Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1956, arbeitete vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. Juni 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. Dezember 2003) bei der A.___ als Taxichauffeur (Urk. 9/7). Am 14. Dezember 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 22. Februar 2005 (Urk. 9/7) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 28. Februar 2005 (Urk. 9/8), der Neurologischen Klinik des Spitals C.___ vom 22. Dezember 2005 (Urk. 9/14), vom 13. Januar 2006 (Urk. 9/19) und vom 17. März 2006 (Urk. 9/24) sowie von Dr. med. E.___, Allgemein- und Arbeitsmedizin FMH, vom 10. März 2006 (Urk. 9/23/1-7) ein. Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass aus medizinischer Sicht keine nachvollziehbare Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 9/30). Die unter Beilage des Berichtes des Medizinischen Zentrums F.___ vom 21. Juli 2006 (Urk. 9/37) dagegen erhobene Einsprache vom 21. Juni 2006 (Urk. 9/31) bzw. 20. Juli 2006 (Urk. 9/36) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. September 2006 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess D.___ durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, am 17. Oktober 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 23. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 28. Februar 2005 (Urk. 9/8) leidet der Beschwerdeführer unter einer Belastungsstörung nach psychischer Überforderung mit vegetativer Symptomatik und depressiver Gestaltung sowie an einem Schulter-Armsyndrom beidseits, links betont und mit Wurzel C7-Beteiligung bei HWS-Spondylarthrose. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Diabetes mellitus Typ II, eine leichte arterielle Hypertonie sowie eine Obesitas. In seiner angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur sei der Beschwerdeführer seit Januar 2004 bis auf unbestimmte Zeit zu 50 % arbeitsunfähig. Generell sei er für diesen Beruf nicht mehr geeignet. Er könne nur eingeschränkt heben und tragen, klage über verschwommenes Sehen und sei nicht in der Lage, über lange Zeit Feinarbeiten auszuüben. Die Haltung und Beweglichkeit seien wegen Schwindel, Kopf-, Rücken- und Beinschmerzen eingeschränkt. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer lange gehen. Insgesamt seien weitere berufliche Abklärungen vorzunehmen. Nach deren Abschluss wäre dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar.
2.2
2.2.1 Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Spitals C.___ führten in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2005 (Urk. 9/14) aus, sie könnten den Beschwerdeführer nur im Rahmen seiner Schwindelbeschwerden beurteilen. Diesbezüglich erleide er keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
2.2.2 Im Bericht vom 13. Januar 2006 (Urk. 9/19/1-3 mit Beiblatt vom 13. Januar 2006, Urk. 9/19/4) diagnostizierten die Ärzte der Neurologischen Klinik (1.) einen chronischen Belastungsschwindel aktuell verstärkt nach Treppensturz 12/05 bei leichter vestibulo-cochleärer Unterfunktion links und Status nach Treppensturz auf den Hinterkopf 2003 sowie 12/05, (2.) einen Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom links seit 8/04 verstärkt nach Treppensturz 12/05, (3.) Crampi nocturni verstärkt nach Treppensturz 12/05 nun auch untertags sowie (4.) unklare dunkellivide Effloreszenzen an den Beinen beidseits seit ein paar Monaten, dermatologisch beurteilt als Tumor Os links dorsal, Differentialdiagnose: Neurofibrom, Riesenhistiozytom, Merkelzellkarzinom, dermales Melanom oder Filia eines unbekannten Primärtumors, multiple Histiozytome der Unterschenkel beidseits und multiple Nävuszellnävi. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer zudem unter Adipositas. Grundsätzlich sei der Beruf als Taxifahrer mit dem chronischen Belastungsschwindel nicht vereinbar, da die Fahrtauglichkeit dadurch eingeschränkt sei. Soweit bekannt, sei der Beschwerdeführer für Fahrzeuge der Kategorie B aber als fahrtauglich erklärt worden, so dass durchaus auch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Taxifahrer bestehe. Für Tätigkeiten jeder Art, welche keine besonderen Fähigkeiten des Gleichgewichtssystems benötigten, z.B. keine Arbeiten in grossen Höhen, sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig.
2.2.3 Im Bericht vom 17. März 2006 (Urk. 9/24/3-4) hielten die Ärzte der Neurologischen Klinik daran fest, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei. Es lägen hauptsächlich ein chronisches Schmerzsyndrom und ein Belastungsschwindel vor. Denkbar sei das zusätzliche Vorliegen einer Canalolithiasis des linken lateralen Bogenganges. Es sei mit einer schmerzdistanzierenden Therapie mit Amitriptylin begonnen worden. Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, sich möglichst viel zu bewegen und Sport zu treiben. Die inzwischen durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels und der HWS habe keine neuen Aspekte ergeben.
2.3 Laut dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 10. März 2006 (Urk. 9/23/5-10) leidet der Beschwerdeführer unter (1.) chronisch rezidivierenden Schwindelzuständen, wahrscheinlich vertebrogener Genese mit funktioneller Komponente, evtl. zurückgehend auf einen Treppensturz im Dezember 2003, erneuter Treppensturz Dezember 2004, (2.) degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren Halswirbelsäule vor allem des Bewegungssegments C6/C7, (3.) einem metabolischen Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II, (4.) Hyperurikämie, (5.) Borderlinehyperlipidämie und (6.) Übergewicht, (7.) Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links, (8.) chronischer therapierefraktärer Insomnie bei zunehmender depressiver Grundstimmung und Antriebslosigkeit (Taedium vitae). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem Senkspreizfüsse beidseits rechts zur Zeit dekompensierend, Pollakisurie unklarer Genese (urologische Abklärung negativ), Status nach Urolithiasis links 2001 sowie Sigmadivertikulose und exidiertes Riesenhistiozytom am Oberschenkel. Im Dezember 2004 hätten sich zunehmende Schwindelbeschwerden eingestellt, die dem Beschwerdeführer seine bisher einwandfrei ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer verunmöglichten. Trotz wiederholter Abklärungen in verschiedene Richtungen habe keine Ursache für diese Schwindelbeschwerden gefunden werden können, welche teils bereits bei geringen Kopfbewegungen oder Lageänderungen eintreten würden. Dadurch habe sich auch eine Bewegungsarmut ergeben, weil der Beschwerdeführer sich bereits bei kurzen Spaziergängen immer wieder hinsetzen müsse. Medikamente und Therapien hätten keine bleibende Besserung erbracht. Der Beschwerdeführer führe eine vita minima, indem er den Tag vorwiegend zu Hause verbringe. Unter dieser negativen Entwicklung verstärkten sich auch das seit 2001 bekannte metabolische Syndrom sowie die verschiedenen teils diffusen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxichauffeur sei der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2003 bis zum 10. Januar 2004 und seit dem 20. Dezember 2004 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Er traue sich kaum mehr etwas zu und fühle sich durch die ständigen Schwindelattacken völlig blockiert. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm höchstens ein halbtägiger Einsatz zumutbar.
2.4 Gemäss dem Bericht des Medizinischen Zentrums F.___ vom 21. Juli 2006 (Urk. 9/37) leidet der Beschwerdeführer unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4), Schwindel unklarer Aetiologie, Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links, einem Schulter-Armsyndrom beidseits, links betont, einer cervicalen Diskushernie C6/C7 mit Wurzel C7-Beteiligung links und Adipositas (E66), einem Diabetes mellitus Typ II sowie einer arteriellen Hypertonie. Der Beschwerdeführer klage darüber, seit dem Unfall am 23. Januar 2003 (Treppensturz) unter Schmerzen an der linken Hand und seit 2004 unter Schwindel zu leiden. Er habe wegen des Schwindels verschiedene Stürze erlitten, welche folgenlos geblieben seien. Am 7. Dezember 2005 sei es wiederum zu einem Treppensturz gekommen, seit welchem er dauerhafte Schmerzen am linken Arm aufweise. Eine Operationsindikation an der linken Hand sei gegeben. Der Beschwerdeführer leide darüber hinaus an Schlafstörungen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken unf Adipositas (96 kg bei 179 cm, gegenwärtig am Abnehmen). Er sei seit 2004 praktisch nur im Bett, gehe nicht spazieren. Es sei die Durchführung einer Therapie indiziert. Eine Beurteilung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne erst gegen Behandlungsende vorgenommen werden.
3.
3.1 Gemäss den in diesem Punkt übereinstimmenden Arztberichten stehen beim Beschwerdeführer die chronischen Schwindelbeschwerden im Vordergrund. Wie sich aus dem Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals C.___ vom 13. Januar 2006 (Urk. 9/19) ergibt, ist der Beschwerdeführer jedoch dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, mit Ausnahme für Tätigkeiten, welche besondere Fähigkeiten des Gleichgewichtssystems erfordern, wie z.B. Arbeiten in grosser Höhe. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich zu Recht auf die in jeder Hinsicht überzeugende Beurteilung dieser Fachklinik abgestellt. Im Weiteren ist Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass bezüglich des Schmerzsyndroms die Befunde das Ausmass der vorgebrachten Beschwerden und eine damit verbundene Arbeitsfähigkeit nicht erklären können (Beurteilung vom 27. April 2006, Urk. 9/29/3), zumal eine MRI-Untersuchung des Schädels und der HWS keine wesentlichen Befunde erbracht hat (vgl. Bericht der Neurologischen Universitätsklinik, Zürich vom 17. März 2006, Urk. 9/24/4).
3.2 Bei der Beurteilung von Dr. E.___ ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dr. B.___ hat wiederum psychische Aspekte in seine Beurteilung miteinbezogen. Wie sich aus dem Bericht des Medizinischen Zentrums F.___ ergibt, liegen beim Beschwerdeführer aber keine psychischen Befunde vor, welche die Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Vielmehr handelt es sich um eine depressive Episode mit guter Rehabilitationsprognose. Dem Beschwerdeführer wäre es somit bei zumutbarer Willensanstrengung möglich, wieder vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Prostataprobleme beeinträchtigen die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht.
3.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, welche keine besonderen Fähigkeiten des Gleichgewichtssystems benötigt, voll arbeitsfähig ist. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer schiene unter diesen Umständen zwar grundsätzlich als zumutbar, und der Beschwerdeführer verfügt angeblich - trotz der geklagten Schwindelanfälle - auch nach wie vor über die Erlaubnis zum Lenken eines Fahrzeuges der Kategorie B (Urk. 9/19/7). Obwohl sie die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich einschränken, kann das zeitweilige Auftreten von Schwindelanfällen aber nicht ausgeschlossen werden. Die Ausübung der Tätigkeit als Taxifahrer, welche im Interesse der Sicherheit Dritter besonders hohe Anforderungen an die Gesundheit, insbesondere an die Konzentration und Aufmerksamkeit, stellt, scheint somit nicht mehr als geeignet. Als Verweisungstätigkeit kommt vielmehr eine leichte bis mittelschwere Hilfsarbeitertätigkeit, welche vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann und bei der nicht gefährliche Maschinen bedient werden müssen, in Frage.
4.
4.1 Laut dem Arbeitgeberbericht der A.___ vom 22. Februar 2005 hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2005 als Taxifahrer ein durchschnittliches Einkommen von ca. Fr. 3'000.-- pro Monat erzielt (Urk. 9/7/2 Ziff. 16). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich dabei nicht um eine genaue Angabe handelt, da der Lohn des Beschwerdeführers umsatzabhängig war. Zur Ermittlung des mutmasslichen Valideneinkommens ist deshalb das durchschnittliche AHV-pflichtige Einkommen des Beschwerdeführers während den Jahren 1999 bis 2002 heranzuziehen (wie sich aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ ergibt, war der Beschwerdeführer im Jahr 2003 von Mitte März bis Mitte August arbeitsunfähig, weshalb das in diesem Jahr erzielte Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen ist). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/6) betrug das AHV-beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers bei der A.___ 1999 Fr. 44'232.--, 2000 Fr. 51'057.--, 2001 Fr. 55'290.-- und 2002 Fr. 44'257.--. Durchschnittlich erzielte der Beschwerdeführer somit ein Einkommen von Fr. 48'709.--. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen einzusetzen.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA 1, S. 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'771.50 bzw. Fr. 57'258.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Schwindelanfällen auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten gewisse Einschränkungen erleidet und er als Taxifahrer ein unter dem Durchschnittslohn liegendes Einkommen erzielt hat, ist mit einem Abzug von 20 % Rechnung zu tragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 45'806.40. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 48'709.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'902.60 bzw. rund 6 %. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Rentenanspruch, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).