IV.2006.00891

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 25. September 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Sandra Gonçalves
Gonçalves Rechtsberatungsbüro
Breitensteinstrasse 58, 8037 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1955 geborene D.___ lebt seit 1990 in der Schweiz. Er arbeitete von 1990 bis am 19. April 2005 als Bauhandlanger bei der A.___ Bauunternehmung respektive bei deren Nachfolgeunternehmen J.___, wo er - soweit aktenkundig - bis heute angestellt ist (Urk. 9/2 S. 3, Urk. 9/5 S. 5, Urk. 9/6, Urk. 9/12 S. 5, Urk. 9/15 S. 1, Urk. 9/25). Seit dem 19. April 2005 leidet er an Rücken-, Arm- und Beinbeschwerden sowie an Schwäche und Sensibilitätsstörungen auf der linken Körperseite (Urk. 9/5 S. 6, Urk. 9/8 S. 15, S. 17 und S. 19). Ausserdem leidet er an psychischen Beschwerden (Urk. 9/21, Urk. 9/38 S. 8).
1.2     Am 29. September 2005 (Eingang: 30. September 2005; Urk. 9/2) und ausserdem mit Formular vom 11. Oktober 2005 (Urk. 9/5) und mit Formular vom 11. Mai 2006 (Urk. 9/27) meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die finanziellen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/8, Urk. 9/15, Urk. 9/21 f., Urk. 9/25, Urk. 9/29). Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 stellte die IV-Stelle eine ganze Rente ab April 2006 in Aussicht und empfahl dem Versicherten im Sinne der Schadenminderungspflicht dringend eine stationäre psychiatrische Therapie (Urk. 9/31). Im Juni 2006 reichte die Krankentaggeldversicherung des Versicherten verschiedene medizinische Berichte zu den Akten der IV-Stelle (Urk. 9/38), aufgrund derer die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Juli 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens ankündigte (Urk. 9/42), wogegen kein Einwand erhoben wurde. Die IV-Stelle verfügte in der Folge am 19. September 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung vom 19. September 2006 erhob der Versicherte, vertreten durch Sandra Gonçalves, mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung sowie sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, das Leistungsbegehren vom 30. September 2005 neu zu prüfen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1        Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
          Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es liege eine invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante somatoforme Schmerzstörung vor. Aus (gesamt-)medizinischer Sicht bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, was einen nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 16 % ergebe (Urk. 2 S. 3, Urk. 8).
          Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst eingewendet, es sei willkürlich und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich die IV-Stelle bei den zwei sich widersprechenden psychiatrischen Gutachten auf dasjenige abstütze, welches das für die IV-Stelle ‚günstigere’ Ergebnis vertrete, ohne weitere Abklärungen und Untersuchungen durchzuführen. Es sei ihm aufgrund seiner körperlichen Beschwerden schleierhaft, welche Arbeitstätigkeit er zu 100 % ausüben können solle. Ausserdem habe er durch den Verlust seiner körperlichen Arbeitsfähigkeit seinen gesamten Lebensinhalt und Lebensmittelpunkt verloren, da er sich als Mensch über diese definiere. Es sei daher auch für einen Laien nachvollziehbar, weshalb er in eine derart starke Depression gefallen sei (Urk. 1 S. 2 f.).
          Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wurde, ob er an einer für die Invalidenversicherung relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und welche Auswirkungen diese auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hat.

3.      
3.1    
3.1.1   Die Neurologische Poliklinik des E.___ (nachfolgend: Neuroklinik) diagnostizierte in der Notfalluntersuchung vom 20. April 2005 beim Beschwerdeführer Schwäche und Hypästhesie (Verminderung der Berührungs- und Drucksensibilität) auf der linken Körperseite bei Verdacht auf funktionelle Störung sowie den Verdacht auf arterielle Hypertonie. Die Arbeitsfähigkeit wurde mit 100 % angegeben (Urk. 9/8 S. 15).
3.1.2   Gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des C.___ vom 1. Juni 2005, wo der Beschwerdeführer am 25. Mai 2005 ambulant untersucht worden sei, wurden folgende Diagnosen gestellt: Ätiologisch unklares sensomotorisches Hemisyndrom der linken Körperhälfte mit Druckdolenz über dem iliosakralen Bandapparat bei deutlicher Haltungsinsuffizienz und starkem Schonhinken sowie bei fehlendem pathologischen Befund im Rahmen der neurologischen Abklärung Ende April 2004 inklusive einer Schädel-Computertomographie. Eine larvierte Depression sei möglich. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/8 S. 17 f.).
3.1.3   Das Institut für Physikalische Medizin, Ergonomie (nachfolgend: IPM), des E.___ führte im Bericht vom 11. Juli 2005 nach Durchführung mehrerer Tests nebst der Diagnose eines unklaren sensomotorischen Hemisyndroms bei Verdacht auf funktionelle Störung und ohne pathologischen Befund die Diagnose eines leichten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei muskulärer Dysbalance auf. Das Verhalten des Beschwerdeführers während den Tests habe im Wesentlichen eine ungenügende Leistungsbereitschaft gezeigt und es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden (Urk. 9/8 S. 22 f.). Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei zu 100 % eingeschränkt. Aufgrund der gezeigten Leistungsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer mindestens eine leichte Arbeit zumutbar. Eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit sei höchstwahrscheinlich zumutbar. Jedoch würden die Basistests aufgrund der reduzierten Testauswahl und der fehlenden Belastungsdauer keine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfangs erlauben. Es sei daher zu empfehlen, die  zumutbare Arbeitsfähigkeit mittels einer interdisziplinären Begutachtung unter Einbezug einer vollständigen Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit nach Isernhagen (EFL) beurteilen zu lassen. Die stufenweise Steigerung des Arbeitspensums sei empfehlenswert (Urk. 9/8 S. 30 f.).
         Am 31. August 2005 stellte das IPM dem Beschwerdeführer ein Arztzeugnis aus, worin ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten attestiert wurde (Urk. 9/8 S. 34).
         Gemäss dem Bericht vom 11. September 2005 des IPM zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers liege dessen funktionelle Leistungsfähigkeit unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit, was trotz den teilweise fehlenden Testresultaten und trotz der verminderten Leistungsbereitschaft des Patienten beurteilt werden könne. Ab sofort, das heisst ab Erstellung des Berichts vom 11. September 2005 sei ausserdem eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 9/38 S. 54 f.).
3.1.4   Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 31. August 2000 in Behandlung gewesen sei, diagnostizierte im Bericht vom 13. Oktober 2005 den Verdacht auf eine schwere psychosomatische Symptomatik mit neurologischen und rheumatologischen Klagen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau (schwere Arbeit) sei seit dem 19. April 2005 zu 100 % eingeschränkt. Es liege seines Erachtens ausserdem eine schwere Depression vor, die für ihn jedoch „nicht zugänglich“ sei. Im Übrigen verwies Dr. F.___ auf die seinem Bericht beigelegten Arztberichte des E.___ und des C.___ (Urk. 9/8 S. 3 f.).
         Im Schreiben vom 23. Februar 2006 an die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers hielt Dr. F.___ fest, dass seines Erachtens beim Beschwerdeführer schwere psychosomatische Störungen bestünden und in somatischer Hinsicht alles in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer habe ihm ein Schreiben von einem Neurologen aus Portugal gegeben (Urk. 9/38 S. 15), wonach eine Muskeldystrophie geltend gemacht werde. Er habe den Beschwerdeführer daher auf der Neurologie des E.___ angemeldet, obwohl er nicht recht daran glauben könne (Urk. 9/38 S. 13 f.).
3.1.5   Am 15. März 2006 hielt die Neuroklinik fest, es bestehe beim Beschwerdeführer zurzeit keine Arbeitsfähigkeit. Ausserdem wurde die Diagnose eines funktionellen Hemisyndroms auf der linken Seite seit 2003 bei depressivem Zustandsbild aufgeführt. Phänomenologisch liege ein senso-motorisches Hemisyndrom auf der linken Seite vor, wobei die neurologischen Befunde für ein funktionelles Hemisyndrom sprechen würden. Die ergänzenden Laboruntersuchungen seien normal und ohne Hinweise für eine Myopathie oder eine Hypothyreose gewesen. Die Vermutung zur psychischen Genese werde durch den klinischen Eindruck eines schweren depressiven Zustandsbildes gestützt. (Urk. 9/21 S. 15).
3.1.6   Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer von November 2005 bis zur Erstellung des Berichts vom 12. April 2006 in Behandlung gewesen sei, diagnostizierte bei diesem eine Anpassungsstörung mit Angst, depressiver Reaktion und Störungen des Sozialverhaltens (F43.21-F43.24), dissoziative Störungen der Bewegungen und Sensibilität (F44.4, F44.6), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), psychosoziale Überlastung (Z56, Z59, Z60.0, Z60.3), beginnendes Involutionsalter sowie den Verdacht auf Intelligenzminderung (F70). Als Differentialdiagnose zur Anpassungsstörung müsse man eine depressive Episode schweren Grades mit somatischem Syndrom und unter Umständen mit psychotischer Symptomatik in Erwägung ziehen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter betrage unter Beachtung der psychiatrischen und rheumatologischen Gesichtspunkte bis auf Weiteres 100 %. Es sei aus medizinischer Sicht keine berufliche Umstellung zu prüfen, denn es sei dem Versicherten bis auf Weiteres keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/21 S. 5 ff.).
3.1.7   Der Psychiater Dr. B.___ erstellte am 2. Juni 2006 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten. Demnach könne aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung gemäss F45.4 hervorgehoben werden, wozu aber auch deutliche aggravierende Züge kommen würden. Die übrigen von Dr. G.___ gestellten Diagnosen könne er nicht bestätigen. Er könne sich damit einverstanden erklären, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich als Bauarbeiter nicht mehr genügend belastbar sei, wobei diese Frage aber viel eher von den Rheumatologen als vom Psychiater beurteilt werden müsse. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht durchgeführt worden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei es ausschliesslich zu drei Konsultationen bei Dr. G.___ gekommen. Die medikamentöse Behandlung sei in der Zwischenzeit wieder abgebrochen worden, weil der Beschwerdeführer diese Behandlung nicht ertragen habe. Aus psychiatrischer Sicht könne er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (für leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten) bestätigen (Urk. 9/38 S. 5 ff.).
3.2     Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) führte in der Stellungnahme vom 7. Juli 2006 aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ sei umfassend und nachvollziehbar. Es sei damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster, körperlich leichter Tätigkeit ausgewiesen. Dieses Gutachten ersetze sicher die psychiatrische Hospitalisation hinsichtlich der Klärung der Diagnose, welche sich jetzt als somatoforme Schmerzstörung herausgestellt habe (Urk. 9/44).
3.3         Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Berichte von Dr. F.___ und des IPM ist erwiesen und unstrittig, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter seit dem 19. April 2005 zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 9/8 S. 3, Urk. 9/8 S. 30 und S. 34).
         Gestützt auf die vorliegenden Akten kann jedoch nicht abschliessend darüber befunden werden, ob und inwiefern die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers invalidenversicherungsrechtlich relevant sind beziehungsweise in welchem Ausmass seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.
         Insbesondere kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und des RAD zur Beurteilung der Invalidität des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2. Juni 2006 abgestellt werden, welches im Vergleich zum Bericht von Dr. G.___ zu einem entgegengesetzten Ergebnis betreffend die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit gelangt. Zwar setzt sich Dr. B.___ im Einzelnen mit dem Bericht von Dr. G.___ auseinander und erörtert seine Schlussfolgerungen in Abgrenzung zu den von Dr. G.___ gestellten zusätzlichen Diagnosen. Jedoch kann aufgrund dessen der Bericht von Dr. G.___ nicht abschliessend verworfen werden. Denn auch dieser ist inhaltlich grundsätzlich nachvollziehbar, so dass in psychiatrischer Hinsicht die bestehenden Krankheiten und der Umfang der Arbeitsfähigkeit letztlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden können. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht (Urk. 1 S. 2), ist daher eine Drittmeinung einzuholen.
         Aber auch in somatischer Hinsicht lassen die medizinischen Akten weitere Fragen offen. Das IPM hielt noch im Bericht vom 11. Juli 2005 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit fest, die (durchgeführten) Basistests würden aufgrund der reduzierten Testauswahl und der fehlenden Belastungsdauer keine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfangs erlauben. Das IPM empfahl daher eine interdisziplinäre Begutachtung unter Einbezug einer vollständigen Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit nach Isernhagen (Urk. 9/8 S. 30). Dennoch setzte das IPM kurz darauf im Arztzeugnis vom 31. August 2005 (Urk. 9/8 S. 34) und ebenso im Bericht vom 11. September 2005 (Urk. 9/38 S. 54) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten fest. Weshalb das IPM entgegen dem Vorbehalt im Bericht vom 11. Juli 2005 und ohne neue oder erweiterte Tests nunmehr auf diesen zeitlichen Umfang der Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten schloss, wurde nicht erläutert und ist auch nicht nachvollziehbar.
         Des Weiteren verwies Dr. F.___ in seinem Schreiben vom 23. Februar 2006 an die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers auf das Schreiben eines portugiesischen Neurologen (Urk. 9/38 S. 15), wonach eine Muskeldystrophie geltend gemacht werde. Er habe den Beschwerdeführer daher bei der Neuroklinik angemeldet (Urk. 9/38 S. 13 f.). Die Neuroklinik schloss am 15. März 2006 eine Myopathie und eine Hypothyreose aus, nicht aber eine Muskeldystrophie. Es waren zudem ergänzende elektrophysiologische Abklärungen mit motorisch evoziertem Potential und eine Elektromyographie vorgesehen, worüber ein Nachtragsbericht erstellt werde (Urk. 9/21 S. 16). Dieser Nachtragsbericht befindet sich jedoch nicht in den Akten, weshalb eine (weitere) Diagnose nicht ausgeschlossen werden kann. Ausserdem hielt die Neuroklinik fest, der Beschwerdeführer sei zur Zeit nicht arbeitsfähig. Unklar ist dabei, ob die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht auch in leidensangepasster Tätigkeit oder lediglich in Bezug auf die angestammte Tätigkeit vollständig eingeschränkt ist, zumal die Neuroklinik noch im April 2005 generell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angegeben hatte (Urk. 9/8 S. 15). 
         Weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer interdisziplinären Begutachtung für die Zeit ab April 2005 und der Beizug allfälliger weiterer Berichte der Neuroklinik sind daher zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit unumgänglich.

4.         Zusammenfassend kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine leichte Erwerbstätigkeit noch zumutbar ist, ob sich die Beschwerden allein auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückführen lassen und der Beschwerdeführer dabei über die psychischen Ressourcen verfügt, die es ihm erlauben, die Schmerzen zu überwinden, inwieweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren die psychischen Beschwerden verursachten und ob beim Beschwerdeführer zusätzlich eigenständige somatische und/oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bestehen. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen. Die angefochtene Verfügung vom 19. September 2006 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid zurückzuweisen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sandra Gonçalves
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).