IV.2006.00898

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 2. Mai 2007
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

W.___
 
Beigeladene

gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
 
Sachverhalt:
1.       W.___, geboren am 8. April 2002, entwickelte unmittelbar nach ihrer Geburt ein Atemnotsyndrom mit zusätzlichem Sauerstoffbedarf während der ersten 48 Stunden. Wegen persistierend auffälliger Atmung mit Stridor, Trink- und Schluckschwierigkeiten sowie eines Herzgeräuschs wurde sie auf die Neonatologie des Spitals X.___ verlegt, wo nebst dem Atemnotsyndrom eine obstruktive Apnoe mit Retro- und Mikrognatie, ein Vorhofseptumdefekt mit Trikusspidalinsuffizienz, ein Verdacht auf Dysmorphiesyndrom mit Untergewicht für Gestationsalter, Mikrognatie und Retrognatie, Mikrotie und Kletterfüssen beidseits sowie eine variköse Erweiterung des Sinus transversus erhoben wurden (Bericht der Kinderklinik des Spitals X.___ vom 9. Juli 2002, Urk. 7/3/3-4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach W.___ in der Folge mit Verfügungen vom 5./6./7. September 2002, 8. November 2002, 31. Januar 2003, 11. April 2003, 3./4. Juli 2003, 2. September 2003, 18. August 2004 sowie vom 27. September 2004 zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffern 497, 208, 313, 395, 251 und 463 medizinische Massnahmen zu (Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/10, Urk. 7/15, Urk. 7/23, Urk. 7/29, Urk. 7/36, Urk. 7/37, Urk. 7/43, Urk. 7/90 und Urk. 7/98). Im Weiteren leistete sie mit Verfügung vom 5. Juli 2003 Kostengutsprache für heilpädagogische Früherziehung (Urk. 7/38), mit Verfügung vom 17. November 2003 für Hauspflegebeiträge (Urk. 7/54) und mit Verfügung vom 9. Februar 2004 für Sonderschulmassnahmen (Urk. 7/59). Schliesslich sprach sie ihr mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 7/101).

2.       Im Bericht an die IV-Stelle vom 4. Oktober 2004 hielt der Hausarzt von W.___, B.___, Kinder- und Jugendarzt, fest, dass bei ihr weiterhin die Geburtsgebrechen Ziffern 313, 390, 254 (recte: 251), 174 und 463 behandelt würden (Urk. 7/102). Auf entsprechende Nachfrage hin (Urk. 7/106, Urk. 7/108) teilte er der IV-Stelle mit Schreiben vom 28. Februar 2005 (Urk. 7/109) mit, er sei nicht voll davon überzeugt, dass das Geburtsgebrechen Ziffer 390 vorliege. Er möchte diesbezüglich aber C.___ von der Kinderklinik des Spitals X.___ entscheiden lassen, da dort die Diagnose initial gestellt worden sei. Was das angeführte Geburtsgebrechen Ziffer 174 betreffe, so habe er offensichtlich noch eine alte Liste gehabt, in welcher unter Ziffer 174 "angeborene Fussskelett-Deformitäten, sofern Operation, Apparatebehandlung oder Gipsbehandlung" angeführt seien. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes ([RAD [Urk. 7/111]) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass das Geburtsgebrechen Ziffer 390 (angeborene cerebrale Bewegungsstörung) nicht ausgewiesen sei, weshalb auch die in diesem Zusammenhang verordnete Physiotherapie nicht übernommen werden könne, das betreffende Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. März 2005 ab (Urk. 7/110). Dagegen erhob die Helsana Versicherungen AG am 24. März 2005 Einsprache (Urk. 7/113), zog diese aber am 6. April 2005 wieder zurück (Urk. 7/116). Am 22. März 2005 ersuchte D.___, Kinderorthopäde, vom Spital Y.___ die IV-Stelle darum, die Kosten für die Einlagenversorgung sowie eine allfällig später notwendige Operation im Sinne des Geburtsgebrechens Ziffer 177 zu übernehmen (Urk. 7/112). Dieses Begehren wurde von der IV-Stelle mit der Begründung, dass gemäss den medizinischen Unterlagen zur Zeit keine Operation notwendig sei, weshalb auch die Schuheinlagen nicht übernommen werden könnten, mit Verfügung vom 9. Mai 2005 abgewiesen (Urk. 7/122). Am 17. März 2005 meldete C.___ von der Kinderklinik des Spitals X.___ W.___ für das Geburtsgebrechen Nr. 390 an und ersuchte um Übernahme der Kosten für Physio- resp. Ergotherapie (Urk. 7/115). D.___ stellte sodann am 2. Mai 2005 mit Hinweis auf die Geburtsgebrechen Ziffern 177 und 390 ebenfalls das Begehren um Übernahme der Kosten für Physiotherapie (Urk. 7/121). Dieses Begehren wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass mit Verfügungen vom 14. März und 9. Mai 2005 die Geburtsgebrechen Ziffern 177 und 390 abgewiesen worden seien, weshalb in diesem Zusammenhang die Physiotherapie nicht übernommen werden könne, mit Verfügung vom 24. Mai 2005 ab (Urk. 7/125). Hingegen leistete sie mit Verfügungen vom 22. Juni 2005 Kostengutsprache für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffern 425 und 427, die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte sowie eine Sonnenbrille (Urk. 7/127 und Urk. 7/128) und mit Verfügung vom 23. September 2005 Kostengutsprache für eine Heimsauerstofftherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 251 (Urk. 7/134). Am 20. Februar 2006 wurde im Spitals Y.___ eine Achillessehnenverlängerung beidseits durchgeführt (vgl. Urk. 7/141). Im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 15. Mai 2006 wies E.___ vom Spital Y.___ darauf hin, dass die Versicherte aufgrund ihrer Spitzfüssigkeit im Rahmen der Knick-Plattfüsse regelmässig Physiotherapie und für die Spitzfüsse Unterschenkelorthesen benötige, und ersuchte um Erlass einer entsprechenden Verfügung (Urk. 7/141). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (Urk. 7/146), durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/147-154) sowie erneuter Rücksprache mit dem RAD (Urk. 7/159) wies die IV-Stelle mit dem Bemerken, dass kein anerkanntes Geburtsgebrechen, insbesondere auch nicht das Geburtsgebrechen Ziffer 177, vorliege und auch die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12 IVG fehlten, die Begehren um Kostengutsprachen für Orthesen sowie medizinische Massnahmen mit Verfügungen vom 25. und 26. September 2006 ab (Urk. 7/157 [= Urk. 2/1] und Urk. 7/158 [= Urk. 2/2]).

3.       Gegen diese Verfügungen erhob die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. September 2006 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 193 des Anhanges der Verordnung über Geburtsgebrechen zu übernehmen, die Verfügung vom 25. September 2006 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für Orthesen zu übernehmen, eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. November 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. November 2006 wurde W.___ zum Prozess beigeladen, und es wurde ihr Frist angesetzt, um zu den Rechtsschriften Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen, woraufhin mit Verfügung vom 30. Januar 2007 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2     Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.3     Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Deformität der Füsse der Beigeladenen um ein Geburtsgebrechen im Sinne des Anhanges zur GgV handelt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, nach den medizinischen Akten liege kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor, und es fehlten auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. Es gehe um eine Achillessehnenverkürzung und Knickfüsse, was kein Geburtsgebrechen nach Ziffer 177 darstelle. Dieses meine (Skelett-)Veränderungen und nicht Veränderungen von Muskeln und Sehnen. Andere Geburtsgebrechen seien ebenfalls nicht ausgewiesen, insbesondere kein Geburtsgebrechen nach Ziffer 180. Es handle sich beim Plattfuss/Knicksenkfuss nicht um die Variante, welche das Geburtsgebrechen nach Ziffer 180 meine. In den Arztberichten sei denn auch von Vorfussabduktion die Rede und nicht von Adduktion (Urk. 2/1 und Urk. 2/2).
2.3     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dem Arztbericht von E.___ vom Spital Y.___ vom 30. Januar 2006 seien die Diagnosen Knickplattfüsse beidseits sowie die Verkürzung des Triceps surae zu entnehmen. D.___ vom Spital Y.___ spreche in seinem Arztbericht vom 2. Mai 2005 zudem von einer Plattfussdeformität. In diesem Zusammenhang sei eine Operation notwendig geworden, um die Achillessehne zu verlängern. Ihr Vertrauensarzt, F.___, habe in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2006 (Urk. 3/9) festgehalten, dass der Knickfuss zwar nicht die Folge einer Skelettmissbildung, sondern die Folge einer Störung der Bänder sei. Gestützt auf die medizinischen Berichte komme er aber zum Schluss, dass das Geburtsgebrechen nach Ziffer 193 GgV vorliege. Indem die Beschwerdegegnerin resp. der RAD weitere Geburtsgebrechen gar nicht erst geprüft habe, habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt. Da das Geburtsgebrechen Nr. 193 medizinisch ausgewiesen sei, müsse die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Art. 13 IVG grundsätzlich alle medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit diesem Geburtsgebrechen übernehmen. Darunter fielen auch Orthesen, welche der Nachbehandlung dienten (Urk. 1).

3.
3.1    
3.1.1   G.___ von der Kinderklinik des Spitals X.___ erhob in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2002 (Urk. 7/3/3) unter anderem den Verdacht auf ein Dysmorphiesyndrom mit Untergewicht für Gestationsalter, Mikrognatie und Retrognatie, Mikrotie und Kletterfüssen beidseits.
         Im Bericht des Spitals Y.___ an B.___ vom 12. März 2003 (Urk. 7/30/3) wurden unter dem Titel "Nebendiagnosen" unter anderem "Kletterfüsse beidseits" angeführt. Unter dem Titel "wesentliche Befunde" wurde in diesem Zusammenhang festgehalten: Konsilium D.___ vom 11. März 2003: Kletterfüsse beidseits, aktiv spontan und auf Reiz korrigierbar, passiv problemlos redressierbar. Unter dem Titel "Procedere" wurde vermerkt: bezüglich Kletterfüssen weiterhin Redression/Stimulation durch Eltern, Reevaluation nach Steh- und Gehbeginn.
3.1.2   Laut den Angaben des Hausarztes der Beigeladenen, B.___, in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2004 (Urk. 7/89) wurde die Beigeladene wegen Kletterfüssen an D.___ vom Spital Y.___ überwiesen. Dieser habe Einlagen verordnet (Verordnung vom 11. Juni 2004, Urk. 7/104). Da die Beigeladene noch nicht häufig stehe, habe er die Verordnung im Einverständnis mit D.___ für ein halbes Jahr sistiert. Physiotherapeutisch müssten die Füsse aber nach wie vor behandelt werden.
         In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2004 (Urk. 7/102) führte B.___ auf entsprechende Frage hin an, dass bei der Beigeladenen weiterhin die Geburtsgebrechen Ziffern 313, 390, 254 (richtig: 251), 174 und 463 behandelt würden. Die Beigeladene leide unter anderem unter Kletterfüssen (= valgus-abduktionsdeformität), links mehr als rechts, mit zunehmender Kontraktion des Triceps surae. Unter anderem aus diesem Grunde seien von D.___ vom Spital Y.___ Physiotherapie und eine korrigierende Schaleneinlage angeordnet worden.
         Nachdem die Beschwerdegegnerin B.___ darauf hingewiesen hatte, dass das Geburtsgebrechen Ziffer 174 nicht existiere (Urk. 8/108), teilte ihr dieser, wie eingangs erwähnt, am 28. Februar 2005 mit, dass er offenbar noch eine alte GG-Liste gehabt habe, in welcher unter Ziffer 174 "angeborene Fussskelett-Deformitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsbehandlung" angeführt sei. Die Anmeldung unter dieser Ziffer sei erfolgt, weil im Balgrist - auf Veranlassung der Physiotherapeutin, welche die Füsse für das späte Gehen verantwortlich mache - Stützorthesen angeordnet worden seien (Urk. 7/109).
3.1.3   Gemäss Bericht von D.___ vom Spital Y.___ an die Beschwerdegegnerin vom 22. März 2005 (Urk. 7/112) besteht bei der Beigeladenen im Rahmen eines unklaren Dysmorphiesyndroms eine therapiebedürftige ausgeprägte Valgusabduktionsdeformität beider Füsse. Wegen der doch eindrücklichen Befunde habe er eine Einlagenversorgung angeordnet. Allenfalls brauche es zu einem späteren Zeitpunkt sogar eine operative Intervention. Er ersuche die Beschwerdegegnerin darum, die Einlagenversorgung sowie eine allfällig spätere Operation im Sinne des Geburtsgebrechens Ziffer 177 zu übernehmen.
         In seinem Bericht an B.___ vom 28. April 2005 (Urk. 7/120) erhob D.___ eine Valgusabduktionsdeformität Fuss links ausgeprägter als rechts bei unklarer Grunderkrankung. In Schuhen mit Einlagen sei ein recht gutes Stand- sowie Gangbild festzustellen. Barfuss zeige sich weiterhin eine doch deutliche Valgusabduktionsdeformität. Das Fussgewölbe sei beidseits vollständig aufgehoben und der Rückfuss stehe deutlich valgisch. Die Befunde seien links weiterhin etwas ausgeprägter als rechts. Unbelastet könnten die Füsse gut in eine plantigrade Stellung gebracht werden, wobei links allenfalls ein leichter Hochstand der Ferse bestehe. Der Trizeps surae sei weiterhin etwas knapp bezüglich Länge, links etwas ausgeprägter als rechts. Spontan zeige sich eine recht gute muskuläre Aktivität, es bestehe jedoch ein Übergewicht von lateral nach medial. Insgesamt habe sich sicherlich eine Besserung der Füsse ergeben. Eine Normalisierung bestehe jedoch weiterhin nicht. Es zeige sich immer noch eine Valgusabduktionsdeformität beider Füsse, welche weiterhin der Einlagenversorgung bedürfe. Zudem sollte auch die Physiotherapie fortgesetzt werden. Er werde sich bezüglich einer weiteren Übernahme der Phyisotherapie durch die Invalidenversicherung einsetzen.
         Dementsprechend ersuchte D.___ die Beschwerdegegnerin in seinem "Ärztlichen Zwischenbericht" vom 2. Mai 2005 (Urk. 7/121) unter Hinweis auf die Geburtsgebrechen Ziffern 390 und 177 (Cerebralparese und Plattfuss) darum, bis auf weiteres die Physiotherapie zu übernehmen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass im Bereich der Füsse zudem eine Versorgung mit Einlagen notwendig sei.
3.1.4   E.___ von der Abteilung für Traumatologie und Orthopädische Chirurgische Klinik des Spitals Y.___ diagnostizierte am 30. Januar 2006 ("KG-Eintrag", Urk. 7/136/3) Knickplattfüsse beidseits, links mehr als rechts, sowie eine Verkürzung des Triceps surae, links mehr als rechts. Unter dem Titel "Befunde" hielt sie Folgendes fest: Freies Gehen möglich, massive Vorfussabduktion und Fersenvalgus links mehr als rechts. Beinlängen ausgeglichen. Dorsalflexion rechts bis knapp auf 0° mit gestrecktem Bein möglich, links auf bis 20°, d.h. hier ist die Wadenmuskulatur verkürzt. Bei gebeugtem Knie kann links der Fuss nicht weiter nach oben gebracht werden, d.h. die gesamte Wadenmuskulatur, nicht nur der Trizeps surae, ist verkürzt, im Gegensatz zu rechts. Es werde empfohlen, die Achillessehne auf der rechten Seite im aponeurotischen Bereich zu verlängern, links werde die Achillessehne z-förmig verlängert und auch die restlichen Plantarflexionen des Fusses.
         Im Bericht an B.___ vom 10. Februar 2006 (Urk. 7/136/2) hielt E.___ fest, die Eltern seien zur Operationsbesprechung gekommen. Sie habe ihnen nochmals erklärt, dass auf der linken Seite die Achillessehne verkürzt und auf der rechten Seite aponeurotisch verlängert werde. Es sei erwähnt worden, dass die Knick-Senkfuss-Komponente natürlich nicht vollständig korrigiert werde, dass aber durch die Verkürzung der Achillessehne die Valgus-Fehlstellung des Calcanus gefördert werde. Eine Einlagenversorgung brauche sie wahrscheinlich trotzdem nachher. Nach der Operation bekomme die Beigeladene einen Oberschenkelgips links, rechts könne wahrscheinlich auch ein Unterschenkelgips angelegt werden. Nach sechs Wochen sollte eine Unterschenkelorthese beidseits angefertigt werden. Die Beigeladene brauche nach der Gipsentnahme weiterhin regelmässig Phyisotherapie.
         Am 12. April 2006 verordnete E.___ Unterschenkelorthesen beidseits bei Status nach Spitzfuss beidseits (Urk. 7/144).
         In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2006 (Urk. 7/141) erhob E.___ ein unklares Dysmorphiesyndrom mit multiplen Problemen, Knickplattfüsse mit Achillessehnenverkürzung sowie einen Status nach Achillessehnenverlängerung beidseits am 20. Februar 2006. Die Beigeladene benötige aufgrund ihrer Spitzfüssigkeit im Rahmen der Knickplattfüsse regelmässig Physiotherapie, wo der Musculus Triceps surae gedehnt und gekräftigt werden solle. Des weiteren habe sie Knick-Plattfüsse. Diese würden im Moment konservativ behandelt. Für die Spitzfüsse benötige sie Unterschenkelorthesen und Physiotherapie. Ob die Füsse zu einem späteren Zeitpunkt operiert werden müssen, könne jetzt noch nicht schlüssig beurteilt werden (Urk. 7/141).
3.2    
3.2.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass bei der Beigeladenen im Rahmen eines unklaren Dysmorphiesyndroms bereits im Zeitpunkt der Geburt eine Fussdeformität beidseits bestand. Diese wurde zunächst als "Kletterfuss" (Urk. 7/3/3, Urk. 7/30/3, Urk. 7/89) resp. "Valgusabduktionsdeformität" (Urk. 7/102, Urk. 7/109, Urk. 7/112) bezeichnet. Der Spezialarzt, D.___, an welchen die Beigeladene in der Folge überwiesen wurde, stellte in seinem Bericht an B.___ vom 28. April 2005 (Urk. 7/120) fest, dass das Fussgewölbe vollständig aufgehoben sei, der Rückfuss deutlich valgisch stehe und der Trizeps surae bezüglich Länge etwas knapp sei. Dementsprechend erhob er in seinem "Ärztlichen Zwischenbericht" vom 2. Mai 2005 (Urk. 7/121) eine "Plattfussdeformität". E.___ vom Spital Y.___ führte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2006 Knickplattfüsse sowie eine Verkürzung des Triceps surae, links mehr als rechts, an und empfahl eine operative Achillessehnenverlängerung (Urk. 7/136/3). Diese wurde am 20. Februar 2006 im Spital Y.___ durchgeführt (Urk. 7/141).
3.2.2   Auf ein Geburtsgebrechen gemäss Anhang zur GgV wurde - im Zusammenhang mit der fraglichen Deformität der Füsse der Beigeladenen - erstmals im Bericht von B.___ vom 4. Oktober 2004 (Urk. 7/102) Bezug genommen, und zwar auf dasjenige nach Ziffer 174 in der bis 31. Dezember 1989 gültig gewesenen Fassung. D.___ wies in seinen Berichten vom 22. März und 2. Mai 2005 (Urk. 7/112 und Urk. 7/121) auf das Geburtsgebrechen nach Ziffer 177 des Anhanges zur GgV hin.
         In Ziffer 174 des Anhanges zur GgV in der bis 31. Dezember 1989 gültig gewesenen Fassung waren "Angeborene Fussskelettdeformitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband notwendig sind" aufgeführt. Da diese Fussdeformitäten unter Ziffer 177 ("Übrige angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband notwendig sind") subsumiert werden können, wurde Ziffer 174 im Rahmen der per 1. Januar 1990 vorgenommenen Änderungen der GgV aufgehoben (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] zu den Änderungen in der GgV auf den 1. Januar 1990 in: ZAK 1989 Seite 580).
         Ziffer 177 ist - wie zuvor auch Ziffer 174 - im Kapitel III (Skelett), Abschnitt B (Regionale Skelettmissbildungen), lit. d (Extremitäten) des Anhanges zur GgV eingeordnet. Ziffer 177 des Anhanges zur GgV umfasst nur knöcherne Defekte, nicht aber Weichteilaffektionen. Für angeborene Fussdeformitäten wie Plattfuss sah der Anhang zur GgV in der bis 31. Dezember 1989 gültig gewesenen Fassung keine Ziffer vor. Um diese Lücke zu schliessen, wurde per 1. Januar 1990 im Kapitel III (Gelenke, Muskeln und Sehnen) die Ziffer 193 ("Angeborener Plattfuss") angefügt (vgl. ZAK 1989 Seiten 580 und 581). Diese wurde per 1. Januar 1994 - ebenfalls - mit dem Passus "sofern Operation oder Gipsverband notwendig sind" ergänzt (vgl. Ziffer 13 des IV-Rundschreibens Nr. 1 des BSV vom 13. Oktober 1993).
         B.___ und D.___ gehen somit übereinstimmend davon aus, dass bei der Beigeladenen das Geburtsgebrechen nach Ziffer 177 GgV in der ab 1. Januar 1990 gültigen Fassung besteht.
3.2.3 Aufgrund der medizinischen Akten besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser ärztlichen Beurteilung zu zweifeln, zumal es sich bei einer "Valgusdeformität" nicht nur um eine Fehlstellung der Gelenke, sondern auch um eine solche der Knochen handeln kann (vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, Seite 1733).
         Den "IV-Anfragen" der Verwaltung des Spitals Y.___ vom 26. Mai 2006 und 15. August 2006 (Urk. 7/142 und Urk. 7/156) ist sodann zu entnehmen, dass die Operation vom 20. Februar 2006 zur Korrektur eines Geburtsgebrechens ("angeborene Fussfehlstellung" [Urk. 7/142]) vorgenommen wurde. Zwar wird darin vermerkt, dass es sich dabei (laut behandelndem Arzt) um das Geburtsgebrechen nach Ziffer 171 des Anhanges zur GgV handle. Der Hinweis auf diese Ziffer des Anhanges der GgV ("Coxa antetorta aut retrotorta congenita, sofern Operation notwendig ist") ergibt indessen angesichts der gleichzeitig gestellten Diagnose "Fussfehlstellung" keinen Sinn. Es kann daher angenommen werden, dass sich hier ein Fehler (Hinweis auf Ziffer 171 anstatt Ziffer 177 der GgV) eingeschlichen hat, zumal - je nach Schrift - die Zahlen 1 und 7 leicht verwechselbar sind.
         Da somit am 20. Februar 2006 eine operative Korrektur der - angeborenen - Fussfehlstellung vorgenommen werden musste, ist auch der zur Anerkennung dieses Leidens als Geburtsgebrechen nach Ziffer 177 des Anhanges zur GgV erforderliche Schweregrad ausgewiesen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. Juni 2002 in Sachen S., I 93/02, Erw. 2a, mit Hinweisen).
3.2.4   Im Übrigen könnte aufgrund der medizinischen Akten - wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt (Urk. 1 Seite 5) - auch das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 193 des Anhanges zur GgV ("angeborener Plattfuss, sofern Operation oder Gipsverband notwendig sind") bejaht werden. Die von D.___ erhobenen Befunde ("das Fussgewölbe ist vollständig aufgehoben, der Rückfuss steht deutlich valgisch") lassen sich jedenfalls mit der Klinik eines angeborenen Plattfusses in Einklang bringen (Fritz U. Niethard und Joachim Pfeil, Orthopädie, 2. Auflage, Stuttgart 1992, Seite 489). Zudem ist zur Behandlung eines angeborenen Plattfusses immer auch eine Achillessehnenverlängerung notwendig (Alfred M. Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, Seite 1135). Dass bei der Beigeladenen zunächst "Kletterfüsse" erhoben und die Diagnose "Plattfuss" erst im Jahre 2005 gestellt wurde, ändert daran nichts, zumal ein angeborener Plattfuss bei Säuglingen erfahrungsgemäss zunächst häufig verkannt wird (Niethard, a.a.O.).
3.3     Es ergibt sich somit, dass es sich bei der Fussdeformität der Beigeladenen um ein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 177 des Anhanges zur GgV handelt, weshalb sie gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG Anspruch auf die zur Behandlung dieses Leidens notwendigen medizinischen Massnahmen hat. Diese umfassen namentlich auch die beantragte Physiotherapie sowie die Orthesen (Art. 14 IVG; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Massnahmen in der Invalidenversicherung [KSME] in der seit 1. November 2005 gültigen Fassung, Randziffern 1040 und 177.3).

4. Zusammenfassend sind in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Verfügungen vom 25. und 26. September 2006 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Kosten der ärztlichen Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziffer 177 des Anhanges zur GgV zu übernehmen.

5.       Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Der Beschwerdeführerin steht gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht keine Prozessentschädigung zu.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 25. und 26. September 2006 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten der ärztlichen Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziffer 177 des Anhanges zur GgV zu übernehmen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
            sowie an
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).