vom Hausarzt in seinen Berichten erwähnten depressiven Entwicklung auseinandersetzt (Urk. 8/29 S. 12-15) und zum nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit durch die im Rahmen der psychosozialen Belastungssituation des Beschwerdeführers als reaktiv zu bewertende depressive Episode nicht arbeitsmedizinisch relevant eingeschränkt sei (Urk. 8/29 S. 15),
dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, welcher von den Gutachtern mit einer Kopie des Gutachtens bedient worden war (vgl. Urk. 8/29 S. 19), erst in seinem Bericht vom 24. Juli 2006 an den Beschwerdeführer die Ansicht äussert, durch die ganztägige arbeitsmässige Belastung und die chronischen Schmerzen würde aus seiner Sicht wieder eine psychische Dekompensation mit zunehmender Depression auftreten (Urk. 8/34),
dass diese Beurteilung ohne jede Auseinandersetzung mit den rheumatologischen und psychiatrischen Befunden der Gutachter erfolgte und lediglich eine in keiner Weise begründete Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Beschwerdebildes bei Wiederaufnahme der Arbeit darstellt,
dass mangels jeglicher Begründung auch rheumatologisch nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine rückenschonende Tätigkeit zu einer raschen Exazerbation der Rückenschmerzen führen sollte,
dass insgesamt die hausärztliche Beurteilung - im Gegensatz zu dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten - weder in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, noch in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, noch die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet,
dass die hier vorliegende hausärztliche Beurteilung daher nicht geeignet ist, die Beweiskraft des von der Beschwerdegegnerin eingeholten, in jeder Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entsprechenden, polydisziplinären Gutachtens in Frage zu stellen,
dass deshalb der medizinische Sachverhalt mit dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten rechtsgenüglich abgeklärt ist und die Beschwerdegegnerin bei ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung zu Recht allein auf das Zumutbarkeitsprofil dieses Gutachtens abgestellt hat,
dass demzufolge die - auch im Übrigen korrekt durchgeführte (siehe oben) - vorinstanzliche Invaliditätsbemessung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Fäh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).