Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00899[9C_355/2008]
IV.2006.00899

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 3. März 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1956, war zuletzt vom 15. September 1992 bis 20. April 1995 bei der B.___ GmbH als Gipser tätig (Urk. 8/8 Ziff. 1 und Ziff. 4).
         Am 21. Juni 1996 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zur Umschulung an (Urk. 8/3 Ziff. 6.8 = Urk. 8/4 Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 6. November 1997 wurden dem Versicherten ab April 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und zwei Kinderrenten zugesprochen (Urk. 8/39 = Urk. 8/40). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 8/42), welche mit Entscheid vom 28. Mai 1999 abgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.97.00873; Urk. 8/53). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 13. Juni 2001 gutgeheissen wurde und dem Verscherten wurde eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/114).
         Gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des C.___ (C.___) vom 10. Juli 2002 hob diese mit Verfügung vom 30. November 2003 die bisherige halbe Rente auf (Urk. 8/172). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 10. November 2005 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte eine Rentenrevision (Urk. 8/178).
         Nach Einholung verschiedener Arztberichte (Urk. 8/185-190) hielt die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Juli 2006 fest, dass seit der letzten Verfügung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 8/193 = Urk. 3/7). Dagegen erhoben der Versicherte am 24. August 2006 (Urk. 8/196) und sein Rechtsvertreter am 11. September 2006 (Urk. 8/199) Einwände. Am 20. September 2006 erging die Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren abgewiesen wurde (Urk. 8/200 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. September 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell sei ihm ab November 2005 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3). Ferner beantragte er die unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 4). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen angesetzt, mit der Androhung dass im Unterlassungsfall das Begehren abgewiesen werde (Urk. 5 S. 2 Ziff. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Am 11. Dezember 2006 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen sowie der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2. S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.6     Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 4 IVV) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [I 457/04]).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Mit der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2006 (Urk. 2) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Rentenrevision des Versicherten vom 10. November 2005 (Urk. 8/178) wegen fehlender gesundheitlicher Verschlechterung ab.
         Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, die angefochtene Verfügung beruhe auf völlig ungenügenden Grundlagen. Die damalige Feststellung, es liege keine psychische Störung mit Krankheitswert vor, sei nicht mehr aktuell. Die Verfügung sei aufzuheben und zur Beurteilung des psychischen Leidens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Selbst ohne zusätzliche Abklärungen sei der Anspruch auf eine Viertelsrente zweifellos ausgewiesen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7).
         Strittig und zu prüfen ist, ob seit Oktober 2003 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Oktober 2003 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. September 2006 (Urk. 2; vgl. vorstehend Erw. 1.5).

3.
3.1     Die ursprüngliche Rentenaufhebung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/172) erging gestützt auf das C.___-Gutachten vom 10. Juli 2002 (Urk. 8/149), worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (8/149 S. 12 Ziff. 5.1):
            -    chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, rezidivierendes chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 8/149 S. 13 Ziff. 5.2):
            -   Status nach Anpassungsstörung
            -   Verdacht auf beginnenden Diabetes mellitus
            -   rezidivierende gastritische Beschwerden
         Bezüglich Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser führten die Ärzte aus, die jahrelang durchgeführte, körperlich schwer belastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bleibend nicht mehr zumutbar (Urk. 8/149 S. 13 f. Ziff. 6.1.2). Aus rheumatologischer Sicht seien ohne relevante Einschränkungen körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Stossen von Lasten von mehr als 15 kg, ohne Einnehmen einer fixierten Körperposition über längere Zeit, ohne Rotationsbewegung der Wirbelsäule unter Belastung, ohne längere Überkopftätigkeiten zumutbar; aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/149 S. 14 Ziff. 6.1.4).
3.2     Die Beschwerdegegnerin nahm in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/172), ebenfalls gestützt auf das C.___-Gutachten vom 10. Juli 2002, eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit an (Urk. 8/172 S. 2 oben).

4.
4.1     Nach dem Neuanmeldung vom 10. November 2005 (Urk. 8/178) wurden folgende relevanten Arztberichte eingeholt:
         Dr. med. D.___ nannte in seinem Bericht vom 24. Juni 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine degenerative Wirbelsäule sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Depression auf (Urk. 8/166 lit. A). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/166 S. 4 unten).
4.2 Im seinem Bericht vom 22. November 2005 führte der Hausarzt (Urk. 8/178) des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Innere Medizin und Nephrologie FMH, aus, der Beschwerdeführer klage in den letzten Monaten über eine progrediente Schmerzsymptomatik mit täglichen Schmerzen bei seit Jahren bekanntem lumbospondylogenen Syndrom. Weiter sei der Beschwerdeführer zur Verlaufsbeurteilung in der Universitätsklinik F.___ angemeldet (Urk. 8/179).
         In einem weiteren Bericht vom 6. Dezember 2005 stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/185 lit. A):
            -   chronisches lumbospondylogenes Syndrom seit 1995
            -    rezidivierendes chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei degenerativer Osteochondrose C4/5
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ einen Verdacht auf psychosoziale Überlagerung und Status nach HWS-Distorsion am 21. März 2001 auf (Urk. 8/185 lit. A). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser seit 1997 zu 50 % und seit 1. September 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/185 lit. B). In einer behinderungsangepassten - sehr leichten körperlichen  - Tätigkeit wäre gegebenenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar, wobei nur sitzende oder nur stehende Tätigkeit praktisch ausgeschlossen sei (Urk. 8/185 S. 2 unten). Der Beschwerdeführer berichte über tägliche Rückenschmerzen, zusätzlich zerviko-spondylogene sowie wiederholte Angst- und Panikattacken (Urk. 8/185 lit. D.4).
4.3     Im seinem Bericht vom 29. März 2006 diagnostizierte Dr. med. G.___, Universitätsklinik F.___, ein chronisches, pseudoradikuläres Schmerzsyndrom lumbal und zervikal sowie einen Status nach HWS-Distorsion am 21. März 2001 (Urk. 8/190 S. 3 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 8/190 S. 3 lit. C.1) und berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/190 S. 3 lit. C.3). Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf als Maurer und Gipser wieder arbeitsfähig, jedoch könne aufgrund der Befunde im besten Fall von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ausgegangen werden. Bei leichteren Arbeiten (kein repetitives Heben von mehr als 10 kg), wäre eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. In einer sitzenden Tätigkeit sei eine volle Arbeitsbelastung ohne weiteres zumutbar (Urk. 8/190 S. 4 lit. D.7).
         In einem weiteren Bericht vom 21. April 2004 führten Dr. med. H.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik F.___, nach einer Verlaufskontrolle nach Nervenwurzelblock L5 linksseitig aus, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe aktuell keine Möglichkeit den Ist-Zustand zu verbessern. Bei ihnen sei keine weitere Nachkontotrolle geplant (Urk. 8/197 S. 2 = Urk. 8/202 S. 2).

5.   Vorliegend ist festzuhalten, dass die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte  im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern ausgingen.
5.1     Ein Vergleich der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der letzten anspruchsverneinenden Revisionsverfügung (vgl. vorstehend Erw. 1.5), welche im Jahre 2003 erfolgte (vgl. Urk. 9/172), und im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2006 (Urk. 2) ergibt Folgendes:
         Es ist aus den Arztberichten keine von dem Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Beeinträchtigung ersichtlich, die sich verschlechternd auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde.
         Dr. D.___, welcher in seinem Bericht vom 24. Juni 2003 unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression aufführte (Urk. 8/166 lit. A), ging von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/166 S. 4 unten). Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 29. März 2006 aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in seinem angestammten Beruf als Maurer und Gipser wieder arbeitsfähig wäre, jedoch aufgrund der Tatsache, dass er seit zehn Jahren nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, wohl nur noch theoretisch in den Arbeitsprozess integrierbar sei. Aufgrund der nachgewiesenen elektrophysiologischen aus chronisch, mässig floride Radikulopathie L5 linksseitig, könne im besten Fall von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser ausgegangen werden. Auch Dr. G.___ ging von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/190 S. 4 lit. D.7) und damit von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus.
5.2     Der Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 8/178), Dr. E.___, attestierte eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/185 S. 2 unten). Dies, obwohl er im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen wie Dr. D.___ und Dr. G.___ sowie denjenigen im C.___-Gutachten vom 10. Juli 2002 ausging. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wieder aufgetauchten psychischen Leiden wurden auch von Dr. E.___ nicht unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Lediglich eine Verdachtsdiagnose auf psychosoziale Überlagerung ist unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu finden, womit auch er offensichtlich von keiner psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert ausging. Umso weniger vermag die Einschätzung von Dr. E.___, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig, einzuleuchten. Diese Beurteilung ist in seinem Bericht nicht näher begründet und daher nicht nachvollziehbar. Es handelt sich dabei lediglich um die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, was revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Daher kann vorliegend nicht auf die Einschätzung von Dr. E.___ abgestellt werden.
5.3 Insgesamt ist somit auf die Berichte von Dr. D.___ und Dr. G.___ abzustellen und davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2003 nicht verschlechtert hat und dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit unverändert eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar ist.
5.4 Nachdem sich weder die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch dessen erwerbliche Situation verändert haben, bleibt für eine erneute Zusprechung einer Rente somit kein Raum und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).