Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00889
IV.2006.00889

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1977, reiste im Jahr 1994 in die Schweiz ein und arbeitete an verschiedenen Stellen im Gastgewerbe (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 13. Januar 2004 [Urk. 8/3 Ziff. 4] und Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Januar 2004 [Urk. 8/6]). Am 14. April 2003 trat er eine Stelle als Bauarbeiter bei der Firma A.___, Weiningen, an (Urk. 8/2/11).
         Am 18. Juli 2003 erlitt er einen Arbeitsunfall, als ihm während eines Abbruchs auf einer Baustelle ein Armierungseisengitter auf den Kopf fiel. Dabei zog er sich eine Commotio cerebri zu und wurde zur Überwachung während 24 Stunden im Universitätsspital Zürich B.___ hospitalisiert (Bericht vom 22. Juli 2003, Urk. 8/2/73). In der Folge wurde der Versicherte wegen Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, neurovegetativen Störungen sowie subjektiver Visusverminderung arbeitsunfähig geschrieben (Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 11. September 2003, Urk. 8/2/76-78). Am 26. September 2003 (Urk. 8/2/3) erfolgte die Kündigung der Arbeitsstelle per 31. Oktober 2003 wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2     Am 13. Januar 2004 (Urk. 8/3) meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog zunächst die Akten der SUVA (Urk. 8/2/1-87) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/6) bei. Sodann holte sie einen Bericht beim Hausarzt Dr. med. D.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, (vom 8. Februar 2004, unter Beilage von diversen Berichten weiterer Ärzte, Urk. 8/11/1-14) ein. Mit Verfügung vom 4. März 2004 (Urk. 8/13) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, Abklärungen im E.___ hätten ergeben, dass eine berufliche Eingliederung noch verfrüht sei. Die IV-Stelle holte sodann den Bericht der Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. März 2004 ein (Urk. 8/16).
1.3         Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 20. Juli 2004 (Urk. 8/24) die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2004 eingestellt und Ansprüche auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung verneint hatte, liess die IV-Stelle das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle G.___ vom 7. Februar 2006 (Urk. 8/31) erstellen. Mit Verfügung vom 21. März 2006 (Urk. 8/35) verneinte die IV-Stelle den Anspruch von S.___ auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente und wies das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. April 2006 (Urk. 8/39) wurde mit Entscheid vom 20. September 2006 (Urk. 2) abgewiesen.

2.         Hiergegen erhob S.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte (heute: Integration Handicap) am 19. Oktober 2006 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 20. September 2006 und die Verfügung vom 20. April [richtig: 21. März] 2006 der IV-Stelle Zürich seien aufzuheben, und es seien dem Versicherten bis Ende November 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Weiteren sei die Sache zur ergänzenden Abklärung betreffend berufliche Massnahmen beziehungsweise die Fortsetzung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und nachfolgenden Entscheidung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 24. November 2006 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Januar 2007 ergänzte der Versicherte seine Anträge in dem Sinne, dass eine ganze Rente ab Juli 2004 bis mindestens Ende November 2006 auszurichten sei (Urk. 11 S. 2). Nachdem sich die IV-Stelle nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Februar 2007 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die Ärzte des B.___, wo der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 18. bis 19. Juli 2003 überwacht wurde, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 22. Juli 2003 (Urk. 8/11/12) eine Commotio cerebri. Als erhobene Befunde nannten sie eine Schwellung rechts okzipital, eine freie Halswirbelsäule (HWS), keine Doppelbilder sowie einen unauffälligen übrigen Status. Sie berichteten von einem problemlosen Verlauf und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit bis am 24. Juli 2003.
2.2     Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer als Hausarzt seit dem 2. Mai 2003 betreut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Februar 2004 (Urk. 8/11/1-4) ein posttraumatisches zervikovertebrales Syndrom sowie eine posttraumatische Depression und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 28. Juli 2003 bis auf Weiteres. Die radiologische Abklärung der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Schädels hatte am 18. Juli 2003 (Urk. 8/11/13-14) unauffällige Befunde ergeben.
2.3     Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag des Hausarztes am 10. September 2003 untersucht hatte, diagnostizierte im Bericht vom 11. September 2003 (Urk. 8/11/8-10) - nebst einem Status nach Bagatellunfall im Jahr 1999 (Autounfall) mit rasch abgeklungenen Kopfschmerzen und Ängsten - einen Status nach traumatischer Commotio cerebri (am 18. Juli 2003) mit postcommotionellen Kopfschmerzen, Konzentrations- und Frischgedächtnisstörungen, neurovegetativen Störungen (Schlafstörungen und Angstzustände), abgeklungenen Trümmel- und HWS-Beschwerden bei Distorsionstrauma durch Aufschlag sowie subjektiver Visusminderung. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, empfahl indessen die gelegentliche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit.
2.4     Im Bericht der P.___ vom 11. November 2003 (Urk. 8/11/6) über die Computertomographie-Untersuchung der HWS und des Schädels wurde ein normales Cerebrum und eine normale HWS ohne intra- oder extrazerebrale traumatische Läsionen und ohne Fraktur beschrieben.
2.5     Dr. F.___, welche den Beschwerdeführer seit 26. September 2004 psychiatrisch betreut, führte in ihrem Bericht vom 25. März 2004 (Urk. 8/16) in anamnestischer Hinsicht aus, der Beschwerdeführer habe in Frankreich eine Kellnerlehre absolviert und in der Schweiz ab dem Jahr 1994 in mehreren Restaurants gearbeitet. Nach der Heirat im Sommer 2001 habe er auf Drängen seiner Ehefrau (wegen häufiger Wochenend- und Schichtarbeit im Gastgewerbe) im April 2003 bei einer Abbruchfirma zu arbeiten begonnen. Seit dem erlittenen Unfall persistierten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen. Dazu leide er an Schlafstörungen, beim Augenschliessen habe er das Gefühl, er fliege weg oder falle von einer Brücke, er leide unter Erschrecken, Albträumen, Flashbacks, Unruhe, Gereiztheit und Schreckhaftigkeit. Er sei traurig, da er Gesundheit und Arbeit verloren habe, lustlos, freudlos, apathisch. Sodann habe er Konzentrationsstörungen und Angst, die Wohnung zu verlassen. Er bekomme Angst, wenn er eine Baustelle sehe, und erschrecke, wenn ein Auto der Abbruchfirma auf der Strasse vorbeifahre.
         Dr. F.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine depressive Episode (ICD-10: F32.1) und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 18. Juli 2003. Sie prognostizierte indes eine Zustandsbesserung.
2.6         Anlässlich der Untersuchung bei SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 5. Mai 2004 erkannte dieser ein minimales zervikovertebrales Syndrom rechtsbetont mit leichter Druckdolenz in der rechtsseitigen Nackenmuskulatur ohne wesentliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit bei leichter Belastungsintoleranz. Er berichtete weiter über eine Druckdolenz im Bereich der Bursa subacromialis, Kopf-, Nackenschmerzen, Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, intermittierende Schwindelanfälle, Gedächtnisprobleme, Leseschwierigkeiten, Vergesslichkeit und Schlafstörungen, wobei anlässlich der Untersuchung keine posttraumatischen Verletzungen und Befunde hätten festgestellt werden können (Urk. 8/18/3-8 S. 4).
2.7
2.7.1   Bei den Untersuchungen am G.___ vom 8., 9. und 12. Dezember 2005 klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen mit Hauptlokalisation im rechten Nacken mit Ausstrahlung in die rechte Schulter und den Arm sowie in der Lumbosakralregion, ebenfalls rechtsbetont mit gelegentlicher Ausstrahlung in das rechte Bein. Die Gutachter verwiesen unter anderem auf die psychiatrische Behandlung bei Dr. F.___ wegen Schlafstörungen mit Albträumen sowie Flashbacks vom Unfallereignis (Urk. 8/31 S. 8).
2.7.2   Die im Rahmen der Begutachtung am 8. Dezember 2005 angefertigten Röntgenbilder der HWS zeigten eine harmonische Lordosierung, ein unauffälliges dorsales Alignement, in ihrer Höhe erhaltene Bandscheiben und keine degenerative Veränderungen. Auf den Bildern der LWS sahen die Ärzte eine geringe linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung ohne Torsion, erhaltene Bandscheiben und auch hier keine degenerativen Veränderungen (Urk. 8/31 S. 12).
2.7.3   Bei der rheumatologischen Untersuchung fand Dr. med. J.___ eine Fehlhaltung der Wirbelsäule im Sinne eines Hohl-/Rundrückens, wobei die Beweglichkeit der Wirbelsäule in allen Abschnitten uneingeschränkt sei. Bei der HWS seien die Rotation nach beiden Seiten sowie die Extension und Seitneigung nach links schmerzhafte. Es bestehe auch eine endphasig schmerzhafte Brustwirbelsäulen-(BWS-)Rotation. In der rechten Schulter würden endständige Schmerzen in Elevation und Flexion angegeben, welche im Bereich des musculus latissimus dorsi lokalisiert seien. Es finde sich eine tendomyotische Schmerzhaftigkeit am Oberrand des musculus trapezius, am Ansatz des musculus levator scapulae, der subokzipitalen Muskelansätze rechts, der rechtsseitigen paravertebralen Muskulatur, über der mittleren BWS und tieflumbal sowie am rechten Trochanter maior, am Beckenkamm und im musculus piriformis. Im rechten Hüftgelenk seien die Flexion und Aussenrotation endphasig schmerzhaft. Die radiologische Untersuchung der HWS zeige einen insgesamt normalen Befund. Die Aufnahme der LWS zeige eine geringe linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung, ansonsten unauffällige Befunde. Diagnostisch bestehe ein nunmehr chronifiziertes und auch zunehmend generalisiertes rechtsseitiges Zervikalsyndrom, ohne dass in den bisherigen Abklärungen eine strukturelle Erklärung für die angegebenen Schmerzen habe gefunden werden können. Auch in der aktuellen Untersuchung sei die Wirbelsäule in alle Richtungen ohne Einschränkung beweglich, hauptsächlich fänden sich tendomyotische Dolenzen im rechten Schultergürtel und Beckenbereich sowie in der paravertebralen Muskulatur ohne wesentlichen Hartspann. Aus rheumatologischer Sicht liessen sich die anhaltenden Schmerzen, insbesondere im Nacken- und Schulterbereich, nicht durch eine strukturell-somatische Pathologie erklären. Dementsprechend könne auch keine relevante Arbeitsunfähigkeit, zumindest nicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit, attestiert werden. Als Serviceangestellter im Restaurant mit häufiger Belastung des dominanten rechten Armes und unter Zeitdruck könne allenfalls eine Beeinträchtigung der Belastungsfähigkeit von maximal 25 % angenommen werden (Urk. 8/31 S. 16/17 in Verbindung mit Urk. 8/31/20-22).
2.7.4   Dr. med. K.___ schilderte einen bei der psychiatrischen Exploration bewusstseinsklaren und in allen Qualitäten orientierten Beschwerdeführer. Seit dem Unfall habe er Angst zu sterben, erschrecke über eigene Albträume und leide unter Ängsten und Schmerzsymptomen. Ausser seines klagenden und demonstrativen Verhaltens, verbunden mit Katastrophierungstendenzen, seien während der Untersuchung keine groben psychopathologischen Auffälligkeiten feststellbar gewesen. Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien vollkommen intakt erschienen. Der Gedankengang sei etwas eingeengt auf eine selbstlimitierende Krankheitshypothese. Eine hypochondrische oder Zwangsstörung könne ausgeschlossen werden. Affektiv wirke der Beschwerdeführer ebenfalls unauffällig bei subjektiv beklagten Depressionsgefühlen und Ängstlichkeit. Es bestünden eine Antriebsarmut sowie die Tendenz zu theatralischem Verhalten. Bei dem Versicherten seien Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine leichte depressive Episode vorhanden. Im Moment bestehe eine Übergangssituation hin zu einer sich entwickelnden somatoformen Schmerzstörung. Selbstlimitierende Krankheitsmodelle, aber auch psychosoziale Belastungsfaktoren förderten die weitere Entwicklung einer solchen Störung. Die depressive Episode wie auch die posttraumatische Belastungsstörung seien beide unter medikamentöser Behandlung gut kompensiert und zeigten weiterhin eine positive Genesungstendenz.
         Dr. K.___ befand ein Anheben des Arbeitspensums an der momentanen geschützten Stelle auf 100 % bis im Sommer 2006 als zumutbar und führten aus, in diesem Zeitraum dürfte dann auch eine vollkommene Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt wieder hergestellt sein (Urk. 8/31 S. 17/18 in Verbindung mit Urk. 8/31/23-25).
2.7.5         Zusammenfassend diagnostizierten die Gutachter (1) ein tendomyotisches Zervikalsyndrom rechts bei Status nach Commotio cerebri und zunehmender Schmerzausbreitung nach thorakal und lumbal, (2) eine leichte depressive Störung (ICD-10: F32.0) sowie (3) Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie eine Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 8/31 S. 15).
         Die Experten attestierten aus rein somatischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit, zumindest nicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Als Serviceangestellter mit häufiger Belastung des dominanten rechten Armes und unter Zeitdruck könne allenfalls eine Beeinträchtigung in der Leistungsfähigkeit von maximal 25 % angenommen werden. Aus psychiatrischer Sicht dürfe die jetzige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen bis im Sommer 2006 auf 100 % gesteigert werden; alsdann dürfte auch eine vollkommene Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt wieder hergestellt sein (Urk. 8/31 S. 18).
2.8     Im Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 12/1) hielten Dr. F.___ und die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers, lic. phil. L.___, Psychologin FSP, fest, die Depression des Beschwerdeführers habe sich seit dem 7. Februar 2006 (Gutachtenerstellung des G.___) aufgehellt. Zukunftsängste im privaten und beruflichen Bereich seien indes geblieben. Die Leistungsfähigkeit habe zugenommen, jedoch gebe es tägliche Zustandschwankungen (Ermüdbarkeit, Antrieb, Schmerzen, Gemütslage). Der Beschwerdeführer sei äusserst labil; der Schlafzustand habe sich verbessert. Die Berichterstatterinnen führten aus, die Prognose des G.___ (vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab Sommer 2006) habe sich nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig. Die berufliche Eingliederung erfolge nur langsam. Die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien noch deutlich herabgesetzt. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit im geschützten Rahmen und später auf dem freien Arbeitsmarkt seien die nächsten Ziele. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte körperliche Arbeit) sei zu ca. 60 % zumutbar.

3.
3.1     Die SUVA stellte ihre Leistungen nach einem Jahr per 31. Juli 2004 ein (Verfügung vom 20. Juli 2004, Urk. 8/24) und stützte sich dabei auf den Bericht von Kreisarzt Dr. I.___ vom 6. Mai 2004 (Urk. 8/18/3-8 S. 5/6), welcher das Vorliegen von posttraumatischen Verletzungen verneinte und im angestammten Beruf (wohl an der bisherigen Stelle als Bauarbeiter) eine 75%ige und in allen übrigen Tätigkeiten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte.
         Diese Einschätzung stimmt mit jener der G.___-Ärzte überein, welche ebenfalls in somatischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit attestierten, höchstens Belastungen des dominanten rechten Armes bei einer posttraumatischen Bursitis subacromialis als ungeeignet befanden und bei einer entsprechenden Tätigkeit eine maximale 25%ige Leistungseinschränkung erblickten (Urk. 8/31 S. 16).
         Angesichts der äusserst diskreten objektiven Befunde erscheinen die genannten ärztlichen Einschätzungen als ohne weiteres schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist.
3.2     Zur Beurteilung von Dr. F.___ in psychischer Hinsicht bleibt vorweg festzuhalten, dass diese am 25. März 2004 (Urk. 8/16) und auch noch am 20. April 2004 (Urk. 8/20/4-5) - und damit 8 bzw. 9 Monate nach dem Unfall - eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein depressives Zustandsbild diagnostizierte und daraus auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit schloss. Dies erstaunt angesichts des Umstandes, dass die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (bzw. einer Anpassungsstörung) meist nicht länger als sechs Monate nach dem belastenden Ereignis dauern, ausser bei der längeren depressiven Reaktion. Bei längerem Andauern der Symptome - wie dies hier der Fall ist - sollte die Diagnose geändert werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 29. August 2007, I 683/06, Erw. 3.3). Sodann ist die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nur dann zu stellen, wenn die Betroffenen einem Ereignis von katastrophalem Ausmass oder aussergewöhnlicher Bedrohung ausgesetzt gewesen sind, das nahezu bei jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Schliesslich soll diese Störung nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 5. Auflage 2005, F43.1).
         Vorliegend erscheint das Unfallgeschehen in weiter Ferne dessen, was von der Diagnostik an Intensität für eine solche Diagnose verlangt wird (Katastrophe, Kampfhandlung, schwerer Unfall, Opfer von Folterung, Terrorismus Vergewaltigung oder anderer Verbrechen [Internationale Klassifikation psychischer Störungen, aao.]). Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall nicht einmal erhebliche nachweisbare somatische Schäden, weshalb von vornherein nicht von einem schweren Unfall gesprochen werden kann. Sodann diagnostizierte Dr. F.___ ohne jegliche Anmerkung eine posttraumatische Belastungsstörung, obwohl seit dem Unfall bereits 8 bzw. 9 Monate vergangen waren. Wohl verwies sie ergänzend auf ein depressives Zustandsbild, ohne indes eine genaue diagnostische Abklärung zu schildern.
3.3
3.3.1         Angesichts dieser Umstände erscheint vorliegend bereits die gestellte Diagnose als nicht nachvollziehbar. Im Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 12/1) notierte Dr. F.___ (und lic. phil. L.___) dann bloss noch einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung sowie einen Status nach Angst und depressiver Störung. Als Hauptdiagnose nannte sie nunmehr eine somatoforme Schmerzstörung.
3.3.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.3.3   Eine Würdigung der ärztlich erhobenen Befunde zeigt, dass eine allfällige somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen vorliegend als in keiner Art und Weise unüberwindbar erscheinen. So ist keine Komorbidität gegeben, hat sich doch namentlich die depressive Verstimmung gelöst und erschien diese zu keinem Zeitpunkt als selbständig vorliegend. Weiter sind - angesichts fehlender objektivierbarer Befunde - keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen ersichtlich und schon gar keine solchen mit einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf. Von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens kann angesichts seiner Tätigkeit als Service-Mitarbeiter im Roten Turm, Baden, (vgl. Urk. 12/2) keine Rede sein und wurde dies selbst von Dr. F.___ nicht thematisiert. Ebensowenig liegt ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung vor und kann auch nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten Behandlung gesprochen werden. Im Gegenteil gingen alle Ärzte von einer möglichen Besserung der Symptomatik aus und bestätigte gar Dr. F.___ eine Verbesserung.
3.4
3.4.1   Bei der psychiatrischen Beurteilung der G.___-Ärzte fällt auf, dass diese das Vorliegen von groben psychopathologischen Auffälligkeiten explizit verneinten. Sie erkannten namentlich keine Einschränkungen in der Aufmerksamkeit und im Gedächtnis, weder hypochondrische noch Zwangsstörungen, dies alles bei einem unauffälligen affektiven Eindruck. Erwähnenswert hielten die Ärzte eine Angstsymptomatik, Albträume, Ängste, Schmerzsymptome, ein klagendes und demonstratives Verhalten mit Katastrophierungstendenzen, einen eingeengten Gedankengang, Depressionsgefühle, Antriebsarmut, selbstlimitierende Krankheitsmodelle sowie psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 8/31 S. 17).
3.4.2         Bezüglich der geschilderten Auffälligkeiten ist der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. M.___, vom 22. Februar 2006 zuzustimmen, wenn sie festhielt, die beschriebenen psychopathologischen Befunde eigneten sich nicht, eine Arbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen zu begründen. Zukunftsängste im beruflichen und privaten Bereich, ein theatralisches Verhalten, eine selbstlimitierende Krankheitshypothese sowie psychosoziale Belastungsfaktoren seien allesamt nicht IV-relevant (Urk. 8/33 S. 3).
         Es ist in der Tat nicht einzusehen, in welchen psychischen Funktionen der Beschwerdeführer derart eingeschränkt ist, dass daraus auf eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu schliessen wäre. Dies wurde denn auch explizit durch die G.___-Ärzte bestätigt, welche eine eigentliche Psychopathologie ausschlossen. Angesichts dieser Umstände erscheint deren Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen einstweilen lediglich an der momentanen, geschützten Stelle arbeitsfähig ist, als nicht nachvollziehbar, sondern zu sehr an den Vorbericht der Dr. F.___ angelehnt, auf welchen nach dem Gesagten nicht abgestellt werden kann.
3.5         Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von der diskret beeinträchtigenden Bursitis subacromialis - an keinen relevanten somatischen Beschwerden leidet, in psychischer Hinsicht keine pathologischen Auffälligkeiten vorliegen und schon gar nicht solche, die nicht überwindbar wären. Diese schlüssige Einschätzung der G.___-Ärzte (volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit) leuchtet denn auch ohne weiteres ein, wenn man sich das auslösende Ereignis vor Augen hält, nämlich ein Unfall, welcher ausser einer Commotio cerebri keine Folgen zeitigte. Das anschliessend einsetzende Klageverhalten samt demonstrativen Verhaltens mit Katastrophierungstendenzen kann nicht als Krankheit gefasst werden, aufgrund derer es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich wäre, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.

4.       Zu prüfen ist, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Dabei ist davon auszugehen, dass er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau wegen der Schulterbeschwerden nur noch eingeschränkt, hingegen eine leichte Tätigkeit vollumfänglich ausüben könnte.
4.1     Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 55'091.-- (Urk. 2 S. 3), was unter Hochrechnung auf das massgebende Jahr 2004 (Lohnentwicklung im Baugewerbe + 0,4 %, vgl. Die Volkswirtschaft 12-2007, S. 99, Tabelle B 10.2) über den Abmachungen im Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2003 (Urk. 8/2/12-16) und über den Beträgen in den aufliegenden Lohnabrechnungen (Wert 2003, Urk. 8/2/39-42) liegt, was beschwerdeweise nicht beanstandet wurde. Korrekterweise ergibt sich ein Valideneinkommen per 2004 von Fr. 54'818.40 ([13 x Fr. 4'200.--] x 0,4 %).
4.2
4.2.1   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden.
         Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.2   Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt.
4.2.3   Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 15 % (Urk. 8/33 S. 4) liegt im obersten Bereich des Ermessens, ist doch der Beschwerdeführer vollzeitlich einsetzbar und steht ihm eine breite Palette von Arbeitsmöglichkeiten offen.
4.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 54'818.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48'669.30 (85 % von Fr. 57'258.--) ergibt eine Einbusse von Fr. 6'149.10 und damit einen Invaliditätsgrad von 11,2 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer weder Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung noch auf die Gewährung beruflicher Massnahmen (vgl. hierzu BGE 130 V 488 Erw. 4.2), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).