Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch S.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1949 geborene M.___ war von 1979 bis 1988 für verschiedene Arbeitgeber in der Schweiz als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 10/6). Am 24. Dezember 1990 reiste er erneut in die Schweiz ein (Urk. 10/3). In der Folge trat er im Juni 1991 eine Stelle bei der A.___ AG in B.___ an; dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per Ende Oktober 2002 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 10/7 und 10/18 S. 6). Danach bezog der Versicherte bis zum Ablauf der Rahmenfrist am 31. Oktober 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/19); während dieser Zeit unterzog er sich vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 ausserdem einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, Urk. 10/18 S. 1).
1.2 Am 23./26. August 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Nach ersten erwerblichen und medizinischen Abklärungen ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung an (Urk. 10/22). Gestützt auf das von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. April 2006 erstattete Gutachten wurde ein Rentenanspruch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. September 2006 verneint (Urk. 2 [= 10/38]).
2.
2.1 Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 15. September 2006 führte der Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Das ihm in der Folge zugestellte Formular mit dem Titel "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung" reichte der Beschwerdeführer zusammen mit verschiedenen Belegen mit Eingabe vom 15. November 2006 ein (Urk. 6, 7/1-15 und 8).
2.2 Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 15. Januar 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und liess zwei Berichte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals F.___ auflegen (Urk. 13 und 14/1+2). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik erstattet hatte (vgl. Urk. 15 und 16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. März 2007 geschlossen (Urk. 17).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw.1, 126 V 136 Erw.4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw.4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw.4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw.2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw.3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hält im angefochtenen Entscheid gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. C.___ vom 7. April 2006 und auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 10. Mai 2006 fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr, eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit jedoch mit einem vollen Pensum zumutbar sei. Gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch getätigten Lohnstrukturerhebungen betrage der Zentralwert der Jahressaläre für Hilfstätigkeiten im Jahr 2004 Fr. 57'258.--. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % könne der Versicherte mit einer ihm zumutbaren Arbeit ein jährliches Einkommen von Fr. 45'807.-- erzielen. Da das Invalideneinkommen (richtig wohl: Valideneinkommen) unter dem Tabellenlohn liege, müsse es (das Invalideneinkommen) entsprechend gekürzt werden; das angepasste Invalideneinkommen betrage somit Fr. 39'852.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'884.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'032.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % entspreche (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die IV-Stelle habe zu Unrecht aus den vorliegenden medizinischen Akten geschlossen, dass ihm aus somatischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der behandelnde Hausarzt habe ihm für seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert; eine leidensangepasste Tätigkeit habe er lediglich halbtags im Sinne eines Arbeitsversuchs für zumutbar gehalten. Diese Beurteilung sei von der IV-Stelle ohne Begründung zurückgewiesen worden. Da der Bericht des Hausarztes vor dem kardiologischen Ereignis vom Dezember 2005 datiere, sei dieses bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausserdem noch nicht berücksichtigt. Dem Austrittsbericht der Klinik für Kardiologie des Spitals F.___ vom 21. Dezember 2005 liessen sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen; damit beruhe die Einschätzung des RAD auf einer unvollständigen medizinischen Aktenlage (Urk. 1 S. 3-5 und 13 S. 2 f.). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht nachvollziehbar sei und mit derjenigen der behandelnden Psychiater nicht übereinstimme (Urk. 13 S. 3 f.).
3.
3.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, erwähnte am 15. September 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende rechtsfrontale Kopfschmerzattacken, Verdacht auf Clusterkopfschmerzen rechts, Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung sowie gemischte depressive Angststörung. Er führte sodann aus, im Jahr 2001 seien Kopfschmerzanfälle, Ängste, Antriebslosigkeit und vegetative Symptome wie Schwindel und Druckgefühl über dem Brustkorb aufgetreten. Im Jahr 2002 habe der Patient seine Arbeitsstelle verloren. In der Folge habe er temporäre Einsätze geleistet; sodann sei eine Überforderung durch Kurse der Arbeitslosenversicherung eingetreten, worauf sich eine zunehmende Depression aufgrund der Aussichtslosigkeit, eine Arbeit zu finden, eingestellt habe. Erschwerend komme ein auf das Jahr 1988 zurückgehendes Psychotrauma dazu: Damals sei der Patient, '___', anlässlich eines Besuches in seinem Herkunftsland inhaftiert und gefoltert worden. Er hielt dafür, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter seit ca. Juli 2004 nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm halbtags versuchsweise zumutbar (Urk. 10/13).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann dem Bericht des Hausarztes nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer die Arbeitsfähigkeit tangierenden somatischen Krankheit leiden würde. Der Hausarzt führt ausser einem lärmbedingten Innenohrschaden beidseits denn auch keinen entsprechenden Befund auf. Dies gilt auch hinsichtlich der im Bericht erwähnten Kopfschmerzsymptomatik: Hätte der Hausarzt eine organische Ursache für die geklagten Beschwerden vermutet, hätte er spezialärztliche Untersuchungen veranlasst, was er indes nicht getan hat. Offenbar hielt er dafür, dass es sich bei der geklagten Symptomatik nicht um eine solche somatischen Ursprungs handelte. Weil er es unterliess, die von ihm postulierte Arbeitsunfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar zu begründen, ordnete die IV-Stelle folgerichtig eine medizinische Abklärung bei einem Facharzt für Psychiatrie an.
3.2 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine schizotype Störung (ICD-10 F 21) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1). Er führte aus, dass der Explorand trotz dieser Störungen seiner Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau, zuletzt von 1990 bis 2002, "ohne wesentliche psychische Beeinträchtigung" habe nachgehen können. Krankheitsabsenzen habe es wenige gegeben. Trotz der Persönlichkeitsstörung und den ungenügenden Sprachkenntnissen sei der Beschwerdeführer seiner Arbeit "vom geistigen Überblick her gut gewachsen" gewesen. Die Stelle habe er primär aus wirtschaftlichen Gründen anlässlich des Verkaufs des Betriebes verloren. Ein Jahr später habe er an einem Einsatzprogramm für Arbeitslose in einem Recyclingbetrieb teilnehmen können; die Beschäftigung dort sei "ohne psychische Komplikationen" verlaufen. Später in der Holzwerkstatt sei der Explorand anscheinend der Maschinenbedienung nicht gewachsen gewesen. Der Gutachter führte weiter aus, dass beim Exploranden aus psychiatrischer Sicht zwar psychische Störungen hätten diagnostiziert werden können, diese aber seine Arbeitsfähigkeit nie wesentlich tangiert hätten. Seit November 2002 sei der Beschwerdeführer arbeitslos geblieben; gleichwohl habe sich der psychische Zustand nicht wesentlich verschlechtert. Wegen der Beschäftigungslosigkeit hätten sich die Persönlichkeitsmerkmale innerhalb der Familie deutlicher manifestiert, seien aber aus psychiatrischer Sicht nicht exazerbiert. Eine depressive Symptomatik sei zwar vorhanden, gemäss psychiatrischer Diagnostik aber nur von leichtem Grad und gemäss Angaben des Exploranden weniger schlimm als im Jahr 2000, als er noch arbeitstätig gewesen sei. Aus rein psychiatrischer Sicht könne er beim Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Begutachtung noch retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit in einem Ausmass erkennen, welches für die Invalidenversicherung relevant wäre (Urk. 10/24 S. 9 f.).
Das Gutachten von Dr. C.___ vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zu genügen. Gestützt auf die Anamnese und die erhobenen Befunde legt der Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die psychischen Auffälligkeiten, welche beim Beschwerdeführer festgestellt wurden, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten. Vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 und 2005 in der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals F.___ behandelt worden war, hatte der Gutachter sodann Kenntnis (Urk. 10/24 S. 9 unten). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Einschätzung der behandelnden Ärzte mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet; die von ihnen aufgeführten Hinweise auf die schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt und das Alter des Beschwerdeführers lassen vielmehr darauf schliessen, dass sich die Berichterstatter von versicherungsrechtlich nicht relevanten Umständen haben leiten lassen (vgl. Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals F.___ vom 19. September 2005, Urk. 14/1). Da das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll und darf, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann auf die Beurteilung der behandelnden Fachärzte nicht abgestellt werden.
Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer trotz der festgestellten psychischen Beeinträchtigung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
3.3 Zur psychiatrischen Exploration, welche am 30. März 2006 stattfand, brachte der Beschwerdeführer eine Kopie des Austrittsberichts der Klinik für Kardiologie des Spitals F.___ vom 21. Dezember 2005 mit (Urk. 10/23 und 10/24 S. 1). Diesem Bericht kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2005 um 11 Uhr erstmalig retrosternal lokalisierte Schmerzen ohne Ausstrahlung verspürte, welche über 10 Minuten andauerten. Nach Wiederauftreten in der nächsten Stunde sei der Beschwerdeführer in die Notfallstation des Spitals F.___ eingetreten. Initial sei eine Therapie mit Nitroderm und Aspegic bei grenzwertig blandem Elektrokardiogramm erfolgt. Im Verlauf habe notfallmässig eine perkutane transluminale Coronarangioplastie (PTCA) eingeleitet werden müssen. Koronarangiografisch sei als "culprit lesion" eine subtotale Stenose der distalen rechten Koronararterie dokumentiert worden. Diese sei mit gutem angiographischem Resultat mittels PTCA und doppeltem Stenting behandelt worden. Es habe sich eine erhaltene linksventrikuläre Funktion gezeigt. Der weitere Verlauf habe sich problemlos gestaltet und der Patient sei hämodynamisch immer stabil gewesen. Die vorbestehende antihypertensive Therapie mit Cosaar plus sei durch einen Betablocker ergänzt worden. Zudem sei eine doppelte antiaggregatorische Therapie mit Aspirin/Plavix und mit einem Statin begonnen worden. Zum Procedere wurde festgehalten, dass das Aspirin lebenslänglich und das Plavix für 12 Monate eingenommen werden müsse. Bei Bedarf sei die Dosierung des Betablockers noch zu steigern und die Risikofaktoren seien zu kontrollieren. Der Patient sei für eine ambulante kardiale Rehabilitation im Spital E.___ angemeldet und werde schriftlich aufgeboten (Urk. 10/23).
Ausser dem Mitbringen des Berichtes des Spitals F.___ beklagte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter nicht über anhaltende kardiale Probleme. Er gab sogar an, nach der Hospitalisation im Dezember 2005 mit dem Rauchen von Zigaretten aufgehört zu haben und seither auch auf die Ernährung zu achten (Urk. 24 S. 6). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich der postoperative Verlauf problemlos gestaltete. Da der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Klinik für Kardiologie vom 21. Dezember 2005 unter einer koronaren Zweigefässerkrankung leidet, gelangte der RAD zum nachvollziehbaren Schluss, dass in der angestammten - schweren - Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr besteht, in einer "leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne erhöhten intellektuellen Anspruch und ohne Publikumskontakt" dagegen keine Einschränkung vorliegt (Urk. 10/37 S. 3). Diese Einschätzung erweist sich als schlüssig; weitere medizinische Abklärungen waren nicht erforderlich.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw.3.4.2 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu bestimmen, weshalb - in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist. Dies setzt freilich voraus, dass der entsprechende Arbeitsplatz im Zeitpunkt des vorzunehmenden Einkommensvergleichs noch besteht. Falls ein Versicherter unabhängig von seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig ist - beispielsweise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen -, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr danach zu fragen, welche Tätigkeit ein Versicherter im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär er damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. Urteile des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 19. April 2006, I 175/06, Erw. 3 und in Sachen M. vom 15. April 2003, I 1/03, Erw. 4.3).
4.2.2 Da die frühere Arbeitgeberin den Personalbestand aufgrund der schlechten Auftragslage reduzierte und den Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen entliess (Urk. 10/7 S. 1, 10/18 S. 6), wäre er auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr für diese tätig. Entsprechend ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Weil dem Beschwerdeführer Hilfstätigkeiten in sämtlichen Branchen offengestanden wären, ist vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2004 Fr. 4'588.-- (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 53).
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw.3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw.4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw.4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2008 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw.4.3.2, 126 V 77 f. Erw.3b/bb, 124 V 322 Erw.3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw.2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw.4.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist aus medizinischer Sicht eine leichte bis mittelschwere anspruchslose Tätigkeit ohne Publikumskontakt ohne Einschränkung mit einem vollen Pensum zumutbar. Arbeitsplätze, an welchen solche Hilfstätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in diversen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden. Entsprechend ist auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) auszugehen (entspricht im Jahr 2004 Fr. 4'588.--, Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 53). Da der Beschwerdeführer keine schwere Arbeit mehr verrichten kann, ist er auf dem Arbeitsmarkt gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt; hingegen wirken sich die übrigen Kriterien wie das Alter des Beschwerdeführers oder fehlende Dienstjahre kaum auf die Entlöhnung für Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus aus. Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 20 % am oberen Rand des ihr in dieser Frage zustehenden Ermessens. Entsprechend kann der Beschwerdeführer mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Einkommen von 80 % des Tabellenlohns erzielen.
4.4 Da bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vom selben Tabellenlohn wie bei der Bestimmung des Valideneinkommens ausgegangen wurde, entspricht der Invaliditätsgrad dem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn, vorliegend also 20 %. Bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 15. September 2006 ist keine relevante Änderung der massgebenden Vergleichseinkommen eingetreten. Ein Invaliditätsgrad von 20 % aber begründet keinen Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG).
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war, im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.
7.1 Mit seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Das ihm in der Folge zugestellte Formular mit dem Titel "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung" reichte der Beschwerdeführer zusammen mit verschiedenen Belegen mit Eingabe vom 15. November 2006 ein (Urk. 6, 7/1-15 und 8).
7.2 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt. Dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2006 ist deshalb zu entsprechen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Oktober 2006 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, falls er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).