Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00879[9C_466/2008]
IV.2006.00879

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1972, kam 1989 aus Serbien und Montenegro in die Schweiz. Nach verschiedenen Tätigkeiten in Haushalt und Gastgewerbe arbeitete sie ab Mai 2001 als Verkäuferin bei der Migros. Mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach der Geburt des zweiten Kindes (Mai 2003) reduzierte sie die Arbeitszeit ab 1. August 2003 auf 6 Stunden pro Tag. Zunehmende Rückenbeschwerden führten zu einer Arbeitsunfähigkeit ab 24. Dezember 2003 und schliesslich zur Kündigung per 30. November 2004 (Arbeitgeberfragebogen vom 13. Mai 2005, Urk. 9/8). Seither hat die Versicherte keine Tätigkeit mehr aufgenommen. Am 7. März 2005 meldete sich L.___ wegen verschiedener somatischer und psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den vorerwähnten Arbeitgeberfragebogen sowie verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/9, 9/11, 9/12) und gab bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Zürich, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 20. September 2005 erstattete (Urk. 9/15). Gestützt auf dieses Gutachten, worin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert wurde, wies die IV-Stelle den Leistungsanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13 % (als Vollerwerbstätige) bzw. 9.5 % (als Teilerwerbstätige) ab (Verfügung vom 12. Dezember 2005, Urk. 9/20). Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die Versicherte einen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, Zürich, vom 14. Juli 2006 mit einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit einreichen (Urk. 9/30 und Ergänzung vom 7. September 2006, Urk. 9/33). Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess L.___ durch Milosav Milovanovic mit Eingabe vom 18.  Oktober 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und eine ganze Invalidenrente beantragen.
         Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Am 5. Juni 2007 und 10. Dezember 2007 liess die Beschwerdeführerin Berichte des Medizinischen Zentrum Z.___, über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung vom 20. Dezember 2006 bis 19. Februar 2007 und von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, St. Gallen, vom 3. Dezember 2007, einreichen, welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 11/1-2 und Urk. 12/1-2).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 22. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 28 Abs. IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertel-Rente, von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertel-Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
2.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.1     Zur Begründung ihres Anspruchs macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei nicht nur durch das rheumatologische Leiden beeinträchtigt, sondern es bestehe auch eine psychische Problematik, welche die Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt und demzufolge auch nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 und Urk. 11/1). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verweist auf die Aktenlage, wonach der aktuell behandelnde Psychiater keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiere (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8).
3.2     Am 25. November 2004 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik Y.___ ambulant fachärztlich untersucht. Im entsprechenden Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2005 (Urk. 9/12/5-7), verfasst von Dr. med. D.___, Wirbelsäulenzentrum der Klinik Y.___, werden ein chronisches Schulter-/Nackenschmerzsyndrom, ein chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine, eine vorbekannte Coxarthrose bds. sowie eine kleinvolumige Diskusprotrusion LW5/S1 median, ohne Nervenwurzelkompression, diagnostiziert. Weiter führte der Arzt aus, die Beschwerden konzentrierten sich eindeutig auf den Bereich der Lendenwirbelsäulenregion, ohne Anhaltspunkte für Nervenwurzelkompressionen. Er empfahl die Weiterführung der konservativen Therapiemassnahmen und schrieb die Beschwerdeführerin ab 22. Dezember 2003 für ihre bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Früchte- und Gemüseabteilung der Migros arbeitsunfähig.
         Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte im Bericht vom 15. Juni 2005 (Urk. 9/11) dieselben Diagnosen wie die Klinik Y.___, wobei er zusätzlich auf die depressive Stimmungslage und die weiterhin notwendige psychiatrische Betreuung bei allgemein schlechter Prognose hinwies. In seiner Beurteilung der zumutbaren Arbeitsbelastung (Beiblatt zum Bericht, Urk. 9/11/3-4) fällt auf, dass er das Heben und Tragen selbst leichtester Lasten (bis 9 kg) als unzumutbar erachtet. Allerdings attestiert er eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Auch im bisherigen Beruf als Verkäuferin ist die Beschwerdeführerin nach Dr. E.___ noch halbtags arbeitsfähig. Dies aber im Widerspruch zum eben erwähnten Bericht an die IV vom 15. Juni 2005, wo er - wie die Klinik Y.___ - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin attestierte (vgl. Urk. 9/11/5).
         Das am 20. September 2005 erstattete Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 9/15) stützt sich auf die ausführliche persönliche Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 19. September 2005. Dem Gutachter waren - ohne dies wie üblich explizit zu erwähnen - die medizinischen Vorakten bekannt, da er unter Bezugnahme auf die unveränderte klinische Situation "seit den letzten Berichten, unter anderem auch der Klinik Y.___ " den Verzicht auf neue bildgebende Untersuchungen begründete (vgl. Gutachten S. 3 unten). Im Weiteren gibt der Gutachter die Anamnese und heutigen Beschwerden wieder, stellt die von ihm erhobenen Befunde dar, führt seine Diagnosen auf und nimmt zur Arbeitsfähigkeit sowie der Möglichkeit zur Verbesserung derselben Stellung.
         Er diagnostiziert ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Beckenkammtendinosen beidseits bei leichter medianer Protrusion L5/S1 ohne sichere Nervenkompression, eine Haltungsinsuffizienz, ein leichtes zervikospondylogenes Syndrom, anamnestisch eine beginnende Coxarthrose mit leichter Einschränkung in der Aussenrotation sowie eine depressive Verstimmung. Der Gutachter beurteilte die lediglich anamnestisch erhobenen beginnenden degenerativen Veränderungen in den Hüftgelenken als zurzeit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da die zervikospondylogenen Beschwerden anlässlich der Untersuchung nur als geringgradig geschildert wurden, ist davon auszugehen, dass sich vor allem die nach Angaben der Beschwerdeführerin praktisch dauernd vorhandenen lumbalen Schmerzen limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Dem trug der Gutachter Rechnung, indem er die bisherige, mit Heben und Tragen relativ schwerer Lasten verbundene Tätigkeit im Früchte- und Gemüseverkauf als ungeeignet erachtete. Hingegen beurteilte er die Beschwerdeführerin in einer leichteren Tätigkeit mit wechselnder gehender, sitzender und stehender Position ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg bis auf weiteres als voll arbeitsfähig. Zu einer allfälligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen äusserte sich Dr. A.___ nicht bzw. verwies auf die entsprechende fachärztliche Beurteilung. Im Weiteren hielt er fest, da eine Haltungsinsuffizienz und eine gewisse Dekonditionierung bestünden, wäre es äusserst wichtig, wenn die Beschwerdeführerin regelmässig eine medizinische Trainingstherapie durchführen würde.
3.3     Das Gutachten enthält eine klare, nachvollziehbar und umfassend begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Es erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. Erw. 2.4), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Soweit die Beschwerdeführerin dem Gutachten pauschal Oberflächlichkeit vorwirft (vgl. Urk. 1 S. 2 unten), kann dem aufgrund des Gesagten nicht gefolgt werden. Im Gegenteil, der Gutachter hat sich differenziert mit den einzelnen Befunden auseinandergesetzt und ihre Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit geprüft. Im Übrigen bestehen weder bei den Befunden noch den Diagnosen massgebliche Differenzen zu den übrigen medizinischen Akten, was sich letztlich auch darin zeigt, dass Dr. E.___ im Juni 2005 ebenfalls eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert hat (vgl. Urk. 9/11/4). Der von der Beschwerdeführerin aufgelegte Bericht von Dr. B.___ vom 14. Juli 2006 (Urk. 9/30) enthält - ausser funktionellen Magen/Darmbeschwerden - keinen grundlegend neuen medizinischen Sachverhalt, der zusätzliche Beeinträchtigungen mit einer von ihm auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erklären könnte. Die Beurteilung von Dr. B.___ vermag deshalb die gutachtlich attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit nicht zu entkräften.
3.4
3.4.1   In psychischer Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin von einer invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Situation aus (Urk. 2 S. 2 unten). Sie stützt sich dabei auf den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2005 (Urk. 9/9/1-6), wonach die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, am ehesten psychoreaktiv aufgrund der vorliegenden Schmerzproblematik, und der sozialen Situation leidet (ICD-10 F43.23 und F43.24). Nach den weiteren Angaben des Psychiaters sind Befürchtungen und/oder Zwänge im psychopathologischen Sinne nicht gegeben. Es besteht aber eine adäquate Angst vor der beruflichen Zukunft und Schmerzen. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der Psychiater nicht konkret, er verweist lediglich darauf, dass eine stationäre rheumatologische und psychiatrische MEDAS-Abklärung sinnvoll wäre.
3.4.2   Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, wenn sie aufgrund der fachärztlich diagnostizierten Anpassungsstörung ohne ausgewiesene relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein krankheitswertiges psychisches Leiden verneint (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Auffassung implizit, indem sie mit der Auflage der Berichte des Medizinischen Zentrums Z.___ (Urk. 11/2) und von Dr. C.___ (Urk. 12/2) sinngemäss geltend macht, der psychische Gesundheitszustand habe sich seither weiter verschlechtert, was in die Beurteilung einzubeziehen sei.
3.4.3   Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
3.4.4   Die Beschwerdeführerin trat am 20. Dezember 2006, also drei Monate nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, eine ambulante Rehabilitationsbehandlung im Medizinischen Zentrum Z.___ an. Aufgrund der gestellten Diagnose (Somatisierungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode) muss gegenüber dem Zustand Mitte 2005, als Dr. F.___ lediglich eine Anpassungsstörung diagnostizierte, wohl von einer verschlechterten psychischen Situation ausgegangen werden. Dass diese Verschlechterung aber bereits vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides im September 2006 eingetreten wäre und sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben könnte, lässt sich dem Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei Dr. F.___ im Oktober 2006 eingestellt hat, nachdem diese subjektiv keinen Erfolg brachte (vgl. Urk. 11/2 S. 1). Es darf davon ausgegangen werden, dass der Psychiater bei einer signifikanten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bereits im Sommer/Herbst 2006 adäquate Massnahmen eingeleitet hätte. Solche sind aber nicht aktenkundig und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Zusätzliche Abklärungen drängen sich deshalb nicht auf, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
4.      
4.1     Die Auswirkungen der (somatischen) Beeinträchtigungen in erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf 13 % (Qualifikation als Vollerwerbstätige) bzw. 9.5 % (Qualifikation als Teilerwerbstätige mit einem Pensum von 73 %) bemessen. Den Entscheid über die zutreffende Qualifikation und die Prüfung der Beeinträchtigungen im Haushaltbereich hat sie offen gelassen, weil selbst mit einer - medizinisch auszuschliessenden - maximalen Einschränkung im Haushalt ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultiere (vgl. Urk. 9/20/2).
4.2     Das von der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen eines 73%-Pensums (30 Stunden/Woche) im Jahr 2004 (massgebender Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall Dezember 2004: BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224) erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) betrug Fr. 35'321.-- (Fr. 2'717.-- x 13; vgl. Urk. 9/8/2). Für eine 100%-Pensum resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 48'385.--.
         Da die Beschwerdeführerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2004 keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
         Nach der LSE 2004 (Ausgabe 2006) Tabelle A1 S. 53 lag der standardisierte monatliche Bruttolohn (Median) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 3'893.--. Unter Berücksichtigung der im Jahre 2004 geltenden, durchschnittlichen, betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2008 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 48'584.60 bei einem Vollzeitpensum bzw. ein solches von Fr. 35'466.80 bei einem Pensum von 73 %. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % ist angemessen. Damit resultieren Invalideneinkommen von Fr. 43'726.10 (100 %) bzw. von Fr. 31'920.10 (73 %).
         Eine Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergibt bei Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'658.90 (Fr. 48'385.-- - Fr. 43'726.10) bzw. ein Invaliditätsgrad von 9.6 %. Für eine Teilerwerbstätigkeit von 73 % resultiert im Erwerbsbereich eine Einbusse von Fr. 3'400.90 (Fr. 35'321.-- - Fr. 31'920.10) bzw. ebenfalls ein Invaliditätsgrad von 9.6 %, nach Gewichtung (73 %) ein solcher von 7.0 %.
4.3     Der Verzicht auf die Abklärung der Haushaltverhältnisse vor Ort im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV ist rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 16. November 2007, I 1005/06, Erw. 5.2). Mit Blick auf die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung (lumbospondylogenes Syndrom) und darauf, dass aus ärztlicher Sicht in abwechslungsreichen, körperlich eher leichten Arbeiten, wie sie im Haushalt mehrheitlich anfallen, eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben ist, ist ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad auch ohne Haushaltabklärung auszuschliessen.

5.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).