Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00881
IV.2006.00881

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
sich die 1953 geborene D.___ am 8. Dezember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet hatte (Urk. 7/2),
die Verwaltung - nach vorgenommener Abklärung (Erhebung der Berichte von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 17. Dezember 2003 und 5. Juli 2004 [Urk. 7/9 und Urk. 7/21], von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Januar 2004 [Urk. 7/12], von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin / Rehabilitation FMH, vom 8. März und 15. Juni 2004 [Urk. 7/14 und Urk. 7/17] und der Rehaklinik E.___, Rehabilitationszentrum, vom 8. September 2004 [Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL, in: Urk. 7/22]; Erhebung eines Haushaltsabklärungsberichtes vom 26. Januar 2005 [Urk. 7/29], Beizug des Arbeitgeberberichtes, Kranken- und Altersheim F.___, vom 6. Januar 2004 [Urk. 7/11]; Anforderung des IK-Auszugs vom 16. Dezember 2003 [Urk. 7/8]) - mit Verfügungen vom 12. April und 26. Mai 2005 (Urk. 7/35 und 7/48) und nachfolgendem Einspracheentscheid vom 28. November 2005 (Urk. 7/52) eine Viertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 48 % mit Wirkung ab 1. Mai 2004 zugesprochen hatte,
die Versicherte, damals noch vertreten durch das G.___, am 4. Juli 2006 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht und um Zusendung des Fragebogens für die Rentenrevision nachgesucht hatte (Urk. 7/54),
die Verwaltung mit Schreiben vom 7. Juli 2006 die Versicherte aufgefordert hatte, entsprechende Beweismittel bis spätestens am 7. August 2006 nachzureichen (Urk. 7/56),
die IV-Stelle nach Erhalt des Berichts von Dr. A.___ vom 21. Juli 2006 (Urk. 7/58) mit Vorbescheid vom 26. Juli 2006 (Urk. 7/60) und Verfügung vom 26. September 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/64) auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten war;


nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. Oktober 2006, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerdegegnerin zum Eintreten auf das Leistungsbegehren zu verpflichten und ihr eine ganze Rente ab 1. August 2006 zuzusprechen (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 17. November 2006 (Urk. 6),
unter Hinweis auf die den Schriftenwechsel schliessende Gerichtsverfügung vom 20. Oktober 2006 (Urk. 4);

        
         in Erwägung, dass
für den Fall, dass sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, und eine Invalidenrente demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b und 113 V 275 Erw. 1a, mit Hinweisen),
sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides beurteilt (BGE 125 V 369 Erw. 2, mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 sowie BGE 133 V 108),
die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),
Art. 87 Abs. 3 IVV auf dem Gedanken beruht, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat, womit verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 76 f. Erw. 3.2.3, 125 V 412 Erw. 2b, 117 V 200 Erw. 4b und 109 V 264 Erw. 3.2.3),
bei der Prüfung, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, unter anderem zu berücksichtigen ist, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1966 S. 279; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2 und 72 Erw. 2.2, mit Hinweisen);

in weiterer Erwägung, dass
zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch vom 4. Juli 2006 (Urk. 7/54) hin zu Recht Nichteintreten verfügt hat,
Prozessthema mithin einzig die vom Anfechtungsgegenstand umfasste Frage bildet, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands (im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV) verneint hat,
die Beschwerdegegnerin ihren Nichteintretensentscheid damit begründete, dass die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe glaubhaft machen können,
die Beschwerdeführerin dagegen sinngemäss geltend machte, aufgrund der medizinischen Akten sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 1), und sie sich dabei auch auf die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte von Dr. A.___ vom 22. September 2006 (Urk. 3/1) und Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin FMH, vom 3. November 2005 (Urk. 3/2) stützte,
an die Glaubhaftmachung beträchtliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 70 Erw. 6.2 mit Hinweis), zumal das Revisionsbegehren vom 4. Juli 2006 (Urk. 7/54) bereits rund sieben Monate nach dem Einspracheentscheid vom 28. November 2005 (Urk. 7/52) gestellt wurde,
Dr. A.___ in seinem Bericht vom 21. Juli 2006 (Urk. 7/58) im Wesentlichen ausführt, dass die polymorbide Beschwerdeführerin an chronischen Bauchschmerzen bei Status nach wiederholten gynäkologischen Operationen, lumbovertebralen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen, einer Depression und einem generalisierten Schmerzsyndrom, betont lumbovertebral (DD somatoforme Schmerzstörung), leide; die Beschwerdeführerin wegen dieser langjährigen Problematik bei verschiedensten Spezialärzten gewesen sei; die Symptomatik aber leider nur zunehme; aus medizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe,
aus diesem Arztbericht (Urk. 7/58) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich ist, da die Befunde und Diagnosen im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die in den anlässlich der Anmeldung im Dezember 2003 eingeholten Arztberichten gestellt wurden (Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/14/, Urk. 7/17 und Urk. 7/22) und namentlich die Bauchbeschwerden und die lumbalen Beschwerden sowie die Depression darin bereits Erwähnung fanden,
Dr. A.___ selber die Symptomatik im Bericht vom 21. Juli 2006 (Urk. 7/58) als langjährig bezeichnet, und dieser Arzt bereits vor dem Rentenentscheid (Urk. 7/52) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 7/21); insofern seine nunmehrige Zumutbarkeitsbeurteilung nicht auf eine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeutet, und ausgeschlossen werden kann, dass die von ihm bescheinigte Zunahme der Symptomatik sich innerhalb der sieben Monate zwischen dem Rentenentscheid (Urk. 7/52) und dem Revisionsgesuch (Urk. 7/54) in rentenbeeinflussender Weise ausgewirkt hat; Dr. A.___ in seinem sehr kurzen und unbegründeten Bericht (Urk. 7/58) zwar neu eine somatoforme Schmerzstörung anführt, diese Diagnose indes lediglich das bereits früher vorhanden gewesene Beschwerdebild umschreibt,
die Gerichte im Verfahren betreffend eines Revisionsgesuches ihrer beschwerdeweisen Überprüfung grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde zu legen haben, wie er sich der Verwaltung darbot (vgl. BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5),
die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise neu aufgelegten Arztberichte (Urk. 3/1-2) daher nicht in die vorliegende Beurteilung einbezogen werden können,
lediglich der Vollständigkeit halber zum Bericht von Dr. H.___ dennoch anzuführen ist, dass dieser schon in zeitlicher Hinsicht nicht geeignet ist, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem 28. November 2005 (Zusprechung der laufenden Viertelsrente; Urk. 7/52) glaubhaft zu machen, da sowohl die erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2. November 2005 als auch die darauffolgende Berichterstattung vom 3. November 2005 vor Erlass des ursprünglichen Rentenentscheides stattfanden,
auch mit Schreiben von Dr. A.___ vom 22. September 2006 (Urk. 3/1), das der IV-Stelle bei Erlass der Nichteintretensverfügung nicht vorgelegen hat (Urk. 2), keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszumachen ist, führte er darin lediglich aus, dass er nichts Neues beifügen könne; die Beschwerdeführerin für ihn schon lange zu 100 % arbeitsunfähig sei; die Depression deutlich zugenommen habe und die Beschwerdegegnerin das Leiden anscheinend anders beurteile, weshalb auch neue Briefe nichts nützen würden,
die Beschwerdeführerin somit die massgebliche Tatsachenänderung nicht glaubhaft machen konnte, und die Beschwerdegegnerin daher zu Recht nicht auf das Rentenrevisionsbegehren vom 4. Juli 2006 (Urk. 7/54) eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist,
die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), wobei sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;




erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).