IV.2006.00893

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 27. Juni 2007
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1981 geborene W.___ leidet seit Geburt an Epilepsie und an neuropsychologischen Teilleistungsschwächen infolge von Hirnfunktionsstörungen. Die Epilepsie verlief in den letzten Jahren dank medikamentöser Behandlung anfallsfrei (Urk. 7/26 S. 1 f. u. S. 6 f.). Während der Jahre 1984 bis 1996 gewährte ihm die Invalidenversicherung verschiedene Sonderschul- und medizinische Massnahmen (Urk. 7/1, Urk. 8/1-21). Nach dem Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens, einer Sonderschule sowie der Primar- und Realschule (Urk. 7/13 S. 5, Urk. 7/26 S. 6) erwarb er in den Jahren 1999 und 2000 das Bürofach- und das Handelsdiplom VSH (Urk. 7/12 S. 3 - S. 5). Am 7. Juli 2003 schloss er im dritten Anlauf mit Erfolg eine zweijährige Lehre als kaufmännischer Angestellter ab (Urk. 7/12 S. 1, Urk. 7/13 S. 8). Von Mitte Januar bis Ende August 2001 absolvierte er in einem Service-Center der A.___ ein Praktikum und arbeitete anschliessend bis Juli 2002 als Sachbearbeiter in der Abteilung Maklerservice bei derselben Gesellschaft (Urk. 7/12 S. 2). Diese Anstellung kündigte der Versicherte, nachdem ihm dies von der Arbeitgeberin nahegelegt worden war (Urk. 7/18 S. 1 u. S. 4). Danach war er arbeitslos (Urk. 7/13 S. 6, Urk. 7/28). Wegen zu kurzer Beitragszeit konnte er keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen (Urk. 7/20). Anfang Februar 2005 wurde er mit Hilfe seines Vaters bei der C.__ (nachfolgend: C.___) als Sachbearbeiter im Rechnungswesen auf Stundenlohnbasis befristet angestellt. Dieses befristete Arbeitsverhältnis wurde zweimal verlängert, letztmals bis am 31. März 2006 (Urk. 7/27, Urk. 7/31, Urk. 7/32 S. 4). Seither ist der Versicherte - soweit aktenkundig - arbeitslos.

1.2     Am 7. März 2005 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 9. März  2005, Urk. 7/13). Im Einzelnen beanspruchte er die beruflichen Massnahmen Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und Arbeitsvermittlung sowie eine Rente (Urk. 7/13 S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zwei Arbeitgeberberichte ein (je mit einer zusätzlichen Beschreibung der individuellen Tätigkeit und diversen Schreiben und Dokumenten betreffend Arbeitsverhältnis, Vertragsverlängerung und Kündigung; Urk. 7/18, Urk. 7/27, Urk. 7/28, Urk. 7/31, Urk. 7/32, Urk. 7/35) sowie einen Arztbericht (Urk. 7/26), dem ein neuropsychologischer Abklärungsbericht beigelegt war, und Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD; Urk. 7/36 S. 3 f.). Ausserdem zog sie die früheren IV-Akten vor 2005 bei (Urk. 7/1-12, Urk. 8). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung in Aussicht (Urk. 7/37), dass Teilleistungsschwächen nicht als Gesundheitsschäden anzusehen seien und keine Arbeitsunfähigkeit verursachen würden. Da der Versicherte dagegen keinen Einwand erhob, hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid mit Verfügung vom 25. September 2006 fest (Urk. 2).


2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich Arbeitsvermittlung zuzusprechen (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 30. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1        Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2        Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.  
          Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Diese Umfassen die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG) und die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG).

1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
          Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint.


2.       Die IV-Stelle räumte in ihrer abweisenden Verfügung vom 25. September 2006 ein, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Leistungseinschränkung wegen Teilleistungsschwächen bei dessen Aufmerksamkeit und exekutiven Funktionen bestehe, was je nach Selbsteinschätzung und Nachsichtigkeit der Vorgesetzen zu Problemen am Arbeitsplatz führe. Jedoch seien Teilleistungsschwächen nicht als Gesundheitsschaden anzusehen und würden keine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Eine den Teilleistungsschwächen angepasste Bürotätigkeit sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar (Urk. 2).
          Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, die im neuropsychologischen Gutachten festgehaltenen hirnorganischen Teilleistungsschwächen seien ein Gesundheitsschaden. Trotz zahlreicher intensiver Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine passende Stelle zu finden. Es sei eine Illusion zu glauben, dass es heutzutage Arbeitgeber gebe, die eine Teilleistungsschwäche akzeptieren würden (Urk. 1).
          Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer an einer für die Invalidenversicherung relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder auf berufliche Massnahmen begründet.


3.
3.1     
3.1.1 Dr. med. D.___, praktische Ärztin mit Schwerpunkt Neurologie, verfasste den Arztbericht vom 3. Februar 2006 in Vertretung des verstorbenen Prof. Dr. med. F.___, welcher den Beschwerdeführer vorwiegend wegen dessen Epilepsie seit 1994 behandelt hatte (Urk. 7/7-10, Urk. 7/24 - Urk. 7/26). Daraus gehen die folgenden Diagnosen hervor: Symptomatische (kryptogene) Epilepsie, zur Zeit medikamentös kompensiert, sowie Teilleistungsschwächen aufgrund hirnorganischer Funktionsstörungen. Nach einer Medikamentenumstellung sei der Beschwerdeführer in Bezug auf die Epilepsie bis heute anfallsfrei geblieben. Eine Weiterführung der medikamentösen, antiepileptischen Therapie und der jährlichen Kontrolluntersuchungen sei angezeigt. Ob die Epilepsie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben werde, sei nicht absehbar. Betreffend den Neurostatus bestehe beim Beschwerdeführer eine deutliche beidseitige Einschränkung in feinmotorischen und koordinativen Funktionen, welche auf der linken Seite betont hervortrete. In psychischer Hinsicht wirke er trotz gutem verbalem und emotionalem Zugang kindlich, im Auffassungsvermögen und sprachlich etwas umständlich und verlangsamt. Ebenfalls deutlich sei beim Beschwerdeführer eine gewisse Selbstüberschätzung und Uneinsichtigkeit vorhanden. Die festgestellten Teilleistungsschwächen würden in der Berufsausübung als kaufmännischer Angestellter und in anderen beruflichen Tätigkeiten mit vergleichbaren Anforderungen lebenslänglich zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % im Sinne einer 50%igen Arbeitsleistung bei 100%iger Arbeitszeit führen. Da diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sich auch in jeder anderen Tätigkeit auswirke, sei eine Umschulung nicht sinnvoll. Dieser Zustand bleibe in Zukunft unverändert; insbesondere verbessere er sich nicht. Die gemessen am Arbeitsvermögen überhöhte Selbsteinschätzung und die Uneinsichtigkeit könnten angesichts seines Bemühens, gute Arbeit zu leisten, Depressionen und Verhaltensstörungen hervorrufen. In diesem Fall könne die Arbeitsfähigkeit durch psychiatrische oder verhaltenstherapeutische Betreuung verbessert werden. Weitere medizinische oder berufliche Massnahmen seien keine angezeigt (Urk. 7/26 S. 1 - S. 5).
3.1.2 Der Neuropsychologe Dr. phil. E.___, welcher den Beschwerdeführer am 17. und 23. November 2004 während insgesamt rund viereinhalb Stunden abgeklärt und dabei verschiedene Tests durchgeführt hatte, diagnostizierte in seinem Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2004 diskret bis leicht ausgeprägte neuropsychologische Teilleistungsschwächen (ICD-10:F07.8) hauptsächlich betreffend gewisse Aufmerksamkeits- und exekutive Funktionen bei mehrheitlich unauffälligen und einigen gut durchschnittlichen neuropsychologischen Funktionen und einer insgesamt durchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit (Urk. 7/26 S. 6 f.).
          Die Stärken des Beschwerdeführers beträfen die sprachliche und visuell-räumliche Erfassungsspanne (kurzfristige Merkfähigkeit), die komplexere Sprachaufnahme, -verarbeitung, -speicherung, das längerfristige visuell-räumliche Gedächtnis, die Wortflüssigkeit und die Konzeptbildung, den Wortschatz und die Rechenfertigkeit.
          Im Sinne von Teilleistungsschwächen seien in Bezug auf die Aufmerksamkeitsfunktionen die Daueraufmerksamkeit, die Interferenzfestigkeit (Impulskontrolle, Störbarkeit, Ablenkbarkeit), die geteilte Aufmerksamkeit und das Arbeitsgedächtnis betroffen. Dies wirke sich derart aus, dass die Aufmerksamkeitszuwendung insbesondere bei länger andauernden und monotonen Aufgaben erschwert aufrecht erhalten werden könne. Ein eigenständiges Zuwenden und Auseinandersetzen über längere Zeit sei erschwert respektive ein Anstoss von aussen und das Zurückführen auf die Aufgabenstellung sei immer wieder notwendig. Äussere Reize und innere Impulse würden leicht ablenken, wobei es schwer falle, diese zu kontrollieren und zu unterdrücken. Mehrere Dinge könnten nicht gleichzeitig berücksichtigt und im Auge behalten werden. Die Betroffenen würden als ‚unzuverlässig’ gelten. Dies alles wirke sich vor allem beim selbständigen, auf sich alleine gestellten Arbeiten aus und weniger, wenn von aussen der Takt angegeben werde (Urk. 7/26 S. 7).
          In Bezug auf die exekutiven Funktionen seien der Überblick, das damit zusammenhängende Strukturierungs- und Planungsvermögen, die Einstell-/Umstellfähigkeit (Flexibilität, Auffassungsgeschwindigkeit), das abstrahierende und analysierende Denken und das Erfassen des Wesentlichen betroffen. Hauptsächlich bei wenig vorstrukturierten und neuartigen Aufgaben werde ohne vorher ausreichend zu analysieren und zu planen mit der Aufgabenbearbeitung begonnen. Es werde unsystematisch und wenig zielgerichtet vorgegangen (‚voreilig-dreinschiessend-drauflos’) und es würden eher komplizierte, umständliche Lösungswege eingeschlagen. Die Betroffenen gerieten auf ein Nebengeleise oder in die Sackgasse, mitunter immer wieder in dieselbe, und gingen dann zur wenig erfolgversprechenden Versuch-und-Irrtum-‚Strategie’ über, wodurch viel Zeit verstreiche, was für Aussenstehende wie Trödeln wirke. Es komme zur Blockade bei den Betroffenen oder sie würden aufgeben. Sie würden das Ziel aus den Augen verlieren. Das Problem in der Arbeitsaufgabe werde nicht oder erst verzögert erkannt und Teilschritte und wichtige Aspekte übersehen. Als Folge müsse häufiger korrigiert werden, wobei eher verschlimmbessert werde. Sie blieben an unwesentlichen Details hängen könnten sich nicht auf das Wesentliche beschränken. Typisch seien auch Flüchtigkeitsfehler und das Unvermögen, an sich gut Erlerntes insbesondere in einem anderen Zusammenhang zuverlässig abzurufen. Die Flexibilität sei geringer. Neues, Unvorhergesehenes oder Andersartiges irritiere und führe zu verzögerten oder Fehlreaktionen. Ebenso seien je nach Grad der Vorstrukturiertheit der Aufgaben Leistungsschwankungen typisch. Gewöhnlich hätten die Betroffenen Probleme mit der zeitlichen und räumlichen Organisation und sie würden häufig Dinge und den Überblick verlieren (Urk. 7/26 S. 7 f.).
          Weiter führte Dr. E.___ in seinem Bericht im Sinne von wichtigen Hinweisen aus, es bestehe kein Zweifel, dass die festgestellten Teilleistungsschwächen auf Hirnfunktionsstörungen zurückzuführen seien, welche auch die Ursache für die Epilepsie seien. Es sei niemand an den Teilleistungsschwächen schuld. Diese seien diskret bis leicht ausgeprägt, aber die Auswirkungen seien viel grösser und sehr nachteilig. Der Beschwerdeführer erziele immer wieder schlechtere Leistungen, als er hätte erwarten dürfen, was ihn verunsichere und frustriere und sein Selbstvertrauen stetig mindere. Dies führe immer zu psychischen Reaktionen. Häufig seien aggressive Verhaltensweisen, Überempfindlichkeit, Stimmungsschwankungen, depressive Verstimmung, körperliche Beschwerden (psycho-somatisch) oder auch Suchtverhalten. Diese Reaktionen würden häufig kombiniert oder wechselnd auftreten und oft ausschliesslich zuhause. Der Beschwerdeführer habe wenig konstruktive Bewältigungsstrategien entwickelt (beispielsweise häufiger krank), was zu einer zusätzlichen Leistungshemmung führe. Oft werde den Betroffenen zu Unrecht Faulheit, fehlende Motivation oder mangelndes Interesse unterstellt, was zusätzlich frustriere, die Leistungsmotivation und das Selbstvertrauen weiter senke und die reaktiven Verhaltensauffälligkeiten verstärke. Dies erschwere die Problematik im Sinne eines Teufelskreises (Urk. 7/26 S. 8).
          Dr. E.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als klar eingeschränkt ein. Die festgestellten Teilleistungsschwächen würden sich hauptsächlich derart auswirken, dass das durchaus vorhandene Potential und der geleistete Arbeits-/Lernaufwand nicht adäquat in Leistung umgesetzt werden könnten. Daraus resultierten wenig effiziente Arbeitsleistungen. Und zwar würden sich die diagnostizierten Teilleistungsschwächen bei jeder beruflichen Tätigkeit auswirken, welche den erreichten Berufsabschlüssen (Handelsschule mit Verbandsdiplom, kaufmännische Lehre) entsprechende Anforderungen stellen würde. Eine berufliche Umschulung sei folglich nicht zu empfehlen, da sich die Teilleistungsschwächen nicht berufs-, fach- oder tätigkeitsspezifisch sondern generell auswirken würden. Das bessere Umgehen mit diesen Teilleistungsschwächen könne durchaus erlernt werden, sodass sie sich weniger nachteilig auswirken würden. Dies aber erst in einem nächsten Schritt. In Erwägung zu ziehen, sei dann eine verhaltenstherapeutische Behandlung. Im Vordergrund stehe, was schwierig zu leisten sei, dass der Beschwerdeführer seine Teilleistungsschwächen akzeptiere und seine Leistungsmöglichkeiten und -grenzen realistisch einschätzen könne. Oft unterstützend bei dieser Art von Teilleistungsschwächen wirke ausserdem eine medikamentöse Therapie mit Ritalin. Ein früherer Versuch sei nach Angaben von Prof. Dr. F.___ allerdings nicht respektive wenig erfolgreich gewesen (Urk. 7/26 S. 9). 

3.2     
3.2.1        Betreffend die bisherigen Arbeitsstellen des Beschwerdeführers ist den Akten Folgendes zu entnehmen:
          Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss Arbeitgeberbericht vom 24. März 2005 (Urk. 7/18) und Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2002 (Urk. 7/12 S. 2) während 11 Monaten von Anfang September 2001 bis Ende Juli 2002 zu 100 % als Sachbearbeiter bei den A.___ in der Abteilung Maklerservice. Er habe in dieser Zeit bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'000.- insgesamt netto Fr. 30'208.65 (nach Abzug für unbezahlten Urlaub Fr. 681.80, Personalrestaurant Fr. 582.70, Parkplatz Fr. 350.-) verdient (Urk. 7/18 S. 7 - S. 8). Dieser Lohn habe der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprochen (Urk. 7/18 S. 2). Sein Aufgabengebiet habe im Wesentlichen die Unterstützung der Offertenstellung im Bereich Motorfahrzeuge und den Versand von Policen per Post umfasst (Urk. 7/12 S. 2, Urk. 7/18 S. 5). Bei diesen Tätigkeiten seien vor allem Konzentration/Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen und Sorgfalt verlangt gewesen. Nach Einschätzung der Arbeitgeberin erfüllte der Beschwerdeführer die Anforderungen für diese Arbeiten nicht, da er ungenügende Leistungen erbracht und ein ungenügendes Verhalten aufgewiesen habe (Urk. 7/18 S. 6). Sie habe dem Beschwerdeführer daher die Kündigung nahegelegt (Urk. 7/18 S. 1), welche dieser mit Schreiben vom 26. März 2002 per Ende Juli 2002 vornahm (Urk. 7/18 S. 4).
3.2.2   Aus den Arbeitgeberberichten der C.___ vom 5. April 2006 (Urk. 7/32) und vom Juni 2006 (Urk. 7/35) geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort vom 2. Februar 2005 bis Ende März 2006 in befristeter Anstellung als Sachbearbeiter des Rechnungswesens in der Kreditorenbuchhaltung arbeitete. In den 14 Monaten seiner Anstellung habe der Beschwerdeführer bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 27.84 (inklusive 13.64 % Ferien- und Feiertagsentschädigung; Urk. 7/28 S. 1) insgesamt brutto Fr. 70’890.90 (inklusive Fr. 4'268.45 Krankentaggelder und Fr. 5'400.- Bonus) verdient (Urk. 7/32 S. 5). Dieser Lohn entspreche der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (Urk. 7/32 S. 4). In den Monaten März und April habe er vier Mal wegen Krankheit je mehrere Tage gefehlt (Urk. 7/32 S. 5). Sein Aufgabengebiet habe vorwiegend im Pflegen und Eröffnen von Stammdaten, dem Verbuchen von Rechnungen und dem Auspacken des Posteingangs bestanden. Ausserdem habe er gelegentlich Flugdistanzen ermittelt und telefonische Abklärungen vorgenommen (Urk. 7/35 S. 1). Die Hauptaufgabe habe in der Kontrolle, im Verbuchen und Zahlen von Lieferanten- und Spesenrechnungen mittels Erfassung im System SAP R3 bestanden. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers hätten vor allem Konzentration/Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen und Sorgfalt erfordert, wobei der Beschwerdeführer den ihm übertragenen Aufgaben habe entsprechen können. Jedoch habe er bei Entscheidungen nicht immer den Vorgesetzten beigezogen (Urk. 7/35 S. 2).


4.       Dr. med. G.___ vom RAD führte in seinen Stellungnahmen vom 21. April 2006 und vom 14. Juli 2006 schliesslich aus, dass gestützt auf den neuropsychologischen Bericht die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar durch die Teilleistungsstörungen eingeschränkt sei, es sich aber immer die Frage der Höhe der Messlatte stelle. Der Beschwerdeführer habe wohl an den bisherigen Arbeitsstellen etwas Mühe bekundet. Eine Einschränkung von dessen Arbeitsfähigkeit um 50 % sei aber gestützt auf die Arbeitgeberberichte sicher zu hoch. Die Hirnfunktionsstörung bestehe seit Kindheit. Eine versicherte Person, welche - wenn auch erst im zweiten Anlauf - einen Berufsabschluss in der freien Wirtschaft geschafft habe, könne nachher nicht ohne zusätzliches Leiden nur noch zu 50 % arbeitsfähig sein. Eventuell habe der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner Überschätzung der Leistungsfähigkeit, welche der Neuropsychologe festgestellt habe, die falschen Arbeitsstellen gesucht. Aufgrund des Arbeitgeberberichts der C.___ habe der Beschwerdeführer die geforderten Leistungen erfüllt. Es werde auch nirgends von einem 50%-Pensum gesprochen. Daher seien die Angaben zu Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar. Gestützt auf die neuropsychologischen Befunde mit einem Gesamt-IQ von 101 und den Angaben der C.___ bestehe daher für eine den Teilleistungsschwächen angepasste (bisherige) Bürotätigkeit seines Erachtens eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/36 S. 3 f.).

5.      
5.1    
5.1.1   Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
         Erstellt und unstrittig leidet der Beschwerdeführer an Epilepsie und an Teilleistungsschwächen betreffend seine Aufmerksamkeit und gewisse exekutive Funktionen. Davon beeinträchtigen lediglich die Teilleistungsschwächen dessen Leistungsfähigkeit.
Aufgrund der Akten steht ausserdem mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass er in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht im für eine Invalidenrente massgeblichen Ausmass von mindestens 40 % (Art. 29 Abs. 1 IVG) eingeschränkt war und ist.
5.1.2   Denn während Dr. D.___ die Auswirkungen der Teilleistungsschwächen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vage mit ca. 50 %, und zwar 50 % Leistungsfähigkeit bei 100 % Arbeitszeit, beurteilt (Urk. 7/26 S. 5), hält Dr. E.___ lediglich fest, dass die Arbeitsfähigkeit klar eingeschränkt sei, ohne den Umfang der Einschränkung genau zu bestimmen (Urk. 7/26 S. 9). Zwar beschreibt er einleuchtend und umfassend die sozialen, emotionalen und psychischen Auswirkungen, welche die festgestellten Teilleistungsschwächen in der Regel und typischerweise für die Betroffenen haben und welche teilweise beim Beschwerdeführer zutage getreten sind. So nennt er Frustration, Verunsicherung und Minderung des Selbstvertrauens, die dieser erfahre, da er immer wieder schlechtere als erwartete Leistungen erziele (Urk. 7/26 S. 8). Bezüglich der psychischen Reaktionen ist dem neuropsychologischen Bericht indessen in Übereinstimmung mit dem medizinischen Bericht von Dr. D.___ (Urk. 7/26 S. 5) zu entnehmen, dass als Folge der festgestellten Teilleistungsschwächen zwar Depressionen, Verhaltensstörungen und/oder andere Beschwerden auftreten können, diese jedoch beim Beschwerdeführer (noch) nicht vorhanden sind. Auch ergab die Ermittlung des neuropsychologischen Profils des Beschwerdeführers lediglich diskret bis leicht ausgeprägte Teilleistungsschwächen in einzelnen Funktionen bei einer insgesamt durchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit (Urk. 7/26 S. 7 f.). Aus dem Profilblatt mit einer Übersicht über die geprüften Funktionen, welches gemäss Dr. E.___ ein integrierender Bestandteil seines Abklärungsberichts darstellt (Urk. 7/26 S. 7), geht anschaulich hervor, dass keine der leistungsgeschwächten Funktionen beim Beschwerdeführer mittel oder deutlich, sondern je nur diskret oder leicht reduziert sind (Urk. 7/33). Dies spricht klar gegen eine erhebliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
5.1.3   Auch die Ausführungen von Dr. med. D.___ vermögen - vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage - nicht von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von über 40 % oder gar 50 % zu überzeugen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, aufgrund von welchen Anhaltspunkten sie von einer Einschränkung der Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit um 50 % ausgeht. Die Silbe „ca.“ deutet denn auch auf eine blosse Schätzung und nicht auf eine auf Fakten und medizinische Zusammenhänge gestützte Schlussfolgerung hin. Widersprüchlich erscheint sodann, dass der medizinische Bericht von einer 50%igen Leistung des Beschwerdeführers während seiner Anstellung bei der C.___ spricht (Urk. 7/26 S. 2); dies obwohl die C.___ gemäss deren Arbeitgeberbericht mit den Leistungen des Beschwerdeführers zufrieden war (Urk. 7/32, Urk. 7/35) und er dort eine seiner Ausbildung und seinem Alter angemessene Arbeit mit vollem Pensum verrichtete (vgl. nachfolgend Ziff. 5.1.4).
         Zudem attestiert Dr. D.___ dem Beschwerdeführer mit Ausnahme von deutlichen Einschränkungen in feinmotorischen und koordinativen Funktionen einen unauffälligen Neurostatus (Urk. 7/26 S. 2).
         Im Übrigen lässt auch der von Dr. D.___ in psychischer Hinsicht beschriebene Eindruck vom Beschwerdeführer (kindlich, im Auffassungsvermögen und sprachlich etwas umständlich und verlangsamt) nicht auf eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit schliessen, zumal der neuropsychologische Bericht die sprachlichen Funktionen des Beschwerdeführers als unauffällig (Urk. 7/33) und die sprachliche Erfassungsspanne, die komplexere Sprachaufnahme, -verarbeitung, -speicherung, die Wortflüssigkeit und den Wortschatz als dessen Stärken und als unauffällig bezeichnet (Urk. 7/26 S. 7, 7/ 33). Allfällige psychische Beschwerden, welche gemäss Dr. D.___ aufgrund der Diskrepanz von Selbstüberschätzung und Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers einerseits und dessen Arbeitsvermögen andererseits in Zukunft allenfalls auftreten könnten, sind demnach zurzeit - wie bereits erwähnt - nicht aktuell.
5.1.4   Des Weiteren erscheint auch aufgrund der Akten in beruflicher Hinsicht eine relativ geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer erreichte trotz seines Geburtsgebrechens den Abschluss einer Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten. Dass er dies nach eigener Darstellung erst im dritten Anlauf und mit Hilfe eines Nachhilfelehrers vollbrachte (Urk. 7/13 S. 8), deutet zwar auf Schwierigkeiten hin, überzeugt aber vor dem Hintergrund der neuropsychologischen Beurteilung und angesichts der schlussendlichen Bewältigung der Abschlussprüfungen nicht vom Vorliegen einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit. Ebenso verhält es sich mit den Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer erwiesenermassen in seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter bei den A.___ bekundete. Diese Arbeit erfolgte noch vor Abschluss seiner Ausbildung und insbesondere vor Stellung der Diagnose neuropsychologischer Teilleistungsschwächen. In diesem Zusammenhang wird die Feststellung im neuropsychologischen Bericht, dass der Beschwerdeführer psycho-reaktive, wenig konstruktive Bewältigungsstrategien als Reaktion auf die nicht erkannten neuropsychologischen Teilleistungsschwächen entwickelt habe, was zu einer zusätzlichen Leistungshemmung führe, relativiert (Urk. 7/26 S. 8). Denn die nachfolgende Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wo er mit Kenntnis der Diagnose arbeitete, attestierte dem Beschwerdeführer weder ungenügende Leistungen noch ungenügendes Verhalten. Im Gegenteil verlängerte die C.___ dessen befristete Anstellung zweimal (Urk. 7/27, Urk. 7/31) und leistete an den Beschwerdeführer eine Bonuszahlung (Urk. 7/32 S. 5), was auf deren Zufriedenheit mit dem Beschwerdeführer schliessen lässt. Der einzig negative Hinweis der C.___, nämlich, dass der Beschwerdeführer bei Entscheidungen nicht immer den Vorgesetzten beigezogen habe, offenbart keine massgebliche Leistungseinschränkung respektive Arbeitsunfähigkeit. Bei dieser letzten Anstellung erledigte der Beschwerdeführer nicht nur Hilfsarbeiten, sondern er führte für kaufmännische Angestellte fachspezifische Aufgaben aus. Dass es sich dabei auch um sich wiederholende Arbeiten handelte (Erfassen und Verbuchen von Rechnungen), ist für kaufmännische Tätigkeiten nicht untypisch und kann insbesondere ohne Führungsaufgaben nur wenige Jahre nach dem Abschluss der Lehre noch nicht anders erwartet werden. Dabei führte der Beschwerdeführer Arbeiten aus, die gemäss Beurteilung der C.___ nicht nur an seine Sorgfalt, sondern auch an die aus neuropsychologischer Sicht beeinträchtigten Funktionen ‚Aufmerksamkeit’ und ‚Durchhaltevermögen’ grosse Anforderungen stellten (Urk. 7/35). Auch der Lohn des Beschwerdeführers bei der C.___ spricht gegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 %. Bei einem Stundenlohn von Fr. 24.50 brutto und bei einer in der C.___ üblichen und dem Arbeitspensum des Beschwerdeführers von 100 % entsprechenden Arbeitszeit von 42 Arbeitsstunden pro Woche (Urk. 7/28, Urk. 7/32 S. 4), ergibt sich zuzüglich des ausbezahlten Bonus und bei den gemäss Arbeitsvertrag gewährten 5 Wochen Ferien (Urk. 7/28 S. 1) ein Monatsbruttolohn von Fr. 4'480.25. Es liegt auf der Hand, dass kaufmännische Angestellte wenige Jahre nach ihrem Abschluss üblicherweise weit weniger als Fr. 7'467.10 brutto pro Monat erzielen (Differenz Fr. 2'986.85 = 40 % von Fr. 7'467.10), weshalb von keiner gesundheitsbedingten Einkommenseinbusse in der für eine Invalidenrente relevanten Höhe gesprochen werden kann.
5.1.5         Zusammenfassend kann somit auch ohne die genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer von einer Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, die sich in erwerblicher Hinsicht jedoch nicht derart gravierend auswirkt, dass eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliegen würde. Der Beschwerdeführer hat daher zu Recht in der Beschwerdeschrift keinen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente mehr gestellt.

5.2    
5.2.1   Zu beurteilen ist des Weiteren, ob und welche beruflichen Massnahmen dem Beschwerdeführer zuzusprechen sind.
         Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Notwendigkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist, der zu erwartende Erfolg muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen und die konkrete Massnahme muss dem Betroffenen zumutbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2 mit Hinweisen).
5.2.2   Nicht in Frage kommen die Massnahmen gemäss Art. 15 - 17 IVG (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, berufliche Weiterausbildung, Umschulung), welche alle die Ausbildung und/oder fachliche Neuorientierung betreffen. Es mangelt bei diesen Massnahmen bereits an den Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit. Denn der Beschwerdeführer ist soweit möglich in Bezug auf die Ausbildung vollständig eingegliedert. Nach übereinstimmender und überzeugender Beurteilung von Dr. D.___ und Dr. E.___ beeinträchtigen dessen Teilleistungsschwächen auch bei jeder anderen beruflichen Tätigkeit die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Denn die Teilleistungsschwächen wirken sich danach nicht berufs-, fach- oder tätigkeitsspezifisch, sondern generell aus (Urk. 7/26 S. 5 u. S. 9). Mit einer beruflichen Neuausrichtung oder Zusatzausbildung, insbesondere mit einer Umschulung kann somit die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers voraussichtlich nicht erhalten oder wesentlich verbessert werden. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf die genannten beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 - 17 IVG.
5.2.3   Anders verhält es sich mit der beruflichen Massnahme der Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG.
         Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.          Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (AHI 2003 S. 269 Erw. 2c; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a, BGE 116 V 81 Erw. 6a).
         Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen).
 5.2.4  Die im neuropsychologischen Bericht von Dr. E.___ beschriebenen Auswirkungen gestalten sich derart, dass die Wahl der zu leistenden Arbeit, das richtige Verständnis für die Leistungsfähigkeit und der richtige Umgang mit den Schwächen des Beschwerdeführers die Arbeitsleistung desselben verbessern und Fehlinterpretationen durch Dritte vermeiden helfen können. In Bezug auf die Arbeitssuche ist beispielsweise relevant, dass den Betroffenen zu Unrecht Faulheit, fehlende Motivation oder mangelndes Interesse unterstellt werde (Urk. 7/26 S. 8), länger andauernde und monotone Aufgaben regelmässige Anstösse von aussen notwendig machen (Urk. 7/26 S. 7) und vorstrukturierte Aufgaben oder schon kleinste Strategiehilfen die Leistung beeinflussen würden (Urk. 7/26 S. 8). Dies stellt spezielle Anforderungen an den Arbeitgeber (Toleranz, Bereitschaft sich mit der Problematik auseinander zu setzen, Anpassen der Arbeitsorganisation etc.). Es ist daher notwendig, dass einem potentiellen Arbeitgeber die spezifischen Möglichkeiten und Grenzen des Beschwerdeführers erläutert werden. Um eine seinem Profil entsprechende Arbeitsstelle erlangen und aufrechterhalten zu können, ist der Beschwerdeführer daher aus invaliditätsbedingten Gründen auf die Fachkenntnisse und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörde angewiesen. Folglich hat er Anspruch auf Arbeitsvermittlung.


6.         Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer bei der Stellensuche aktiv zu unterstützen und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines allfällig erworbenen Arbeitsplatzes begleitend zu beraten. Hinsichtlich der übrigen beruflichen Massnahmen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. September 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).