Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 8. November 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1950, arbeitete gemäss eigenen Angaben von 1986 bis 1999 als selbständig erwerbender Bodenleger und bezog anschliessend bis 6. April 2001 Taggelder der zuständigen Krankenkasse (Urk. 7/1 Ziff. 4.6, Ziff. 6.3). Seit 1. Mai 2004 ist er als Aushilfschauffeur in einem Teilzeitpensum für A.___ tätig (Urk. 7/51 Ziff. 1, Ziff. 8-10, Urk. 7/52).
Am 28. Juni 2001 meldete sich der Versicherte wegen einer seit April 1999 bestehenden Diskushernie L4/5 und L5/S1 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.1-3, Ziff. 7.8, Urk. 7/3 lit. A). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 7/3-7, Urk. 7/13-14, Urk. 7/43), Steuerunterlagen (Urk. 7/15, Urk. 7/22) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/2) ein und veranlasste eine berufliche Abklärung in der Rehaklinik B.___ (Urk. 7/27, Urk. 7/29).
1.2 Die IV-Stelle gewährte mit Verfügung vom 24. Januar 2003 Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die C.___ vom 15. Januar bis 31. Juli 2003 (Urk. 7/33) und erteilte am 17. März 2003 eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum Taxifahrer bei der D.___ vom 12. März bis 12. Juni 2003 (Urk. 7/36). Mit Verfügung vom 4. November 2003 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab mit der Begründung, der Versicherte habe sich entschieden, weiterhin eine Stelle ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung zu suchen (Urk. 7/45). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.3 Der Versicherte meldete sich am 21. August 2005 unter Hinweis auf eine 1999 erfolgte Operation am Rücken erneut zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/47 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8), worauf die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/49) sowie einen IK-Auszug des Versicherten (Urk. 7/48) einholte.
Mit Verfügung vom 7. April 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Kostenübernahme für die Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/54). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 9. Mai 2006 (Urk. 7/55) behandelte die IV-Stelle als Zusatzgesuch um eine Rente (Urk. 7/56) und klärte erneut die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/57). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom 24. Juli 2006 mit, dass das Rentenbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/60). Nachdem der Versicherte die Frist zur Erhebung mündlicher oder schriftlicher Einwände unbenutzt hatte verstreichen lassen, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 % an ihrem Entscheid fest (Urk. 7/61 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. September 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Oktober 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2006 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 29. November 2006 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. September 2006; vgl. Urk. 7/61) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner wird bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, der schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 entstanden ist, das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ermittelt. Danach sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Demzufolge finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Vorschriften wie auch die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neue eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8) zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren gestützt auf die im Jahr 2002 in der Rehaklinik B.___ durchgeführten Abklärungen mit der Begründung ab, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (wechselbelastend, ganztags mit einer zusätzlichen Pause von einer Stunde pro Tag) sei dem Beschwerdeführer zuzumuten. Eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit seit Abschluss der beruflichen Massnahmen Ende 2003 sei zudem nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, als Taxifahrer ein durchschnittliches Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, zwischen September 2001 bis zur Arbeitsaufnahme am 1. Mai 2004 kein Einkommen erzielt zu haben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass seit der krankheitsbedingten Arbeitsaufgabe bis zur Wiederaufnahme einer Arbeit am 1. Mai 2004 eine 100%ige und seither eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung seines Einkommens die Einkünfte seiner damaligen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau mitberücksichtigt. Die Verhältnisse hätten sich aber seit der Trennung am 30. September 2005 verändert (Urk. 1 S. 2).
3. Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere den Bericht der Rehaklinik B.___ vom 17. Dezember 2002 über das arbeitsorientierte medizinische Rehabilitationsprogramm (Urk. 7/29), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem lumboradikulären, vorwiegend sensiblen Syndrom L5 links und Adipositas leidet (Urk. 7/3/1-4 lit. A = Urk. 7/7 lit. A, Urk. 7/5 lit. A = Urk. 7/6 lit. A, Urk. 7/29 S. 7, Urk. 7/43 lit. A, Urk. 7/49 lit. A). Daran vermag auch der Bericht von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 17. Juli 2007 (Urk. 7/57), mithin nach Eingang des Zusatzgesuchs des Beschwerdeführers um eine Rente der Invalidenversicherung vom 9. Mai 2006 (Urk. 7/55), nichts zu ändern, zumal diesem Bericht keine Veränderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Dies erscheint insofern nachvollziehbar, als Dr. E.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits seit 27. Oktober 2003, also kurz vor Abschluss der Arbeitsvermittlung am 4. November 2003, als stationär bezeichnete (Urk. 7/43 lit. C, Urk. 7/49 lit. A, lit. C, Urk. 7/57 lit. A, lit. C).
Obwohl in der bisher ausgeübten Tätigkeit als selbständigerwerbender Boden- und Teppichleger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sind die Befunde nach Auffassung der Rehaklinik B.___ nicht derart schwerer Natur, dass dem Beschwerdeführer eine weitere Ausübung einer ganztägigen, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangspositionen und mit einer zusätzlichen Pause von einer Stunde pro Tag, idealerweise im Rahmen einer verlängerten Mittagspause, unzumutbar wäre (Urk. 7/27 S. 2, Urk. 7/29 S. 2).
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die ebenfalls der Verfügung vom 24. Juli 2006 als Grundlage diente (Urk. 7/58, Urk. 7/61), blieb von Seiten des Beschwerdeführers trotz divergierender ärztlicher Beurteilungen (Urk. 7/13/1-4 S. 1, S. 3, Urk. 7/14/1-4 S. 4, Urk. 7/43 S. 2, Urk. 7/49 S. 4, Urk. 7/57 S. 4) unbestritten (vgl. Urk. 1). Sie ist überzeugend, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und folglich darauf abzustellen ist. Nicht zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - das Teilzeitpensum, welches er als Aushilfschauffeur bei A.___ versieht.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge.
4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
4.3 Aus der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2006 (Urk. 7/61) und dem ihr zugrundeliegenden Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 7/58) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als 100 % Erwerbstätiger qualifiziert wurde.
Unbestritten ist, dass er Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von 1986 bis 1999 als selbständig erwerbender Bodenleger tätig war (Urk. 7/1 Ziff. 6.3), was mit dem IK-Auszug übereinstimmt (Urk. 7/52). Gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 2. Februar 2006, wonach der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2004 eine Teilzeitanstellung im Umfang von 11 Stunden pro Tag während drei Tagen pro Woche versieht (Urk. 7/51 Ziff. 9), und das insbesondere seit 2004 ausgewiesene Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug vom 13. Februar 2006 (Urk. 7/52) ist nicht von der Hand zu weisen, dass er seit Mai 2004 tatsächlich ein reduziertes Arbeitspensum bewältigte.
Es fällt aber auf, dass das aktuell ausgeübte und reduzierte Arbeitspensum nicht mit demjenigen übereinstimmt, das dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zuzumuten ist (vgl. vorstehend Erw. 3.). Die per 30. September 2005 erfolgte Trennung von seiner Ehefrau brachte gemäss Verfügung vom 12. September 2005 (Urk. 3/3) keine Änderungen mit sich, wurde doch der gemeinsame Sohn für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt (Urk. 3/3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 3.). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer während der Ehe stets erwerbstätig war, nach wie vor einer Erwerbstätigkeit nachgeht und auch nach der Trennung keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen hat, die eine Reduktion des Arbeitspensums rechtfertigen würden, steht einer Qualifikation des Beschwerdeführers als 100 % Erwerbstätiger nichts entgegen.
4.4 In Würdigung aller Umstände spricht somit die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass von einer im Gesundheitsfall heute ausgeübten Erwerbstätigkeit von 100 % auszugehen ist. Für die Bemessung der Invalidität ist somit das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Zu beurteilen sind im Folgenden die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen. Bei Selbständigerwerbenden ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das Valideneinkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Eintrag im individuellen Konto auf ein Jahreseinkommen von Fr. 44'000.-- im Jahr 1999 ab, welches sie für 2003, mithin nach Abschluss der beruflichen Massnahmen, mit Verfügung vom 4. November 2003 (Urk. 7/45), entsprechend der Lohnentwicklung auf Fr. 47'160.-- aufindexierte (Urk. 7/52, Urk. 7/58, Urk. 7/61). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen unbestrittenermassen weiterhin als selbständiger Teppich- und Bodenleger tätig gewesen wäre und das Valideneinkommen in den Jahren 1995 bis 1999 keinen erheblichen Schwankungen unterlag, ergibt dies unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2000 von 1,3 %, 2001 von 2,5 %, 2002 von 1,8 %, und 2003 von 1,4 % ein Jahreseinkommen 2003 von gerundet Fr. 47'160.-- (Fr. 44'000.-- x 1,013 x 1,025 x 1,018 x 1,014; Die Volkswirtschaft 12/2006 S. 83 Tabelle B 10.2).
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens zusätzliche Einkünfte der Ehefrau berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 2), sind den Akten keine zu entnehmen. Vielmehr weisen die Steuererklärungen von 1996 bis 2000 ausnahmslos nur das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit aus, ohne dass ein Einkommen der Ehefrau deklariert worden wäre (Urk. 7/22 S. 2 Ziff. 2, Urk. 7/22 S. 9 Ziff. 2, Urk. 7/22 S. 16 Ziff. 2, Urk. 7/22 S. 21 Ziff. 1, Urk. 7/22 S. 26 Ziff. 2). Es ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 47'160.-- auszugehen.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Die Beschwerdegegnerin hat das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) anhand der Tabellenlöhne festgesetzt. Da der Beschwerdeführer lediglich im Umfang von zirka 62 % als Aushilfschauffeur bei A.___ tätig ist, ihm aber eine vollzeitliche leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Zwangspositionen und mit einer zusätzlichen Pause von einer Stunde pro Tag, idealerweise im Rahmen einer verlängerten Mittagspause, zuzumuten wäre, ist es richtig, auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der monatliche Bruttolohn für Männer im Wirtschaftszweig "persönliche Dienstleistungen" (Anforderungsniveau 4), im privaten Sektor auf Fr. 3'773.-- (LSE 2002, Tabelle TA1, Ziffer 93, Niveau 4), mithin Fr. 45'276.-- im Jahr (Fr. 3'773 x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 9/2007 S. 99 Tabelle B10.2) und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2007 S. 98 Tabelle B9.2), entspricht dies bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 47'861.-- (Fr. 45'276.-- x 1,014 : 40 x 41,7).
5.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Berichte der Rehaklinik B.___ vom 15. November und 17. Dezember 2002 (Urk. 7/27, Urk. 7/29) zwar fähig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitlich zu versehen, doch kann er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangspositionen und mit einer zusätzlichen Pause von einer Stunde pro Tag eingesetzt werden, weshalb er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit Mitbewerbern ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist. Das wirkt sich auf das Lohnniveau aus (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Diesem Lohnnachteil wird zusätzlich mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Es resultiert somit bei einer Vollzeitbeschäftigung nach Abzug von 15 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40'682.-- (Fr. 47861.-- x 0,85).
5.4 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 47'160.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 40'682.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'478.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 14 % entspricht.
Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).