Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00885
IV.2006.00885

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 29. Oktober 2007

in Sachen

S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     S.___, geboren 1969, absolvierte nach Abschluss ihrer Schulzeit eine Lehre als Fotolithografin, welche sie im Jahre 1990 erfolgreich abschloss (Urk. 12/1). In der Folge arbeitete sie nicht mehr sehr lange in diesem Beruf, sondern absolvierte zwischen 1993 und 1995 eine Ausbildung zur Krankenpflegerin, wobei sie aber aus privaten Gründen auf die Ablegung des Abschlussexamens verzichtete (Urk. 12/3 und Urk. 12/19). Vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Januar 1998 (letzter effektiver Arbeitstag: 11. Juli 1997) arbeitete die Versicherte als Pflegeassistentin im Alters- und Pflegeheim A.___ in B.___ (Urk. 12/9). Wegen einer Diskushernie auf L4/5 und auf L5/S1 mit Ausstrahlungen in beide Fersen und Beine meldete sich S.___ am 26. Oktober 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 12/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und kam mit Verfügung vom 2. Juli 1998 zum Ergebnis, dass das Leistungsbegehren abgeschrieben werden könne, da zur Zeit keine Massnahmen beruflicher Art notwendig seien, weil die Versicherte seit Mai 1998 als Serviceangestellte ein rentenausschliessendes Einkommen erziele (Urk. 12/17).
1.2     Vom 2. Juni 2000 bis zum 31. Januar 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. August 2004) arbeitete S.___ als Servicemitarbeiterin im Restaurant C.___ in D.___ (Urk. 12/27). Am 10. September 2005 meldete sie sich erneut wegen Diskushernie bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 12/22). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht des Restaurants C.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 12/27) sowie die Arztberichte der E.___ Klinik vom 21. September 2005 (Urk. 8/25), vom 24. November 2005 (Urk. 8/32) und vom 26. Januar 2006 (Urk. 12/36), von PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. Januar 2006 (Urk. 12/35) und der Klinik G.___ vom 8. Februar 2006 (Urk. 12/37) ein. Ausserdem zog sie die zu Händen der H.___ erstellten Gutachten von Dr. med. I.___, Innere Medizin und Tropenkrankheiten FMH, vom 24. März 1998 (Urk. 12/29/6-10) und vom 21. Januar 2002 (Urk. 8/29/1-5) bei. Sodann liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, begutachten (vgl. Gutachten vom 4. März 2006, Urk. 12/40), und die Berufsberatung nahm Abklärungen über die Eingliederungsmöglichkeiten vor (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 29. März 2006, Urk. 12/43). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2006 teilte die IV-Stelle S.___ mit, das Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da für leichte und mittelschwere Tätigkeiten, bei welchen eine Wechselbelastung möglich sei, keine Einschränkung bestehe (Urk. 12/46). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 21. Juli 2006 diverse Einwände (Urk. 12/50). Nachdem die Berufsberatung mit der Beschwerdeführerin weitere Gespräche geführt hatte (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 23. August 2006, Urk. 12/56), hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. September 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess S.___ durch Rechtsanwältin Elena Kanavas am 18. Oktober 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "Es sei die Verfügung der IV-Stelle der SVA Zürich vom 19. September 2006 aufzuheben, und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen und gestützt darauf den Leistungsanspruch sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu überprüfen.
         Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
        
         Am 7. Dezember 2006 zog S.___ das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2007 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 17. April 2007 vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 17). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 4. Juni 2007 geschlossen (Urk. 20).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).

2.
2.1     Laut dem im Auftrag der H.___ erstellten Gutachten von Dr. I.___ vom 21. Januar 2002 (Urk. 12/29/1-5) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Status nach rezidivierendem lumbospondylogenem Syndrom bei Anulusriss L4/L5 mit leichter Bandscheibenprotrusion und kleiner Diskushernie L5/S1 und Fehlhaltung (leichte Torsionsskoliose) sowie einem Status nach asthmoider Bronchitis 1996 bei mässigem Nikotinabusus. Die Beschwerdeführerin habe sich nach einer Lithografielehre zur Krankenpflegerin ausgebildet und danach als Pflegeassistentin in einem Pflegeheim gearbeitet. Diese Arbeit sei körperlich recht streng. Ab 1994 habe die Beschwerdeführerin an zunehmenden Kreuzschmerzen gelitten, welche ab dem 11. Juli 1997 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Dank intensiver Therapie seien die Schmerzen weitgehend wieder verschwunden und ab Mitte November 1997 nur noch belastungsabhängig aufgetreten. Für den Pflegeberuf habe sich die Beschwerdeführerin aber nicht mehr als geeignet erwiesen, weshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst und sie als berufsinvalid erklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich selber nach einer passenden Stelle umgesehen und sich für eine Stelle im Service entschieden. Die Arbeitslosenversicherung habe ihr einen fünfwöchigen Kurs bezahlt. Seither arbeite die Beschwerdeführerin im Service und fühle sich dabei wohl. Sie könne bei dieser Tätigkeit viel gehen, sich bewegen und müsse keine schweren Lasten tragen. Seit 1999 habe sie nur noch zweimal während einiger Tage einen "Hexenschuss" erlitten, welcher jeweils mit Injektionen oder lokaler Therapie wieder verschwunden sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem jetzigen Gesundheitszustand sehr zufrieden. Die Arbeit im Service gefalle ihr gut, auch wenn sie gegenüber der Tätigkeit als Pflegeassistentin eine Lohneinbusse von Fr. 600.-- pro Monat in Kauf nehmen müsse. Sofern sich die Beschwerdeführerin vernünftig verhalte, d.h. keine schweren Lasten hebe und weiterhin Kräftigungsgymnastik für den Rücken betreibe, bleibe sie voraussichtlich beschwerdefrei und in ihrer jetzigen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Als Pflegeassistentin bleibe sie dagegen invalid.
2.2
2.2.1   Gemäss dem Arztbericht der E.___ Klinik vom 21. September 2005 (Urk. 12/25) leidet die Beschwerdeführerin unter einer Diskushernie L5/S1 links. Diese sei am 22. August 2005 operiert worden. Eine postoperative Kontrolle werde nach sechs Wochen vorgenommen.
2.2.2   Laut dem Bericht der E.___ Klinik vom 24. November 2005 (Urk. 12/32) sind am 4. Oktober 2005 und am 2. November 2005 postoperative Konsultationen durchgeführt worden. Bis zum 2. Dezember 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.
2.2.3   Im Bericht vom 26. Januar 2006 (Urk. 12/36) hielten die Ärzte der E.___ Klinik fest, dass sich der postoperative Verlauf problemlos gestalte und die Beschwerdeführerin ihre Arbeit im Service am 3. Dezember 2005 wieder zu 100 % habe aufnehmen können. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf oder auch in einer anderen Tätigkeit sei selbstverständlich möglich, wobei diese aber von der Rückenschmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin abhängig sei. Jedenfalls sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin keine Gewichte über 15 kg hebe und trage sowie nicht in extrem flektierter bzw. extendierter Position arbeite.
2.3     PD Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 24. Januar 2006 (Urk. 12/35) aus, die Beschwerdeführerin leide unter einem Diskushernienrezidiv links und einer breitbasigen medianen Diskushernie L4/5. Er habe die Beschwerdeführerin der Klinik G.___ zur Beurteilung überwiesen. Es gehe um die Frage einer Reoperation. Derzeit sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig.
2.4     Die Ärzte der Klinik G.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 8. Februar 2006 (Urk. 12/37) eine persistierende Lumboischialgie links bei Status nach Fenestration L5/S1 und Diskushernienentfernung am 22. August 2005. Die Operation habe keine substantielle Verbesserung der Beschwerden erbracht, sondern die Beschwerdeführerin berichte lediglich über andersgelagerte Schmerzen. Gemäss ihren Angaben müsse sie täglich Schmerzmedikamente einnehmen und sei seit August 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein Diskushernienrezidiv lasse sich bei der Beschwerdeführerin nicht finden. Die klinische Situation weise ganz eindeutig auf ein pesistierendes radikuläres Syndrom hin. Zur weiteren Abklärung werde ein Nervenwurzelblock S1 durchgeführt. Anschliessend käme zur weiteren diagnostischen Abklärung eine provokative Diskografie in Frage.
2.5     Laut dem Gutachten von Dr. J.___ vom 4. März 2006 (Urk. 12/40) leidet die Beschwerdeführerin unter rezidivierenden Lumboischialgien links, einem Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links sowie einem persistierenden radikulären (vor allem sensiblen) Syndrom links, in deutlicher Besserung. Die seit mehreren Jahren rezidivierend auftretenden Lumboischialgien links hätten früher stets konservativ behandelt werden können. Im Jahre 2005 seien die Schmerzen dann markant geworden, und die bildgebenden Verfahren hätten eine Diskushernie gezeigt. Entsprechend diesem Befund sei im August 2005 eine Operation erfolgt, die aber nicht zum Erfolg, sondern im Gegenteil zu einer Verschlechterung der Situation geführt habe. Die Beschwerdeführerin klage über belastungsabhängige Restbeschwerden mit Taubheitsgefühl im linken Gesäss und blockierter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Die klinische Untersuchung bestätige tatsächlich eine relativ schmerzarme Blockade der Lendenwirbelsäule sowie ein positives Lasèguezeichen mit sensiblem Schmerzsyndrom S1 links sowie fehlendem Achillessehnenreflex links. Aktuell stehe die Beschwerdeführerin immer noch in ärztlicher Behandlung; die Situation sei instabil und deshalb nicht reif für eine definitive Beurteilung. In der angestammten Tätigkeit im Service habe im Anschluss an die Operation im August 2005 keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden können. Heute sei diese relativ anstrengende Arbeit der Beschwerdeführerin zu ca. 50 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastungsprofil bestehe ab sofort mindestens eine 50%ige und relativ bald eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Ab welchem Zeitpunkt diese Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne, sei schwierig zu beurteilen, da es sich insgesamt um eine instabile Situation handle. Berufliche Massnahmen seien aktuell ab sofort durchführbar.
2.6
2.6.1   Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hielt am 29. März 2006 (Urk. 12/43) fest, die Beschwerdeführerin habe 24 Stunden vor dem vereinbarten Besprechungstermin eine so diffuse medizinische Lage geschildert, dass man vereinbart habe, berufliche Abklärungsgespräche zurückzustellen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in der Klinik G.___ sei eine Gen-Erkrankung als Ursache für ihre Rückenprobleme erkannt worden. Dementsprechend sei eine Rückenoperation gar nicht geeignet gewesen. Die Beschwerdeführerin leide an einem Nervenschmerzleiden und nehme so viel Psychopharmaka/ Antidepressiva, dass sie nicht zur Berufsberatung kommen könne. Sie schildere aber gleichzeitig den intensiven Wunsch nach einer Umschulung, was als widersprüchlich erscheine. Anlässlich der ersten Anmeldung der Beschwerdeführerin im Jahre 1998 sei eine ähnliche Situation gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch mit Hilfe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bald wieder als Serviceangestellte ins Erwerbsleben eingliedern können. Damals habe sie nur von einer Übergangslösung gesprochen, da sie im Jahre 1999 eine Umschulung zur Aktivierungstherapeutin habe in Angriff nehmen wollen, was aber "objektiv wie subjektiv eine Seifenblase" geblieben sei.
2.6.2   Laut dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 23. August 2006 (Urk. 12/56) sind mit der Beschwerdeführerin weitere Gespräche geführt worden. Diese sei davon ausgegangen, dass ihr von der Beschwerdegegnerin eine Rente zugesprochen werde, und mache sich angesichts der bald auslaufenden Zahlungen der Krankentaggeldversicherung Sorgen um ihre finanzielle Zukunft, weshalb sie sich wieder bei der Berufsberatung gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch auch beim RAV gemeldet und habe sich bereits Gedanken über eine neue berufliche Herausforderung gemacht, insbesondere habe sie sich schon auf mehrere Stelleninserate beworben. Man habe der Beschwerdeführerin empfohlen, als Einstieg in die neue Tätigkeit mit 50 % zu beginnen und die Arbeitsleistung erst in einem zweiten Schritt - allenfalls stufenweise - auf 100 % zu steigern. Falls sie bei den Anstellungsgesprächen bezüglich Teilzeitarbeit auf Probleme stossen sollte, könne sie auf die Arbeitsvermittler der Beschwerdegegnerin zurückgreifen. Insgesamt bestehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht nur objektiv eine Stelle antreten könnte, sondern sie subjektiv auch eine Stelle suche. Eine Umschulung sei zwar angesprochen worden, sei zum jetzigen Zeitpunkt aber kein Thema. Die benötigte Unterstützung bei der Stellensuche werde der Beschwerdeführerin durch das RAV gewährt. Bei Anlaufschwierigkeiten wegen den Rückenbeschwerden könne die Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung bei der Beschwerdegegnerin beantragen.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin ihr einerseits rate, zuerst eine 50%-Stelle zu suchen und das Pensum erst in einem zweiten Schritt auf 100 % zu erhöhen, andererseits aber davon ausgehe, sie sei in einer wechselbelastenden Tätigkeit bereits wieder zu 100 % arbeitsfähig. Vielmehr habe sich die Prognose, wonach die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig werde, (noch) nicht erfüllt. Ob ihr eine wechselbelastende Tätigkeit möglich sei, sei aufgrund der unterschiedlichen Aussagen in den Gutachten nicht klar. Die Beschwerdegegnerin habe mittels einer beruflichen Abklärung mögliche Tätigkeitsfelder zu finden und entsprechende Umschulungsmassnahmen anhand zu nehmen. Beim Invalideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt nur ein 50%-Pensum möglich sei. Ebenso wenig habe die Beschwerdegegnerin die eingeschränkten Aussichten der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Sollte das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Invalideneinkommen tatsächlich erreicht werden, müsse die Beschwerdeführerin bei ihren Bemühungen um eine Reintegration mit geeigneten beruflichen Massnahmen unterstützt werden. Die Wartezeit sei im Übrigen bereits am 29. August 2004 zu eröffnen, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer anhaltend starken Rückenschmerzen ab diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 und Urk. 17).
3.2     Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss Beurteilung von Dr. med. K.___ von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei die Wartezeit am 15. Juni 2005 zu eröffnen, und die Beschwerdeführerin sei laut dem Gutachten von Dr. J.___ am 2. März 2006 zu 50 % arbeitsfähig in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eingeschätzt worden. Ebenfalls gestützt auf das Gutachten von Dr. J.___ sei laut Dr. K.___ sodann davon auszugehen, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei Monaten hätte auf 100 % gesteigert werden können. Die einjährige Wartefrist sei damit nicht erfüllt, womit kein Rentenanspruch entstanden sei. Ausserdem sei bei einem Invaliditätsgrad von ca. 20 %, wie in casu, rechtsprechungsgemäss in der Regel kein Anspruch auf eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit gegeben. Ihren angestammten Beruf als Lithografin übe die Beschwerdeführerin schon lange nicht mehr aus. Gestützt auf den Grundsatz der Zweckmässigkeit und das Äquivalenzprinzip habe die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Umschulung. Schliesslich sei der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin auch nicht bei der Stellensuche hindernd, weshalb der Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu Recht verweigert worden sei (Urk. 10).

4.
4.1     Laut dem Arbeitgeberbericht des Restaurants C.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 12/27/1-3) arbeitete die Beschwerdeführerin letztmals am 28. August 2004 als Serviceangestellte. Ab dem 29. August 2004 war sie krank geschrieben, weshalb das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin am 15. Dezember 2004 per 31. Januar 2005 aufgelöst wurde (Urk. 12/27/4). Die L.___ Versicherungen AG richtete der Beschwerdeführerin ab dem 29. August 2004 Krankentaggelder aus (Urk. 12/28). Es ist anzunehmen, dass sie keine Leistungen von der Krankentaggeldversicherung erhalten hätte, wenn sie keine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hätte. Gegenüber den Ärzten der Klinik G.___ hat die Beschwerdeführerin denn auch angegeben, sie sei seit August 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/37). Eine Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 29. August 2004 befindet sich indessen nicht bei den Akten. Nachdem die Beschwerdeführerin wegen ihrem Rückenleiden ab dem 29. August 2004 ihrer Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr nachging, sich deswegen am 15. Juni 2005 zur Behandlung in die E.___ Klinik begab und in dieser Klinik am 22. August 2005 operiert wurde (Urk. 12/25), erscheint es nicht als nachvollziehbar, weshalb Dr. K.___ in seiner Beurteilung vom 17. Januar 2007 (Urk. 11) zum Schluss kommt, die Arbeitsunfähigkeit sei erst mit dem Behandlungsbeginn in der E.___ Klinik am 15. Juni 2005 eingetreten. Warum die Beschwerdeführerin, welche in ihrer Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellte gemäss dem Gutachten von Dr. J.___ bleibend eingeschränkt ist, ihre Tätigkeit im Restaurant C.___ trotz in diesem Zeitpunkt angeblich noch bestehender Arbeitsfähigkeit bereits am 29. August 2004 hätte aufgeben sollen, wird nicht begründet. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb Angaben über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab dem 29. August 2004 einzuholen haben.
4.2     Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. J.___ vom 4. März 2006 (Urk. 12/40) davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei spätestens per Anfang Juni 2006 in einer behinderungsangepassten Arbeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen, ist festzuhalten, dass Dr. J.___ selbst in seinem Gutachten festgehalten hat, es bestehe vorläufig eine instabile Situation, welche noch nicht reif sei für eine definitive Beurteilung. Wenn er dann trotzdem festhält, es bestehe relativ bald eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, so ist das unter diesen Umständen als blosse Prognose anzusehen, deren Verwirklichung von der Beschwerdegegnerin zu überprüfen gewesen wäre. Obwohl die Beschwerdegegnerin eigentlich davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im August 2006 in behinderungsangepasster Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist, riet deren Berufsberatung der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch zur einstweiligen Aufnahme einer 50%igen Tätigkeit, was als widersprüchlich erscheint. Laut Angaben der Beschwerdeführerin in der Replik vom 17. April 2007 (Urk. 17) hat sie am 11. Januar 2007 bei einem Möbelgeschäft eine Stelle zu einem Pensum von 60 bis 75 % als Empfangsdame/Telefonistin angenommen. Eine schwierige personelle Situation und das belastende Arbeitsklima hätten aber zu einer überdurchschnittlichen Fluktuation geführt, in deren Folge auch das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin noch während der Probezeit per 9. März 2007 aufgelöst worden sei. Seit 10. April 2007 arbeite die Beschwerdeführerin bei M.___ im Verkauf, versuchsweise mit einem Pensum von 80 %. Es handle sich um eine stehende Tätigkeit, die von der Beschwerdeführerin viel an Einsatz abverlange, und es lasse sich noch nicht sagen, welche Auswirkungen diese Arbeit auf ihre Gesundheit habe. Insgesamt wird die Beschwerdegegnerin somit zusätzliche Abklärungen darüber vorzunehmen haben, inwieweit sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 4. März 2006 gesteigert hat und ab welchem Zeitpunkt allenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist.
4.3     Die von der Beschwerdegegnerin geäusserte Auffassung, wonach bei einem Invaliditätsgrad von 20 % in der Regel kein Anspruch auf eine Umschulung besteht (Urk. 10 S. 2), ist unrichtig. Vielmehr ist ein Invaliditätsgrad von 20 % im Sinne eines Richtwertes für den Anspruch auf eine Umschulung gerade genügend (vgl. Erw. 1.5). Die Höhe des Invaliditätsgrades wird im Übrigen in der angefochtenen Verfügung gar nicht festgelegt, insofern erweist sie sich als ungenügend begründet, zumal als unbestritten erscheint, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Tätigkeit als Pflegeassistentin - welche sie ohne Gesundheitsschaden mutmasslich immer noch ausüben würde -, als auch die Tätigkeit als Serviceangestellte, bei welcher es sich bereits um eine Verweisungstätigkeit handelt, nicht mehr uneingeschränkt ausüben kann. Immerhin ist die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin aber zum Schluss gekommen, dass der Invaliditätsgrad - unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist - 20 % beträgt (Valideneinkommen als Pflegeassistentin Fr. 61'143.--, Invalideneinkommen für Hilfsarbeit gemäss Tabellenlöhnen Fr. 49'071.--, vgl. Urk. 12/57-58). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Lithografin verfügt und als Krankenpflegerin zwar keinen Abschluss, aber doch eine zweijährige Ausbildung und Berufserfahrung aufweist, scheint der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit und dem Äquivalenzprinzip der Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Laufbahnbiographie zu verneinen ist, nicht vertretbar. Zu prüfen bleibt jedoch, ob bei der Beschwerdeführerin die subjektiven Voraussetzungen gegeben sind, hat sie doch angeblich gegenüber dem Berufsberater ausgeführt, zum jetzigen Zeitpunkt sei für sie eine Umschulung kein Thema (Urk. 12/56). Darüber wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen haben.
4.4     Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 19. September 2006 aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 29. August 2004 vornehme und dann sowohl den Anspruch auf eine - allenfalls befristete - Invalidenrente sowie auf Umschulung neu prüfe.

5.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.




Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Elena Kanavas
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).