IV.2006.00883
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 3. Januar 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Sozialberatung der Stadt Winterthur
H. ___
Lagerhausstrasse 6, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1977, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit das 10. Schuljahr und besuchte im Anschluss daran das Gymnasium. Dieses brach sie im Jahre 1996 ab (Urk. 11/4 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.1, Ziff. 6.3.1). Zwischen 1996 und 2002 arbeitete sie vor allem als teilzeit- und temporärangestellte Sachbearbeiterin beziehungsweise im Verkauf (vgl. Urk. 11/3). Am 20. September 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 11/4 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin berufliche Abklärungen durch (Urk. 11/24), holte medizinische Berichte (Urk. 11/13-14), Berichte der Arbeitgeber (Urk. 11/7; Urk. 11/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 11/8) und erteilte der Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 Kostengutsprache für zwei Schulsemester an der A.___ Maturitätsschule, vom 18. August 2003 bis 17. August 2004 (Urk. 11/22). Mit Verfügung vom 18. August 2004 hielt die IV-Stelle den gesundheitlich bedingten Abbruch der beruflichen Massnahme fest (Urk. 11/58).
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 stellte die Versicherte erneut einen Antrag auf Kostengutsprache für den weiteren Besuch der A.___ Maturitätsschule (Urk. 11/63). Nach Durchführung von medizinischen (Urk. 11/65, Urk. 11/67) und beruflichen Abklärungen (vgl. Urk. 11/79) erteilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. April 2005 Kostengutsprache für zwei Semester an der A.___ Maturitätsschule, vom 28. Februar 2005 bis 30. Juni 2006 (Urk. 11/80). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 wurde die Verfügung vom 12. April 2005 mit Wirkung ab 31. August 2005 aufgehoben, da die Versicherte die berufliche Massnahme erneut aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste (Urk. 11/99).
Am 23. März 2006 stellte die Versicherte wiederum das Gesuch um Kostengutsprache für den Besuch der Maturitätsschule (vgl. Urk. 11/104). Nachdem die IV-Stelle aktuelle medizinische Bericht einholte (Urk. 11/100-101; Urk. 11/103) und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (vgl. Urk. 11/111; Urk. 11/114), verneinte sie mit Verfügung vom 25. September 2006 einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/119 = Urk. 5/2 = Urk. 2). Mit Eingabe vom 26. September 2006 präzisierte die Sozialberatung der Stadt Winterthur, durch welche die Versicherte zwischenzeitlich vertreten wird, die Einwände der Versicherten (Urk. 11/120).
2. Gegen die Verfügung vom 25. September 2006 erhob die vertretene Versicherte einerseits am 26. September 2006 bei der IV-Stelle Beschwerde (vgl. Urk. 1), welche mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 ans hiesige Gericht überwiesen wurde (Urk. 4). Dieses Verfahren wurde unter der vorliegenden Prozessnummer angelegt.
Auf der anderen Seite erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 auch direkt beim hiesigen Gericht Beschwerde (vgl. Urk. 5/1). Das Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV.2006.00912 angelegt.
Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2006 wurden die beiden Verfahren unter der vorliegenden Prozessnummer vereinigt und das Verfahren mit der Prozessnummer IV.2006.00912 abgeschrieben (vgl. Urk. 5/5; Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 13. November 2006 ergänzte die Versicherte ihre Beschwerde mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte.
Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat (Satz 2).
Verfügungen der A.___ IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
2.
2.1 Am 4. August 2006 sandte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Vorbescheid zu, in welchem mit kurzer Begründung festgehalten wurde, dass das Leistungsbegehren, die Kostenübernahme für berufliche Massnahmen, abgewiesen werde (Urk. 11/111 S. 1). Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit nicht einverstanden und teilte dies der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. September 2006 ohne weitere Ausführungen mit; gleichzeitig bat sie die Beschwerdegegnerin um Kontaktaufnahme (Urk. 11/114 S. 1).
Mit Schreiben vom 13. September 2006 bestätigte die Beschwerdegegnerin so-dann den Erhalt des schriftlichen Einwandes und stellte dessen Prüfung in Aussicht. Ferner wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass, falls Fragen zum Vorgehen bestehen würden, sie mit ihr telefonisch Kontakt aufnehmen könne (Urk. 11/115).
Ohne dass ein weiterer Kontakt zwischen den Parteien stattgefunden und ohne dass die Beschwerdegegnerin in irgendeiner Weise abgeklärt hätte, weshalb die Beschwerdeführerin sich mit dem Vorbescheid nicht einverstanden erklärte, wurde am 25. September 2006 die den Vorbescheid bestätigende Verfügung erlassen (vgl. Urk. 2).
2.2 Hinter der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens stand die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die versicherte Person im Hinblick auf die Akzeptanz eines Entscheides schon vor dem Entscheiderlass in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts einbezogen werden müsse, dass im Gespräch Unklarheiten beseitigt werden könnten und dass im Vorbescheidverfahren die Möglichkeit bestehe, die Beweggründe für einen voraussichtlich ablehnenden Entscheid zu erläutern (vgl. die Botschaft betreffend die Änderung des IVG vom 4. Mai 2005, BBl 2005 III S. 3084 f.).
Soll dem unmittelbaren Sinn und Zweck der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens Rechnung getragen werden, nämlich das Verständnis einer versicherten Person für den getroffenen Entscheid durch eine bessere Zusammenarbeit mit den Behörden zu fördern, erscheint vorliegend der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat, mit der Beschwerdeführerin direkt in Kontakt zu treten beziehungsweise das Gespräch zu suchen, obschon die Beschwerdeführerin sie explizit dazu aufforderte (vgl. Urk. 11/114 S. 1), problematisch. Anstatt direkt auf die Beschwerdeführerin zuzugehen, versuchte die Beschwerdegegnerin sich ihrer Pflicht zu entziehen, indem sie der Beschwerdeführerin einen Standardbrief zustellte mit dem Hinweis, bei Fragen bezüglich des Vorgehens könne die Beschwerdeführerin jederzeit auf sie zukommen. Auch unterliess sie es, die Beschwerdeführerin auf ihr Akteneinsichtsrecht aufmerksam zu machen (vgl. Urk. 11/115).
2.3 Mit diesem Vorgehen verstiess die Beschwerdegegnerin gegen die im wiedereingeführten Vorbescheidverfahren geltenden Grundsätze (vgl. Erw. 2.2 vorstehend). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich am 14. September 2006 die Sozialberatung der Stadt Winterthur einschaltete und am 26. September 2006, einen Tag nach Erlass der Verfügung, die Einwände der Beschwerdeführerin schriftlich ergänzte (vgl. Urk. 11/120).
Angesichts der dargelegten Mängel wurde im Vorbescheidverfahren das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Diese Pflichtverletzung wiegt umso schwerer, als die Beschwerdeführerin ausdrücklich um eine Kontaktnahme ersuchte. Somit ist die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen. Da die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Durchführung eines neues Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialberatung der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).