Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00894
IV.2006.00894

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 21. November 2007

in Sachen

D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     D.___, geboren 1957, arbeitete vom 2. März 1990 bis zum 31. August 1995 (letzter effektiver Arbeitstag: 30. September 1994) bei der A.___ AG als Hilfsarbeiter in der Zaunmontage (Urk. 9/8). Wegen den Folgen eines im Oktober 1994 erlittenen Velounfalles (Schaden am Meniskus links) sowie eines ebenfalls unfallbedingt erlittenen Kreuzbandrisses (Ausrutschen bei der Arbeit) meldete sich der Versicherte am 16. Juni 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte diverse Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 25. August 1998 wies sie das Begehren um die Gewährung beruflicher Massnahmen ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass D.___ zwar in seinem ursprünglichen Beruf in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, ihm aber in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne. Zur Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit seien keine beruflichen Vorkehren nötig (Urk. 9/13). Mit Verfügungen vom 6. November 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 31. August 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/35-38). Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 26. Mai 2000 die gegen die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen vom 25. August 1998 erhobene Beschwerde ab (Urk. 9/40). Dieser Entscheid wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. August 2001 bestätigt (Urk. 9/51).
1.2     Wegen massiven Kniebeschwerden seit dem Unfall von 1994, andauernden Schmerzen am ganzen Körper seit 1998 sowie psychischen Problemen seit 1994 meldete sich D.___ am 30. August 2000 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 9/43). Die IV-Stelle holte die Arztberichte des Psychiatrie-Zentrums B.___ vom 16. November 2001 (Urk. 9/54) und von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 30. November 2001 (Urk. 9/55) ein. Mit Verfügung vom 12. April 2002 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/71).
1.3     Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die Arztberichte des Psychiatrie-Zentrums B.___ vom 23. Dezember 2004 (Urk. 9/99) und von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin, vom 23. Januar 2005 (Urk. 9/100) ein. In der Folge liess sie D.___ durch das F.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 25. April 2006, Urk. 9/104). Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Invalidenrente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben, da sich sein Gesundheitszustand erheblich verbessert habe und sein Invaliditätsgrad deshalb nunmehr lediglich noch 20 % betrage (Urk. 9/108). Gegen diese Verfügung liess D.___ am 11. Juli 2006 Einsprache erheben (Urk. 9/114), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. September 2006 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess D.___ durch Rechtsanwalt Hans Schmidt am 20. Oktober 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "Der Einsprache-Entscheid vom 19.09.2006 sei aufzuheben und es seien meinem Mandanten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere weiterhin eine Rente über den 01.08.2006 hinaus.
         Zusätzlich sei die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
         Die IV-Stelle sei daneben anzuhalten, zusätzlich berufliche Massnahmen zur Heranführung an einen Wiedereinstieg zu prüfen.
         Die IV-Stelle sei wegen wiederholter Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen.
         Rechtsanwalt Hans Schmidt sei rückwirkend ab Erlass der Verfügung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen."

         Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wobei sie darauf hinwies, dass dem Versicherten mittlerweile mit Verfügung vom 10. November 2006 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren bewilligt worden sei (Urk. 8). Am 4. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.2     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden, indem diese mehrfach missachtet habe, dass er rechtlich vertreten sei und weder die Anordnung der Begutachtung durch das F.___ dem Rechtsvertreter mitgeteilt noch über deren Ergebnisse informiert habe. Die Renteneinstellung sei sodann ebenfalls nur dem Beschwerdeführer direkt mitgeteilt worden. Diese Rüge trifft zu. Indem die Beschwerdegegnerin trotz der entsprechenden Anzeige des Rechtsvertreters vom 17. November 2004 (Urk. 9/91) und der eingereichten Vollmacht vom 28. Oktober 2004 (Urk. 9/92) ihre Mitteilung betreffend medizinische Abklärung (Begutachtung) vom 3. März 2005 (Urk. 9/101) und die Verfügung vom 15. Juni 2006 (Urk. 9/108) dem Beschwerdeführer direkt eröffnet hat, hat sie das rechtliche Gehör verletzt und sich insbesondere nicht an die ausdrückliche Regelung von Art. 37 Abs. 3 ATSG, wonach Mitteilungen dem Vertreter zu machen sind, gehalten. Dem Beschwerdeführer ist dadurch jedoch kein wesentlicher Nachteil entstanden. Er lässt zu Recht nicht geltend machen, dass die Begutachtung anders verlaufen wäre, wenn deren Anordnung dem Rechtsvertreter mitgeteilt worden wäre, und dass insbesondere ein Ablehnungsgrund gegen die Gutachter des F.___ bestanden hätte. Der Beschwerdeführer hatte ausserdem die Möglichkeit, seinen Rechtsvertreter zu konsultieren, bevor er sich zur Begutachtung begeben hat. Weshalb die Schlüsse des Gutachtens wegen der fehlenden Anzeige an den Vertreter fraglich rechtsgültig sein sollten, ist somit nicht ersichtlich. Trotz der mangelhaften Eröffnung der Verfügung erlangte der Rechtsvertreter sodann Kenntnis davon und konnte Einsicht in die Akten nehmen und rechtzeitig Einsprache erheben. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hatte er auch Gelegenheit, sich umfassend zu allfälligen Mängeln am Gutachten des F.___ zu äussern, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Vor Erlass der Verfügung war eine Anhörung nicht zwingend notwendig (vgl. Art. 42 Satz 2 ATSG), weshalb diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

3.
3.1
3.1.1   Laut dem Arztbericht des Psychiatrie-Zentrums B.___ vom 16. November 2001 (Urk. 9/54) leidet der Beschwerdeführer unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit ca. 1999, sowie einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2), bestehend seit mindestens 1999. Seit seinem Unfall im Oktober 1994 (Sturz vom Velo) mit konsekutiver Entwicklung seiner psychiatrischen Erkrankung sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, einer Tätigkeit nachzugehen, und es bestehe mindestens seit Mai 1999 eine praktisch gänzliche Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten im freien Erwerbsleben.
3.1.2   Am 23. Dezember 2004 (Urk. 9/99) führten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums B.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne bis zum Abschluss der Behandlung am 18. März 2004 beurteilt werden. Bis zu diesem Datum sei die Diagnose gleich geblieben und es habe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Prognose sei ungünstig.
3.2     Dr. C.___ hielt in seinem Arztbericht vom 30. November 2001 (Urk. 9/55) fest, der Zustand sei in den letzten Jahren unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer sei weiterhin auf seine Knieorthese angewiesen. Damit sei die Fortbewegung, wenn auch mit Mühe, ermöglicht. Eine Verbesserung des Zustands sei nicht eingetreten und werde auch nie eintreten.
3.3     Gemäss dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 23. Januar 2005 (Urk. 9/100) leidet der Beschwerdeführer unter einem Status nach multiplen Knieverletzungen und nachfolgenden Operationen 1994, einem Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 19. August 2002 sowie an einer manifesten Depression. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Januar 2000 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Während eines langen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer sei klar geworden, dass eine Umschulung und eventuelle Wiedereingliederung auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit am mangelnden Intellekt und der sehr niedrigen Motivation scheitern werden.
3.4     Die Ärzte des F.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 25. April 2006 (Urk. 9/104/18-19) (1.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, (2.) eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie (3.) Knieschmerzen links bei chronischer mittelgradiger sagittaler Instabilität (ICD-10 M25.5/M23.5) mit beginnenden degenerativen Veränderungen (ICD-10 M17.3) und mit Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie am 9. November 1994, Status nach Arthroskopie mit Resektion einer Plica infrapatellaris am 29. August 1995, Status nach VKB-Plastik mit freiem Ligamentum patellae-Transplantat am 8. Januar 1996 und Status nach diagnostischer Arthroskopie am 25. Oktober 1996 (ICD-10 Z98.8). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Auffahrkollision am 19. August 2002, derzeit ohne objektivierbares klinisches Korrelat (ICD-10 T91.8). Der Tagesablauf des Beschwerdeführers sei wenig strukturiert, indem er erst im Verlauf des Morgens aufstehe und tagsüber keinen geregelten Aktivitäten nachgehe. Er verlasse allerdings regelmässig die Wohnung zum Einkaufen und für kleinere Spaziergänge und treffe sich mehrmals wöchentlich am Abend mit Kollegen in einem albanischen Club zum Kartenspiel. Auch unternehme er nachts häufig längere Spaziergänge und gehe entsprechend erst sehr spät ins Bett. Der Beschwerdeführer halte eine Rückkehr in den Arbeitsprozess aufgrund seiner Schmerzen für unmöglich, gebe allerdings an, bei guter Gesundheit würde er gerne wieder vollzeitlich arbeiten gehen. In seiner erlernten Tätigkeit als Coiffeur habe der Beschwerdeführer nur sehr kurz gearbeitet. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er als Zaunmonteur tätig gewesen, was als seine angestammte Tätigkeit anzusehen sei. In dieser körperlich belastenden Tätigkeit, welche zudem oft auf unebenem Gelände ausgeübt werden müsse, sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht aufgrund des postoperativen Zustands am linken Knie mit einer objektivierbaren Instabilität bleibend arbeitsunfähig, da es zu einer nicht zumutbaren Schmerzprovokation kommen könnte. Auch aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer nur körperlich angepasste Tätigkeiten ausüben, da es ansonsten zu einer psychischen (De-)Kompensation kommen könnte. Diese vollständige Arbeitsunfähigkeit als Zaunmonteur bestehe seit dem im Jahre 1994 erlittenen Unfall. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position und ohne übermässige Belastung des linken Knies bestehe aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Mit Rücksicht auf die anamnestisch angegebenen Beschwerden im Bereich von Nacken und Halswirbelsäule sollten Tätigkeiten mit regelmässigen Überkopfbewegungen beider Arme ebenfalls vermieden werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für jede körperlich angepasste Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 % reduzierten Leistung aufgrund der leichtgradigen depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Dadurch komme es zu einer gewissen Verlangsamung des Arbeitstempos, welche sich leistungsmindernd auswirke. Zusammenfassend bestehe für jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position und ohne übermässige Belastung des linken Knies sowie ohne regelmässige Überkopfbewegungen beider Arme eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 % reduzierten Leistung, somit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich aus rein somatischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig erachte, bestehe wohl deshalb eine Diskrepanz, weil er davon ausgehe, dass er sich körperlich vollständig gesund fühlen müsse und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren dürfe, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Bei Schmerzverarbeitungsstörungen bestehe immer eine höhere Selbstlimitierung, als es medizinisch-theoretisch, insbesondere im Sinne der Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht zumutbar wäre. Dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht als derart krank einschätze, lasse sich auch daraus schliessen, dass der gemessene Serumsspiegel nicht auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme hinweise. Die unterschiedliche Einschätzung des Psychiatrie-Zentrums B.___ sei darauf zurückzuführen, dass es offensichtlich durch die eingeleitete Therapie zu einer deutlichen Besserung des psychischen Zustandes gekommen sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer regelmässig sozialen Aktivitäten nachgehe und keine Zeichen einer schweren depressiven Verstimmung mehr zeige. Die verbesserte Arbeitsfähigkeit bestehe sicher spätestens seit dem 6. Februar 2006. Die Prognose bezüglich einer Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers als sehr ungünstig zu bezeichnen.

4.
4.1     Das Gutachten des F.___ vom 25. April 2006 (Urk. 9/104) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
4.2         Bezüglich der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Psychiatrie-Zentrum B.___ ist die Behandlung des Beschwerdeführers ausserdem am 18. März 2004 abgeschlossen worden, weshalb dessen Ärzte über die seither eingetretene Entwicklung gar keine Angaben machen können (vgl. dazu auch Urk. 9/111 und Urk. 9/113). Der Hausarzt Dr. E.___ verfügt ausserdem in psychiatrischer Hinsicht nicht über die notwendigen Fachkenntnisse. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stützt sich offenbar primär auf die Angaben des Beschwerdeführers, welcher erst seit dem 19. August 2002 bei Dr. E.___ in Behandlung steht, sich aber bereits seit dem im Jahre 1994 erlittenen Unfall nicht mehr in der Lage sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Immerhin lässt Dr. E.___ durchblicken, dass seiner Meinung nach invaliditätsfremde Gründe (mangelnder Intellekt, sehr niedrige Motivation) der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass die Beendigung der psychiatrischen Therapie und die Reduktion der Medikamenteneinnahme alleine noch nicht genügen, um eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszuweisen, diese Umstände stellen aber zumindest wichtige Indizien dafür dar. Tatsächlich konnten die Ärzte des F.___ denn statt einer schweren depressiven Episode lediglich noch eine solche leichtgradigen Ausmasses feststellen. In überzeugender Weise legt das Gutachten dar (Urk. 9/104/28), dass im Unterschied zu früher keine allgemeine Freudlosigkeit mehr eruiert werden kann, sich keine kognitiven Störungen feststellen lassen, die Stimmung nicht durchgehend depressiv gehemmt, sondern zeitweise auch aufgehellt ist und schliesslich auch kein sozialer Rückzug mehr festgestellt werden kann. Insgesamt geht aus dem Gutachten in schlüssiger Weise hervor, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbringung der zumutbaren Willensanstrengung möglich wäre, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des F.___ ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 6. Februar 2006 in einer körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit zu 80 % (ganztägig bei einer Leistungsreduktion von 20 % aus psychischen Gründen) arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Laut dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 27. Juni 1997 (Urk. 9/8) hat der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in der Zaunmontage vor dem Unfall im Jahre 1994 ein Einkommen von Fr. 3'500.-- bzw. von Fr. 45'500.-- (Fr. 3'500.-- x 12 + Gratifikation) erzielt. Von diesem Valideneinkommen ist für das Jahr 1994 auszugehen (vgl. auch Erw. 2c des Urteils des EVG vom 14. August 2001 Urk. 9/51/5). Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2007, Tabelle B 10.3, S. 91: 1994 = 1769, 2006: = 2014) ergibt sich für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 51'801.60.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA 1, S. 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'771.50 bzw. Fr. 57'258.-- pro Jahr (x 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2007, Tabelle B 10.3, S. 91: 2004 = 1975, 2006 = 2014) ergibt dies für das Jahr 2006 Fr. 58'388.65. Umgerechnet auf ein Pensum von 80 % beträgt das Einkommen Fr. 46'710.90. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann und generell gewisse Einschränkungen erleidet, ist mit einem Abzug von 15 % Rechnung zu tragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 39'704.25. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 51'801.60 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 12'097.35 bzw. rund 23 %. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers damit zu Recht aufgehoben.

6.          Bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen ist festzuhalten, dass dieser nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ist, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Immerhin gilt es anzumerken, dass aus den Akten hervorgeht, dass es dem Beschwerdeführer subjektiv an der notwendigen Motivation zur Durchführung von beruflichen Massnahmen fehlt. In der Einsprache vom 11. Juli 2006 (Urk. 9/114) hat er denn auch noch geltend machen lassen, seine Selbsteinschätzung gehe von vielfältigen gesundheitlichen Störungen aus, die ihn an der Arbeitsaufnahme hinderten. Soweit sich an dieser Sachlage etwas geändert hat und der Beschwerdeführer nunmehr bereit ist, an Wiedereingliederungsmassnahmen mitzuwirken, bleibt es ihm unbenommen, solche bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen.

7.         Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8.
8.1     Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt.
         In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Oktober 2006 (Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer somit Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 10. November 2006 (Urk. 8) bewilligt, womit der diesbezüglich im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag gegenstandslos geworden ist.
8.2         Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Schmidt in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
         Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (§ 92 Zivilprozessordnung). 

9.
9.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
9.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

           In Bewilligung des Gesuches vom 20. Oktober 2006 (Urk. 1) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, wird mit Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).