Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch memos Osmani
Rechtsberatung & Übersetzungen, Ernest Osmani
In der Ey 29, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1955 geborene S.___ zuletzt ab 1992 bei der G.___ AG als Betriebsmitarbeiter angestellt war (Urk. 8/5),
dass er gemäss hausärztlichem Attest ab 18. April 2002 nach einer cervicalen Diskushernie arbeitsunfähig war und seither nicht mehr gearbeitet hat (Urk. 3/4, Urk. 8/1/4),
dass er sich, nachdem ihm die Stelle aus gesundheitlichen Gründen per Ende Juni 2003 gekündigt worden war, am 15. Mai 2003 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/3/1-7, Urk. 8/5),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2004 einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte, da ihm eine leichte körperliche Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei, und sich dabei auf den Bericht des Kantonsspitals I.___ vom 13. Oktober 2003 stützte, in welchem als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom rechts betont bei Status nach Diskektomie C5/6 am 5. Juli 2002 und degenerativen Veränderungen C4/C5, C5/C6 und C6/C7 sowie ein lumbospondylogenes Syndrom rechts genannt wurden und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, dass der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metallarbeiter in der G.___ zu 30 % arbeitsunfähig, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit dagegen zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/10/3-4, Urk. 8/17),
dass die IV-Stelle auf die am 16. September 2004 eingegangene Neuanmeldung mit Verfügung vom 27. September 2004 nicht eintrat, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan sei (Urk. 8/19/1-7, Urk. 8/22),
dass die IV-Stelle, nachdem der Versicherte am 21. Februar 2005 ein erneutes Rentengesuch eingereicht hatte, mit Verfügung vom 14. April 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 einen Rentenanspruch materiell prüfte und verneinte, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der ursprünglich verfügten Rentenverweigerung vom 30. Januar 2004 nicht ausgewiesen sei (Urk. 8/25, Urk. 8/31, Urk. 8/41),
dass die IV-Stelle, nachdem sich der Versicherte am 10. April 2006 ein weiteres Mal zum Rentenbezug angemeldet hatte, mit Verfügung vom 20. September 2006 einen Rentenanspruch wiederum materiellrechtlich geprüft und verneint hat, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (Urk. 8/44, Urk. 8/53),
dass der Versicherte am 19. Oktober 2006 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung sei ihm mindestens ab Juli 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1), und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
in Erwägung,
dass wenn eine Invalidenrente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden ist, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass wenn jedoch die Verwaltung auf ein Gesuch eingetreten ist und dieses materiell beurteilt hat, das Gericht die Frage des Eintretens nicht mehr zu prüfen hat,
dass diesfalls vielmehr im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid, mit welchem der Rentenanspruch materiell beurteilt und verneint wurde, in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.7 in fine),
dass somit zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass des rechtskräftigen Einspracheentscheides vom 13. Juni 2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2006 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat (Urk. 2, Urk. 8/41),
dass die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 feststellte, dass der Gesundheitszustand im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung vom 30. Januar 2004, mit welcher gestützt auf den Bericht des Kantonsspitals I.___ vom 13. Oktober 2003 ein Rentenanspruch verneint worden war, unverändert geblieben sei, und dabei davon ausging, dass der im Einspracheverfahren eingereichte Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 6. Mai 2005, in welchem er die bekannte Rücken- und Schmerzproblematik anführte und darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer wegen in letzter Zeit erlittener Bewusstseinsverluste von Dr. med. W.___, Facharzt für Neurologie, untersucht worden sei, die Untersuchungsergebnisse jedoch noch nicht vorlägen, zu keinen Weiterungen Anlass gebe (Urk. 8/36, Urk. 8/39, Urk. 8/41),
dass im Rahmen der Neuanmeldung vom 10. April 2006 die Berichte von Dr. W.___ vom 27. April und 29. August 2005 (Urk. 8/51/2-4, Urk. 8/51/5-8) eingereicht wurden, in welchen er - zusätzlich zu den bekannten Diagnosen - neu als Diagnosen rezidivierende Synkopen, eher nicht epileptisch, DD schmerzinduziert, ein lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfalls-Syndrom S1 rechts bei Osteochondrosis L5/S1 mit Diskusprotrusion und eventuell S1-Wurzelalteration rechts (LWS-MRI vom 17. Februar 2004) sowie ein somatoformes Schmerzbild nannte und dazu ausführte, die Ursache der erstmals im Jahr 2004 und sodann im Jahr 2005 wiederholt aufgetretenen Synkopen sei unklar, am ehestens seien sie durch Schmerz-Exazerbation provoziert, mögliche Synkopenursache könne aber auch eine Epilepsie sein, diesbezüglich erachte er eine Abklärung an der Epilepsie-Klinik in Zürich als angezeigt, und im weiteren feststellte, das lumbale Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins rechte Bein und Dermatom S1 könne von einem radikulären Reiz-Syndrom S1 rechts ausgehen, dafür spreche insbesondere der Befund gemäss LWS-MRI vom 17. Februar 2004, auch diesbezüglich seien weitere Abklärungen indiziert (Urk. 8/51/5-7),
dass zudem die Berichte von Dr. Z.___ vom 29. März 2006 und 21. Juli 2006 eingereicht wurden, in welchen er als neue Diagnose eine depressive Entwicklung anführte und feststellte, dass sich der psychische Gesundheitszustand infolge der Schmerzzunahme zunehmend verschlechtert habe (Urk. 8/51/1, Urk. 8/42/1),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schliesslich den Bericht von Dr. Z.___ vom 10. Januar 2007 einreichte, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass die Schmerzen zur Zeit mit Morphium behandelt werden müssten und dabei insbesondere das lumbovertebrale Syndrom im Vordergrund stehe (Urk. 12/1),
dass - entgegen der Betrachtung der IV-Stelle - angesichts der in den Berichten von Dr. W.___ vom 27. April und vom 29. August 2005 erstmals als Diagnose genannten Synkopen und des erstmals diagnostizierten lumbo-radiculärem Reiz- und Ausfalls-Syndrom S1 bei Diskusprotrusion L5/S1 sowie der in den Berichten von Dr. Z.___ angeführten Schmerzzunahme und erstmals diagnostizierten depressiven Entwicklung hinreichende Hinweise dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat und es fraglich erscheinen könnte, ob er aufgrund der gesamten Beschwerden, weiterhin eine leichte körperliche Tätigkeit in vollem Umfang ausüben könnte,
dass auf die Berichte der genannten Ärzte allein jedoch nicht abgestellt werden kann, nachdem sie selber ausgesagt haben, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt ist,
dass weitere medizinische Abklärungen daher unerlässlich sind und die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten veranlasse, welches sich zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit umfassend zu äussern hat,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
dass die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- memos Osmani
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).