IV.2006.00892
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 19. Februar 2007
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2006 einen Anspruch von W.___ auf berufliche Massnahmen verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2006, mit der W.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form einer Lehre als Servicefachangestellter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin verlangt hat, wobei er darauf hinwies, dass er seit dem 7. August 2006 eine Lehre als Servicefachangestellter im Restaurant A.___ in "___" (Verein B.___) mache (Urk. 1 S. 2 f.),
sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 24. November 2006 (Urk. 9), in die Verfügung des hiesigen Gerichts vom 21. Dezember 2004, mit der es das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung abgewiesen und den Schriftenwechsel abgeschlossen hat (Urk. 12), sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
die IV-Stelle dem Gericht mit Schreiben vom 7. Februar 2007 bekannt gegeben hat, dem Begehren des Beschwerdeführers habe - nach Durchführung weiterer Abklärungen - mit Mitteilung vom 31. Januar 2007 entsprochen werden können (Urk. 15),
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in der erwähnten Mitteilung vom 31. Januar 2007 Kostengutsprache erteilt hat für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Restaurationsfachmann beim Verein B.___ in "___" (Restaurant A.___ und Restaurant C.___) vom 21. August 2006 bis am 31. Juli 2009 (Urk. 16/8),
die dem Beschwerdeführer erteilte Kostengutsprache im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht und den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht,
die Beschwerde deshalb in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2006 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache hat für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Restaurationsfachmann,
das Verfahren, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, kostenpflichtig ist, wobei die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 200.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen sind,
der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2006 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache hat für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Restaurationsfachmann.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).